K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG

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1 K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG I. Schutzbereiche Die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG schützt die Freiheit, seine Meinung in Wort, Schrift u. Bild frei zu äußern. Eine Meinungsäußerung ist jede wertende Stellungnahme, unabhängig davon, ob die Bewertung richtig oder falsch ist. Tatsachenbehauptungen sind nur geschützt, wenn sich Meinungsäußerungen mit den Tatsachenbehauptungen vermischen. Umstritten ist, ob Werbung ebenfalls vom Schutzbereich umfasst wird. Die Informationsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 GG gibt das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Presse- und Medienfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 GG schützt den gesamten Vorgang von der Recherche bis zur Verbreitung der Druckerzeugnisse (Zeitungen, Bücher, Plakate...). Ohne Werbung wäre die Finanzierung oft undenkbar. Insoweit muss auch die Werbung geschützt werden. Die Freiheit der Rundfunkberichterstattung gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 GG schützt jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete, drahtlose oder drahtgebundene Übermittlung von Gedankeninhalten durch physikalische Wellen. Auch hier ist der gesamte Vorgang von der Recherche bis zur Ausstrahlung geschützt. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind ebenfalls geschützt, da sie grundrechtsdienende Funktion haben, obwohl sie als juristische Personen des öffentlichen Rechts Grundrechtsverpflichtete sind. Die Freiheit der Filmberichtserstattung gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 GG II. Schrankentrias gem. Art. 5 Abs. 2 GG Allgemeine Gesetze: Allgemeine Gesetze richten sich nicht gegen einzelne Meinungen. Sie müssen dem Schutze eines Rechtsguts dienen, das gegenüber der Meinungsfreiheit Vorrang hat. Gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Jugend Recht der persönlichen Ehre Zensurverbot gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG als Schranken-Schranke Wechselwirkungslehre des BVerfG: Die Meinungsfreiheit kann durch ein allgemeines Gesetz eingeschränkt werden. Das allgemeine Gesetz ist aber wieder im Lichte des Grundrechts auszulegen. Seite 17

2 L. Übungsfall Menschenhandel Der Journalist X äußert sich in einer Fernsehsendung des WDR über illegale Arbeitnehmer, die angeblich von dem bekannten Fleischfabrikanten Y angestellt werden. Y betreibe den reinsten Menschenhandel mit illegalen Arbeitnehmern. Aufgrund dieser Aussage wurde X zu einer Geldstrafe wegen Beleidigung und übler Nachrede gem. 185, 186 StGB verurteilt. Es konnte nicht bewiesen werden, dass die Fleischfabrik illegale Arbeitnehmer beschäftigt. Alle Rechtsmittel blieben erfolglos. Hat eine Verfassungsbeschwerde des X oder des WDR Aussicht auf Erfolg? Seite 18

3 Lösungsskizze zum Übungsfall Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit/Rechtswegeröffnung, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG II. III. Antragsberechtigung/Beschwerdefähigkeit, 90 Abs. 1 BVerfGG* X ist als natürliche Person antragsberechtigt. Fraglich ist, ob der WDR antragsberechtigt ist. Der WDR ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und damit grundsätzlich grundrechtsverpflichtet und nicht grundrechtsberechtigt. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind aber ebenfalls geschützt, sofern sie grundrechtsdienende Funktion haben. Nach ihrem Aufgabenbereich sind die Rundfunkanstalten gerade dazu geschaffen, Rundfunk im Interesse Einzelner zu veranstalten. IV. Beschwerdegegenstand* Zulässiger Beschwerdegegenstand einer Verfassungsbeschwerde ist jede Maßnahme der deutschen öffentlichen Gewalt. X wendet sich hier gegen seine strafrechtliche Verurteilung und damit gegen Akte der Judikative als Teil der öffentlichen Gewalt, Art. 1 Abs. 3 GG. V. Beschwerdebefugnis* Eine Grundrechtsverletzung muss zumindest möglich erscheinen. Hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass X in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG verletzt wurde. Von der Recherche bis zur Ausstrahlung handelte der WDR unbehelligt. Eine Verletzung des Grundrechts auf Rundfunkfreiheit scheidet daher aus, der WDR ist nicht selbst betroffen. VI. VII. Rechtswegerschöpfung, 90 Abs. 2 BVerfGG X konnte trotz der Ausschöpfung aller Instanzen nicht mit Erfolg gegen dieses Urteil vorgehen.... VIII. Seite 19

4 B. Die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn X durch das Urteil in seinen Grundrechten verletzt wurde. In Betracht kommt hier eine Verletzung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG. Das Grundrecht ist verletzt, wenn der Schutzbereich des Grundrechts eröffnet ist, ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegt und der Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. I. Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts? Die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. GG schützt die Freiheit, seine Meinung in Wort, Schrift u. Bild frei zu äußern. Auch für Meinungsäußerungen im Rahmen einer Rundfunksendung bleibt die Meinungsfreiheit anwendbar. Eine Meinungsäußerung ist jede wertende Stellungnahme, unabhängig davon, ob die Bewertung richtig oder falsch ist. Die Aussage, dass die Fleischfabrik den reinsten Menschenhandel mit illegalen Arbeitnehmern betreibe, enthält auch Elemente der wertenden Stellungnahme. Insoweit liegt die Äußerung einer Meinung vor.... Die Verurteilung aufgrund der Meinungsäußerungen stellt ein Eingriff in die Meinungsfreiheit dar.... II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs? 1. Schranken den Grundrechts: 185 ff. StGB als allgemeine Gesetze i.s.d. Art. 5 Abs. 2 GG? Allgemeine Gesetze richten sich nicht gegen einzelne Meinungen. Sie müssen dem Schutze eines Rechtsguts dienen, das gegenüber der Meinungsfreiheit Vorrang hat. Die 185 ff. StGB richten sich nicht gegen einzelne Meinungen. Durch sie soll die Ehre einer Person geschützt werden. Die Ehre von Personen kann gegenüber der Meinungsfreiheit Vorrang haben. Außerdem kann die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 2 GG ohnehin zum Schutz der persönlichen Ehre eingeschränkt werden. 2. Verfassungsmäßigkeit der 185 ff. StGB als gesetzliche Grundlage? a) Formelle Verfassungsmäßigkeit b) Materielle Verfassungsmäßigkeit yy) Verhältnismäßigkeit - Schutz der Ehre als legitimer Zweck. Seite 20

5 - Verbot mit Strafvorbehalt als legitimes Mittel. - Verbot als geeignetes Mittel?... - Kein milderes Mittel verfügbar?... - Angemessenheit des Mittels? Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes? a) Wechselwirkungslehre des BVerfG: Die Meinungsfreiheit kann durch ein allgemeines Gesetz eingeschränkt werden. Das allgemeine Gesetz ist aber wieder im Lichte des Grundrechts auszulegen. Die 185 ff. StGB sind daher im Lichte des Art. 5 GG einschränkend auszulegen. b) Die Aussage des X, Y sei der reinste Menschenhändler stellt eine starke Herabsetzung der Person dar. Über die Beschäftigung von illegalen Arbeitnehmern hätte X auch berichten können, ohne die Person des Y derart herabzusetzen. Außerdem wurde die Beschäftigung illegaler Arbeitnehmer nicht nachgewiesen. C. Ergebnis Die Verfassungsbeschwerde des WDR ist unzulässig; die des X ist zulässig, aber unbegründet. Seite 21

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E. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde E. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit/Rechtswegeröffnung, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG II. Ordnungsgemäßer Antrag, 23 BVerfGG III. Antragsberechtigung/Beschwerdefähigkeit,

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