Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 8: Erziehung zur Mündigkeit. Verfassungsrecht (025/WS 04)

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1 Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 8: Erziehung zur Mündigkeit Verfassungsrecht (025/WS 04) Sachverhalt 1 Abs.1,2 des Schulordnungsgesetzes (SchOG): (1) Der Auftrag der Schule bestimmt sich daraus, dass jeder junge Mensch das Recht auf eine seinen Anlagen und Fähigkeiten entsprechende Erziehung, Unterrichtung und Ausbildung hat, und dass er zur Übernahme von Verantwortung und zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft vorbereitet werden muss. (2) Daher hat die Schule durch Erziehung und Unterricht den Schüler zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott und den Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen, zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Erfüllung seiner Pflichten in Familie, Beruf und der ihn umgebenden Gemeinschaft, zu sorgsamem Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen, zur Übernahme der sozialen und politischen Aufgaben eines Bürgers im freiheitlich- demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zur Mitwirkung an der Gestaltung der Gesellschaft im Sinne der freiheitlich- demokratischen Grundordnung zu befähigen und ihn zu der verpflichtenden Idee des friedlichen Zusammenlebens der Völker hinzuführen. 33 SchOG: (1) Das Ministerium für Bildung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Landtags durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des Unterrichts- und Erziehungsauftrags der Schule Schulordnungen über Einzelheiten des Schulverhältnisses und Prüfungsordnungen zu erlassen. (2) In den Schulordnungen sind insbesondere zu regeln... 7.das Verhalten der Schüler innerhalb der Schule; 8.das Verbot der Betätigung politischer Schülergruppen in der Schule; 9.die bei Verstößen gegen die Schulordnung anzuwendenden Ordnungsmaßnahmen; Aufgrund von 33 SchOG hat das Ministerium für Bildung mit Zustimmung des Landtags die Allgemeine Schulordnung (ASchO) erlassen. Sie enthält folgende hier interessierende Bestimmungen: 14 Abs. 7 ASchO: Innerhalb des Schulbereichs ist die politische Werbung unzulässig. 28 Abs. 2 AschO: Zur Verwirklichung der Einhaltung der Schulordnung können folgende Ordnungsmaßnahmen erteilt werden: 2. Verweis durch den Schulleiter; Im Verlauf des Jahres 2005 kommt es infolge von Sparmaßnahmen des Landes zu Unterrichtsausfällen und Sachmittelkürzungen auch an Schulen in S. Der 15jährige Schüler T des Gymnasiums am Schloss in St.J., Mitglied der Jugendorganisation der A- Partei (JA!), entschließt sich daraufhin, vor Schulbeginn in den Pausen und nach 1

2 Unterrichtsende auf dem Schulgelände Flugblätter zu verteilen, die unter der Überschrift Informationen über das Schulwesen der schiefe Turm von S über das zahlenmäßige Verhältnis von Schülern zu Lehrern, über die Anzahl der infolge Krankheit oder Fortbildung von Lehrern ausgefallenen Unterrichtsstunden und über die Entwicklung der zur Verfügung stehenden Sachmittel unterrichten und zum Widerstand aufrufen. Die Flugblätter sind mit JA!- gezeichnet T gekennzeichnet und schließen mit der These: Jeder junge Mensch hat das Recht auf Ausbildung auch in S! Gute Schulen statt schlechter Regierungen. Der Schulleiter bemerkt das Vorgehen des T, stellt ihn zur Rede und, als T sich auf seine Grundrechte beruft, verbietet ihm das weitere Verteilen mit dem Bemerken, er sei ja noch minderjährig. Zugleich erteilt er ihm einen Verweis. Zur Begründung beruft er sich auf seine Bestimmungen und das ihm zustehende Hausrecht. T hält die Maßnahmen des Schulleiters für eine grobe Missachtung seiner Meinungs- und Pressefreiheit, die durch keine wirksame Rechtsgrundlage gedeckt sei. Hätte eine von T nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen die zuständige Behörde erhobene Klage Aussicht auf Erfolg? 2

3 Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Gliederungsskizze und Bearbeitungshinweise (Uni 025/WS04 Stand 1/05) Probleme des Falles: o Art. 80 GG o Zustimmungsvorbehalte des Parlaments für den Verordnungserlass o Grundrechtsgeltung in Sonderstatusverhältnissen o Art. 5 Abs. 1 o Art. 6 Abs. 2 o Art. 7 Abs. 1 GG Die Aufgabe, die aus einer älteren Orginalexamensklausur entwickelt worden ist, wirft in ihrem Kern die Fragen der Grundrechtsgeltung in Sonderstatusverhältnissen und der Abgrenzung der Meinungsfreiheit von der staatlichen Schulaufsicht auf. Daneben wird das Problem der Verordnungsermächtigung und von parlamentarischen Einschränkungen der Delegation der Rechtsetzungsbefugnis erörtert. T. will gegen das Verbot des weiteren Verteilens von Flugblättern und gegen den ihm erteilten Verweis vorgehen. Fraglich ist, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat. A. Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, weil es um eine Maßnahme geht, die ihre Rechtsgrundlage in schulordnungsrechtlichen Vorschriften, also solchen, die einen Träger hoheitlicher Gewalt ausschließlich berechtigen und verpflichten, findet. II. Statthafte Klageart In Betracht kommt eine Anfechtungsklage nach 42 Abs. 1 VwGO. Das setzt voraus, dass das Verbot des Verteilens von Flugblättern und der Verweis einen Verwaltungsakt darstellt. Dann müsste es sich dabei um eine Regelung mit Außenwirkung handeln. Das könnte problematisch sein, weil T als Schüler Maßnahmen des Schuleiters ausgesetzt war. Fraglich ist daher, ob es sich um einen lediglich schulinternen Akt handelt oder ob T in seinem Grundverhältnis zur Schule, also in seiner individuellen Rechtssphäre betroffen ist. Das ist indessen der Fall, weil dem T verboten worden ist, von seiner Meinungsfreiheit innerhalb des Schulgeländes Gebrauch zu machen, und weil gegen ihn eine Sanktion ausgesprochen worden ist. III. Klagebefugnis Die Klagebefugnis ( 42 Abs. 2 VwGO) ergibt sich daraus, dass T durch die Maßnahmen des Schulleiters dadurch unmittelbar betroffen ist, dass er ihnen zu folgen hat. 3

4 IV. Widerspruchsverfahren Das Widerspruchsverfahren wurde durchgeführt V. Beteiligtenfähigkeit 61 Nr. 1, 3 VwGO, 19 AGVwGO VI. Prozessfähigkeit Verf. sollten darauf hinweisen, dass sich eine eigene Prozessfähigkeit des T nicht aus 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ergibt sondern sich T von dem Sorgeberechtigten vertreten lassen muss. VII. Klagefrist 74 Abs. 1 VwGO VIII. 44 VwGO Gegen die Klagehäufung ( 44 VwGO) bestehen keine Bedenken. B. Begründetheit der Klage Die Klage ist begründet, wenn das Verbot des weiteren Verteilens von Flugblättern und der Verweis rechtswidrig sind und T in seinen Rechten verletzen ( 113 Abs. 1 VwGO). (Verbot des Verteilens von Flugblättern und Verweis sollten getrennt geprüft werden, weil insoweit unterschiedliche Ergebnisse denkbar sind.) I. Rechtmäßigkeit des Verteilungsverbotes Die Rechtmäßigkeit des Verbots des weiteren Verteilens von Flugblättern 1. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage kann nur 14 Abs. 7 ASchO sein. (Verf. sollten sich nicht damit schwer tun, dass 14 Abs. 7 ASchO selbst keine Befugnis zum Aussprechen eines Verbots beinhaltet. Aus der Befugnis, eine Schule den Vorschriften des Schulordnungsrechts entsprechend zu leiten, folgt unmittelbar die Befugnis, Verbote zur Durchsetzung von Gesetzen anzuordnen. Durch 14 Abs. 7 AschO in Verbindung mit 28 Abs. 2 AschO hat der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass er dem Schulleiter Instrumente an die Hand gibt, Regelungen der ASchO durchzusetzen. Gegenüber dem Verweis ist das Verbot das mildere Mittel und daher ohne Weiteres von der Eingriffsbefugnis als solcher gedeckt. Denkbar ist allerdings auch, das Verbot auf das Hausrecht des Schulleiters zu stützen.) 4

5 2. Verfassungsmäßigkeit des 14 Abs. 7 AschO Voraussetzung ist allerdings, dass 14 Abs. 7 AschO verfassungsmäßig ist. a) Formelle Verfassungsmäßigkeit Insoweit müssen Verf. allein prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 104 Abs. 1 SVerf (= Art. 80 Abs. 1 GG) vorliegen. (1) Eingeschränkte Verordnungsermächtigung ( Insoweit kann in formeller Hinsicht fraglich sein, ob eine Verordnungsermächtigung, deren Gebrauch an die Zustimmung des Landtags gebunden ist, Art. 104 Abs. 1 SVerf entspricht. Allgemein wird angenommen, dass auch eine eingeschränkte Verordnungsermächtigung zulässig ist, wenn ein legitimes Interesse des Parlaments für einen Zustimmungsvorbehalt besteht Lesen: BVerfGE 8, 274, 321; BVerwGE 57, 130, 139; anders für Zustimmungserfordernisse zugunsten von Palamentsausschüssen BVerfGE 4, 193, 203). (2) Hinreichende Bestimmtheit Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung müssen hinreichend bestimmt sein. Der Zweck der Norm ergibt sich aus 1 Abs. 1, 2, 33 Abs. 2 Nr. 8 SchOG; diese Vorschriften prägen auch den Inhalt vor (Vorbereitung zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft; Achtung vor der Überzeugung anderer; Übernahme der politischen Aufgaben eines Bürgers im freiheitlich demokratischen und sozialen Rechtsstaat etc.). Das Ausmaß ist in 33 SchOG hinreichen vorausgeregelt. Verf. können sich allenfalls die Frage stellen, ob das von der Verordnung ausgesprochene Verbot der politischen Werbung so wesentlich ist, dass es vom Gesetzgeber selbst geregelt werden müsste. Allerdings verbietet 33 SchOG schon die Betätigung politischer Schülergruppen in der Schule; daraus ist der Wille des Gesetzgebers hinreichend zu entnehmen, dass als zu regelndes Verhalten der Schüler innerhalb der Schule auch das Verbot der politischen Werbung zählen kann. b) Materielle Verfassungsmäßigkeit Fraglich ist, ob 14 Abs. 7 ASchO mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar ist. (1) Schutzbereich und Eingriff Verf. müssen kurz den Schutzbereich der Meinungsfreiheit darstellend die politische Werbung unschwer darunter subsumieren. Auch ein Eingriff liegt vor. (2) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 5

6 Sie müssen die Schranken des Rechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 2 GG) definieren. Allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG sind solche, die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solcher richten sondern vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsgutes dienen. Dazu zählen auch materielle Gesetze wie Rechtsverordnungen, die wie hier, unabhängig vom Inhalt einer Werbeaussage, Meinungsäußerungen im Sinne des Erziehungsauftrags der Schule verbieten. Allerdings muss die Beschränkung der Meinungsfreiheit sich im Lichte des zu schützenden Rechtsgutes rechtfertigen lassen. Solche Beschränkungen sind nur zulässig, wenn sie zum Schutz mindestens gleichwertiger Rechtsgüter geboten erscheinen. Verf. sollten im Rahmen der Auseinandersetzung mit dieser Wechselwirkung (Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts in einem freiheitlich-demokratischen Gemeinwesen) auf eine Rechtfertigung durch Art. 7 GG (Sicherung der Funktionsfähigkeit der Institution Schule; Wahrnehmung der Grundrechte im Schulverhältnis ohne Gefährdung des Zwecks der Bildungseinrichtung; Gebot parteipolitischer Neutralität von Schulen; Gefahren für Schulbetrieb oder Schulfrieden durch politische Auseinadersetzungen im Schulbereich) und nach Art. 6 Abs. 2 GG (Elternrecht; Freihaltung der Kinder von parteipolitischer Beeinflussung und politischer Werbung) auseinandersetzen. Danach wird sich das Verbot der Verordnung auch materiell als verfassungsgemäß erweisen. c) Konkrete Anwendung Gegen die konkrete Anwendung der Vorschrift bestehen keine Bedenken. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Verbots (politische Werbung T tritt für die Überzeugungen der JA! auf und versucht Andere dementsprechend zu beeinflussen ) liegen unzweifelhaft vor. Im Hinblick darauf, dass T sich auf seine Grundrechte beruft, sollten Verf. im Rahmen der sonst nicht weiter problematischen Prüfung einer Verletzung von Art. 5 Abs.1 GG im konkreten Fall kurz die Frage der Grundrechtsmündigkeit aufwerfen, allerdings sofort klarstellen, dass das Grundgesetz eine solche Grundrechtsfähigkeit nicht kennt sondern T zweifelsfrei Träger von Grundrechten ist. Gründe, das Verbot für nicht verhältnismäßig zu betrachten, bestehen nicht. II. Rechtmäßigkeit des Verweises Rechtsgrundlage des Verweises ist 28 Abs. 2 Nr. 2 ASchO. Zur Verfassungsmäßigkeit kann auf I Bezug genommen werden. Verf. müssen sich in diesem letzten Teil des Gutachtens lediglich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Verweis verhältnismäßig ist. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass T auch nach dem Verbot weiterer Werbung gegen die ASchO verstoßen wird, ist der Verweis 6

7 als übermäßige Sanktion anzusehen. 7

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