B. Grundrechte und Grundrechtslehren
|
|
- Willi Zimmermann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 B. Grundrechte und Grundrechtslehren 83 I. Arten der Grundrechte im Überblick Menschen- und Bürgerrechte Deutschen- und Jedermanngrundrechte Freiheits- und Gleichheitsgrundrechte Abwehr- und Leistungsgrundrechte Positive und negative Grundrechte Materielle und prozessuale Grundrechte Staatsbürgerliche Rechte Soziale Grundrechte 84 1
2 Freiheits- und Gleichheitsrechte Unterschiedliche Perspektive: Freiheitsrechte stellen auf den Einzelfall ab, Gleichheitsrechte setzen ihn in Relation M.a.W.: Jeder Grundrechtsfall kann als Freiheits- oder Gleichheitsfall erzählt werden (Laienperspektive) Praktische Konsequenz I: Unterschiedliche Prüfungsschemata Praktische Konsequenz II: Kanonische Reihenfolge Spezielle Freiheitsrechte (Art. 4, 5, 8, 12 etc. GG) Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) Spezielle Gleichheitsrechte (Art. 3 II, III, 33 GG) Allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) 85 Abwehr- und Leistungsrechte Abwehrrechte sind negative Kompetenznormen ; sie verlangen vom Staat im Kern ein Unterlassen Leistungsrechte gewähren hingegen ein Recht auf positives Tun Grundrechte des Grundgesetzes sind grundsätzlich Abwehrrechte; einzige echte Ausnahme: Art. 6 IV GG Weitere ungeschriebene Ausnahmen: Existenzminimum (Art. 1 I i.v.m. 20 I GG) Sog. derivativer Teilhabeanspruch (numerus clausus) Schutzpflichten Staatshaftung als Sekundärrechtsschutz, Art. 34 GG Sog. Folgenbeseitigungsanspruch 86 2
3 Positive und negative Grundrechte Grundgedanke: Jedes Grundrecht schützt auch die Freiheit, von seiner Freiheit keinen Gebrauch zu machen (also nicht als Jubelperser fungieren zu müssen) Besonders wichtig: Negative Religionsfreiheit (vgl. Art. 136 III, IV WRV) Hingegen: Kein Konfrontationsschutz i.s.d. Anspruchs, Freiheitsgebrauch anderer nicht wahrnehmen zu müssen Strittig: Suizid (Art. 2 I GG oder Art. 2 II 1 GG) Zwangsmitgliedschaft (AStA; Art. 2 I oder Art. 9 I GG) Zwergenweitwurf und Peepshow (Art. 1 I GG) 87 Materielle und prozessuale Rechte (1) Materielle Rechte Prozessuale Rechte sichern einen bestimmten Freiheitsoder Gleichheitsstandard dienen der Absicherung und Durchsetzung der materiellen Rechte bspw. durch Garantien bei der Durchführung von Gerichtsverfahren (Prozeßgrundrechte) Bspe.: Art. 19 IV, 101 I 2, 103 I, 104 GG; Grundsatz des fairen Verfahrens 88 3
4 Materielle und prozessuale Rechte (2) Entscheidungsverfahren Entscheidung Prozessuale Rechte bestimmen unabhängig vom einzelnen Grundrecht den Weg zur Entscheidung Materielle Rechte bestimmen den Inhalt der Entscheidung 89 Staatsbürgerliche Rechte Wahl- und Stimmrechte (Art. 38 I 1, 29, 118, 118a GG sowie in Landesverfassungen: Art. 31 f., 67a, 68 NWVerf.) Recht auf gleichen Ämterzugang (Art. 33 I-III GG) Recht auf Kriegsdienstverweigerung (Art. 4 III GG) Beachte: enger Zusammenhang zwischen den staatsbürgerlichen Rechten und demokratischer Grundrechtsausübung 90 4
5 Soziale Grundrechte? Beispiele: Recht auf Arbeit Recht auf Bildung Recht auf eine angemessene Wohnung Recht auf soziale Sicherheit Soziale Grundrechte finden sich in internationalen Menschenrechtsdokumenten, den Verfassungen anderer Länder, der WRV sowie vielen Landesverfassungen (vgl. Art. 106 I BayVerf. [ Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung ] sowie Art. 166 II BayVerf. [ Jedermann hat das Recht, sich durch Arbeit eine auskömmliche Existenz zu schaffen ]) Rechtscharakter: Staatszielbestimmungen oder Programmsätze, die i.d.r. keine subjektiv einklagbaren Rechte vermitteln 91 Zweiter Teil: Grundrechte Dritter Abschnitt: Die einzelnen Grundrechte 5
6 II. Spezielle Freiheitsrechte 1. Gesellschaftliche Kommunikation 2. Wirtschaft 3. Glauben, Gewissen, Weltanschauung (Art. 4 GG) 4. Das kulturelle Leben 5. Privatsphäre 6. Weitere Freiheitsrechte 93 Ausgangsfall zu Art. 5 I GG (1) 94 6
7 Ausgangsfall zu Art. 5 I GG (2) Kommentar dazu auf bild.de: Ich sage es Ihnen: Sie sind die frustrierteste Frau, die ich kenne. Ihre Hormone sind dermaßen durcheinander, dass Sie nicht mehr wissen, was wer was ist. Liebe, Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft. Sie sind eine durchgeknallte Frau, aber schieben Sie Ihren Zustand nicht auf uns Männer. 95 Art. 5 I, II GG Autopsie Art. 5 I GG schützt die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 I 1 1. Hs. GG) Informationsfreiheit (Art. 5 I 1 2. Hs. GG) Pressefreiheit (Art. 5 I 2 1. Variante GG) Rundfunkfreiheit (Art. 5 I 2 2. Variante GG) Filmfreiheit (Art. 5 I 2 3. Variante GG) Art. 5 II GG enthält dazu einen Schrankenvorbehalt 96 7
8 Meinungsfreiheit Schutzbereich (1) Ausgangspunkt: Unterscheidung von Tatsachenbehauptung (dem Beweis zugänglich) und Meinungen (wertendes Element, nicht beweisbar) Ausschluß von Tatsachenbehauptungen? nackte Tatsachenbehauptungen (Uhrzeit) bewußt unwahre Tatsachenbehauptungen Sog. Schmähkritik (bloße Herabwürdigung ohne Auseinandersetzung in der Sache) Weitere Streitfälle: Werbung Warnhinweise (negative Meinungsfreiheit?) Zitate (Anklageschrift auf Homepage des Anwalts) 97 Meinungsfreiheit Schutzbereich (2) Erweiterungen des Schutzbereichs: Art der Meinungsäußerung und -kundgabe (Medium, Adressatenkreis) Zugang der Meinungsäußerung beim Adressaten (vs. Postzensur, etwa im Strafvollzug) Hingegen kein Verschaffungsanspruch auf Publikum Verbot der staatlichen Bewertung von Meinungen (aber: Abwägungsaspekt) 98 8
9 Meinungsfreiheit Eingriff Jedes Verbot, jede Beeinträchtigung der Meinungsäußerung oder -verbreitung Jedes Gebot der Meinungsäußerung oder -verbreitung bspw. Sanktionen Inhaltskontrolle Regelungen von Zeit und Ort Regelungen von Art und Weise Briefzustellungsverzögerungen auch faktische Beeinträchtigungen, sofern sie ein gewisses Gewicht aufweisen bspw. heimliches Abhören von Gesprächen 99 Meinungsfreiheit verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Schranke qualifizierter Gesetzesvorbehalt in Art. 5 II GG Schrankentrias allgemeine Gesetze, gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend und Recht der persönlichen Ehre allgemeine Gesetze : Gesetze, die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solcher richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsgutes dienen insofern kombiniert das BVerfG Sonderrechtslehre und Abwägungslehre Jugendschutz Schutz der Ehre: typischerweise wird der Ehrschutz über 185 StGB und damit bereits auf der Grundlage der allgemeinen Gesetze gewährleistet 100 9
10 Meinungsfreiheit verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Schranken-Schranke Art. 5 I 3 GG ( Eine Zensur findet nicht statt ) ist kein weiteres Grundrecht, sondern spezielle Schranken-Schranke Verboten ist mithin die Vorzensur (also ein Verfahren, vor dessen Abschluß ein Werk nicht veröffentlicht werden darf) durch den Staat im übrigen: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Wechselwirkungslehre als besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips (BVerfGE 7, 198 [208 f.]) materielle und prozessuale Dimension
WS 2008/09 GLIEDERUNG
Prof. Dr. S. Muckel STAATSRECHT II. GRUNDRECHTE WS 2008/09 GLIEDERUNG Vorbemerkungen A) Bedeutung der Grundrechte für Studium und Examen B) Gang der Vorlesung C) Literaturhinweise 1 Grundbegriffe zu Grundrechten
MehrMeinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze
AG GRUNDRECHTE SS 2015 4. Termin, 13.5.2015 Art. 5 I 1 1. Fall GG Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze 130 IV StGB (= Gesetzesprüfung) könnte Art. 5 I 1 Alt. 1 GG (Meinungsfreiheit) und Art. 8 I GG
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder!
Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Die Verfassungsbeschwerde der P hat vorbehaltlich einer Annahme gem. Art. 94
MehrBegriff der Grundrechte
Prof. Dr. Christoph Gröpl Staatsrecht II Grundrechte Universität des Saarlandes Begriff der Grundrechte Naturrechtliche Vorstellung: dem Staat vorausliegende Rechte des Individuums; Freiheit und Gleichheit
MehrDeutsches Staatsrecht
Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener
MehrArt. 5 I GG: Meinungsfreiheit:
Art. 5 I GG: Meinungs, Informations, Presse, Rundfunk, Filmfreiheit Art. 5 I GG: Meinungsfreiheit: Schutzbereich: Meinungsäußerungen Werturteile Element der Stellungnahme Tatsachenbehauptungen? wahr oder
MehrVorlesung Staatsrecht II
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung der
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freiheitsrechte des Art. 5 I GG: Kommunikationsgrundrechte
MehrVorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008
Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien
MehrK. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG
K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG I. Schutzbereiche Die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG schützt die Freiheit, seine Meinung in Wort, Schrift u. Bild frei zu äußern. Eine Meinungsäußerung
MehrStudiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN
Dr. Medienrecht Mark I - Studiengang D. Cole Medienwissenschaften HBK/TU Braunschweig Studiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN Medienrecht I Grundlagen Definition Medienrecht Meinungsfreiheit
MehrGrundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek
Grundkurs Öffentliches Recht II Staatsrecht II - Grundrechte Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek 1 Überblick A. Dogmatische Grundlagen der Glaubensfreiheit I. Allgemeines
Mehr9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung
9: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung A. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) I. Allgemeine Bedeutung und Struktur des Grundrechts II. Die Adressaten des Grundrechts Der Gesetzgeber >
MehrInhaltsverzeichnis. 1. Teil - Allgemeine Grund rechtslehren 1. A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte 3
Inhaltsverzeichnis 1. Teil - Allgemeine Grund rechtslehren 1 A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte 3 B. Stellung der Grundrechte in der Rechtsordnung 3 I. Verhältnis zu den Grundrechten der Landesverfassungen
MehrGRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen
GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Überblick Grundrechtekatalog
MehrEinführung in die Grundrechten
Einführung in die Grundrechten A. Wirkung und Funktion von Grundrechten Georg Jellinek (Staatsrechtler, 1851 1911): Statuslehre status negativus Grundrechte als Abwehrrechte status positivus Grundrechte
Mehr» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte)
60 Ausgangsüberlegung: - Freiheitsgebrauch ohne Rücksicht auf (Grund- )Rechte anderer und GemeinschaOsgüter würde zu Konflikten führen; - Einschränkungen der Grundrechte können daher zulässig sein - Grundrechte
MehrInhaltsverzeichnis. C. Allgemeine Grundrechtslehren (Grundrechtsfunktionen) 18
Inhaltsverzeichnis 1. Teil - Allgemeine Grundrechtslehren 1 A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte 3 B. Stellung der Grundrechte in der Rechtsordnung 3 I. Verhältnis zu den Grundrechten der Landesverfassungen
MehrGliederung. Öffentliches Recht I Sommersemester PD Dr. Jürgen Kühling, LL.M. A. Einführung. I. Konzept der Vorlesung
Öffentliches Recht I Sommersemester 2004 Gliederung Gliederung A. Einführung I. Konzept der Vorlesung II. Literaturhinweise zum Öffentlichen Recht III. Was ist Öffentliches Recht? Abgrenzung zum Privatrecht
MehrArt. 5 I / II GG: Die Meinungsfreiheit
1 Prof. Dr. Heintzen SoSe 2005 Grundkurs Öffentliches Recht II. Grundrechte Dienstag, den 19. April 2005 Art. 5 I / II GG: Die Meinungsfreiheit Art. 5 I GG, verkürzend als das Grundrecht auf Meinungsfreiheit
MehrDas allgemeine Gesetz i.s.v. Art. 5 I, II GG BVerfGE 124, 300 Wunsiedel
Das allgemeine Gesetz i.s.v. Art. 5 I, II GG BVerfGE 124, 300 Wunsiedel [Ls. 1]: 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen
MehrDer Begriff der sozialen Grundrechte
Rodolfo Arango Der Begriff der sozialen Grundrechte Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Kapitel 1. Soziale Grundrechte als subjektive Rechte I. Das subjektive Recht 1. Ontologischer Status 2. Der Begriff
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes
Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes 1. Allgemeine Gesetze i.s.v. Art. 5 II GG Prüfungsschritte: 2. Jugend- und Ehrenschutz (JuSchG u.a.) Schranken der Kommunikationsgrundrechte
MehrVI. Leistungs-, Teilhabe- und Verfahrensrechte. illustriert anhand von A rt. 12 I GG i.v.m. Art. 3 I GG i.v.m. A rt.20 I GG ( Sozialstaatlichkeit )
VI. Leistungs-, Teilhabe- und Verfahrensrechte illustriert anhand von A rt. 12 I GG i.v.m. Art. 3 I GG i.v.m. A rt.20 I GG ( Sozialstaatlichkeit ) Leistungs-, Teilhabe- und Verfahrensrechte Faktische Triebfeder:
MehrDas Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1, II GG)
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1, II GG) Gliederung 1. Einordnung und Bedeutung der Meinungsfreiheit 2. Aufbau der Grundrechtsprüfung (Überblick) 3. Schutzbereich der Meinungsfreiheit 4.
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Literaturhinweise Epping, Grundrechte, 5.
MehrVerzeichnis der Übersichten
Verzeichnis der Übersichten 1. Zeittafel zur Verfassungsgeschichte... 19 2. Gesetzesbegriffe... 25 3. Staatsstrukturprinzipien... 37 4. Echte und unechte Rückwirkung... 47 5. Normenhierarchie... 60 6.
MehrInhaltsverzeichnis. Seite
Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort zur 3. Auflage... V Vorwort zur 1. Auflage...VII Inhaltsverzeichnis... IX Verzeichnis der allgemeinen Grundrechtslehren... XIII Bibliografie und Recherche... XV Kapitel
MehrSelbstverteidigung Digitaler Grundrechte. Schweriner Wissenschaftswoche Workshop und Agata Królikowski akroli.
Selbstverteidigung Digitaler Grundrechte Schweriner Wissenschaftswoche Workshop 2014-10-07 und 2014-10-08 Agata Królikowski akroli.de Was Sie heute erwartet Begrüßung (Digitale) Grundrechte Gruppenarbeit:
MehrG. Prüfung der Verletzung eines Gleichheitsrechts
G. Prüfung der Verletzung eines Gleichheitsrechts Ein Gleichheitsrecht ist verletzt, wenn wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich oder wesentlich ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden und die
MehrSeite 1 von 5. Artikel 1-5 GG. Schutz der Menschenwürde (Art. 1 I GG)
Seite 1 von 5 Artikel 1-5 GG Schutz der Menschenwürde (Art. 1 I GG) GR-Träger: - jeder Mensch, auch das werdende Leben und über den Tod des Rechtsträgers hinaus GR-Bindung: - Staat, unmittelbare Drittwirkung
MehrArbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 5: IM-Sekretär
Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 5: IM-Sekretär Fall 5: Sachverhalt BVerfG 1004, 823 BGB L Verurteilung des L zu Widerruf und Unterlassung der Äußerung Arg.: L kann Tatsachenbehauptung
MehrInhaltsverzeichnis. 1. Teil - Allgemeine Grundrechtslehren 1. A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte 3
Inhaltsverzeichnis 1. Teil - Allgemeine Grundrechtslehren 1 A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte 3 B. Stellung der Grundrechte in der Rechtsordnung 3 I. Verhältnis zu den Grundrechten der Landesverfassungen
MehrDie Funktionen der Grundrechte
Die Funktionen der Grundrechte Status negativus Abwehrrechte gegen den Staat Subjektive Rechte Einrichtungsgarantien Objektive Wertentscheidung Status positivus Status activus Institutsgarantien Institutionelle
MehrPrüfe dein Wissen: PdW 31. Staatsrecht. von Prof. Dr. Christian Starck, PD Dr. Thorsten Ingo Schmidt, Dr. Rolf Blechschmidt. 2., überarbeitete Auflage
Prüfe dein Wissen: PdW 31 Staatsrecht von Prof. Dr. Christian Starck, PD Dr. Thorsten Ingo Schmidt, Dr. Rolf Blechschmidt 2., überarbeitete Auflage Staatsrecht Starck / Schmidt / Blechschmidt schnell und
MehrVolker Epping. Grundrechte. In Zusammenarbeit mit Sebastian Lenz und Philipp Leydecker. Zweite, aktualisierte und erweiterte Auflage.
Volker Epping Grundrechte In Zusammenarbeit mit Sebastian Lenz und Philipp Leydecker Zweite, aktualisierte und erweiterte Auflage 4Q Springer Seite Vorwort zur 2. Auflage V Vorwort zur 1. Auflage ; VII
MehrWiederholung. A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde. I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG)
Wiederholung 1 A. Zulässigkeit A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a, 13 Nr. 8a BVerf) II. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 I Nr. 4a, 90 I BVerf) III. Beschwerdegegenstand
MehrJuristische Aspekte zu Tabakwerbeverboten in Deutschland
Juristische Aspekte zu Tabakwerbeverboten in Deutschland (am Beispiel Verbot von Tabakwarenautomaten) Christina Bethke, Volljuristin, ABNR Deutsche 2012 Christina Bethke, Volljuristin, ABNR 1 I. Warum
MehrModul 55104: Staats- und Verfassungsrecht
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem WS 2013/2014 Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde könnte Erfolg haben. Die Verfassungsbeschwerde
MehrWillkommen zur Vorlesung Staatsrecht II - Grundrechte. Wintersemester 2010/11
Professor Dr. Friedhelm Hufen Staatsrecht II (Grundrechte) Wintersemester 2010/2011 Willkommen zur Vorlesung Staatsrecht II - Grundrechte Wintersemester 2010/11 Mi 18:00 s.t. 19:30 - Hörsaal RW 1 Do 16:00
MehrGliederung der Vorlesung
Professor Dr. Friedhelm Hufen 1 Einführung Gliederung der Vorlesung Teil 1: Grundlagen I. Zu dieser Vorlesung 1. Ein typischer "Grundrechtsfall" 2. Die Grundbegriffe der juristischen Arbeit mit Grundrechten
Mehr10 Meinungs- und Informationsfreiheit. Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit. Freiheit von Wissenschaft und Kunst (Art. 5 GG)
10 Meinungs- und Informationsfreiheit. Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit. Freiheit von Wissenschaft und Kunst (Art. 5 GG) 1. Wer ist Grundrechtsträger der Meinungsfreiheit? Jeder Mensch, ohne Rücksicht
MehrAufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Aufbau Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde ergeben sich
MehrGrundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek
Grundkurs Öffentliches Recht II Staatsrecht II - Grundrechte Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek 1 Überblick A. Gewissensfreiheit, Art. 4 Abs. 1 Alt. 2 GG B. Schutz von Ehe
MehrVorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL. M.
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner LL. M. Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte V. Grundrechte zur Gewährleistung geistiger Freiheit und Kommunikation 1. Glaubens-,
MehrModul 55104: Staats- und Verfassungsrecht
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem SS 2014 Fragestellung: Prüfung von Grundrechtsverletzungen Fallfrage genau lesen! Keine Verfassungsbeschwerde, also nicht Zulässigkeit
MehrPersönlichkeitsrechte im Netz Mobben bis der Anwalt kommt? Fachtagung Cybermobbing Stephan Dreyer, Hans-Bredow-Institut
Persönlichkeitsrechte im Netz Mobben bis der Anwalt kommt? Fachtagung Cybermobbing 10.04.2012 Stephan Dreyer, Hans-Bredow-Institut Grundlagen des Persönlichkeitsschutzes Cybermobbing und einfaches Recht
MehrDie Schranken der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG
Die Schranken der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG von Frank U. Kapries Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis 11 1. Teil: Einleitung 27 I. Einführung 27 II. Gang der Untersuchung 31 III. Die Rundfunkfreiheil
MehrJudith Burgmann (Autor) Bekleidungsvorschriften an öffentlichen Schulen in Nordrhein- Westfalen
Judith Burgmann (Autor) Bekleidungsvorschriften an öffentlichen Schulen in Nordrhein- Westfalen https://cuvillier.de/de/shop/publications/1169 Copyright: Cuvillier Verlag, Inhaberin Annette Jentzsch-Cuvillier,
MehrAG Staatsrecht II - Grundrechte
AG Staatsrecht II - Grundrechte FALL 9 SEKTENWARNUNG (NACH BVERFGE 105, 279 FF.) A./ Verletzung von Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG I. Schutzbereich Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR): Ungeschriebenes
MehrGrundrechte Staatsrecht II
Grundrechte Staatsrecht II von Dr. Bodo Pieroth Professor an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und Dr. Bernhard Schlink Professor an der Humboldt-Universität zu Berlin 14., überarbeitete Auflage
MehrGeorgiana Waldmann. Pressefreiheit und Beleidigungsschutz im rumänischen Recht vor dem Hintergrund des europäischen Integrationsprozesses
Georgiana Waldmann Pressefreiheit und Beleidigungsschutz im rumänischen Recht vor dem Hintergrund des europäischen Integrationsprozesses Inhaltsübersicht Seite Abkürzungsverzeichnis 12 Literaturverzeichnis
MehrTucholsky Revisited Lösungsvorschläge
I. Schutzbereich 1. Sachlicher Schutzbereich 2. Persönlicher Schutzbereich 3. Ergebnis zu I. II. Eingriff Tucholsky Revisited Lösungsvorschläge III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. Schranke 2.
MehrVorlesung Staatsrecht II
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung der
MehrVorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte V. Grundrechte zur Gewährleistung geistiger Freiheit und Kommunikation 1. Glaubens-, Gewissens-
MehrDie Grundrechte Freiheits rechte
Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG) (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses
MehrO. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG
O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG I. Schutzbereich Schutz von Versammlungen Schutz einer Zusammenkunft von Deutschen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck. Eine bloße Ansammlung von Menschen (z.b.
Mehr1. Kapitel Verfassungsrechtliche Grundlagen für die multimediale Kommunikation
1. Kapitel Multimediale Kommunikation verfassungsrechtliche Grundlagen 1. Kapitel Verfassungsrechtliche Grundlagen für die multimediale Kommunikation I. Art. 5 Abs. 1 GG Art. 5 Abs. 1 GG: Jeder hat das
MehrI. Allgemeine Grundrechtslehren
Arten und Funktionen der Grundrechte Karte 1 Die im Grundgesetz verankerten Grundrechte stellen die vom Staat dem Bürger gegenüber zu gewährenden Individualrechte dar. Sie begrenzen die Ausübung der staatlichen
MehrAtomkraft nein danke! Lösungsskizze. Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung
AG GRUNDRECHTE SS 2015 2. Termin, 29.4.2015 Art. 8 GG Atomkraft nein danke! Lösungsskizze Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung = Einzelakt. A. Verletzung von Art.
MehrAchSo! Staatsrecht II. Lernen mit Fällen. Bearbeitet von Winfried Schwabe
AchSo! Staatsrecht II Lernen mit Fällen Bearbeitet von Winfried Schwabe 1. Auflage 2014. Buch. 410 S. Kartoniert ISBN 978 3 415 05294 9 Format (B x L): 17 x 24 cm Recht > Öffentliches Recht > Staatsrecht,
MehrDr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung Fall 3a
Lösung Fall 3a Konkrete Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht Hält ein Gericht während eines Verfahrens ein Gesetz, auf das das Gericht seine Entscheidung stützen will, für verfassungswidrig,
Mehr2 Die Wirkungsweise der Grundrechte. 1. Welches ist der Unterschied zwischen objektivem Recht und subjektiven Rechten?
2 Die Wirkungsweise der Grundrechte 1. Welches ist der Unterschied zwischen objektivem Recht und subjektiven Rechten? Das objektive Recht ist die Rechtsordnung, die alle Staatsgewalt bindet (Art. 20 Abs.
MehrDas Grundgesetz enthält einen Grundrechtskatalog Art GG -, sowie einige grundrechtsgleiche Rechte wie Art. 20 IV, 33, 38, 101, 103, 104 GG.
VII. Grundrechte 1. Geschichte Erste Kodifikationen der Grundrechte in der Constitution of Virginia 1776 und der Déclaration des droits de l homme 1789 Im 19. Jahrhundert finden sich Grundrechtskataloge
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I, II GG 1.
MehrDas Grundrecht der Religions- und Gewissensfreiheit
Klaus Dieter Bayer Das Grundrecht der Religions- und Gewissensfreiheit Unter besonderer Berücksichtigung des Minderheitenschutzes *,. >, «Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
MehrVersammlung. Def.: Zusammenkunft mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks.
Versammlung Def.: Zusammenkunft mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. enger Begriff: gemeinsamer Zweck als politischer Zweck notwendig, dieser wird aber weit ausgelegt mittlerer Begriff:
MehrStalleinbrüche, Whistleblowing und verdeckte Videos: Die rechtliche Situation. Prof. Dr. Jose Martinez
Stalleinbrüche, Whistleblowing und verdeckte Videos: Die rechtliche Situation Ausgangspunkt Auslöser der Aktionen Verdacht auf Verstöße gegen TierschG Aufdeckung von Defiziten des TierSchG Ausgangspunkt
MehrGrundrisse des Rechts. Staatsrecht II. Grundrechte. von Prof. Dr. Friedhelm Hufen. 3., aktualisierte und überarbeitete Auflage
Grundrisse des Rechts Staatsrecht II Grundrechte von Prof. Dr. Friedhelm Hufen 3., aktualisierte und überarbeitete Auflage Staatsrecht II Hufen ist ein Produkt von beck-shop.de Thematische Gliederung:
MehrGrundrechte Staatsrecht II
Grundrechte Staatsrecht II von Dr. Bodo Pieroth Professor an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und Dr. Bernhard Schlink Professor an der Humboldt-Universität zu Berlin 21., neu bearbeitete
MehrÜbung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Andrea Löher Universität Trier
Lösung Fall 2 Blutprobe B könnte durch die Blutentnahme in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 GG ( Recht auf körperliche Unversehrtheit ) verletzt worden sein. Hinweis: Laut Fragestellung
MehrGrundrisse des Rechts. Staatsrecht II. Grundrechte. von Prof. Dr. Friedhelm Hufen. 3., aktualisierte und überarbeitete Auflage
Grundrisse des Rechts Staatsrecht II Grundrechte von Prof. Dr. Friedhelm Hufen 3., aktualisierte und überarbeitete Auflage Staatsrecht II Hufen wird vertrieben von beck-shop.de Thematische Gliederung:
MehrGrundrisse des Rechts. Staatsrecht II. Grundrechte. von Prof. Dr. Friedhelm Hufen. 4. Auflage
Grundrisse des Rechts Staatsrecht II Grundrechte von Prof. Dr. Friedhelm Hufen 4. Auflage Staatsrecht II Hufen schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung:
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 JVA Saarbrücken, Lerchesflurweg 37 vgl. BVerfG,
MehrGrundrisse des Rechts. Staatsrecht II. Grundrechte. von Prof. Dr. Friedhelm Hufen. 2., aktualisierte und überarbeitete Auflage
Grundrisse des Rechts Staatsrecht II Grundrechte von Prof. Dr. Friedhelm Hufen 2., aktualisierte und überarbeitete Auflage Staatsrecht II Hufen wird vertrieben von beck-shop.de Thematische Gliederung:
MehrVorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte V. Grundrechte zur Gewährleistung geistiger Freiheit und Kommunikation 1. Glaubens-, Gewissens-
MehrDie Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde Workshop Demokratische Beteiligung Moritz Klammler (Junge Liberale) moritzklammler@julisde 2732 DA32 C8D0 EEEC A081 BE9D CF6C 5166 F393 A9C0 Karlsruher Schülertage 2017 Das Grundgesetz
MehrDie 32 Fälle. Staatsrecht. wichtigsten nicht nur für Anfangssemester. Hemmer / Wüst. einfach l verständlich l kurz
Die 32 Fälle wichtigsten nicht nur für Anfangssemester Staatsrecht Hemmer / Wüst.. Einordnungen Gliederungen Musterlösungen bereichsübergreifende Hinweise Zusammenfassungen 9. Auflage einfach l verständlich
MehrFallbesprechung Grundkurs Öffentliches Recht. Fall 2 Schockwerbung
Fall 2 Schockwerbung 1 Die Meinungsfreiheit, 1. Sachlicher Schutzbereich Differenzierung: Meinungen und Tatsachenbehauptungen a) Meinungen: durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte,
MehrDie Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG
Die Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG A) Schutzbereich Geschützt sind die Äußerung und Weiterverbreitung vn Meinungen swie die Wahl vn Ort und Zeit der Meinungskundgabe. I. Meinung = Wiedergabe
MehrKommunikationsgrundrechte Meinungsfreiheit Informationsfreiheit Medienfreiheit
20 Medienrecht rechte Verfassungsrang und stehen über den sog. einfachen Gesetzen, gehen normalen Gesetzen also vor. Nach dem Kreis der Berechtigten lassen sich Grundrechte einerseits in sog. Jedermannsrechte
MehrGrundrechte Staatsrecht II
Schwerpunkte Pflichtfach Grundrechte Staatsrecht II Bearbeitet von Bodo Pieroth, Prof. Dr. Bernhard Schlink 26., neu bearbeitete Auflage 2010. Buch mit CD/DVD. XVIII, 333 S. Kartoniert ISBN 978 3 8114
MehrArt. 8. Versammlungsfreiheit von besonderer Bedeutung für Demokratie:
Art. 8 Versammlungsfreiheit von besonderer Bedeutung für Demokratie: Subj. Recht Schutzpflicht des Staates: versammlungsfreundliches Verhalten BverfGE 69, 315). Meinungsfreiheit mit kollektivem Element
MehrArt. 8. Versammlungsfreiheit von besonderer Bedeutung für Demokratie:
Art. 8 Versammlungsfreiheit von besonderer Bedeutung für Demokratie: Subj. Recht Schutzpflicht des Staates: versammlungsfreundliches Verhalten BverfGE 69, 315). Meinungsfreiheit mit kollektivem Element
MehrInhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis. Einleitung 1
Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XV LXXVII Einleitung 1 1. Kapitel: Bestimmung der Begriffe 5 A. Erzieher/in und öffentlicher Kindergarten 5 I. Der öffentliche Kindergarten
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe
Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:
MehrFachanwalt für Familienrecht Notar. Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht
Rechtsanwalt Ulrich Amthauer Fachanwalt für Familienrecht Notar Rechtsanwalt Carsten Paulini Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht Rechtsanwälte Amthauer Rohde & Paulini, Waageplatz
MehrWissens-Check zu den Allgemeinen Grundrechtslehren
von Prof. Dr. iur Mike Wienbracke, LL. M. (Edinburgh) * Die in einer juristischen Klausur zu lösende Aufgabe besteht in der Regel darin, eine in Bezug auf einen vorgegebenen Lebenssachverhalt gestellte
MehrSTAATSRECHT II. Grundrechte. Dr. iur. Jörn Ipsen. 9., überarbeitete Auflage. Professor an der Universität Osnabrück
STAATSRECHT II Grundrechte Dr. iur. Jörn Ipsen Professor an der Universität Osnabrück 9., überarbeitete Auflage Luchterhand 2006 Vorwort Literatur Abkürzungsverzeichnis VII XIX XXI Einleitung 1 A. Grundlagen
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort 5. 1 Einleitung Teil: Allgemeine Grundlagen Gesetzliche Regelung 23
Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 1 Einleitung 17 I. Problemstellung 17 II. Ziel und Gang der Untersuchung 18 1. Ziel der Untersuchung 18 2. Gang der Untersuchung 20 1. Teil: Allgemeine Grundlagen 21 2 Gesetzliche
Mehr1. Teil Einleitung 13. A. Problemaufriss 13 B. Untersuchungsgegenstand 20 C. Gang der Untersuchung Teil Vorgaben für den Leistungsumfang
INHALTSVERZEICHNIS 1. Teil Einleitung 13 A. Problemaufriss 13 B. Untersuchungsgegenstand 20 C. Gang der Untersuchung 21 2. Teil Vorgaben für den Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung 23
MehrERASMUS-Tutorium SS 16 Grundrechte Katharina Baunach
ERASMUS-Tutorium SS 16 Grundrechte Katharina Baunach Fall 4 Lüth (BVerfGE 7, 198) Der Regisseur Veit Harlan (H) drehte im nationalsozialistischen Deutschland antisemitische Propagandafilme, darunter 1940
MehrVorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freizügigkeit, Art. 11 GG 1. Schutzbereich
MehrMusterlösung. Der Oberbürgermeister ist für mich der größte Dilettant! Er verscheuert das Tafelsilber der Stadt!
1 Sachverhalt A ist Mieter eines Geschäftshauses in der Innenstadt von H, einer kleinen Stadt in Nordrhein-Westfalen. Dort betreibt er eine große Gaststätte. Aus Verärgerung über den Plan der bürgerlichen
MehrInhalt. 1. Kapitel: Einführung Kapitel: Leben und körperliche Unversehrtheit Kapitel: Freiheit der Person und Freizügigkeit...
Inhalt Grundrechte 1. Kapitel: Einführung... 7 2. Kapitel: Leben und körperliche Unversehrtheit... 17 3. Kapitel: Freiheit der Person und Freizügigkeit... 24 4. Kapitel: Allgemeine Handlungsfreiheit...
MehrRechtswissenschaften und Verwaltung - Studienbücher. Staatsrecht II. Grundrechte. Bearbeitet von Ingo von Münch, Ute Mager
Rechtswissenschaften und Verwaltung - Studienbücher Staatsrecht II Grundrechte Bearbeitet von Ingo von Münch, Ute Mager 6., völlig neu bearbeitete Auflage 2014. Buch. XXVI, 384 S. Kartoniert ISBN 978 3
Mehr