10 Meinungs- und Informationsfreiheit. Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit. Freiheit von Wissenschaft und Kunst (Art. 5 GG)
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- Birgit Reuter
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1 10 Meinungs- und Informationsfreiheit. Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit. Freiheit von Wissenschaft und Kunst (Art. 5 GG) 1. Wer ist Grundrechtsträger der Meinungsfreiheit? Jeder Mensch, ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit oder sein Alter. Grundrechtsträger sind auch juristische Personen des Privatrechts. (Staatsrecht II, Rdnr. 410 f.) 2. Welche Schwierigkeiten bestehen bei der Bestimmung des Schutzgutes der Meinungsfreiheit? Umstritten ist, ob auch Tatsachenbehauptungen unter die Meinungsfreiheit fallen. Diese Frage wird insbesondere dann problematisch, wenn es sich um unwahre Behauptungen handelt. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich eine Trennlinie zwischen Meinungen und Tatsachenbehauptungen nicht ziehen, denn auch letztere entspringen einem Kommunikationsimpuls. Hiervon zu trennen ist die Frage, ob die Tatsachenbehauptung im Einzelnen untersagt werden kann. (Staatsrecht II, Rdnr. 413 ff.) 3. Wird auch die kommerzielle Werbung durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt? Auch diese Frage ist umstritten. Während die herrschende Meinung Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch auf die kommerzielle Werbung anwendet, bestehen insoweit Bedenken gegenüber der Einschlägigkeit des Grundrechts. Kommerzielle Werbung ist im Ergebnis auf Absatzförderung gerichtet und unterfällt deshalb nach zutreffender Ansicht allein Art. 12 Abs. 1 GG. (Staatsrecht II, Rdnr. 421 f.) 4. Welche Schutzrichtung hat das Grundrecht der Meinungsfreiheit? Es handelt sich um ein Abwehrrecht, begründet also keine Ansprüche auf bestimmte Leistungen. (Staatsrecht II, Rdnr. 423 f.) 5. Welches ist das Schutzgut der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG)? Die Gewinnung von Informationen, sofern diese technisch geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen.
2 2 (Staatsrecht II, Rdnr. 427 ff.) 6. Worauf kommt es für das Schutzgut der Informationsfreiheit entscheidend an? Auf die Frage, ob die entsprechende Informationsquelle technisch geeignet und dazu bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen. Nicht allgemein zugänglich sind Mitteilungen an einen beschränkten Empfängerkreis, Akten, private Aufzeichnungen und Telefongespräche. (Staatsrecht II, Rdnr. 430 f.) 7. Wer ist Grundrechtsträger der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG)? Alle im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat auch inhaltsferne Hilfsfunktionen als von der Pressefreiheit geschützt angesehen. (Staatsrecht II, Rdnr. 435 f.) 8. Wie ist das Schutzgut der Pressefreiheit zu bestimmen? In erster Linie durch den Pressebegriff, also durch die Herstellungs- und Vervielfältigungstechnik. Die zum Teil abweichende Tendenz in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruht auf einer institutionellen Deutung, die nicht unproblematisch ist. Das Schutzgut des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 ist deshalb in erster Linie die Freiheit der Meinungsäußerung in der Presse. Sie unterliegt wegen ihrer massenhaften Verbreitung besonderen Gefährdungen (aber auch besonderer Verantwortung), sodass ein gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit spezielles Grundrecht folgerichtig ist. (Staatsrecht II, Rdnr. 439 ff.) 9. Welches ist die Schutzrichtung des Grundrechts der Pressefreiheit? Die Pressefreiheit ist ein Abwehrrecht, schließt also keinen Anspruch auf (staatliche) Leistungen ein. (Staatsrecht II, Rdnr. 447) 10. Was versteht man unter innerer Pressefreiheit? Unter diesem Begriff ist die Frage behandelt worden, ob sich ein Journalist auch gegenüber dem Chefredakteur oder Verleger auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen kann. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, weil das Grundrecht keine Drittwirkung entfaltet. Die redaktionsinterne Unabhängigkeit von Journalisten ist vielmehr eine Frage der jeweiligen
3 3 arbeitsvertraglichen Bestimmungen, die freilich im Lichte des Grundrechts ausgelegt werden müssen. (Staatsrecht II, Rdnr. 448) 11. Welche Besonderheit weist die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) hinsichtlich der Grundrechtsträgerschaft auf? Grundrechtsträger sind (ausnahmsweise) auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ie ja im weiteren Sinne zur staatlichen Organisation gehören. (Staatsrecht II, Rdnr. 450) 12. Sind auch potentielle (private) Rundfunkveranstalter Träger der Rundfunkfreiheit? Ja, obwohl diese Frage umstritten ist. Da aber auch die Veranstaltung von Rundfunksendungen eine grundrechtlich geschützte Handlungsmöglichkeit darstellt, können sich auch private Bewerber auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen. (Staatsrecht II, Rdnr. 453) 13. Wie unterscheidet sich das Schutzgut der Pressefreiheit von dem der Rundfunkfreiheit? Durch die Übertragungstechnik. Um Rundfunk handelt es sich, wenn durch drahtlose oder kabelgebundene elektrische Schwingungen ein unbestimmter Empfängerkreis erreicht wird. (Staatsrecht II, Rdnr. 454) 14. Welche Tendenz weist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfreiheit (Rundfunkurteile) auf? Das Bundesverfassungsgericht tendiert in seinen Urteilen zu einer institutionellen Deutung der Rundfunkfreiheit, aufgrund derer die subjektiv-öffentliche Qualität des Grundrechts zurücktritt. Dies ist umso bedenklicher, als die bekannte Sondersituation des Rundfunks infolge knapper Frequenzen durch die Kabeltechnik entfallen ist. (Staatsrecht II, Rdnr. 455 ff.) 15. Welches ist das Schutzgut der Filmfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG)? Die Vermittlung von Inhalten durch den Film, entgegen dem Wortlaut also nicht nur die (aktuelle) Berichterstattung, die ohnehin der Vergangenheit angehört. Soweit ein Film allerdings ein Kunstwerk darstellt, ist Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG einschlägig. (Staatsrecht II, Rdnr. 462 ff.)
4 4 16. Was versteht man unter einer Schrankentrias? Nach Art. 5 Abs. 2 können die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG enthaltenen Grundrechte durch (1.) die Vorschriften der allgemeinen Gesetze, (2.) die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und (3.) das Recht der persönlichen Ehre eingeschränkt werden. Die unterschiedlichen drei Beschränkungsmöglichkeiten bilden die Schrankentrias. (Staatsrecht II, Rdnr. 468) 17. Welche Auslegungen werden (wurden) zum Begriff der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG vertreten? Zunächst die allgemeine Geltung, die sich für Gesetze freilich von selbst versteht. Als allgemein werden auch solche Gesetze angesehen, deren Schutzgut Vorrang vor den Schutzgütern des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG haben soll. In diesem Falle wären aber auch die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und das Recht der persönlichen Ehre bereits Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Überzeugend ist letztlich nur die Auslegung, dass allgemeine Gesetze solche sind, die sich reflexiv auf die Schutzgüter des Art. 5 Abs. 1 GG auswirken. Unter dieser Voraussetzung würden allerdings bestimmte Strafbestimmungen ( 90 a StGB) nicht gedeckt werden. (Staatsrecht II, Rdnr. 469 ff.) 18. Welches ist im Vergleich zu den allgemeinen Gesetzen die Besonderheit der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend? Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend lassen Sonderrecht gegen Meinungsäußerungen, Presseerzeugnisse, Rundfunksendungen und Filme zu. (Staatsrecht II, Rdnr. 480) 19. Welche Vorschriften gehören zum Recht der persönlichen Ehre im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG? In erster Linie Strafvorschriften ( 185 ff. StGB), aber auch zivilrechtliche Haftungsnormen ( 823, 826 BGB), die im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung zu einem Persönlichkeitsschutz geformt worden sind. (Staatsrecht II, Rdnr. 484)
5 5 20. Was versteht man unter der Wechselwirkungstheorie des Bundesverfassungsgerichts? Es handelt sich nicht im eigentlichen Sinne um eine Theorie, sondern um ein methodisches Prinzip. Sofern ein Gesetz vorhanden ist, aufgrund dessen die Meinungs- (Presse-, Rundfunk- Film-) Freiheit eingeschränkt werden kann, ist dieses Gesetz im Lichte des Grundrechts auszulegen. Die Einschränkung ist also nicht einseitig, Grundrecht und einschränkendes Gesetz stehen vielmehr in einer Wechselwirkung zueinander. (Staatsrecht II, Rdnr. 488) 21. In welcher Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Wechselwirkungstheorie begründet? Im sog. Lüth-Urteil (BVerfGE 7, 198). Der Vorsitzende des Hamburger Presseclubs Erich Lüth hatte sich in der Öffentlichkeit gegen die Aufführung eines Films des Regisseurs Veit Harlan ( ) gewandt, weil dieser sich in den Dienst der nationalsozialistischen Propaganda gestellt hatte. Das Landgericht Hamburg untersagte Lüth diese Äußerungen, weil es sich bei dem Boykott-Aufruf um einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des 826 BGB handelte. Das hiergegen angerufene Bundesverfassungsgericht hob das Urteil wegen Verstoßes gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit auf. (Staatsrecht II, Rdnr. 487 ff.) 22. Welche Folgen hatte (hat) die mit dem Lüth-Urteil begonnene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts? Das Lüth-Urteil hatte zur Folge, dass die Auslegung des einfachen Rechts zunehmend durch die Grundrechte geleitet wurde. Dieser Vorgang ist bis heute nicht abgeschlossen. (Staatsrecht II, Rdnr. 488) 23. Lässt sich das Lüth-Urteil als Ausprägung der Drittwirkung der Grundrechte begreifen? Nein, denn bei dem Urteil des Landgerichts Hamburg handelte es sich eindeutig um einen staatlichen Akt, gegen den der Grundrechtsschutz gegeben ist (Art. 1 Abs. 3 GG). Der staatliche Eingriff in die Meinungsfreiheit verlor auch nicht dadurch an Gewicht, dass er im Interesse eines privaten Klägers erfolgte. Die epochale Bedeutung des Lüth-Urteils liegt vielmehr darin, dass die Wertungen des Grundgesetzes (erstmals) Eingang in die insoweit offenen Begriffe des Privatrechts ( gute Sitten ) gefunden haben. Zutreffend hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es einen inneren Widerspruch bedeuten würde, einerseits die Meinungsfreiheit zu garantieren, andererseits aber den Prozess der geistigen Auseinandersetzung durch Gerichtsurteile zu verhindern.
6 6 (Staatsrecht II, Rdnr. 488 ff.) 24. Welche Rechtsnatur hat das Zensurverbot (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG)? Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich um eine Eingriffsschranke, die einer Einführung der Vorzensur auf gesetzlichem Wege entgegensteht. (Staatsrecht II, Rdnr. 492) 25. Was spricht dafür, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG nur die Vorzensur betrifft? Eine Nachzensur, also eine Überprüfung von Meinungen oder Medieninhalten ist nicht nur zulässig, sondern auch erforderlich, um die Schrankengesetze des Art. 5 Abs. 2 GG umzusetzen, wird also vom Grundgesetz vorausgesetzt. (Staatsrecht II, Rdnr. 495) 26. In der Rechtspraxis findet eine Kontrolle von Filmen vor ihrer Aufführung statt. Ist dies in 14 JSchG vorgesehene Verfahren mit dem Verbot der Vorzensur vereinbar? Nein, weil das Zensurverbot keine Einschränkungen kennt. Angezeigt wäre eine Verfassungsänderung, die (entsprechend Art. 118 Abs. 2 Satz 1 WRV) Filme vom Zensurverbot ausnehmen könnte. (Staatsrecht II, Rdnr. 497) 27. Welche Schwierigkeit besteht hinsichtlich der Bestimmung des Schutzguts der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG)? Der Begriff der Kunst lässt sich nicht leicht bestimmen. Sofern ein zu weiter Kunstbegriff gewählt wird, verliert das Grundrecht an Konturen. Wird dagegen der Kunstbegriff zu eng gefasst, entfaltet das Grundrecht nicht die ihm zugedachte Wirkung. (Staatsrecht II, Rdnr. 501 f.) 28. Welcher Einwand ist gegen den weiten Kunstbegriff des Bundesverfassungsgerichts zu erheben? Der Umstand, dass ein weiter Kunstbegriff notwendig dazu führt, Einschränkungsmöglichkeiten zu begründen, die an sich von der Verfassung nicht vorgesehen sind. (Staatsrecht II, Rdnr. 502 ff.)
7 7 29. Durch welchen Widerspruch ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Einschränkung der Kunstfreiheit gekennzeichnet? Das Bundesverfassungsgericht betont stets, die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG seien auf die Kunstfreiheit nicht anwendbar, wendet eben diese in seiner Rechtsprechung aber auf die Kunstfreiheit an. (Staatsrecht II, Rdnr. 511 ff.) 30. Wie ließe sich das Problem der Grundrechtskonkurrenz von Kunstfreiheit und Meinungsäußerungsfreiheit lösen? Sofern künstlerische Elemente im Meinungskampf instrumentalisiert werden, liegt der Schwerpunkt des Handelns in der Meinungsäußerung, auf die die Schranken des Art. 5 Abs. 2 anwendbar sind. Liegt demgegenüber der Schwerpunkt in der künstlerischen Gestaltung, wäre Art. 5 Abs. 3 GG einschlägig. (Staatsrecht II, Rdnr. 519 ff.) 31. Was hat die Freiheit der Wissenschaft mit der Kunstfreiheit gemeinsam? Beide Grundrechte kennen nur einen begrenzten Kreis von Grundrechtsträgern, nämlich die Künstler und die Wissenschaftler. (Staatsrecht II, Rdnr. 499, 526) 32. Durch welche Elemente ist der Wissenschaftsbegriff gekennzeichnet? Durch das Ziel der Wahrheitserkenntnis, andererseits aber durch die wissenschaftlichen Methoden, die als solche anerkannt sein müssen. (Staatsrecht II, Rdnr. 530) 33. Was bedeutet die Bestimmung, dass die Freiheit der Wissenschaft nicht von der Treue zur Verfassung entbindet (Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG)? Es handelt sich um eine Wissenschaftsfreiheit immanente Missbrauchsschranke, die auf den Erfahrungen der Weimarer Zeit beruht. Die Professoren benutzten ihre Lehrfreiheit seinerzeit vielfach zur Diskreditierung der Verfassung. (Staatsrecht II, Rdnr. 536)
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