10 Meinungs- und Informationsfreiheit. Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit. Freiheit von Wissenschaft und Kunst (Art. 5 GG)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "10 Meinungs- und Informationsfreiheit. Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit. Freiheit von Wissenschaft und Kunst (Art. 5 GG)"

Transkript

1 10 Meinungs- und Informationsfreiheit. Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit. Freiheit von Wissenschaft und Kunst (Art. 5 GG) 1. Wer ist Grundrechtsträger der Meinungsfreiheit? Jeder Mensch, ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit oder sein Alter. Grundrechtsträger sind auch juristische Personen des Privatrechts. (Staatsrecht II, Rdnr. 410 f.) 2. Welche Schwierigkeiten bestehen bei der Bestimmung des Schutzgutes der Meinungsfreiheit? Umstritten ist, ob auch Tatsachenbehauptungen unter die Meinungsfreiheit fallen. Diese Frage wird insbesondere dann problematisch, wenn es sich um unwahre Behauptungen handelt. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich eine Trennlinie zwischen Meinungen und Tatsachenbehauptungen nicht ziehen, denn auch letztere entspringen einem Kommunikationsimpuls. Hiervon zu trennen ist die Frage, ob die Tatsachenbehauptung im Einzelnen untersagt werden kann. (Staatsrecht II, Rdnr. 413 ff.) 3. Wird auch die kommerzielle Werbung durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt? Auch diese Frage ist umstritten. Während die herrschende Meinung Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch auf die kommerzielle Werbung anwendet, bestehen insoweit Bedenken gegenüber der Einschlägigkeit des Grundrechts. Kommerzielle Werbung ist im Ergebnis auf Absatzförderung gerichtet und unterfällt deshalb nach zutreffender Ansicht allein Art. 12 Abs. 1 GG. (Staatsrecht II, Rdnr. 421 f.) 4. Welche Schutzrichtung hat das Grundrecht der Meinungsfreiheit? Es handelt sich um ein Abwehrrecht, begründet also keine Ansprüche auf bestimmte Leistungen. (Staatsrecht II, Rdnr. 423 f.) 5. Welches ist das Schutzgut der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG)? Die Gewinnung von Informationen, sofern diese technisch geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen.

2 2 (Staatsrecht II, Rdnr. 427 ff.) 6. Worauf kommt es für das Schutzgut der Informationsfreiheit entscheidend an? Auf die Frage, ob die entsprechende Informationsquelle technisch geeignet und dazu bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen. Nicht allgemein zugänglich sind Mitteilungen an einen beschränkten Empfängerkreis, Akten, private Aufzeichnungen und Telefongespräche. (Staatsrecht II, Rdnr. 430 f.) 7. Wer ist Grundrechtsträger der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG)? Alle im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat auch inhaltsferne Hilfsfunktionen als von der Pressefreiheit geschützt angesehen. (Staatsrecht II, Rdnr. 435 f.) 8. Wie ist das Schutzgut der Pressefreiheit zu bestimmen? In erster Linie durch den Pressebegriff, also durch die Herstellungs- und Vervielfältigungstechnik. Die zum Teil abweichende Tendenz in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruht auf einer institutionellen Deutung, die nicht unproblematisch ist. Das Schutzgut des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 ist deshalb in erster Linie die Freiheit der Meinungsäußerung in der Presse. Sie unterliegt wegen ihrer massenhaften Verbreitung besonderen Gefährdungen (aber auch besonderer Verantwortung), sodass ein gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit spezielles Grundrecht folgerichtig ist. (Staatsrecht II, Rdnr. 439 ff.) 9. Welches ist die Schutzrichtung des Grundrechts der Pressefreiheit? Die Pressefreiheit ist ein Abwehrrecht, schließt also keinen Anspruch auf (staatliche) Leistungen ein. (Staatsrecht II, Rdnr. 447) 10. Was versteht man unter innerer Pressefreiheit? Unter diesem Begriff ist die Frage behandelt worden, ob sich ein Journalist auch gegenüber dem Chefredakteur oder Verleger auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen kann. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, weil das Grundrecht keine Drittwirkung entfaltet. Die redaktionsinterne Unabhängigkeit von Journalisten ist vielmehr eine Frage der jeweiligen

3 3 arbeitsvertraglichen Bestimmungen, die freilich im Lichte des Grundrechts ausgelegt werden müssen. (Staatsrecht II, Rdnr. 448) 11. Welche Besonderheit weist die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) hinsichtlich der Grundrechtsträgerschaft auf? Grundrechtsträger sind (ausnahmsweise) auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ie ja im weiteren Sinne zur staatlichen Organisation gehören. (Staatsrecht II, Rdnr. 450) 12. Sind auch potentielle (private) Rundfunkveranstalter Träger der Rundfunkfreiheit? Ja, obwohl diese Frage umstritten ist. Da aber auch die Veranstaltung von Rundfunksendungen eine grundrechtlich geschützte Handlungsmöglichkeit darstellt, können sich auch private Bewerber auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen. (Staatsrecht II, Rdnr. 453) 13. Wie unterscheidet sich das Schutzgut der Pressefreiheit von dem der Rundfunkfreiheit? Durch die Übertragungstechnik. Um Rundfunk handelt es sich, wenn durch drahtlose oder kabelgebundene elektrische Schwingungen ein unbestimmter Empfängerkreis erreicht wird. (Staatsrecht II, Rdnr. 454) 14. Welche Tendenz weist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfreiheit (Rundfunkurteile) auf? Das Bundesverfassungsgericht tendiert in seinen Urteilen zu einer institutionellen Deutung der Rundfunkfreiheit, aufgrund derer die subjektiv-öffentliche Qualität des Grundrechts zurücktritt. Dies ist umso bedenklicher, als die bekannte Sondersituation des Rundfunks infolge knapper Frequenzen durch die Kabeltechnik entfallen ist. (Staatsrecht II, Rdnr. 455 ff.) 15. Welches ist das Schutzgut der Filmfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG)? Die Vermittlung von Inhalten durch den Film, entgegen dem Wortlaut also nicht nur die (aktuelle) Berichterstattung, die ohnehin der Vergangenheit angehört. Soweit ein Film allerdings ein Kunstwerk darstellt, ist Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG einschlägig. (Staatsrecht II, Rdnr. 462 ff.)

4 4 16. Was versteht man unter einer Schrankentrias? Nach Art. 5 Abs. 2 können die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG enthaltenen Grundrechte durch (1.) die Vorschriften der allgemeinen Gesetze, (2.) die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und (3.) das Recht der persönlichen Ehre eingeschränkt werden. Die unterschiedlichen drei Beschränkungsmöglichkeiten bilden die Schrankentrias. (Staatsrecht II, Rdnr. 468) 17. Welche Auslegungen werden (wurden) zum Begriff der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG vertreten? Zunächst die allgemeine Geltung, die sich für Gesetze freilich von selbst versteht. Als allgemein werden auch solche Gesetze angesehen, deren Schutzgut Vorrang vor den Schutzgütern des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG haben soll. In diesem Falle wären aber auch die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und das Recht der persönlichen Ehre bereits Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Überzeugend ist letztlich nur die Auslegung, dass allgemeine Gesetze solche sind, die sich reflexiv auf die Schutzgüter des Art. 5 Abs. 1 GG auswirken. Unter dieser Voraussetzung würden allerdings bestimmte Strafbestimmungen ( 90 a StGB) nicht gedeckt werden. (Staatsrecht II, Rdnr. 469 ff.) 18. Welches ist im Vergleich zu den allgemeinen Gesetzen die Besonderheit der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend? Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend lassen Sonderrecht gegen Meinungsäußerungen, Presseerzeugnisse, Rundfunksendungen und Filme zu. (Staatsrecht II, Rdnr. 480) 19. Welche Vorschriften gehören zum Recht der persönlichen Ehre im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG? In erster Linie Strafvorschriften ( 185 ff. StGB), aber auch zivilrechtliche Haftungsnormen ( 823, 826 BGB), die im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung zu einem Persönlichkeitsschutz geformt worden sind. (Staatsrecht II, Rdnr. 484)

5 5 20. Was versteht man unter der Wechselwirkungstheorie des Bundesverfassungsgerichts? Es handelt sich nicht im eigentlichen Sinne um eine Theorie, sondern um ein methodisches Prinzip. Sofern ein Gesetz vorhanden ist, aufgrund dessen die Meinungs- (Presse-, Rundfunk- Film-) Freiheit eingeschränkt werden kann, ist dieses Gesetz im Lichte des Grundrechts auszulegen. Die Einschränkung ist also nicht einseitig, Grundrecht und einschränkendes Gesetz stehen vielmehr in einer Wechselwirkung zueinander. (Staatsrecht II, Rdnr. 488) 21. In welcher Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Wechselwirkungstheorie begründet? Im sog. Lüth-Urteil (BVerfGE 7, 198). Der Vorsitzende des Hamburger Presseclubs Erich Lüth hatte sich in der Öffentlichkeit gegen die Aufführung eines Films des Regisseurs Veit Harlan ( ) gewandt, weil dieser sich in den Dienst der nationalsozialistischen Propaganda gestellt hatte. Das Landgericht Hamburg untersagte Lüth diese Äußerungen, weil es sich bei dem Boykott-Aufruf um einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des 826 BGB handelte. Das hiergegen angerufene Bundesverfassungsgericht hob das Urteil wegen Verstoßes gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit auf. (Staatsrecht II, Rdnr. 487 ff.) 22. Welche Folgen hatte (hat) die mit dem Lüth-Urteil begonnene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts? Das Lüth-Urteil hatte zur Folge, dass die Auslegung des einfachen Rechts zunehmend durch die Grundrechte geleitet wurde. Dieser Vorgang ist bis heute nicht abgeschlossen. (Staatsrecht II, Rdnr. 488) 23. Lässt sich das Lüth-Urteil als Ausprägung der Drittwirkung der Grundrechte begreifen? Nein, denn bei dem Urteil des Landgerichts Hamburg handelte es sich eindeutig um einen staatlichen Akt, gegen den der Grundrechtsschutz gegeben ist (Art. 1 Abs. 3 GG). Der staatliche Eingriff in die Meinungsfreiheit verlor auch nicht dadurch an Gewicht, dass er im Interesse eines privaten Klägers erfolgte. Die epochale Bedeutung des Lüth-Urteils liegt vielmehr darin, dass die Wertungen des Grundgesetzes (erstmals) Eingang in die insoweit offenen Begriffe des Privatrechts ( gute Sitten ) gefunden haben. Zutreffend hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es einen inneren Widerspruch bedeuten würde, einerseits die Meinungsfreiheit zu garantieren, andererseits aber den Prozess der geistigen Auseinandersetzung durch Gerichtsurteile zu verhindern.

6 6 (Staatsrecht II, Rdnr. 488 ff.) 24. Welche Rechtsnatur hat das Zensurverbot (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG)? Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich um eine Eingriffsschranke, die einer Einführung der Vorzensur auf gesetzlichem Wege entgegensteht. (Staatsrecht II, Rdnr. 492) 25. Was spricht dafür, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG nur die Vorzensur betrifft? Eine Nachzensur, also eine Überprüfung von Meinungen oder Medieninhalten ist nicht nur zulässig, sondern auch erforderlich, um die Schrankengesetze des Art. 5 Abs. 2 GG umzusetzen, wird also vom Grundgesetz vorausgesetzt. (Staatsrecht II, Rdnr. 495) 26. In der Rechtspraxis findet eine Kontrolle von Filmen vor ihrer Aufführung statt. Ist dies in 14 JSchG vorgesehene Verfahren mit dem Verbot der Vorzensur vereinbar? Nein, weil das Zensurverbot keine Einschränkungen kennt. Angezeigt wäre eine Verfassungsänderung, die (entsprechend Art. 118 Abs. 2 Satz 1 WRV) Filme vom Zensurverbot ausnehmen könnte. (Staatsrecht II, Rdnr. 497) 27. Welche Schwierigkeit besteht hinsichtlich der Bestimmung des Schutzguts der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG)? Der Begriff der Kunst lässt sich nicht leicht bestimmen. Sofern ein zu weiter Kunstbegriff gewählt wird, verliert das Grundrecht an Konturen. Wird dagegen der Kunstbegriff zu eng gefasst, entfaltet das Grundrecht nicht die ihm zugedachte Wirkung. (Staatsrecht II, Rdnr. 501 f.) 28. Welcher Einwand ist gegen den weiten Kunstbegriff des Bundesverfassungsgerichts zu erheben? Der Umstand, dass ein weiter Kunstbegriff notwendig dazu führt, Einschränkungsmöglichkeiten zu begründen, die an sich von der Verfassung nicht vorgesehen sind. (Staatsrecht II, Rdnr. 502 ff.)

7 7 29. Durch welchen Widerspruch ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Einschränkung der Kunstfreiheit gekennzeichnet? Das Bundesverfassungsgericht betont stets, die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG seien auf die Kunstfreiheit nicht anwendbar, wendet eben diese in seiner Rechtsprechung aber auf die Kunstfreiheit an. (Staatsrecht II, Rdnr. 511 ff.) 30. Wie ließe sich das Problem der Grundrechtskonkurrenz von Kunstfreiheit und Meinungsäußerungsfreiheit lösen? Sofern künstlerische Elemente im Meinungskampf instrumentalisiert werden, liegt der Schwerpunkt des Handelns in der Meinungsäußerung, auf die die Schranken des Art. 5 Abs. 2 anwendbar sind. Liegt demgegenüber der Schwerpunkt in der künstlerischen Gestaltung, wäre Art. 5 Abs. 3 GG einschlägig. (Staatsrecht II, Rdnr. 519 ff.) 31. Was hat die Freiheit der Wissenschaft mit der Kunstfreiheit gemeinsam? Beide Grundrechte kennen nur einen begrenzten Kreis von Grundrechtsträgern, nämlich die Künstler und die Wissenschaftler. (Staatsrecht II, Rdnr. 499, 526) 32. Durch welche Elemente ist der Wissenschaftsbegriff gekennzeichnet? Durch das Ziel der Wahrheitserkenntnis, andererseits aber durch die wissenschaftlichen Methoden, die als solche anerkannt sein müssen. (Staatsrecht II, Rdnr. 530) 33. Was bedeutet die Bestimmung, dass die Freiheit der Wissenschaft nicht von der Treue zur Verfassung entbindet (Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG)? Es handelt sich um eine Wissenschaftsfreiheit immanente Missbrauchsschranke, die auf den Erfahrungen der Weimarer Zeit beruht. Die Professoren benutzten ihre Lehrfreiheit seinerzeit vielfach zur Diskreditierung der Verfassung. (Staatsrecht II, Rdnr. 536)

Studiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN

Studiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN Dr. Medienrecht Mark I - Studiengang D. Cole Medienwissenschaften HBK/TU Braunschweig Studiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN Medienrecht I Grundlagen Definition Medienrecht Meinungsfreiheit

Mehr

2 Die Wirkungsweise der Grundrechte. 1. Welches ist der Unterschied zwischen objektivem Recht und subjektiven Rechten?

2 Die Wirkungsweise der Grundrechte. 1. Welches ist der Unterschied zwischen objektivem Recht und subjektiven Rechten? 2 Die Wirkungsweise der Grundrechte 1. Welches ist der Unterschied zwischen objektivem Recht und subjektiven Rechten? Das objektive Recht ist die Rechtsordnung, die alle Staatsgewalt bindet (Art. 20 Abs.

Mehr

Meinungs- Informations- und Medienfreiheit

Meinungs- Informations- und Medienfreiheit Meinungs- Informations- und Medienfreiheit Art. 5 Abs. 1 GG hat fünf Gewährleistungen: Satz 1, 1. Halbsatz: Meinungsäußerungsfreiheit Satz 1, 2. HS: Informationsfreiheit Satz 2, 1. Variante: Pressefreiheit

Mehr

K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG

K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG I. Schutzbereiche Die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG schützt die Freiheit, seine Meinung in Wort, Schrift u. Bild frei zu äußern. Eine Meinungsäußerung

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte V. Grundrechte zur Gewährleistung geistiger Freiheit und Kommunikation 1. Glaubens-, Gewissens-

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Freiheitsrechte des Art. 5 I GG: Kommunikationsgrundrechte

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freiheitsrechte des Art. 5 I GG: Kommunikationsgrundrechte

Mehr

Drittwirkung von Grundrechten. Ausgangspunkte: Art. 1 Abs. 3; 1 Abs. 1 S. 2; 9 Abs. 3 S. 2 GG

Drittwirkung von Grundrechten. Ausgangspunkte: Art. 1 Abs. 3; 1 Abs. 1 S. 2; 9 Abs. 3 S. 2 GG Drittwirkung von Grundrechten Ausgangspunkte: Art. 1 Abs. 3; 1 Abs. 1 S. 2; 9 Abs. 3 S. 2 GG Grundrechte als staatsgerichtete Rechte/ Abwehrrechte inzwischen differenziert: o früher: mittelbare Drittwirkung

Mehr

17 Die Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 GG)

17 Die Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 GG) 17 Die Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 GG) 1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner früheren Rechtsprechung die These von der wirtschaftspolitischen Neutralität des Grundgesetzes vertreten.

Mehr

WS 2008/09 GLIEDERUNG

WS 2008/09 GLIEDERUNG Prof. Dr. S. Muckel STAATSRECHT II. GRUNDRECHTE WS 2008/09 GLIEDERUNG Vorbemerkungen A) Bedeutung der Grundrechte für Studium und Examen B) Gang der Vorlesung C) Literaturhinweise 1 Grundbegriffe zu Grundrechten

Mehr

Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze

Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze AG GRUNDRECHTE SS 2015 4. Termin, 13.5.2015 Art. 5 I 1 1. Fall GG Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze 130 IV StGB (= Gesetzesprüfung) könnte Art. 5 I 1 Alt. 1 GG (Meinungsfreiheit) und Art. 8 I GG

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes

Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes 1. Allgemeine Gesetze i.s.v. Art. 5 II GG Prüfungsschritte: 2. Jugend- und Ehrenschutz (JuSchG u.a.) Schranken der Kommunikationsgrundrechte

Mehr

Das Spannungsfeld zwischen der Meinungsfreiheit und den Vorschriften zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb aus nationaler und EG-rechtlicher Sicht

Das Spannungsfeld zwischen der Meinungsfreiheit und den Vorschriften zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb aus nationaler und EG-rechtlicher Sicht Bochumer juristische Studien Bd. 118 Das Spannungsfeld zwischen der Meinungsfreiheit und den Vorschriften zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb aus nationaler und EG-rechtlicher Sicht Bernhard Göpelt Universitätsverlag

Mehr

19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet?

19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet? 19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet? Weil es neben diesem allgemeinen eine Reihe spezieller Gleichheitssätze

Mehr

B. Grundrechte und Grundrechtslehren

B. Grundrechte und Grundrechtslehren B. Grundrechte und Grundrechtslehren 83 I. Arten der Grundrechte im Überblick Menschen- und Bürgerrechte Deutschen- und Jedermanngrundrechte Freiheits- und Gleichheitsgrundrechte Abwehr- und Leistungsgrundrechte

Mehr

Staatsferne im Rahmen der Rundfunk- und Pressefreiheit

Staatsferne im Rahmen der Rundfunk- und Pressefreiheit Staatsferne im Rahmen der Rundfunk- und Pressefreiheit 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Staatsferne im Rahmen der Rundfunk- und Pressefreiheit Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 14.11.2016 Fachbereich:

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder!

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Die Verfassungsbeschwerde der P hat vorbehaltlich einer Annahme gem. Art. 94

Mehr

Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012. Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13

Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012. Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13 Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012 Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13 A. Problemstellung I. Einbettung des Zivilrechts in das politische System II. Die Langlebigkeit

Mehr

Jugendschutz und Medien

Jugendschutz und Medien Bernhard Schraut Jugendschutz und Medien Zur Verfassungsmäßigkeit des Jugendschutzes im Rundfunk und bei den übrigen audiovisuellen Medien Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 1993 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Das allgemeine Gesetz i.s.v. Art. 5 I, II GG BVerfGE 124, 300 Wunsiedel

Das allgemeine Gesetz i.s.v. Art. 5 I, II GG BVerfGE 124, 300 Wunsiedel Das allgemeine Gesetz i.s.v. Art. 5 I, II GG BVerfGE 124, 300 Wunsiedel [Ls. 1]: 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen

Mehr

Fall ihrer Beteiligung an Presseunternehmen (2). Schutz der Meinungsfreiheit politischer Parteien durch Art. 5 I 1 GG (a).

Fall ihrer Beteiligung an Presseunternehmen (2). Schutz der Meinungsfreiheit politischer Parteien durch Art. 5 I 1 GG (a). Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Inhaltsverzeichnis...VII Einleitung und Problemdarstellung.1 I. Problemdarstellung... 1 II. Verhältnisanalyse... 2 1. Staat - Politische Parteien Volk... 2 2. Staat-Medien

Mehr

Art. 5 I GG: Meinungsfreiheit:

Art. 5 I GG: Meinungsfreiheit: Art. 5 I GG: Meinungs, Informations, Presse, Rundfunk, Filmfreiheit Art. 5 I GG: Meinungsfreiheit: Schutzbereich: Meinungsäußerungen Werturteile Element der Stellungnahme Tatsachenbehauptungen? wahr oder

Mehr

Grundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek

Grundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek Grundkurs Öffentliches Recht II Staatsrecht II - Grundrechte Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek 1 Überblick A. Dogmatische Grundlagen der Glaubensfreiheit I. Allgemeines

Mehr

STAATSRECHT II. Grundrechte. Dr. iur. Jörn Ipsen. 9., überarbeitete Auflage. Professor an der Universität Osnabrück

STAATSRECHT II. Grundrechte. Dr. iur. Jörn Ipsen. 9., überarbeitete Auflage. Professor an der Universität Osnabrück STAATSRECHT II Grundrechte Dr. iur. Jörn Ipsen Professor an der Universität Osnabrück 9., überarbeitete Auflage Luchterhand 2006 Vorwort Literatur Abkürzungsverzeichnis VII XIX XXI Einleitung 1 A. Grundlagen

Mehr

Die Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde Workshop Demokratische Beteiligung Moritz Klammler (Junge Liberale) moritzklammler@julisde 2732 DA32 C8D0 EEEC A081 BE9D CF6C 5166 F393 A9C0 Karlsruher Schülertage 2017 Das Grundgesetz

Mehr

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der öffentlichen Person in den Medien

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der öffentlichen Person in den Medien Alexandra Loock Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der öffentlichen Person in den Medien Eine Betrachtung mit interdisziplinären Bezügen PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis

Mehr

Die Informationsfreiheit

Die Informationsfreiheit 5 Die Informationsfreiheit Warum ist die Informationsfreiheit neben der Meinungsfreiheit erforderlich? Hypothese: Die freie Verbreitung von Information ist hinreichend durch die Meinungsfreiheit des Senders

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren I. Grundbegriffe der Grundrechtsdogmatik II. Geschichtliche Grundlagen III. Standort und Rechtsquellen der Grundrechte

Mehr

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1, II GG)

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1, II GG) Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1, II GG) Gliederung 1. Einordnung und Bedeutung der Meinungsfreiheit 2. Aufbau der Grundrechtsprüfung (Überblick) 3. Schutzbereich der Meinungsfreiheit 4.

Mehr

Kommunikationsgrundrechte Meinungsfreiheit Informationsfreiheit Medienfreiheit

Kommunikationsgrundrechte Meinungsfreiheit Informationsfreiheit Medienfreiheit 20 Medienrecht rechte Verfassungsrang und stehen über den sog. einfachen Gesetzen, gehen normalen Gesetzen also vor. Nach dem Kreis der Berechtigten lassen sich Grundrechte einerseits in sog. Jedermannsrechte

Mehr

Inhalt. 1. Kapitel: Einführung Kapitel: Leben und körperliche Unversehrtheit Kapitel: Freiheit der Person und Freizügigkeit...

Inhalt. 1. Kapitel: Einführung Kapitel: Leben und körperliche Unversehrtheit Kapitel: Freiheit der Person und Freizügigkeit... Inhalt Grundrechte 1. Kapitel: Einführung... 7 2. Kapitel: Leben und körperliche Unversehrtheit... 17 3. Kapitel: Freiheit der Person und Freizügigkeit... 24 4. Kapitel: Allgemeine Handlungsfreiheit...

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte V. Grundrechte zur Gewährleistung geistiger Freiheit und Kommunikation 1. Glaubens-, Gewissens-

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL. M.

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL. M. Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner LL. M. Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte V. Grundrechte zur Gewährleistung geistiger Freiheit und Kommunikation 1. Glaubens-,

Mehr

Art. 5 GG Meinungsfreiheit, Pressefreiheit ROLAND HOHEISEL-GRULER

Art. 5 GG Meinungsfreiheit, Pressefreiheit ROLAND HOHEISEL-GRULER Art. 5 GG Meinungsfreiheit, Pressefreiheit wo stehen wir? Die Freiheiten des Art. 5 GG sind essentiell für den politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess und»schlechthin konstituierend«für eine freiheitlich-demokratische

Mehr

Staatsrecht. Verlag W. Kohlhammer. Band 2

Staatsrecht. Verlag W. Kohlhammer. Band 2 Staatsrecht Band 2 Staatsangehörigkeit; Allgemeine Grundrechtslehren; die einzelnen Grundrechte; Wirtschaftsverfassung; Internationaler Schutz der Menschenrechte; Europäische Union und Europäische Gemeinschaft

Mehr

Medien(selbst)kontrolle - Beispiel: Suchmaschinen - Seminar Medienethik, SoSe2010

Medien(selbst)kontrolle - Beispiel: Suchmaschinen - Seminar Medienethik, SoSe2010 Medien(selbst)kontrolle - Beispiel: Suchmaschinen - Seminar Medienethik, SoSe2010 Recht Grundgesetz, Artikel 1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung

Mehr

Fachanwalt für Familienrecht Notar. Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht

Fachanwalt für Familienrecht Notar. Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht Rechtsanwalt Ulrich Amthauer Fachanwalt für Familienrecht Notar Rechtsanwalt Carsten Paulini Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht Rechtsanwälte Amthauer Rohde & Paulini, Waageplatz

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 5: IM-Sekretär

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 5: IM-Sekretär Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 5: IM-Sekretär Fall 5: Sachverhalt BVerfG 1004, 823 BGB L Verurteilung des L zu Widerruf und Unterlassung der Äußerung Arg.: L kann Tatsachenbehauptung

Mehr

Staatsrecht I Grundrechtsdogmatik

Staatsrecht I Grundrechtsdogmatik Staatsrecht I Grundrechtsdogmatik Prof. Dr. Gerrit Manssen Greifswald Verlag Franz Vahlen München Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 1 I. Das Anliegen dieses Buches 1 II. Der Aufbau der Darstellung 1 B.

Mehr

Zur Zulässigkeit einkommensunabhängiger Schulgelder an Ersatzschulen

Zur Zulässigkeit einkommensunabhängiger Schulgelder an Ersatzschulen Zur Zulässigkeit einkommensunabhängiger Schulgelder an Ersatzschulen - Sachstand - 2007 Deutscher Bundestag WD 3-441/07 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Zur Zulässigkeit

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II

Vorlesung Staatsrecht II Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung der

Mehr

Meinungsäußerung durch Kunst

Meinungsäußerung durch Kunst Aktplan/präsentationen/rundfunk/meinungsäußerung... Meinungsäußerung durch Kunst Aliye Kartal, LPR Hessen für die Hessische Film- und Medienakademie Art. 5 Grundgesetz Abs. 1 Jeder hat das Recht, seine

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner 1 Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren I. Grundbegriffe der Grundrechtsdogmatik II. Geschichtliche Grundlagen III. Standort und Rechtsquellen der Grundrechte

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem WS 2013/2014 Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde könnte Erfolg haben. Die Verfassungsbeschwerde

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Teil - Allgemeine Grund rechtslehren 1. A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte 3

Inhaltsverzeichnis. 1. Teil - Allgemeine Grund rechtslehren 1. A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte 3 Inhaltsverzeichnis 1. Teil - Allgemeine Grund rechtslehren 1 A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte 3 B. Stellung der Grundrechte in der Rechtsordnung 3 I. Verhältnis zu den Grundrechten der Landesverfassungen

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand Zugänglichkeit der beim Kraftfahrt-Bundesamt oder Umweltbundesamt vorliegenden Motorensoftware von Autoherstellern nach dem Informationsfreiheitsgesetz 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zugänglichkeit der

Mehr

Hassrede - die Grenzen der Meinungsfreiheit

Hassrede - die Grenzen der Meinungsfreiheit Hassrede - die Grenzen der Meinungsfreiheit Hassrede - die Grenzen der Meinungsfreiheit Die Billigung, Verharmlosung und Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords ist nach 130 StGB strafbar, wenn

Mehr

Juristische Aspekte zu Tabakwerbeverboten in Deutschland

Juristische Aspekte zu Tabakwerbeverboten in Deutschland Juristische Aspekte zu Tabakwerbeverboten in Deutschland (am Beispiel Verbot von Tabakwarenautomaten) Christina Bethke, Volljuristin, ABNR Deutsche 2012 Christina Bethke, Volljuristin, ABNR 1 I. Warum

Mehr

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Allgemeines Persönlichkeitsrecht Jura Heike Schaffrin Allgemeines Persönlichkeitsrecht Haftung für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Kunst Skript Haftung für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Kunst Inhaltsverzeichnis

Mehr

Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4

Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4 Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007/2008 Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4 Das Bundesverfassungsgericht wird der Verfassungsbeschwerde

Mehr

Deutsches Staatsrecht

Deutsches Staatsrecht Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte V. Grundrechte zur Gewährleistung geistiger Freiheit und Kommunikation 1. Glaubens-, Gewissens-

Mehr

Freiheits- und Integritätsrechte

Freiheits- und Integritätsrechte Überblick (FBstaatsrecht 7-I) Freiheits- und Integritätsrechte Menschliche Verhaltensweisen Menschliche Integrität Persönliche Freiheit 1. Rechtsgrundlagen BV 7 BV: Innere Basis 10 II BV: Grundnorm 10

Mehr

Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008

Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien

Mehr

Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung Fall 3a

Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung Fall 3a Lösung Fall 3a Konkrete Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht Hält ein Gericht während eines Verfahrens ein Gesetz, auf das das Gericht seine Entscheidung stützen will, für verfassungswidrig,

Mehr

b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Oktober O 455/01 -

b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Oktober O 455/01 - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1783/02 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Heinrich B a u e r Zeitschriften Verlag KG, - Bevollmächtigter: Professor Dr. Thomas Vesting, Habsburger Straße

Mehr

Vorlesung gesetzliche Schuldverhältnisse Abschlussklausur aus den Vorjahren. Kann S von X Unterlassung dieser Äußerung für die Zukunft verlangen?

Vorlesung gesetzliche Schuldverhältnisse Abschlussklausur aus den Vorjahren. Kann S von X Unterlassung dieser Äußerung für die Zukunft verlangen? Prof. Dr. Jürgen Oechsler Vorlesung gesetzliche Schuldverhältnisse Abschlussklausur aus den Vorjahren Übungsfall: IM-Sekretär Im Vorfeld der Volksabstimmung über die Vereinigung der Bundesländer Berlin

Mehr

Die Reichweite des grundrechtlichen Abwehranspruchs

Die Reichweite des grundrechtlichen Abwehranspruchs Die Reichweite des grundrechtlichen Abwehranspruchs -Ein Beitrag zur allgemeinen Grundrechtsdogmatik unter besonderer Berücksichtigung der verfassungsprozessualen Konsequenzen- Inauguraldissertation Zur

Mehr

Volle Fahrt voraus. Presserecht für Newbies. Piratenpartei Bayern, Aktionstag gegen Totalüberwachung 2013, München

Volle Fahrt voraus. Presserecht für Newbies. Piratenpartei Bayern, Aktionstag gegen Totalüberwachung 2013, München 1 Volle Fahrt voraus für Newbies Piratenpartei Bayern, Aktionstag gegen Totalüberwachung 20, München 2 Schatztruhe Journalismus erfordert juristisches Wissen. Journalisten können bei ihrer Arbeit gegen

Mehr

Grundzüge des Rundfunkrechts (mit Bezügen zum Recht der Neuen Medien)

Grundzüge des Rundfunkrechts (mit Bezügen zum Recht der Neuen Medien) Prof. Dr. Christine Langenfeld WS 2005/2006 Grundzüge des Rundfunkrechts (mit Bezügen zum Recht der Neuen Medien) 1. Teil: Grundlagen 1 Einführung I. Rechtstexte, Literaturhinweise und Links II. Rundfunkrecht

Mehr

Versammlung. Def.: Zusammenkunft mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks.

Versammlung. Def.: Zusammenkunft mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Versammlung Def.: Zusammenkunft mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. enger Begriff: gemeinsamer Zweck als politischer Zweck notwendig, dieser wird aber weit ausgelegt mittlerer Begriff:

Mehr

ENTWURF DER CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION

ENTWURF DER CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION ENTWURF R CHARTA R GRUNDRECHTE R EUROPÄISCHEN UNION fundamental.rights@consilium.eu.int Brüssel, den 18. April 2000 CHARTE 4229/00 CONTRIB 103 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Betr.: Entwurf der Charta der Grundrechte

Mehr

Moderne Regulierung von Streaming im Internet

Moderne Regulierung von Streaming im Internet Moderne Regulierung von Streaming im Internet I. Gegenstand des Vortrags II. Einfachgesetzlicher Rahmen Agenda III.Verfassungsrechtlicher Rahmen: Lizenzpflicht für Internet-TV fördert nicht Vielfalt, sondern

Mehr

Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester A. Allgemeines

Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester A. Allgemeines Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester 2005 A. Allgemeines I. Grundrechte im Grundgesetz Regelung der Grundrechte in den Art. 1 bis 19 GG Regelung grundrechtsgleicher Rechte

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Teil - Allgemeine Grundrechtslehren A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte...3

Inhaltsverzeichnis. 1. Teil - Allgemeine Grundrechtslehren A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte...3 Inhaltsverzeichnis 1. Teil - Allgemeine Grundrechtslehren... 1 A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte...3 B. Stellung der Grundrechte in der Rechtsordnung... 3 I. Verhältnis zu den Grundrechten der

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren I. Grundbegriffe der Grundrechtsdogmatik II. Geschichtliche Grundlagen III. Standort und Rechtsquellen der Grundrechte

Mehr

Stalleinbrüche, Whistleblowing und verdeckte Videos: Die rechtliche Situation. Prof. Dr. Jose Martinez

Stalleinbrüche, Whistleblowing und verdeckte Videos: Die rechtliche Situation. Prof. Dr. Jose Martinez Stalleinbrüche, Whistleblowing und verdeckte Videos: Die rechtliche Situation Ausgangspunkt Auslöser der Aktionen Verdacht auf Verstöße gegen TierschG Aufdeckung von Defiziten des TierSchG Ausgangspunkt

Mehr

1. Teil Einführung. Normenpyramide

1. Teil Einführung. Normenpyramide 1 1. Teil Einführung Normenpyramide Grundrechte Grundrechte von Bund und Ländern - Grundrechte von Bund und Ländern existieren nebeneinander - Landesgrundrechte nur nichtig nach Art. 31 GG, wenn sie eine

Mehr

II. Einzelne Schutzfunktionen der Grundrechte III. Soziale Grundrechte? IV. Grundpflichten?... 63

II. Einzelne Schutzfunktionen der Grundrechte III. Soziale Grundrechte? IV. Grundpflichten?... 63 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... XXI Literaturverzeichnis... XXIX 1. Teil. Grundlagen 1. Abschnitt. Vom Studium der Grundrechte 1 Einführung... 1 I. Grundbegriffe... 1 II. Grundrechte in Studium

Mehr

Einführung in die. 6. Vorlesung

Einführung in die. 6. Vorlesung Einführung in die Rechtswissenschaft 6. Vorlesung I. Anwendungsmethoden Subsumtion und Interpretation Gesetz fragliches Ges. Lücke im Gesetz Subsumtion Auslegung Rechtsfortbildung (RichterR/GewR) Lückenfüllung/Analogie

Mehr

Medien und Öffentlichkeit. Wie beeinflussen Medien die Politik?

Medien und Öffentlichkeit. Wie beeinflussen Medien die Politik? Medien und Öffentlichkeit Wie beeinflussen Medien die Politik? Wirtschaft/Politik 13. Jg. Hr. Schmidtke Gliederung Was sind Medien? Funktion der Medien Pressefreiheit Beeinflussung der Politik Rechtslage

Mehr

AUSARBEITUNG. Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater)

AUSARBEITUNG. Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater) AUSARBEITUNG Thema: Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater) Fachbereich III Verfassung und Verwaltung Bearbeiter: Abschluss der Arbeit: 23. März 2006 Reg.-Nr.: WF III G 097/06 Ausarbeitungen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.10 VGH 14 BV 08.2444 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Das Grundgesetz enthält einen Grundrechtskatalog Art GG -, sowie einige grundrechtsgleiche Rechte wie Art. 20 IV, 33, 38, 101, 103, 104 GG.

Das Grundgesetz enthält einen Grundrechtskatalog Art GG -, sowie einige grundrechtsgleiche Rechte wie Art. 20 IV, 33, 38, 101, 103, 104 GG. VII. Grundrechte 1. Geschichte Erste Kodifikationen der Grundrechte in der Constitution of Virginia 1776 und der Déclaration des droits de l homme 1789 Im 19. Jahrhundert finden sich Grundrechtskataloge

Mehr

Inhaltsverzeichnis. C. Allgemeine Grundrechtslehren (Grundrechtsfunktionen) 18

Inhaltsverzeichnis. C. Allgemeine Grundrechtslehren (Grundrechtsfunktionen) 18 Inhaltsverzeichnis 1. Teil - Allgemeine Grundrechtslehren 1 A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte 3 B. Stellung der Grundrechte in der Rechtsordnung 3 I. Verhältnis zu den Grundrechten der Landesverfassungen

Mehr

Rechtliche Maßnahmen gegen rechtsextremistische Versammlungen

Rechtliche Maßnahmen gegen rechtsextremistische Versammlungen LEIF RAUER Rechtliche Maßnahmen gegen rechtsextremistische Versammlungen PETER LANG Frankfurt am Main Berlin Bern Bruxelles New York Oxford Wien Inhaltsverzeichnis Einleitung und Problemstellung 11 Kapitel

Mehr

Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit

Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Lösungshinweise zur Probeklausur Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90, 92 ff. BVerfGG II. Beschwerdefähigkeit

Mehr

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 883/08 verkündet am : Dulitz, Justizobersekretärin

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 883/08 verkündet am : Dulitz, Justizobersekretärin Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 27 O 883/08 verkündet am : 11.11.2008 Dulitz, Justizobersekretärin In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg,

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II

Vorlesung Staatsrecht II Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung der

Mehr

Universität Siegen Sommersemester 2018 Medienverfassungsrecht

Universität Siegen Sommersemester 2018 Medienverfassungsrecht Universität Siegen Sommersemester 2018 Medienverfassungsrecht Jun. Prof. Dr. Christian Gomille Einleitung: Was machen wir in diesem Kurs? Was sind Medien? Grundsatz: Alles, was den Austausch von Informationen

Mehr

Musterlösung. Der Oberbürgermeister ist für mich der größte Dilettant! Er verscheuert das Tafelsilber der Stadt!

Musterlösung. Der Oberbürgermeister ist für mich der größte Dilettant! Er verscheuert das Tafelsilber der Stadt! 1 Sachverhalt A ist Mieter eines Geschäftshauses in der Innenstadt von H, einer kleinen Stadt in Nordrhein-Westfalen. Dort betreibt er eine große Gaststätte. Aus Verärgerung über den Plan der bürgerlichen

Mehr

Art. 5 I / II GG: Die Meinungsfreiheit

Art. 5 I / II GG: Die Meinungsfreiheit 1 Prof. Dr. Heintzen SoSe 2005 Grundkurs Öffentliches Recht II. Grundrechte Dienstag, den 19. April 2005 Art. 5 I / II GG: Die Meinungsfreiheit Art. 5 I GG, verkürzend als das Grundrecht auf Meinungsfreiheit

Mehr

Freiheitsrechte des Art. 5 GG

Freiheitsrechte des Art. 5 GG Freiheitsrechte des Art. 5 GG Kommunikationsgrundrechte I (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG) Kommunikationsgrundrechte II (Art. 5 Abs. 3 GG) Meinung Information Presse Rundfunk Film Kunst Wissenschaft Schranke in

Mehr

Europarecht. III. Grundrechte im Unionsrecht

Europarecht. III. Grundrechte im Unionsrecht Europarecht III. Grundrechte im Unionsrecht Übersicht 1. Europäische Grundrechte nach Art 6 Abs. 3 EUV 2. Grundrechtscharta (GR-Ch) 3. EMRK 4. Europäische Grundrechte und nationale Grundrechte 2 1. Europäische

Mehr

Presse- und Rundfunkrecht III. Dr. Christopher Wolf

Presse- und Rundfunkrecht III. Dr. Christopher Wolf Presse- und Rundfunkrecht III Dr. Christopher Wolf Rundfunkrecht wurde und wird stark von den Entscheidungen des BVerFG in seinen sog. Rundfunkurteilen geprägt Diese Entscheidungen haben die Entwicklung

Mehr

Staatsrecht II Grundrechte Vorlesungsgliederung

Staatsrecht II Grundrechte Vorlesungsgliederung Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg PD Dr. Ekkehart Reimer WS 2005/06 Staatsrecht II Grundrechte Vorlesungsgliederung (Datei wird laufend aktualisiert; Stand dieser Version: 28.11.2005) Erster Teil:

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011,

AG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, AG Staatsrecht II - Grundrechte Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, 1201-1211 Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ Zulässigkeit I./

Mehr

Grundzüge des Rundfunkrechts (mit Bezügen zum Recht der Neuen Medien)

Grundzüge des Rundfunkrechts (mit Bezügen zum Recht der Neuen Medien) Prof. Dr. Christine Langenfeld SS 2009 Grundzüge des Rundfunkrechts (mit Bezügen zum Recht der Neuen Medien) 1. Teil: Grundlagen 1 Einführung I. Rechtstexte, Literatur und Links II. Rundfunkrecht und Recht

Mehr

Fall 4 Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen

Fall 4 Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen 1 Modul: Medienrecht Vorlesung: Medienrecht I - Medienverfassungsrecht Vorlesungsbegleitendes Kolloquium im Sommersemester 2018 Fall 4 Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen (BGH GRUR 2018, 648) Sachverhalt

Mehr

Beleidigung ( 185; vierzehnter Abschnitt: Beleidigung) 1. Überblick. 2. Verwandte Tatbestände. a) Üble Nachrede ( 186) b) Verleumdung ( 187)

Beleidigung ( 185; vierzehnter Abschnitt: Beleidigung) 1. Überblick. 2. Verwandte Tatbestände. a) Üble Nachrede ( 186) b) Verleumdung ( 187) Beleidigung ( 185; vierzehnter Abschnitt: Beleidigung) 1. Überblick die Beleidigung eines anderen Tatobjekt jeder Mensch Organisationen geschütztes Rechtsgut die persönliche Ehre Tätigkeitsdelikt; echtes

Mehr

Zu den Grundrechten in der Weimarer Reichsverfassung

Zu den Grundrechten in der Weimarer Reichsverfassung Zu den Grundrechten in der Weimarer Reichsverfassung - Ausarbeitung - 2008 Deutscher Bundestag WD 3 3000 215/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Zu den Grundrechten in

Mehr

GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen

GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Überblick Grundrechtekatalog

Mehr

Europarecht. III. Grundrechte im Unionsrecht

Europarecht. III. Grundrechte im Unionsrecht Europarecht III. Grundrechte im Unionsrecht Übersicht 1. Europäische Grundrechte nach Art 6 Abs. 3 EUV 2. Grundrechtscharta (GR-Ch) 3. EMRK 4. Europäische Grundrechte und nationale Grundrechte 2 1. Europäische

Mehr

Die Bedeutung der Pressefreiheit für die Ausgestaltung der wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Haftung von Suchdiensten im Internet

Die Bedeutung der Pressefreiheit für die Ausgestaltung der wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Haftung von Suchdiensten im Internet Claudia Ziem Die Bedeutung der Pressefreiheit für die Ausgestaltung der wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Haftung von Suchdiensten im Internet PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte

Mehr

Akkreditierung in Deutschland Was bedeutet die Entscheidung des BVerfG? Prof. Dr. Andreas Musil Vizepräsident für Lehre und Studium Universität

Akkreditierung in Deutschland Was bedeutet die Entscheidung des BVerfG? Prof. Dr. Andreas Musil Vizepräsident für Lehre und Studium Universität Akkreditierung in Deutschland Was bedeutet die Entscheidung des BVerfG? Vizepräsident für Lehre und Studium Universität Potsdam Gliederung I. Einleitung II. Organisation und Rechtsgrundlagen der Akkreditierung

Mehr