Allgemeines Persönlichkeitsrecht

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1 Jura Heike Schaffrin Allgemeines Persönlichkeitsrecht Haftung für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Kunst Skript

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3 Haftung für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Kunst Inhaltsverzeichnis A. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht... 1 I. Begriff und Grundlage... 1 II. Entwicklung... 2 B. Geschützte Bereiche... 3 I. Schutz der Intimsphäre... 4 II. Schutz der Privatsphäre Schutz des nicht öffentlich gesprochenen Wortes Schutz schriftlicher Äußerungen Schutz des eigenen Bildes... 5 III. Schutz der Individualsphäre... 6 IV. Ehrenschutz... 6 C. Rechtswidrigkeit... 6 I. Positive Rechtswidrigkeitsfeststellung... 6 II. Die Freiheit der Kunst, Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) Der Konflikt Der Kunstbegriff Die Grenzen der Kunstfreiheit... 9 D. Verschulden E. Rechtsfolgen Literatur... 12

4 Heike Schaffrin Autorin juristische Dienstleistungen 1 Haftung für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Kunst A. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht I. Begriff und Grundlage Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist im Wege der Rechtsfortbildung entwickelt worden. Die Vorschrift des 823 Abs. 1 BGB erfasst mit den geschützten Rechtsgütern Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum nicht alle Aspekte der möglichen rechtswidrigen und schuldhaften Rechtsbeeinträchtigungen. Das gesetzliche System wird hinsichtlich des Schutzes der Persönlichkeit als lückenhaft und unvollständig angesehen. 1 Abgeleitet wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 GG (das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 1 GG (das Recht auf Menschenwürde) sowie der Menschenrechtskonvention. 2 Es ist aber nicht mit deren Schutzwirkung gleich zu setzen. 3 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein umfassendes Recht des Einzelnen auf Achtung seiner Menschenwürde und auf Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit. 4 Es schützt als Generalnorm die Persönlichkeit nicht nur in einzelnen Bereichen, sondern in der ganzen Breite ihrer Existenz und in all ihren Erscheinungsformen und Ausstrahlungen. 5 Als solches ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein Rahmenrecht, das nicht an feste Grenzen gebunden ist, ebenso wie die Persönlichkeit selbst nicht einen festen Erscheinungsgehalt hat und unbegrenzt ist. 6 Es besteht ein offener Tatbestand, das bedeutet, es muss grundsätzlich erst anhand des zu beurteilenden Einzelfalles aufgrund einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung der schutzwürdigen Interessen bestimmt werden, ob eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt. 1 Lassmann, JA 1988, BGHZ 13, 334; seither st. Rspr. 3 BVerfG NJW 2001, 594; Erman/Ehmann Anh. zu 12, Rn BGHZ 13, 334, 338; BGH JZ 1994, 413 m. Anm. Helle; BGHZ 139, 95; Larenz/Canaris II/2, 80; Medicus NJW 2000, 2921, 2922; Müller VersR 2000, 797 ff. 5 Leßmann JA 1988, 409, Lassmann, JA 1988, 409

5 Heike Schaffrin Autorin juristische Dienstleistungen 2 Rechtsgrundlage der Haftung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist 823 Abs. 1, ggf. auch 823 II BGB i. V. m. 185 ff. StGB. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht genießt in verfassungskonformer Anwendung und Auslegung als sonstiges Recht im Sinne des 823 Abs. 1 BGB den Schutz der absoluten subjektiven Rechte Abs. 1 BGB ist jedoch nur ein Auffangtatbestand mit lückenfüllender Funktion und soll nur dort zum Einsatz kommen, wo andere, konkrete Schutzmöglichkeiten nicht eingreifen. 8 Hierbei ist jedoch zu berücksichtigten, dass es zwar spezielle gesetzliche Regelungen gibt, wie etwa 22 ff. KurhG oder 12 BGB, diese für einen rechtswidrigen Eingriff jedoch keine Schadensersatzregelung enthalten und somit die Rechte wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht abschließend regeln. II. Entwicklung Die Rechtsprechung hat erstmals ein allgemeines Persönlichkeitsrechts im Rahmen des 823 Abs. 1 BGB begründet in dem sog. Leserbrief-Fall um Hjalmar Schacht. 9 Es hat in dem verkürzten Abdruck eines Schreibens unter der Rubrik Leserbriefe, in dem die Richtigstellung eines Artikels verlangt wurde, die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Rechtsinhabers gesehen, das in Konsequenz zu Art. 1, 2 GG auch zivilrechtlichen Schutz genieße. Durch den Abdruck sei der Eindruck entstanden, es handele sich um eine eigene Meinungsäußerung des Rechtsinhabers. Der BGH hat entschieden, dass jede Feststellung eines bestimmten Gedankeninhalts einen Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers darstelle. Eine veränderte Veröffentlichung könne ein falsches Persönlichkeitsbild des Verfassers vermitteln. 10 Ein Geldersatz bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist erstmals in dem vom BGH entschiedenen sog. Herrenreiter-Fall zugesprochen worden. 11 Der Mitinhaber einer Brauerei war auf einem Werbeplakat, das für ein Sexualpräparat warb, als 7 Palandt 823 Rn. 85; MüKo/Wagner 823 Rn. 171; Pfeifer, S. 139; Larenz/Canaris II/2, 76 I 1 8 Leßmann JA 1988, 409, BGHZ 13, BGH a.a.o. 11 BGHZ 23, 249

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