Meinungsäußerung durch Kunst
|
|
- Katharina Diefenbach
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Aktplan/präsentationen/rundfunk/meinungsäußerung... Meinungsäußerung durch Kunst Aliye Kartal, LPR Hessen für die Hessische Film- und Medienakademie
2 Art. 5 Grundgesetz Abs. 1 Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
3 Abs. 5 Grundgesetz Abs. 2 Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Abs. 3 Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
4 Meinungsäußerungsfreiheit i.s.v. Art. 5 Abs. 1 GG Schutzbereich: 1. Sachlicher Schutzbereich: Werturteile und jede Form der Meinungskundgabe Tatsachenbehauptungen umstritten. 2. Persönlicher Schutzbereich: Jedermann-Grundrecht
5 Schranken der Meinungsäußerungsfreiheit Schrankentrias des Art. 5 Abs. 2 GG - Vorschriften der allgemeinen Gesetze - gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend - Recht der persönlichen Ehre
6 Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG Schutzbereich: 1. Sachlicher Schutzbereich: Werkbereich der Kunst wird absolut geschützt, Wirkbereich der Kunst wird relativ geschützt 2. Persönlicher Schutzbereich: Der gesamte Personenkreis zwischen Künstler und Publikum
7 Kunstbegriff: - materiell-qualitativer Kunstbegriff - formal-typologischer Kunstbegriff - kommunikationstheoretischer (offener) Kunstbegriff
8 Rezension des Kritikers Henscheids aus Anlass einer Neuausgabe des Romans Und sagte kein einziges Wort von Heinrich Böll: - steindummer, kenntnisloser und talentfreier Autor - einer der verlogensten, ja korruptesten Autoren - z. T. pathologischer, z. T. ganz harmloser Knallkopf - widerwärtiger Dreck
9 Schranken der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG Verfassungsimmanente Schranken: Einschränkungen durch kollidierendes Verfassungsrecht, d. h. durch andere Grundrechte bzw. durch mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgüter. Insbesondere: Die Menschenwürde, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Religionsfreiheit, der Jugendschutz, die Eigentumsordnung, die Staatssicherheit, etc.
10 Schranken der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG Bei der Kollision ist nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz ein Gleichgewicht zu finden, in dem die widerstreitenden Normen optimal zur Geltung kommen. Wesensgehalt der Kunstfreiheit bleibt dabei stets unantastbar.
11 Schranken-Schranke : Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Geeignetheit, - Erforderlichkeit, - Angemessenheit
12 Anwendung der Grundrechte im Privatrecht? Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 GG: Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht
13 Mittelbare Drittwirkung: Grundrechte als Wertordnung, welche auf die Auslegung der Vorschriften des Privatrechts einwirkt
14 Kollidierendes Verfassungsrecht: - Menschenwürde, - allgemeines Persönlichkeitsrecht, - Religionsfreiheit, - Jugendschutz, - Eigentumsordnung, - Staatsicherheit
15 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG Träger: - natürliche Personen, - juristische Personen, soweit sie nach ihrem Wesen einen Rechtsschutz bedürfen, aber: Unternehmenspersönlichkeitsrecht umstritten - Wert- und Achtungsanspruch auch bei Verstorbenen (postmortaler Achtungsanspruch) aus Art. 1 GG
16 Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts: - die Intim-, Privat- und die Geheimsphäre, - die persönliche Ehre, - das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, - das Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort, - das Recht, von der Unterschiebung nicht getaner Äußerungen verschont zu bleiben, - das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, - das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
17 Intimsphäre: - engster Persönlichkeitsbereich, - stärkster Schutz, - keine Abwägung, daher absoluter Schutz, - zur Intimsphäre gehören vor allem alle Vorgänge aus dem Bereich der Sexualität
18 Privatsphäre: - Reichweite des Persönlichkeitsschutzes ist auf dieser Ebene aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung zu ermitteln - Zu unterscheiden: - häuslicher Bereich, - räumliche Sphäre außerhalb des häuslichen Bereichs in einer örtlichen Abgeschiedenheit, - Bereiche außerhalb des räumlich-gegenständlichen Bereichs
19 Geheimsphäre: - vor allem Schutz von Kommunikation und Dokumentation - Unterschied zur Intimsphäre: kein absoluter Schutz
20 Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts: - die Intim-, Privat- und die Geheimsphäre, - die persönliche Ehre, - das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, - das Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort, - das Recht, von der Unterschiebung nicht getaner Äußerungen verschont zu bleiben, - das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, - das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
21 Persönliche Ehre: - Schutz vor Herabsetzung und Kränkung, insbesondere durch: - Schmähkritik, - Formalbeleidigung, - sonstige Erwähnung in ehrverletzendem Zusammenhang
22 Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts: - die Intim-, Privat- und die Geheimsphäre, - die persönliche Ehre, - das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, - das Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort, - das Recht, von der Unterschiebung nicht getaner Äußerungen verschont zu bleiben, - das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, - das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
23 Das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person: - grundlegend: Lebach-Entscheidung Keine Gefährdung der für die soziale Existenz eines Menschen lebenswichtige Chance, sich in die freie Gesellschaft wieder einzugliedern (Resozialisierung)
24 Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts: - die Intim-, Privat- und die Geheimsphäre, - die persönliche Ehre, - das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, - das Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort, - das Recht, von der Unterschiebung nicht getaner Äußerungen verschont zu bleiben, - das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, - das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
25 Das Recht am eigenen Bild: Unterscheiden zwischen Aufnahme und Veröffentlichung: Veröffentlichung eines Bildnisses ist als spezialgesetzliche Regelung Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrecht in 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt
26 Abbildungsfreiheit im Sinne von 23 Abs. 1 KUG: - Grundsatz: Ohne Einwilligung, keine Veröffentlichung des Bildnisses ( 22 Satz 1 KUG) außer: - Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte - Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, - Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, - Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient
27 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG: - Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte: - absolute Personen der Zeitgeschichte, - relative Personen der Zeitgeschichte
28 Absolute Personen der Zeitgeschichte: Diejenigen Personen, die durch ihr gesamtes Wirken auf Dauer im öffentlichen Interesse stehen. Beispiele: Angehörige regierender Königshäuser, Staatsoberhäupter, Sportler, Künstler, Wissenschaftler etc. Veröffentlichung möglich ohne Einholung der Einwilligung, sofern ein öffentliches Informationsinteresse besteht. Grenze: Intimsphäre
29 Relative Personen der Zeitgeschichte: Diejenigen Personen, die nur eine begrenzte Zeit im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, Aufgrund: eines relevanten Ereignisses, Kraft ihrer Abstammung oder Kraft ihres Amtes. Veröffentlichung ohne Einwilligung nur soweit die Bilder in Bezug zu dem Ereignis stehen, durch welche die Person im öffentlichen Interesse steht und die Veröffentlichung aktuell ist Grenze: Intimsphäre
30 Kollision Kunstfreiheitsgarantie und allgemeines Persönlichkeitsrecht: Das Kunstwerk entfaltet Wirkung auf sozialer Ebene. Insbesondere dann, wenn wahre und unwahre Fakten miteinander vermischt werden und dabei Persönlichkeitsdaten von realen Personen verwendet werden.
31 Entscheidend dabei: Mephisto-Entscheidung: - Inwieweit ist die reale Figur ( Urbild ) objektiviert bzw. das Abbild verselbständigt worden? - Dabei: Erkennbarkeit der dargestellten Person für einen nicht unbedeutenden Leserkreis
32 Weiterentwicklung der Grundsätze der Mephisto- Entscheidung Esra-Entscheidung: - Einführen eines Bagatellvorbehalts: schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts - Erkennbarkeit der dargestellten Person nunmehr für einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis
33 Schwerwiegende Beeinträchtigung: - Autor legt dem Leser nahe, den Inhalt des Werks auf eine bestimmte Person zu beziehen und - Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung (in der Esra-Entscheidung bejaht bei Schilderungen aus eigenem Erleben)
34 Beispiel: Der Baader Meinhof Komplex Quelle: Constantin-Film, Produktion/ Drehbuch: Bernd Eichinger, Regie: Uli Edel Szene: Ermordung des Herrn Jürgen Ponto Entscheidung des LG Köln vom 9. Januar O 765/08
35 Rechtsfolgen einer Persönlichkeitsverletzung: - Beseitigung der Beeinträchtigung, - Unterlassung, - Schmerzensgeld bei besonders schwerwiegenden Verletzungen, - Geldentschädigungen soweit Beeinträchtigung nicht in anderer Weise beseitigt werden kann, - Lizenzgebühren (Urheberrecht), - Gegendarstellung (Presserecht)
36 Grundrechtskonkurrenz Meinungsäußerung vs. Kunst Künstlerische Aussagen bedeuten, auch wenn sie Meinungsäußerungen enthalten, gegenüber diesen ein aliud. Insoweit ist Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gegenüber Art. 5 Abs. 1 GG eine lex specialis (Mephisto-Entscheidung)
37 Fazit: - Definition von Kunst ist unmöglich; sie besteht aus drei Elementen, die nur kombiniert die hinreichenden Gesichtspunkte bieten, um im Einzelfall zu entscheiden, ob die Kunstfreiheit ihrem Schutzbereich nach tangiert ist. - Die Kunstfreiheit ist entgegen des Gesetzwortlautes nicht vorbehaltlos gewährt. - Äußerungen, die künstlerisch verarbeitet werden, sind von der Kunstfreiheit erfasst.
38 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der öffentlichen Person in den Medien
Alexandra Loock Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der öffentlichen Person in den Medien Eine Betrachtung mit interdisziplinären Bezügen PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis
MehrAG Staatsrecht II - Grundrechte
AG Staatsrecht II - Grundrechte FALL 9 SEKTENWARNUNG (NACH BVERFGE 105, 279 FF.) A./ Verletzung von Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG I. Schutzbereich Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR): Ungeschriebenes
MehrMedien(selbst)kontrolle - Beispiel: Suchmaschinen - Seminar Medienethik, SoSe2010
Medien(selbst)kontrolle - Beispiel: Suchmaschinen - Seminar Medienethik, SoSe2010 Recht Grundgesetz, Artikel 1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung
MehrDas Spannungsverhältnis von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht
Schriften zum Kunst- und Kulturrecht 13 Miriam Siegle Das Spannungsverhältnis von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht Zur Problematik der Darstellung realer Personen in Kunstwerken Nomos Schriften zum
MehrPersönlichkeitsrechte im Netz Mobben bis der Anwalt kommt? Fachtagung Cybermobbing Stephan Dreyer, Hans-Bredow-Institut
Persönlichkeitsrechte im Netz Mobben bis der Anwalt kommt? Fachtagung Cybermobbing 10.04.2012 Stephan Dreyer, Hans-Bredow-Institut Grundlagen des Persönlichkeitsschutzes Cybermobbing und einfaches Recht
MehrVolle Fahrt voraus. Presserecht für Newbies. Piratenpartei Bayern, Aktionstag gegen Totalüberwachung 2013, München
1 Volle Fahrt voraus für Newbies Piratenpartei Bayern, Aktionstag gegen Totalüberwachung 20, München 2 Schatztruhe Journalismus erfordert juristisches Wissen. Journalisten können bei ihrer Arbeit gegen
MehrDeutsches Staatsrecht
Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener
MehrGRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen
GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Überblick Grundrechtekatalog
MehrRechtliche Grenzen der neuen Formen von Satire im Fernsehen
Julia Wenmakers Rechtliche Grenzen der neuen Formen von Satire im Fernsehen Wo hört bei Stefan Raab und Harald Schmidt der Spaß auf? Verlag Dr. Kovac Hamburg 2009 Vorwort Literaturverzeichnis VII XXI Einleitung
MehrVorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Freiheitsrechte des Art. 5 I GG: Kommunikationsgrundrechte
MehrGrundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek
Grundkurs Öffentliches Recht II Staatsrecht II - Grundrechte Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek 1 Überblick A. Dogmatische Grundlagen der Glaubensfreiheit I. Allgemeines
MehrKommunikationsgrundrechte Meinungsfreiheit Informationsfreiheit Medienfreiheit
20 Medienrecht rechte Verfassungsrang und stehen über den sog. einfachen Gesetzen, gehen normalen Gesetzen also vor. Nach dem Kreis der Berechtigten lassen sich Grundrechte einerseits in sog. Jedermannsrechte
MehrPersönlichkeitsrechtliche Probleme bei der Veröffentlichung von Fotos und Videos unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
Persönlichkeitsrechtliche Probleme bei der Veröffentlichung von Fotos und Videos unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Dipl.- Jur. Florian Klein, LL.M. Institut für Informations-,
MehrDrittwirkung von Grundrechten. Ausgangspunkte: Art. 1 Abs. 3; 1 Abs. 1 S. 2; 9 Abs. 3 S. 2 GG
Drittwirkung von Grundrechten Ausgangspunkte: Art. 1 Abs. 3; 1 Abs. 1 S. 2; 9 Abs. 3 S. 2 GG Grundrechte als staatsgerichtete Rechte/ Abwehrrechte inzwischen differenziert: o früher: mittelbare Drittwirkung
MehrPresserecht. Dr. Stefan Engels. Hamburg
Presserecht Dr. Stefan Engels Hamburg Presserecht - Überblick (I) Dogmatik: Rechtsverletzung Rechtsfolgen (Ansprüche) Durchsetzung Schutzbereiche: Ehrschutz personeller und sozialer Achtungsanspruch Bildnisschutz
MehrWorkshop. Mobbing von Lehrkräften im Internet
Workshop Mobbing von Lehrkräften im Internet Zivilrechtliche Aspekte Ass. iur. Stefan Bröckers 1 Überblick Formen von Mobbing im Internet I. Personenbezogene Äußerungen in Internetforen II. III. Internetportal
MehrPropädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester A. Allgemeines
Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester 2005 A. Allgemeines I. Grundrechte im Grundgesetz Regelung der Grundrechte in den Art. 1 bis 19 GG Regelung grundrechtsgleicher Rechte
MehrVorlesung Staatsrecht II
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung der
MehrJugendschutz und Mediennutzung aus rechtlicher Perspektive. Doris Vorloeper-Heinz Köln,
Jugendschutz und Mediennutzung aus rechtlicher Perspektive Doris Vorloeper-Heinz Köln, 16.11.2017 / / Wer ist beteiligt? Betreiber/ Unternehmer Kinder- und Jugendliche Behörde Gesetz Öffentlichkeit / Wo
MehrVerfassungsrechtliche Grundlagen. Verfassungsrechtliche Grundlagen. Verfassungsrechtliche Grundlagen. Presserecht. Grundrecht der Meinungsfreiheit:
Presserecht Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Universität Rostock Email: hubertus.gersdorf@uni-rostock.de http://www.jura.uni-rostock.de/gersdorf/ Funktionen der Kommunikationsgrundrechte: - Individualrechtliche
Mehr10 Meinungs- und Informationsfreiheit. Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit. Freiheit von Wissenschaft und Kunst (Art. 5 GG)
10 Meinungs- und Informationsfreiheit. Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit. Freiheit von Wissenschaft und Kunst (Art. 5 GG) 1. Wer ist Grundrechtsträger der Meinungsfreiheit? Jeder Mensch, ohne Rücksicht
MehrFachanwalt für Familienrecht Notar. Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht
Rechtsanwalt Ulrich Amthauer Fachanwalt für Familienrecht Notar Rechtsanwalt Carsten Paulini Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht Rechtsanwälte Amthauer Rohde & Paulini, Waageplatz
MehrStudiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN
Dr. Medienrecht Mark I - Studiengang D. Cole Medienwissenschaften HBK/TU Braunschweig Studiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN Medienrecht I Grundlagen Definition Medienrecht Meinungsfreiheit
MehrIndustrialisierung der Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch weit verbreitete Medien nähren den Bedarf nach einem deliktischen Schutzmechanismus
1 Industrialisierung der Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch weit verbreitete Medien nähren den Bedarf nach einem deliktischen Schutzmechanismus o Beispiel: Privatfotos von Personen der Zeitgeschichte,
MehrInhaltsverzeichnis. Kapitel 1 Grundrechtliche Gewährleistungen der Satire 19
Inhaltsverzeichnis Einleitung 17 Kapitel 1 Grundrechtliche Gewährleistungen der Satire 19 A. Zum Begriff der Satire 19 I. Der literaturwissenschaftliche Satirebegriff 20 1. Die satirische Aggression 22
MehrAbkürzungsverzeichnis... XVII. 1. Kapitel: Einleitung... 1
IX Abkürzungsverzeichnis... XVII 1. Kapitel: Einleitung... 1 2. Kapitel: Zivil- und strafrechtlicher Bildnisschutz nach dem Kunsturhebergesetz und Stellung des Bildnisschutzes im Rahmen des allgemeinen
MehrInhaltsverzeichnis. Einleitung 15. Kapitel 1
Inhaltsverzeichnis Einleitung 15 Kapitel 1 Notwendigkeit einer kunstspezifischen Betrachtungsweise zur Lösung des Konflikts zwischen Persönlichkeitsrecht und Kunstfreiheit 20 A. Wesensmerkmal der Kunst:
MehrB. Grundrechte und Grundrechtslehren
B. Grundrechte und Grundrechtslehren 83 I. Arten der Grundrechte im Überblick Menschen- und Bürgerrechte Deutschen- und Jedermanngrundrechte Freiheits- und Gleichheitsgrundrechte Abwehr- und Leistungsgrundrechte
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder!
Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Die Verfassungsbeschwerde der P hat vorbehaltlich einer Annahme gem. Art. 94
MehrDeutscher Bundestag. Ausarbeitung. Untersagung von Videoaufnahmen bei einer Stadtführung. Wissenschaftliche Dienste WD /10
Deutscher Bundestag Untersagung von Videoaufnahmen bei einer Stadtführung Seite 2 Untersagung von Videoaufnahmen bei einer Stadtführung Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 19. August 2011
MehrÜbersicht zur Grundrechtsprüfung (1) - Freiheitsrechte -
Wiss. Mit. Solveig Meinhardt Sommersemester 2014 Übersicht zur Grundrechtsprüfung (1) - Freiheitsrechte - Obersatz: X könnte in seinem Grundrecht (z.b auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG)
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes
Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes 1. Allgemeine Gesetze i.s.v. Art. 5 II GG Prüfungsschritte: 2. Jugend- und Ehrenschutz (JuSchG u.a.) Schranken der Kommunikationsgrundrechte
MehrUrheberrecht und Persönlichkeitsschutz in Archiven
Urheberrecht und Persönlichkeitsschutz in Archiven Prof. Dr. Michael Scholz Fortbildungsseminar 2/2017 LWL-Archivamt für Westfalen 21. Februar 2017, Münster 1. Grundzüge des Urheberrechts Rechtsgrundlage
MehrFreiheitsgrundrechte Gleichheitsgrundrechte Teilhaberechte. Grundrechtsfunktionen
Grundrechte Freiheitsgrundrechte Gleichheitsgrundrechte Teilhaberechte Abwehrfunktion Verfahrens und Organisationsrechte Grundrechtsfunktionen Nichtdiskriminierungsfunktion Einrichtungsgarantien Leistungs
MehrArbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 6: Deutschland muss sterben
Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 6: Deutschland muss sterben Fall 6: Sachverhalt 90a Abs. 1 StGB BVerfG A Verurteilung des A zu einer Geldstrafe i.h.v. 50 Tagessätzen AG Berlin
MehrProf. Dr. Horst Dreier Sommersemester Gliederung. Erster Teil: Allgemeine Grundrechtslehren
Prof. Dr. Horst Dreier Sommersemester 2015 Grundkurs Öffentliches Recht II: Grundrechte Gliederung Erster Teil: Allgemeine Grundrechtslehren A. Einführung I. Aktuelle Relevanz der Grundrechte; erste Orientierungen
MehrSchülerzeitschriften. 1. Begriffsbestimmungen. 2. Das Grundrecht der Pressefreiheit
Schülerzeitschriften Die Schule soll die Herausgabe von Schülerzeitschriften fördern. Dazu gehört auch, dass sie Schüler über die rechtlichen Regeln und Risiken eines solchen Vorhabens beraten kann. Dieser
MehrInhaltsverzeichnis. Seite Vorwort... V Literaturverzeichnis... XII
Vorwort.......................................... V Literaturverzeichnis.................................. XII I. Bildbeschaffung................................. 2 1. Herstellung von Aufnahmen von Sachen............
MehrGrundsätzliches und Oberflächliches zur Informatik
Grundsätzliches und Oberflächliches zur Informatik Informatiktag NRW 10. März 2008 Dr. Jochen Koubek Humboldt-Universität zu Berlin Informatik in Bildung und Gesellschaft Oberflächliches Zwei Welten? Gehäuse
MehrBESONDERE WERKFORMEN Appropriation Art, Medienkunst und Film: gesetzliche Vermutungen zugunsten des Produzenten
BESONDERE WERKFORMEN Appropriation Art, Medienkunst und Film: gesetzliche Vermutungen zugunsten des Produzenten Dr. Anke Schierholz Justitiarin der VG Bild Kunst Bonn Mag. Günter Schönberger Geschäftsführer
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freiheitsrechte des Art. 5 I GG: Kommunikationsgrundrechte
MehrBaustelle Demokratie
Baustelle Demokratie Ein Poster-Set zu Politik und Zusammenleben Grundgesetzartikel für den Grundgesetz-Sprint Artikel 1 [Menschenwürde, Menschenrechte, Rechtsverbindlichkeit] (1) Die Würde des Menschen
MehrKapitel 2: Der rechtliche Schutz des Betroffenen: Das Persönlichkeitsrecht 43
Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis 19 Einleitung 21 Kapitel 1: Erzählende Kunst vor Gericht 27 1 Mephisto" 27 2 Esra" 34 3 Meere" 37 4 Contergan" 38 5 Rohtenburg" 39 6 Ehrensache" 40 Kapitel 2: Der
MehrERASMUS-Tutorium SS 16 Grundrechte Katharina Baunach
ERASMUS-Tutorium SS 16 Grundrechte Katharina Baunach Fall 3: Caroline v. Monaco Die deutsche Wochenzeitschrift Frau von Welt berichtete im Februar 2004 über die schwere Erkrankung des regierenden Fürsten
MehrVorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte V. Grundrechte zur Gewährleistung geistiger Freiheit und Kommunikation 1. Glaubens-, Gewissens-
MehrDie Persönlichkeitsverletzung durch Kunst
Schriften zum geistigen Eigentum und zum Wettbewerbsrecht 64 Die Persönlichkeitsverletzung durch Kunst Bearbeitet von Dr. Irene Lindner 1. Auflage 2015. Buch. 444 S. Kartoniert ISBN 978 3 8487 1125 3 Gewicht:
MehrAllgemeines Persönlichkeitsrecht
Jura Heike Schaffrin Allgemeines Persönlichkeitsrecht Haftung für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Kunst Skript Haftung für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Kunst Inhaltsverzeichnis
MehrPersönlichkeitsrecht und Rechtsschutz gegenüber Medien
Persönlichkeitsrecht und Rechtsschutz gegenüber Medien Gesetzliche Verankerung und Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Zivilrechtliche Ansprüche bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Mehr1. Kapitel: Identität und virtuelle Identität - Gefährdungen im Internet 23
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 1 Einleitung 19 I. Bedeutung der Kommunikation per Internet 19 II. Gegenstand und Gang der Untersuchung 21 1. Kapitel: Identität und virtuelle Identität - Gefährdungen
MehrVorlesung Medienrecht (SMK 7) an der Deutschen Sporthochschule Köln. im Sommersemester Dienstag, bis Uhr
Vorlesung (SMK 7) an der Deutschen Sporthochschule Köln im Sommersemester 2018 Dienstag, 16.00 bis 18.00 Uhr 1. Veranstaltung (05.06.2018): Was ist? Unter versteht man die Gesamtheit der für (Print- und
MehrÜbung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4
Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007/2008 Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4 Das Bundesverfassungsgericht wird der Verfassungsbeschwerde
MehrOnline-Durchsuchung Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
AG GRUNDRECHTE SS 2015 8. Termin, 17.6.2015, APR Online-Durchsuchung Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des
MehrEine Schulklasse ohne Gesichter? Persönlichkeits- und Urheberrecht bei der Veröffentlichung von Ortschroniken
Landesfachstelle für Archive und öffentliche Bibliotheken im Brandenburgischen Landeshauptarchiv Michael Scholz Eine Schulklasse ohne Gesichter? Persönlichkeits- und Urheberrecht bei der Veröffentlichung
MehrDer strafrechtliche Schutz des Rechts am eigenen Bild ( 201a StGB) Hengst
Europäische Hochschulschriften 5340 Der strafrechtliche Schutz des Rechts am eigenen Bild ( 201a StGB) von Florian Hengst 1. Auflage Der strafrechtliche Schutz des Rechts am eigenen Bild ( 201a StGB) Hengst
MehrGrundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012. Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13
Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012 Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13 A. Problemstellung I. Einbettung des Zivilrechts in das politische System II. Die Langlebigkeit
MehrVorwort Die vorliegende Arbeit wurde Ende Februar 2010 abgeschlossen. Literatur und Judikatur wurden bis Januar 2010 berücksichtigt.
Vorwort Die vorliegende Arbeit wurde Ende Februar 2010 abgeschlossen. Literatur und Judikatur wurden bis Januar 2010 berücksichtigt. Meinem Doktorvater Herrn Prof. Dr. Ludwig Gramlich danke ich für die
MehrAnspruchsvoraussetzungen im Einzelnen
Leben Körper und Gesundheit Freiheit Eigentum sonstiges (absolutes) Recht : Rahmenrechte 1 Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR) APR wird durch Rspr aus Art. 1, 2 I GG abgeleitet Es verbietet (u.a): Verletzung
MehrAbkürzungsverzeichnis 15. A. Einleitung und Gang der Untersuchung 17. B. Begriffsdefinitionen 23
Abkürzungsverzeichnis 15 A. Einleitung und Gang der Untersuchung 17 B. Begriffsdefinitionen 23 I. Social Media 23 1. Kollektivprojekte 25 2. Content Communities 25 3. Blogs 25 4. Soziale Netzwerke 26 II.
MehrArbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung
Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 8: Online-Durchsuchung Fall 8: Sachverhalt BVerfG ODG 1: Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem ODG 4 Satz 1: Heimlicher Zugriff auf informationstechnische
MehrPressefreiheit: Art. 5 I 2 Var. 1 GG Pressegesetze der Bundesländer. Multimedia (Schnittmenge zwischen Individualkommunikation und Massenmedien)
Medien: Massenmedien: Verbreitung geistiger, optischer und akustischer Gehalte durch distanzüberwindende technische Mittel, die sich an eine Vielzahl an Personen richten o Presse: Pressefreiheit: Art.
MehrFotos veröffentlichen und das Recht am eigenen Bild
Fotos veröffentlichen und das Recht am eigenen Bild Henry Krasemann Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Die 7 Säulen des ULD Aufsicht Beratung Bildung IT Labor Modellprojekte
MehrFreiheitsrechte des Art. 5 GG
Freiheitsrechte des Art. 5 GG Kommunikationsgrundrechte I (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG) Kommunikationsgrundrechte II (Art. 5 Abs. 3 GG) Meinung Information Presse Rundfunk Film Kunst Wissenschaft Schranke in
MehrDas Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1, II GG)
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1, II GG) Gliederung 1. Einordnung und Bedeutung der Meinungsfreiheit 2. Aufbau der Grundrechtsprüfung (Überblick) 3. Schutzbereich der Meinungsfreiheit 4.
MehrRechtliche Bewertung von Fotografien einer großen Anzahl von Personen nach DS-GVO außerhalb des Journalismus
Rechtliche Bewertung von Fotografien einer großen Anzahl von Personen nach DS-GVO außerhalb des Journalismus Stand: 24.05.2018 Hintergrund Anfragende Fotografen sind in der Regel Profifotografen und Hobbyfotografen,
MehrSekretierte Literatur in wissenschaftlichen Bibliotheken aus rechtlicher Sicht
Sekretierte Literatur in wissenschaftlichen Bibliotheken aus rechtlicher Sicht Nadja Krüll, Bibliotheksreferendarin FAG Ausleihe und Benutzungsdienste, Vortragsgliederung 1. Rechtliche Grundlagen 2. Beispiel
MehrJuristische Aspekte zu Tabakwerbeverboten in Deutschland
Juristische Aspekte zu Tabakwerbeverboten in Deutschland (am Beispiel Verbot von Tabakwarenautomaten) Christina Bethke, Volljuristin, ABNR Deutsche 2012 Christina Bethke, Volljuristin, ABNR 1 I. Warum
MehrFAQ. Fotografieren und Datenschutz Wir sind im Bild!
FAQ Fotografieren und Datenschutz Wir sind im Bild! 1. Gilt für Fotos jetzt immer die DS-GVO? Nein. Zwar stellt jede Fotografie, auf der ein Mensch abgebildet ist, ein personenbezogenes Datum dar, in Zeiten
MehrAbkürzungsverzeichnis 13. Kapitel 1 Gegenstand und Gang der Untersuchung 15. Kapitel 2 Entwicklung der Rechtsprechung 23
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 13 Kapitel 1 Gegenstand und Gang der Untersuchung 15 Kapitel 2 Entwicklung der Rechtsprechung 23 A. Ausgangspunkt: Der Gesetzestext 26 B. Rechtsprechung des Reichsgerichts
MehrArbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 5: IM-Sekretär
Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 5: IM-Sekretär Fall 5: Sachverhalt BVerfG 1004, 823 BGB L Verurteilung des L zu Widerruf und Unterlassung der Äußerung Arg.: L kann Tatsachenbehauptung
MehrStalleinbrüche, Whistleblowing und verdeckte Videos: Die rechtliche Situation. Prof. Dr. Jose Martinez
Stalleinbrüche, Whistleblowing und verdeckte Videos: Die rechtliche Situation Ausgangspunkt Auslöser der Aktionen Verdacht auf Verstöße gegen TierschG Aufdeckung von Defiziten des TierSchG Ausgangspunkt
MehrInhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis... XV. Abkürzungsverzeichnis...XXXEX. 1. Teil: Einführung... 3
Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis... XV Abkürzungsverzeichnis...XXXEX 1. Teil: Einführung... 3 A. Problemaufriss...3 B. Gang der Darstellung... 4 2. Teil: Bildnisschutz als Persönlichkeitsrecht...7
MehrON! Reihe Deutschland politisch Arbeitsmaterialien Seite 1 DVD Das Grundgesetz
ON! Reihe Deutschland politisch Arbeitsmaterialien Seite 1 Mein Grundgesetz? Einstieg Im Verlauf der Einheit erfassen die SchülerInnen, was das Grundgesetz konkret für sie bedeutet was es ihnen ermöglicht
MehrWS 2008/09 GLIEDERUNG
Prof. Dr. S. Muckel STAATSRECHT II. GRUNDRECHTE WS 2008/09 GLIEDERUNG Vorbemerkungen A) Bedeutung der Grundrechte für Studium und Examen B) Gang der Vorlesung C) Literaturhinweise 1 Grundbegriffe zu Grundrechten
MehrKolloquium. Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. BVerfGE 97, 125/ E 101, 361/ E 120, 180 Caroline I-III
PD Dr. Graf Kielmansegg SS 2012 Kolloquium Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 97, 125/ E 101, 361/ E 120, 180 Caroline I-III Im September 1993 erschien in der Zeitschrift Das Neue
MehrModul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht
Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 14.03.2013 WS 2012/13 Sachverhalt Frage: Hat die Verfassungsbeschwerde des K Aussicht auf Erfolg? Folie 2 A. Zulässigkeit
MehrDas Volkszählungsurteil
Dr. Thomas Petri: Das Volkszählungsurteil Einleitung 1 Entscheidungsmaßstab: Allgemeines Persönlichkeitsrecht Art. 1 Abs. 1 GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist
MehrModul 55104: Staats- und Verfassungsrecht
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem WS 2013/2014 Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde könnte Erfolg haben. Die Verfassungsbeschwerde
MehrDas Recht am eigenen Bild aus rechtsvergleichender Sicht
Sybille Neumann-KIang Das Recht am eigenen Bild aus rechtsvergleichender Sicht PETER LANG Europàischer Verlag der Wissenschaften INHALTSVERZEICHNIS 1 EINLEITUNG 1 2 DEUTSCHES RECHT 7 2.1 Wichtige Besonderheiten
MehrUnzulässige Tatsachenbehauptung bezüglich einer Vaterschaft
AG München, Endurteil v. 12.04.2016 161 C 31397/15 Titel: Unzulässige Tatsachenbehauptung bezüglich einer Vaterschaft Normenketten: BGB 823, 1004 KunstUrhG 22 S. 1, 23 GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1,
MehrDas Recht am eigenen Bild The Right to the Personal Image
Friedrich Schiller University of Jena From the SelectedWorks of Christian Alexander Summer August 24, 2018 Das Recht am eigenen Bild The Right to the Personal Image Christian Alexander Available at: https://works.bepress.com/christian_alexander/17/
MehrSeite 1 von 5. Artikel 1-5 GG. Schutz der Menschenwürde (Art. 1 I GG)
Seite 1 von 5 Artikel 1-5 GG Schutz der Menschenwürde (Art. 1 I GG) GR-Träger: - jeder Mensch, auch das werdende Leben und über den Tod des Rechtsträgers hinaus GR-Bindung: - Staat, unmittelbare Drittwirkung
Mehr1. Ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt? persönlicher Schutzbereich. sachlicher Schutzbereich (geschützte Sphäre und Ansprüche)
Prüfschema zur Zulässigkeit von Eingriffen in Freiheitsrechte 1 (Art. 36 BV) 1. Ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt? persönlicher Schutzbereich sachlicher Schutzbereich (geschützte Sphäre und
MehrDas Allgemeine Persönlichkeitsrecht im Medienprivatrecht
3 Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht im Medienprivatrecht 24 Zweigliedriges Haftungskonzept des Privatrechts Privatrechtliche Folgen bei Eingriffen in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht: Negatorische
MehrBiobanken zwischen Wissenschaftsfreiheit, Eigentumsrecht und Persönlichkeitsschutz
Marco Wicklein Biobanken zwischen Wissenschaftsfreiheit, Eigentumsrecht und Persönlichkeitsschutz Tectum Verlag Marco Wicklein Biobanken zwischen Wissenschaftsfreiheit, Eigentumsrecht und Persönlichkeitsschutz
MehrArt. 5 GG Meinungsfreiheit, Pressefreiheit ROLAND HOHEISEL-GRULER
Art. 5 GG Meinungsfreiheit, Pressefreiheit wo stehen wir? Die Freiheiten des Art. 5 GG sind essentiell für den politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess und»schlechthin konstituierend«für eine freiheitlich-demokratische
MehrFoto- und Bildrecht. von Dr. Endress Wanckel. 3. Auflage
Foto- und Bildrecht von Dr. Endress Wanckel 3. Auflage Foto- und Bildrecht Wanckel schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung: Urheberrecht Verlag C.H.
MehrAchSo! Staatsrecht II. Lernen mit Fällen. Bearbeitet von Winfried Schwabe
AchSo! Staatsrecht II Lernen mit Fällen Bearbeitet von Winfried Schwabe 1. Auflage 2014. Buch. 410 S. Kartoniert ISBN 978 3 415 05294 9 Format (B x L): 17 x 24 cm Recht > Öffentliches Recht > Staatsrecht,
Mehr» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte)
60 Ausgangsüberlegung: - Freiheitsgebrauch ohne Rücksicht auf (Grund- )Rechte anderer und GemeinschaOsgüter würde zu Konflikten führen; - Einschränkungen der Grundrechte können daher zulässig sein - Grundrechte
MehrDas sog. Recht auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme
Ein neues Grundrecht? Das sog. Recht auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme Eine Präsentation von Ninja Brief und Mona Markowitz Gliederung Problemstellung
Mehr2 Die Wirkungsweise der Grundrechte. 1. Welches ist der Unterschied zwischen objektivem Recht und subjektiven Rechten?
2 Die Wirkungsweise der Grundrechte 1. Welches ist der Unterschied zwischen objektivem Recht und subjektiven Rechten? Das objektive Recht ist die Rechtsordnung, die alle Staatsgewalt bindet (Art. 20 Abs.
MehrRechtliche Aspekte sozialer Netzwerke
Rechtliche Aspekte sozialer Netzwerke Ass. jur. Johannes Franck und Dipl.-Jur. Verena Steigert Institut für Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Forschungsstelle
MehrQuelle: Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
Gesamtes Gesetz jurisabkürzung: KunstUrhG Ausfertigungsdatum: 09.01.1907 Textnachweis ab: 01.01.1975 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: RGBl 1907, 7 FNA: FNA 4403, Bundesgesetzblatt Teil III Gesetz
MehrDie Begrenzung des strafrechtlichen Schutzes der Ehre
Birgit Karpf Die Begrenzung des strafrechtlichen Schutzes der Ehre Durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 IGG), die Kunstfreiheit (Art. 5 III GG) und die Wahrnehmung berechtigter Interessen ( 193 StGB) Nomos
MehrSachlicher Schutzbereich
6 Die Kunstfreiheit Sachlicher Schutzbereich Was ist Kunst? Kunst = Mitteilung eines Gedankens oder einer Emotion unter Verwendung einer bestimmten Formensprache Diese Formensprache ist wandelbar Daraus
Mehr