Das Recht am eigenen Bild The Right to the Personal Image

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1 Friedrich Schiller University of Jena From the SelectedWorks of Christian Alexander Summer August 24, 2018 Das Recht am eigenen Bild The Right to the Personal Image Christian Alexander Available at:

2 Das Recht am eigenen Bild Filmen und Fotografieren nach dem KunstUrhG Prof. Dr. Christian Alexander Erfurt, 24. August 2018

3 Gliederung I. Entstehung, Rechtsgrundlagen und Zweck des Bildnisschutzes II. Veröffentlichen von Bildnissen mit Einwilligung des Abgebildeten III. Veröffentlichen von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten IV. Rechtsfolgen bei Verstößen 2

4 I. Entstehung, Rechtsgrundlagen und Zweck des Bildnisschutzes Rechtliche Einordnung Das Recht am eigenen Bild Allgemeines Persönlichkeitsrecht 3

5 I. Entstehung, Rechtsgrundlagen und Zweck des Bildnisschutzes Rechtliche Einordnung Schutz der Persönlichkeit zu Lebzeiten Schutz der Persönlichkeit über den Tod hinaus (Postmortales Persönlichkeitsrecht) 4

6 I. Entstehung, Rechtsgrundlagen und Zweck des Bildnisschutzes Warum Bildnisschutz? Besonders verwundbarer Bereich der Persönlichkeit Wirkung von Bildern Unmittelbarkeit Emotionalität Authentizität Funktionen von Bildern Dokumentation Auseinandersetzung/Kommentierung Illustration 5

7 I. Entstehung, Rechtsgrundlagen und Zweck des Bildnisschutzes Grundaussagen Rechtsgrundlage 22 ff. KunstUrhG vom 9. Januar 1907 Bismarck Entscheidung des Reichsgerichts Hier handelt es sich darum, daß die beiden Beklagten mittels eines Hausfriedensbruches gegen den Willen der Kläger in dasjenige Zimmer eingedrungen sind, in welchem diese die Leiche ihres Vaters ( ) aufbewahrten, und damit das Hausrecht ( ) verletzt und diese Gelegenheit benutzt haben, um eine photographische Aufnahme eines Teils des Inneren des Zimmers mit der darin ruhenden Leiche herzustellen. 6

8 I. Entstehung, Rechtsgrundlagen und Zweck des Bildnisschutzes Grundaussagen Geschützter Rechtsträger Lebender oder verstorbener Mensch Schutzbereich: Bildnis Abbildungen, auf denen die abgebildete Person identifizierbar ist Beispiele: Foto, Video, Zeichnung, 3D Darstellung usw. 7

9 I. Entstehung, Rechtsgrundlagen und Zweck des Bildnisschutzes Schutzzweck BGH GRUR 2008, 539 Caroline von Hannover Rn. 46: Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem Einzelnen aber Einfluss und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Bildaufzeichnungen seiner Person durch andere geht. Das Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das auf eine bestimmte Situation bezogene Erscheinungsbild eines Menschen von ihr zu lösen und das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht überschaubaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren ( ). Je leichter dies ist, umso größer kann das Schutzbedürfnis sein. 8

10 I. Entstehung, Rechtsgrundlagen und Zweck des Bildnisschutzes Erfasste Verhaltensweisen Bildnisschutz gemäß 22 KunstUrhG Verbreiten Öffentliches Zurschaustellen Anfertigen Wiedergabe und Vervielfältigung von körperlichen Exemplaren des Bildnisses Öffentliche Wiedergabe des Bildnisses in unkörperlicher Form Herstellen des Bildnisses Beispiel: Abdrucken in Zeitung/Zeitschrift Beispiel: Einstellen im Internet Beispiel: Fotografieren, Filmen 9

11 I. Entstehung, Rechtsgrundlagen und Zweck des Bildnisschutzes Regelungssystematik 22 KunstUrhG 23 und 24 KunstUrhG Grundsatz Einwilligung des Abgebildeten oder seiner Angehörigen Ausnahmen Einwilligung aus besonderen Gründen entbehrlich 10

12 I. Entstehung, Rechtsgrundlagen und Zweck des Bildnisschutzes Checkliste 1. Bildnis? NEIN KunstUrhG nicht anwendbar. JA 2 2. Wirksame Einwilligung, 22 KunstUrhG? NEIN 4 JA 3 3. Konkrete Veröffentlichung von Einwilligung gedeckt? NEIN 4 JA Veröffentlichung nach KunstUrhG zulässig. 11

13 I. Entstehung, Rechtsgrundlagen und Zweck des Bildnisschutzes Checkliste 4. Öffentliches Interesse, 24 KunstUrhG? NEIN 5 JA Veröffentlichung nach KunstUrhG zulässig 5. Entbehrlichkeit der Einwilligung, 23 Abs. 1 KunstUrhG? NEIN Veröffentlichung nach KunstUrhG unzulässig JA 6 6. Verletzung berechtigter Interessen, 23 Abs. 2 KunstUrhG? NEIN Veröffentlichung nach KunstUrhG zulässig JA Veröffentlichung nach KunstUrhG unzulässig 12

14 II. Veröffentlichen von Bildnissen mit Einwilligung des Abgebildeten Einwilligung Wer ist zur Einwilligung berechtigt? Abgebildete Person Bei Minderjährigen Gesetzliche Vertreter (Eltern) Aber: Widerspruchsbefugnis des Minderjährigen Angehörige von Verstorbenen Zeitliche Grenze: 10 Jahre Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern Nicht: Erben! 13

15 II. Veröffentlichen von Bildnissen mit Einwilligung des Abgebildeten Einwilligung Erteilung Ausdrückliche Erklärung oder konkludentes (= erklärungsgleiches) Verhalten Vergütung für Abbildung Nicht: Schweigen und Dulden! Form Kein gesetzliches Formerfordernis, aber Dokumentation empfehlenswert. Inhalt Auslegung Etwaige sachliche oder zeitliche Beschränkungen 14

16 III. Veröffentlichen von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten Entbehrlichkeit einer Einwilligung 24 KunstUrhG Rechtspflege und öffentliche Sicherheit Beispiel: Aktenzeichen XY 23 Abs. 1 KunstUrhG Nr. 1: Zeitgeschichte Nr. 2: Personen als Beiwerke Nr. 3: Versammlungen, Aufzüge usw. Nr. 4: Höheres Interesse der Kunst 15

17 III. Veröffentlichen von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten 23 Abs. 1 Nr. 4 KunstUrhG Höheres Interesse der Kunst Beispiele Portraitgemälde OLG Celle ZUM 2011, 341 Pop Art Porträts OLG Düsseldorf ZUM RD 2013,

18 III. Veröffentlichen von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG Versammlungen, Aufzüge usw. Ansammlungen von Menschen, die den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun Demonstration, Straßenfest, Kongress usw. Nicht: Zufällige und ungeplante Ansammlungen (z. B. U Bahn Reisende, Sonnenbadende usw.) Nicht: Private Veranstaltungen (z. B. Hochzeit, Trauerfeier) Darstellung des Geschehens Gesamtheit Repräsentativer Ausschnitt Nicht: Herausgreifen einzelner Individuen, auch nicht bei einem exponierten Verhalten (str.) 17

19 III. Veröffentlichen von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG Versammlungen, Aufzüge usw. Steht die Abbildung des Ereignisses im Vordergrund? Veröffentlichung zulässig. Individualisierung einer Person oder einzelner Personen? Von Ausnahme nicht erfasst. 18

20 III. Veröffentlichen von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG Personen als Beiwerk einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit Landschaft oder sonstige Örtlichkeit prägt den Inhalt und die Aussage des Bildes Beispiele Verneint: Abbildung einer Person beim Sonnenbad am Strand oder im Park Verneint: Abbildung von Mitgliedern und Angestellten eines Schleppjagdvereins bei Übungsausritt mit der Hundemeute Verneint: Abbildung einer Wandergruppe bei Bergtour 19

21 III. Veröffentlichen von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG Personen als Beiwerk einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit 20

22 III. Veröffentlichen von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte Abgestuftes Schutzkonzept Reaktion auf EGMR GRUR 2004, 1051 Caroline von Hannover/Deutschland I BGH GRUR 2007, 902 Abgestuftes Schutzkonzept II; BGH GRUR 2007, 899 Grönemeyer; BGH GRUR 2007, 523 Abgestuftes Schutzkonzept I; BGH GRUR 2007, 527 Winterurlaub 21

23 III. Veröffentlichen von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte Interessenabwägung im Einzelfall Persönlichkeitsschutz Informationsinteresse 22

24 III. Veröffentlichen von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG Begriff der Zeitgeschichte Neuere Rspr. des BGH: Maßgebend ist das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zu Gunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. 23

25 III. Veröffentlichen von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG Begriff der Zeitgeschichte Neuere Rspr. des BGH: Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. 24

26 III. Veröffentlichen von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG Begriff der Zeitgeschichte Neuere Rspr. des BGH: Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis lediglich die Neugier der Leser befriedigen. 25

27 III. Veröffentlichen von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten 23 Abs. 2 KunstUrhG Verletzung eines berechtigten Interesses des Abgebildeten oder eines Angehörigen Beispiele Nutzung der Abbildung einer Person zu rein kommerziellen Zwecken Gefahr für Leib und Leben des Abgebildeten Diskreditierung des Abgebildeten 26

28 IV. Rechtsfolgen bei Verstößen Sanktionen Strafrecht 33 KunstUrhG: Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe Zivilrecht 1004 BGB analog: Unterlassung und Beseitigung 823 Abs. 1 und 2 BGB: Schadensersatz Immaterielle Geldentschädigung Orientiert am Gewinn des Medienunternehmens! 27

29 Zum Verhältnis von KunstUrhG und DSGVO OLG Köln, W 27/18 WRP 2018, 1006 GRUR Prax 2018, 383 (Müller) Kernaussagen des Gerichts: Die rechtlichen Vorschriften, welche bisher zugunsten des Medienprivilegs abweichende Regelungen zum Datenschutz treffen, finden auch unter der DSGVO weiter Anwendung. Das KunstUrhG gilt fort, da es eine umfassende Abwägung der Meinungs und Pressefreiheit mit dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner persönlichen Daten als Unterfall des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zulässt. 28

30 Gibt es noch Fragen oder Anmerkungen? Prof. Dr. Christian Alexander Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Medienrecht Friedrich Schiller Universität Jena Rechtswissenschaftliche Fakultät Carl Zeiß Straße Jena Tel.: 03641/ Fax: 03641/ E Mail: christian.alexander@uni jena.de 29

31 Prof. Dr. Christian Alexander Das Recht am eigenen Bild Checkliste 1. Handelt es sich um ein Bildnis, d.h. ist die abgebildete Person identifizierbar? JA NEIN Frage 2 22 ff. KunstUrhG nicht anwendbar. 2. Liegt eine wirksame Einwilligung des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vor? JA NEIN Frage 3 Frage 4 3. Ist die konkrete Verbreitung oder Zurschaustellung des Bildnisses von der Einwilligung gedeckt? JA NEIN Veröffentlichung zulässig. Frage 4 4. Liegt ein öffentliches Interesse im Sinne von 24 KunstUrhG vor? Rechtspflege Öffentliche Sicherheit JA NEIN Veröffentlichung zulässig. Frage 5 5. Ist die Einwilligung gemäß 23 Abs. 1 KunstUrhG entbehrlich? Nr. 1: Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte Nr. 2: Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit Nr. 3: Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen Nr. 4: Höheres Interesse der Kunst JA NEIN Frage 6. Veröffentlichung nicht zulässig. 6. Verletzt die Verbreitung oder Zurschaustellung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten im Sinne von 23 Abs. 2 KunstUrhG? JA NEIN Veröffentlichung nicht zulässig. Veröffentlichung zulässig. 1

32 Prof. Dr. Christian Alexander Auszug aus dem KunstUrhG 22 Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten. 23 (1) Ohne die nach 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. 24 Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. 33 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2

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