Unseriöse Geschäftspraktiken im Energievertrieb
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- Catharina Böhm
- vor 6 Jahren
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1 Unseriöse Geschäftspraktiken im Energievertrieb Welche Rechte haben die Verbraucher und wie können sie durchgesetzt werden? Prof. Dr. Christian Alexander Friedrich-Schiller-Universität Jena Jena, 28. Juni 2017
2 Gliederung I. Überblick II. Verbraucherschutz durch das UWG III. Rechtsdurchsetzung IV. Fazit 2
3 I. Überblick 3
4 I. Überblick Verbraucherschutz als wichtiges Ziel des Energiewirtschaftsrechts BVerfG Energieversorgung als Teil der Sicherung einer menschenwürdigen Existenz EnWG 1 Abs. 1: verbraucherfreundliche Energieversorgung Basis: Vertrauen in die Seriosität und die Leistungsfähigkeit von Energieversorgungsunternehmen. 4
5 I. Überblick Gutachten im Auftrag des BMJV Evaluierung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken aus 2013 Zunahme unseriöser Praktiken im Energievertrieb Unerlaubte Telefonwerbung ( Cold Calling ) Untergeschobene Verträge Mangelhafte oder fehlerhafte Informationen über Vertragsbedingungen/Kosten 5
6 I. Überblick Gutachten im Auftrag des BMJV In der öffentlichen Kommunikation finden sich Hinweise, dass es vermehrt zu Problemen durch telefonische Vertragsakquise durch Gas- oder Stromversorger kommt. Berichtet wird in diesem Zusammenhang z.b. von Anbieterwechseln, bei denen die Verbraucher unzureichend über die genauen Bedingungen des Vertrages informiert werden und so deutlich mehr zahlen, als erhofft oder die die Verbraucher als untergeschoben empfinden, da sie davon ausgingen, dass am Telefon noch gar kein Vertragsschluss zustande gekommen ist, sondern z.b. ausschließlich informiert wurde. Als Problem benannt wird auch die ungefragte Zusendung von Vertragsunterlagen oder die Abfrage von Zählernummern, Zählerstand und Kontonummern, mit denen ein Lieferantenwechsel hervorrufen werden kann. 6
7 I. Überblick Gesetze zugunsten der Verbraucher Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Energierechtliche Spezialgesetze Z. B. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 7
8 II. Verbraucherschutz durch das UWG 8
9 II. Verbraucherschutz durch das UWG Regelungsmodell des UWG Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher Schutz der Mitbewerber 1 UWG Schutz der sonstigen Marktteilnehmer Schutz der Allgemeinheit vor Verfälschungen des Wettbewerbs 9
10 II. Verbraucherschutz durch das UWG Geschützte Interessen Wirtschaftliche Interessen der Verbraucher Schutz der informierten geschäftlichen Entscheidung. Schutz der freien geschäftlichen Entscheidung. Schutz vor Täuschungen Schutz vor einem Vorenthalten wesentlicher Informationen Schutz vor einer aggressiven Einflussnahme auf das Entscheidungsverhalten 10
11 II. Verbraucherschutz durch das UWG Geschützte Interessen Weitere Interessen der Verbraucher Schutz der Privatsphäre Schutz vor Verletzung von Vorschriften, die dem Verbraucherschutz dienen 11
12 II. Verbraucherschutz durch das UWG Schutz der informierten Entscheidung Schutz vor aktiven Täuschungen Schutz vor Täuschungen durch Verschweigen 5 UWG 5a Abs. 1 UWG Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen. 12
13 II. Verbraucherschutz durch das UWG Schutz der informierten Entscheidung Vorenthalten wesentlicher Informationen 5a Abs. 2 bis 5 UWG Wann ist eine Information wesentlich? Gesetzliche Informationspflicht aus dem Unionsrecht 5a Abs. 4 UWG Basisinformationen bei Geschäftsabschluss 5a Abs. 3 UWG Bestimmung der Wesentlichkeit im Einzelfall 5a Abs. 2 UWG 13
14 II. Verbraucherschutz durch das UWG Schutz der freien Entscheidung Aggressive Einflussnahme auf Verbraucher 4a UWG Beeinträchtigen der Entscheidungsfreiheit durch Belästigung Nötigung Unzulässige Beeinflussung 4a Abs. 1 Satz 3 UWG 14
15 II. Verbraucherschutz durch das UWG Schutz vor Verletzungen der Privatsphäre Belästigung durch Telefonwerbung und ähnliche Werbeformen 7 Abs. 2 UWG Anteil der Beschwerden über unerlaubte Telefonwerbung durch Energieversorger bei der BNetzA % % % % 15
16 II. Verbraucherschutz durch das UWG Schutz vor Verletzungen der Privatsphäre Belästigung durch Telefonwerbung und ähnliche Werbeformen 7 Abs. 2 UWG Evaluierungsgutachten: Diese Zunahme steht möglicherweise mit dem erhöhten Wettbewerbsdruck in der Branche und dem hohen wirtschaftlichen Anreiz in Zusammenhang, da für die Einleitung des Lieferantenwechsels bei der Energieversorgung eine mündliche Zustimmung am Telefon genügt. 16
17 II. Verbraucherschutz durch das UWG Schutz vor Verletzungen der Privatsphäre Belästigung durch Telefonwerbung und ähnliche Werbeformen 7 Abs. 2 UWG Werbemittel Telefon, Anrufmaschine, Fax, Sonstige Werbemittel im Fernabsatz (z. B. persönlicher Werbebrief) Unzulässigkeit Ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung Hartnäckige Ansprache, obwohl Werbung erkennbar nicht erwünscht 17
18 II. Verbraucherschutz durch das UWG Schutz vor Verletzungen der Privatsphäre Insbesondere: Telefonwerbung 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG Vorherige Ausdrückliche Einwilligung Vor dem Beginn des Gesprächs Konkludente oder mutmaßliche Zustimmung des Angerufenen genügt nicht Freiwillige, in informierter Weise, unmissverständlich abgegebene Willensbekundung 18
19 II. Verbraucherschutz durch das UWG Schutz vor Verletzungen der Privatsphäre Folgeproblem: Abschluss eines Vertrages nach unerlaubter Telefonwerbung Beispiel: Wechsel des Energieversorgers nach unerwünschtem Anruf Individuelle Rechte des Verbrauchers Vertrag kommt zunächst wirksam zustande Aber: Widerruf gemäß 312c, 312g BGB innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss Bei arglistiger Täuschung/Drohung: Anfechtung nach 123 BGB innerhalb von einem Jahr 19
20 II. Verbraucherschutz durch das UWG Schutz vor Verletzungen der Privatsphäre Folgeproblem: Abschluss eines Vertrages nach unerlaubter Telefonwerbung Beispiel: Wechsel des Energieversorgers nach unerwünschtem Anruf Beachte bei Widerruf/Anfechtung: Bereits gekündigter Altvertrag lebt nicht wieder auf. Verbraucher wechselt bis zu einem neuen Vertragsabschluss in die Grundversorgung. 20
21 II. Verbraucherschutz durch das UWG Schutz vor Verletzungen von Verbraucherschutzbestimmungen 3a UWG Rechtsbruch Verletzung einer Marktverhaltensregelung Insbesondere Informationspflichten Spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher Kein bloßer Bagatellverstoß 21
22 III. Rechtsdurchsetzung 22
23 III. Rechtsdurchsetzung Individueller und kollektiver Verbraucherschutz Individueller Schutz Schutz in einem einzelnen Vertragsverhältnis Kollektiver Schutz Schutz einer Mehrheit von Verbrauchern BGB UWG UKlaG Individuelle Rechte und Ansprüche Einzelner Verbraucher nimmt seine Rechte selbst wahr und setzt diese durch. Besondere Klageberechtigung Klageberechtigte nehmen (auch) die Interessen der Verbraucher wahr und setzen diese durch. 23
24 III. Rechtsdurchsetzung Kollektiver Verbraucherschutz Private Rechtsdurchsetzung UWG UKlaG 8 Abs. 3 UWG 3 UKlaG Mitbewerber Wirtschaftsverbände Qualifizierte Einrichtungen (Verbraucherschutzverbände) IHKs/Handwerkskammern Qualifizierte Einrichtungen (Verbraucherschutzverbände) Wirtschaftsverbände IHKs/Handwerkskammern 24
25 III. Rechtsdurchsetzung Sonstige Möglichkeiten Bundesnetzagentur Beschwerde bei unerlaubter Telefonwerbung 20 UWG Brief, Fax, Online-Formular Missbrauchsverfahren gemäß 31 EnWG Auf Antrag Kostenpflichtig 25
26 III. Rechtsdurchsetzung Sonstige Möglichkeiten Schlichtungsstelle Energie e. V. 111 EnWG Schlichtungsantrag Regelmäßig keine Kosten für Verbraucher 26
27 IV. Fazit 27
28 IV. Fazit Verbesserung des Verbraucherschutzes notwendig? Derzeit bereits umfangreiche Schutzvorschriften Durchsetzung jedoch oft schwierig und aufwändig Verbesserung der Informationen über Rechte/Ansprüche Gesetzliche Lücken? Beispiel: Bestätigung eines telefonisch geschlossenen Vertrages? Eigenverantwortung der Verbraucher stärken 28
29 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Prof. Dr. Christian Alexander Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Medienrecht Friedrich-Schiller-Universität Jena Rechtswissenschaftliche Fakultät Carl-Zeiß-Straße Jena Tel.: 03641/ Fax: 03641/ christian.alexander@uni-jena.de 29
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