Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Folgen und Praxistipps

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1 Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Folgen und Praxistipps Markus von Fuchs Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Schwarz Kelwing Wicke Westpfahl Berlin, den

2 Aufbau des Vortrags Gründe und Motive der UWG Änderung Ab wann gilt die UWG Novelle? Die Änderungen im einzelnen

3 Gründe der neuerlichen UWG Änderung Letzte Änderung des UWG durch komplette Reform im Jahr 2004 Inkrafttreten lag vor Verabschiedung der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005) Daher keine vollständige Umsetzung der EU-Vorgaben im UWG

4 Motive der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken EU-weit einheitlich hohes Verbraucherschutzniveau Angleichung (Harmonisierung) der Rechtslage in den EU-Staaten Erhöhte Rechtssicherheit bei EU-weiten Auswirkungen der Wettbewerbshandlung (z.b. Internetkampagnen) Vereinfachung für den grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr

5 Ab wann gilt die neue Rechtslage? Stand des Gesetzgebungsverfahrens: Kabinettsbeschluss vom Beschluss des Bundestages voraussichtlich nach der Sommerpause Inkrafttreten?? Aber: EU-Richtlinie hätte bis zu umgesetzt werden müssen Daher: unmittelbare Geltung der EU-Richtlinie seit dem auch ohne nationales Gesetz Kammergericht: Richtlinienkonforme Auslegung wegen abgelaufener Umsetzungsfrist Geltung eigentlich nur im Verhältnis von Unternehmen zu Verbrauchern, aber im Interesse einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe auch gegenüber sonstigen Marktteilnehmern

6 Die wichtigsten Änderungen im Überblick Ausdehnung des Geltungsbereichs des UWG über die Vertragsanbahnung hinaus Gesetzliche Konkretisierung des Erheblichkeitsschwelle Schwarze Liste Ausdehnung des Irreführungsverbots Irreführung durch Unterlassen

7 Wettbewerbshandlung geschäftliche Handlung (1) Vorher: Geltung des UWG für Wettbewerbshandlung, also Verhalten vor Vertragsschluss zum Zwecke des Vertragsschlusses Jetzt: Geltung des UWG für jede geschäftliche Handlung : Jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder fremden Unternehmens, das unmittelbar mit der Förderung des Absatzes oder der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen ( ) oder unmittelbar mit der Förderung des Bezugs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen zusammenhängt

8 Wettbewerbshandlung geschäftliche Handlung (2) Geltung des UWG jetzt auch: Bei Unterlassen (durch Verwendung des Begriffs Verhalten ) Verhalten auch nach Vertragsschluss wettbewerbsrechtlich relevant Absicht des Unternehmers beim Verhalten zu Wettbewerbszwecken ist unerheblich. Objektiver Zusammenhang des Verhaltens mit dem Absatz von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen ist ausreichend für Anwendung des UWG

9 Wettbewerbshandlung geschäftliche Handlung (3) Beispiel: Ein Online-Händler verwendet in seinem Internetauftritt, über den er Waren hauptsächlich an Verbraucher vertreibt, AGB. Hinsichtlich der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen verwendet er folgende Klausel: Offensichtliche Mängel sind sofort nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen Das OLG Frankfurt hat noch mit Entscheidung vom geurteilt, die Verwendung der Klausel stelle kein Verstoß gegen das UWG dar, da sie den Käufer zwar widerrechtlich daran hindern könne, Gewährleistungsansprüche gegen den Händler geltend zu machen, dies aber eine Frage der Vertragsabwicklung nicht aber der Vertragsanbahnung sei. Nach der UWG Änderung ist es unerheblich, ob ein Verhalten zur Vertragsabwicklung oder anbahnung dient

10 Erheblichkeit bei Verbrauchern Verletzungshandlung muss geeignet sein, das wirtschaftliche Verhalten eines Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen Berücksichtigung besonderer Zielgruppen, daher auch: Wettbewerbshandlung muss geeignet sein, das Verhalten eines durchschnittlichen Mitglieds der angesprochenen oder erreichten Gruppe von Verbrauchern wesentlich zu beeinflussen Jede Wettbewerbshandlung, die geeignet ist, einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte

11 Die schwarze Liste Katalog unlauterer Praktiken gegenüber Verbrauchern In jedem Fall unzulässig Nr Nr irreführende Praktiken aggressive Praktiken

12 Die schwarze Liste - Beispiele (1) Nr. 2 Die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung Beispielsfall: Unternehmen wirbt mit einem Qualitätssiegel der Stiftung Warentest, das für ein Produkt verliehen wurde, welches nicht Gegenstand der betreffenden Werbung ist

13 Die schwarze Liste - Beispiele (2) Nr. 5 Lockangebote Beispielsfall: Werbung für ein besonders billiges Produkt, ohne den Adressaten der Werbung darüber aufzuklären, dass das Produkt nicht in ausreichendem Maß bevorratet ist

14 Die schwarze Liste - Beispiele (3) Nr. 6 bait and switch Beispielsfall: Werbung für ein Produkt, um dem Verbraucher ein ganz anderes Produkt zu verkaufen

15 Die schwarze Liste - Beispiele (4) Nr. 10 Werbung mit Selbstverständlichkeiten Beispielsfall: Werbung für ein Produkt gegenüber Verbrauchern unter Hervorhebung: Jetzt mit zweijähriger Garantie

16 Die schwarze Liste - Beispiele (5) Nr. 27 Aufforderung zur Vorlage unnötiger Unterlagen zur Geltendmachung eines Anspruchs oder systematische Nichtbeantwortung von Schreiben durch Versicherungsgesellschaft, um Verbraucher von der Ausübung seiner Rechte abzuhalten Gilt grundsätzlich nur für Versicherungsgesellschaften, die zugrunde liegende Wertung kann aber über 4 Nr. 1 UWG auf andere Fälle übernommen werden, z.b. wenn Gewährleistungsansprüche nicht beantwortet werden

17 Die schwarze Liste - Beispiele (6) Nr. 28 Aufforderung an Kinder, Produkte zu kaufen oder Eltern zum Kauf zu überreden Direkte Aufforderung, ein bestimmtes Produkt zu kaufen oder die Eltern dahingehend zu beeinflussen

18 Irreführung Vorher: unlauter handelt, wer irreführend wirbt Jetzt: unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder zur Täuschung geeignete Angaben über die in Nr. 1 bis 7 abschließend geregelten Umstände enthält oder eine Verwechslungsgefahr mit der Ware, der Dienstleistung, der Marke oder dem Unternehmenskennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft

19 Irreführung z.b. über Wesentliche Merkmale einer Ware oder Dienstleistung Preisgestaltung Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers, z.b. Zulassung Mitgliedschaften Art des Vertriebs Sponsoring Notwendigkeit einer Leistung, Reparatur, Ersatzteil, etc. Verbraucherrechte, z.b. Garantie Kundendienst Beschwerdeverfahren

20 Irreführung durch Unterlassen Wesentliche Umstände für geschäftliche Entscheidung dürfen nicht verschwiegen werden Berücksichtigung der Art des Kommunikationsmittels bei der Ausführlichkeit der Mitteilungspflichten Besondere Informationspflichten gegenüber Verbrauchern In der Regel irreführend, wenn z.b. folgende Angaben fehlen: Wesentliche Merkmale der Waren oder Dienstleistungen Identität des anbietenden Unternehmens Preis und Lieferkosten Zahlungsbedingungen und Beschwerdeverfahren Rücktritts- und Widerrufsrechte

21 Informationspflichten Gegenüber Verbrauchern gelten Informationspflichten für kommerzielle Kommunikation und Werbung stets als wesentlich. Daher kann nunmehr jeder Verstoß gegen z.b. die Impressumspflicht gem. 5 TMG als wesentlicher Wettbewerbsverstoß angesehen werden. Zuvor wurde dies durch die Gerichte im Lichte der Bagatellklausel differenzierter gesehen

22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Markus von Fuchs Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Schwarz Kelwing Wicke Westpfahl Kurfürstendamm Berlin

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