Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / Antrag. Stellungnahme. 14. Wahlperiode der Abg. Reinhold Pix u. a. GRÜNE.

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1 14. Wahlperiode Antrag der Abg. Reinhold Pix u. a. GRÜNE und Stellungnahme des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum Unseriöse Internetanbieter Wie können Verbraucher geschützt werden? Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten, 1. ob es Zahlen gibt, wie viele strafrechtliche Anzeigen im Zeitraum der letzten drei Jahre wegen unseriösen Internetanbietern bei den Justizbehörden eingegangen sind und wie viele hiervon mit einer Verurteilung abgeschlossen wurden; 2. ob es Zahlen gibt, welche Schadenssummen bei gewerblichen und privaten Nutzern in Baden-Württemberg in den letzten drei Jahren (aufgeschlüsselt nach einzelnen Jahren) entstanden sind; 3. welche Maßnahmen (ggf. mit Initiativen im Bundesrat oder auf EU-Ebene) die Landesregierung getroffen hat bzw. beabsichtigt zu ergreifen, um die Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg vor unseriösen Internetanbietern zu schützen; II. 1. sich auf Bundesebene bei der anstehenden Änderung des UWG für einen besseren Schutz vor unseriösen Internetanbietern einzusetzen, insbesondere für bessere Kennzeichnungspflichten, erleichterte Gewinnabschöpfung von Unrechtsgewinnen und erleichterte Vertragsauflösung und Schadensersatzmöglichkeiten; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:

2 2. die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg personell und finanziell für die erhöhten Beratungsanforderungen im Bereich Internet auszurüsten Pix, Dr. Splett, Mielich, Oelmayer, Dr. Murschel GRÜNE Begründung Ausweislich der Zahlen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist das Problem des unseriösen Geschäftsgebarens verschiedener Internetanbieter im Jahr 2007 sprunghaft angestiegen. Die Beratungszahlen haben sich innerhalb eines Jahres mehr als verdoppelt und lagen schon im November 2007 bei mehr als Beratungsfällen. Durch die vermeintlichen oder tatsächlichen Vertragsverpflichtungen nebst Folgekosten wie Inkasso und Rechtsberatungen entstehen den Verbrauchern zunehmend mehr und höhere Kosten. Es besteht ein erheblicher Schutz- und Aufklärungsbedarf in diesem Bereich. Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 18. Februar 2008 Nr nimmt das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum im Einvernehmen mit dem Justizministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: I. 1. ob es Zahlen gibt, wie viele strafrechtliche Anzeigen im Zeitraum der letzten drei Jahre wegen unseriösen Internetanbietern bei den Justizbehörden eingegangen sind und wie viele hiervon mit einer Verurteilung abgeschlossen wurden; Zu I. 1.: Der Landesregierung liegen keine entsprechenden Zahlen vor. Auch die Anzahl der strafrechtlichen Verurteilungen ist in diesem Zusammenhang nicht bekannt. Die Strafverfolgungsstatistik für Baden-Württemberg differenziert nur nach einzelnen Straftatbeständen und enthält keine Angaben zum jeweiligen Tathintergrund. I. 2. ob es Zahlen gibt, welche Schadenssummen bei gewerblichen und privaten Nutzern in Baden-Württemberg in den letzten drei Jahren (aufgeschlüsselt nach einzelnen Jahren) entstanden sind; Zu I. 2.: Der Landesregierung liegen keine entsprechenden Zahlen vor. I. 3. welche Maßnahmen (ggf. mit Initiativen im Bundesrat oder auf EU- Ebene) die Landesregierung getroffen hat bzw. beabsichtigt zu ergreifen, um die Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg vor unseriösen Internetanbietern zu schützen; *) Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist eingegangen. 2

3 Zu I. 3.: Am 20. Mai 1997 wurde die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatzrichtlinie) erlassen. Die Richtlinie erfasst sachlich durch den Einsatz von Fernkommunikationstechniken zu Stande gekommene Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zwischen einem Lieferer und einem Verbraucher. Die primäre Zielsetzung der Richtlinie ist der Verbraucherschutz im Bereich moderner Vertriebsformen wie e-commerce (Internet), Teleshopping, -Vertrieb, Telefax- und Telefonvertrieb. Daneben sind aber auch herkömmliche Absatzmethoden des Fernabsatzes wie Versandhandel und Katalogverkauf erfasst. In Deutschland wurde die Richtlinie zunächst im Fernabsatzgesetz umgesetzt. Im Zuge der Schuldrechtsreform wurden die Regelungen inhaltlich weitgehend unverändert in 312 b bis 312 d BGB übernommen. Gemäß 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB steht einem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht zu. Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommuni - kationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ( 312 b Abs. 1 Satz 1 BGB). Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, s sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste ( 312 b Abs. 2 BGB). Das Widerrufsrecht im Einzelnen ist in 355 ff. BGB geregelt. Damit haben die Verbraucher grundsätzlich die Möglichkeit, einen Vertrag, der mit einem unseriösen Internetanbieter geschlossen worden ist, zu widerrufen und sich so von der vertraglichen Bindung zu lösen. Daher hat die Landesregierung bisher keine Maßnahmen in diesem Bereich ergriffen. Allerdings legen die zunehmenden Klagen über das unseriöse Geschäftsgebaren einzelner Internetanbieter den Schluss nahe, dass in diesem Bereich ein erheblicher Aufklärungsbedarf bei den Verbrauchern besteht. II. 1. sich auf Bundesebene bei der anstehenden Änderung des UWG für einen besseren Schutz vor unseriösen Internetanbietern einzusetzen, insbesondere für bessere Kennzeichnungspflichten, erleichterte Gewinnabschöpfung von Unrechtsgewinnen und erleichterte Vertragsauflösung und Schadensersatzmöglichkeiten; Zu II. 1.: In erster Linie betreffen die Angebote unseriöser Internetanbieter sogenannte Abofallen oder scheinbar kostenlose Dienstleistungen. Hier bezieht ein Verbraucher aus dem Internet zunächst kostengünstig oder kostenlos eine Ware oder eine Dienstleistung und wird dadurch zu deren kostenpflichtiger Abnahme oder in ein Abonnement gezwungen. Dem Verbraucher ist dies bei Vertragsschluss nicht bewusst, weil die Internetseite so gestaltet ist, dass der Verbraucher optisch bzw. inhaltlich in die Irre geführt wird. Der Verbraucher erkennt nicht, dass seine Reaktion zur Bestellung eines kostenpflichtigen Dienstes oder einer kostenpflichtigen Ware führt. 3

4 Oft geschieht dies dadurch, dass unseriöse Internetanbieter die Preisangabe im Kleingedruckten unter einer Vielzahl von belanglosen Informationen verstecken. Damit können insbesondere eine Irreführung über den Preis gem. 5 UWG, ein Verstoß gegen die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit ( 4 Nr. 11 UWG i. V. m. 1 Abs. 6 PreisabgabenVO) und ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung ( 4 Nr. 11 UWG i. V. m. 5 TMG) vorliegen. Der unseriöse Anbieter kann in solchen Fällen abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung gezwungen werden. Hierzu haben in zwei Fällen das Landgericht Frankfurt a. M. und das Landgericht Berlin Urteile dahingehend erlassen, dass die Gestaltung der Anbieterwebseite die vom Gesetzgeber gestellten Anforderungen an Preisangaben nicht erfülle. Dies stützt die Auffassung der Landesregierung, dass die Probleme hier weniger in der bestehenden Rechtslage als vielmehr bei deren Durchsetzung bestehen. Aus dem Umstand, dass die abgeschöpften Gewinne gem. 10 Abs. 1 UWG an den Bundeshaushalt herauszugeben sind, wird deutlich, dass die Gewinnabschöpfung der Abschreckung dienen soll. Die Landesregierung wird die weitere Entwicklung in diesem Bereich und die Wirksamkeit des rechtlichen Instrumentariums beobachten. Individualvertragsrechtlich stellen sich die beschriebenen Kostenfallen im Internet wie folgt dar: Entweder liegt mangels zweier übereinstimmender Willenserklärungen (vgl. 145 ff. BGB) kein Vertragsschluss vor oder der Verbraucher kann einen geschlossenen Vertrag unter den Voraussetzungen der 119 ff., 123 BGB wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung anfechten, was gem. 142 Abs. 1 BGB dessen Nichtigkeit zur Folge hat. Bereits ausgetauschte Leistungen können im Wege eines Bereicherungsausgleichs gem. 812 ff. BGB zurückgefordert werden. Zudem können im Einzelfall deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche gegeben sein ( 823 ff.). BGB ggf. i. V. m. 263 StGB). Darüber hinaus bestehen die bereits unter Frage I. 3. dargestellten Möglichkeiten des Widerrufs nach dem Fernabsatzrecht ( 312 b ff., 355 ff. BGB) und schließlich schützen die 305 ff. BGB den Verbraucher bei der Verwendung unzulässiger allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einen un - seriösen Internetanbieter. Wettbewerbsrechtlich erklärt 3 UWG unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, für unzulässig. 4 UWG nennt einige Beispiele für solche unlauteren Wettbewerbshandlungen. Schließlich kommen in diesem Bereich oftmals unzulässige allgemeine Geschäftsbedingungen zum Einsatz, die ein Vorgehen nach 305 ff. BGB i. V. m. 1 ff. UKlaG ermöglichen. Die angeführten rechtlichen Möglichkeiten verdeutlichen, dass die vorhandene Rechtsetzung grundsätzlich einen Schutz der Verbraucher bietet. Die Probleme bei der Bekämpfung unseriöser Internetanbieter liegen daher auch weniger in einem Rechtssetzungsdefizit begründet, als vielmehr in der Durchsetzung des rechtlichen Rahmens. So ist es in der Praxis oft schwierig, eines unseriösen Internetanbieters habhaft zu werden und dessen Sitz zu ermitteln, etwa wenn dieser gegen die Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung gem. 5 TMG verstößt oder nicht in Deutschland bzw. nicht in der EU ansässig ist, was beispielsweise Zustellungs- oder Vollstreckungsprobleme aufwerfen kann. Von den in Frage II. 1. angesprochenen Regelungsvorschlägen ist daher kaum eine Verbesserung des Verbraucherschutzes zu erwarten. Erleichterte Möglichkeiten der Vertragsauflösung oder die Normierung zusätzlicher Schadensersatzansprüche für Verbraucher führen deshalb nicht weiter, weil die Pro- 4

5 bleme auf der Sachverhaltsermittlungsebene liegen, z. B. in der Identifikation des unseriösen Internetanbieters, um die genannten Ansprüche gegen ihn geltend machen zu können. Die Landesregierung sieht daher vor allem in der Aufklärung und Information der Verbraucher weitere Möglichkeiten, einen besseren Schutz vor un - seriösen Internetanbietern zu erreichen. Als Beispiel seien die Unterstützung der Kampagne des Verbraucherzentrale Bundesverbands und der Verbraucherzentralen der Länder sowie verstärkte Öffentlichkeitsarbeit zum Internethandel genannt. II. 2. die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg personell und finanziell für die erhöhten Beratungsanforderungen im Bereich Internet auszurüsten. Zu II. 2.: Im Bereich Unseriöse Internetanbieter führte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im Jahr Beratungen durch. Im Jahr 2006 hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg über Beratungen und im Jahr Beratungen zu diesem Thema durchgeführt. Die allgemein steigende Tendenz war Anlass für die Verbraucherzentralen, im Rahmen des vom Bundesministeriums für Ernährung. Landwirtschaft und Verbraucherschutz geförderten Projekts zum wirtschaftlichen Verbraucherschutz eine Online-Umfrage zum Thema Abzocke im Internet durchzuführen. Eine tragfähige Finanzierung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist der Landesregierung ein wichtiges Anliegen. Außerdem wird dieses Thema im Jahr 2008 auch Gegenstand der Beratungen in der Verbraucherschutzministerkonferenz sein. Das Ministerium für Ernährung, und Ländlichen Raum strebt daher an, den Zuschuss an die Verbraucherzentrale ab 2009 zu erhöhen. Hauk Minister für Ernährung und Ländlichen Raum 5

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