Industrialisierung der Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch weit verbreitete Medien nähren den Bedarf nach einem deliktischen Schutzmechanismus

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2 Industrialisierung der Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch weit verbreitete Medien nähren den Bedarf nach einem deliktischen Schutzmechanismus o Beispiel: Privatfotos von Personen der Zeitgeschichte, hier Caroline von Monaco, BGH v. 6. März 2007, VI ZR 51/06, Weitere Facetten des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts: o Postmortales Persönlichkeitsrecht à Nicht verletzt durch virtuellen Grabstein eines Vereins für Ahnenforschung, AG Mettmann v. 16. Juni 2015, 25 C 384/14 o Totenfürsorgerecht o Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme o Verzerrung des Bildes einer Person in der Öffentlichkeit o Autonomie o Aneignung kommerzialisierter Persönlichkeitsattribute 2

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4 Beispiel für eine Schmähkritik: o sieht aus wie ne Mischung aus Der Joker, nem Schimpansen, Michel Jackson und Tatjana Gsell, LG Berlin v. 13. August 2012, 33 O 434/11, Beispiel für zulässige Meinungsäußerungen: o Scharlatanerieprodukt, groß angelegte[r] Schwindel, BGH v. 16. Dezember 2014, VI ZR 39/14, o Krebsgeschwür des Weltfußballs, LG Düsseldorf v. 19. April 2016, 6 O 226/15, Beispiel für einen Grenzfall: o Jan Böhmermanns Schmähkritik über Recep Tayyip Erdogan, LG Hamburg v. 10. Februar 2017, 324 O 402/16, Tatsachenbehauptungen können sich auch im Kern eines Werturteils verbergen o In diesen Fällen ist es eine Interpretationsfrage, wo der Schwerpunkt der Äußerung liegt, häufig sehen die Gerichte vorrangig die subjektive Wertung o Beispiel: hat so nen ekligen Zellulitiskörper pfui Teufel, LG Berlin v. 33 O 434/11, o Beispiel: Meiner Meinung nach haben Leute wie S hier mittelbar mitvergewaltigt. OLG Köln v. 7. April 2016, 15 W 14/16, Beispiel für eine Verletzung der Privatsphäre durch einen inhaltlich richtigen Bericht o Lebensgefährtin von Tim Bendzko, BGH v. 2. Mai 2017, VI ZR 262/16, 4

5 Die Äußerung von Meinungen auf Bewertungsportalen ist nach den dargestellten Grundsätzen in weitem Umfang zulässig Für die Plattform wird es in folgenden zwei Fällen problematisch o Nutzer behaupten nicht erweislich wahre Tatsachen Ø Pflicht des Portals, zumutbare (aber auch nur diese) Maßnahmen zum Schutz von Persönlichkeitsrechten zu ergreifen, BGH v. 1. März 2016, VI ZR 34/15, Ø Unterlassungsanspruch, aber kein Auskunftsanspruch bzgl. persönlicher Daten von Verfassern zweifelhafter Kommentare ( 12 TMG) gegen Jameda, BGH v. 1. Juli 2014, VI ZR 345/13, o Ein nicht-neutrales Portal listet Marktteilnehmer gegen ihren Willen Ø Kein Recht zur Aufnahme in ein Branchenportal, wenn dieses seine Stellung als neutraler Informationsmittler verlässt à Die betroffene Ärztin kann Unterlassung nach 823 Abs. 2 BGB i.v.m. Art. 6 DSGVO (früher: 4 Abs. 1 BDSG) verlangen, BGH v. 20. Februar 2018, VI ZR 30/17, 5

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7 Beispiele für eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild o Bild-Dokumentation eines Leser-Reporters zu einer Liebelei von Prominentenkindern; OLG Köln v. 7. Januar 2014, 15 U 86/13, o Konkludente zeitliche Begrenzung der Einwilligung in die Anfertigung intimer Aufnahmen; BGH v. 13. Oktober 2015, VI ZR 271/14, o Euro Schmerzensgeld nach 823 Abs. 1 und 2, 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 22, 23 Nr. 1 KunstUrhG für die Veröffentlichung eines mit Namen versehenen Babyfotos, OLG Dresden v. 13. Februar 2018, 4 U 1234/17 Beispiele für eine zulässige Verwendung von Bildern: o Einkäufe einer abgewählten Ministerpräsidentin, BGH v. 24. Juni 2008, VI ZR 156/06, o Heimliche Filmaufnahmen in einer Arztpraxis sind bisweilen durch ein Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt, OLG Düsseldorf v. 8. März 2010, I-20 U 188/09, o Ebenso zu heimlichen Aufnahmen in Hühnerställen mit fragwürdigen Bedingungen der Tierhaltung BGH v. 10. April 2018, VI ZR 396/16, 7

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