Referent: Rechtsanwalt Dr. iur. habil. Erik Kraatz

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1 Referent: Rechtsanwalt Dr. iur. habil. Erik Kraatz Privatdozent für Straf-, Strafverfahrens- und Wirtschaftsstrafrecht (Freie Universität Berlin) Lehrbeauftragter (Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin)

2 Im Internet herrscht Anarchie wie früher im Wilden Westen! 2

3 Frieden durch Recht auch im Internet! Gesetze fehlen schmerzlich. Chaos ist vorprogrammiert.

4 Reputa8onsstörung: Das IntercityHotel am Ostbahnhof in Berlin Für 87,50 pro Nacht u. Kopf im DZ gab s Bettwanzen. Es war total dreckig und die Putzfrau, die Hure, wollte Sex mit mir. Ich habe mich insgesamt nicht wohl gefühlt. Was ist zu tun für die Geschäftsleitung? 4

5 Übertragungsgrundsatz: Der Autor einer ehrverletzenden Äußerung im Internet habet wie in der realen Welt auf Unterlassung und Schadensersatz. Der Täter -> Die rechtliche Bewertung hängt davon ab, wer der Autor ist! 5

6 Autor: Böser Konkurrent 8 UWG Beseitigung und Unterlassung (1) 1 Wer eine nach 3 oder 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. [ ] 3 - Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen (1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen Unlauter handelt insbesondere, wer 8. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; 6

7 Also 7

8 Autor: Privat- person 185 Beleidigung Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 186 Üble Nachrede Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 823 BGB 823, 1004 BGB analog 8

9 Autor: Privat- person 185 Beleidigung Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 186 Üble Nachrede Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 823 BGB 823, 1004 BGB analog 9

10 HaBung des Autors Werturteile: Als Werturteile genießen Äußerungen im Internet zwar grds. den Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Die Meinungsfreiheit tritt aber im Rahmen der erforderlichen Abwägung regelmäßig hinter den grundrechtlich geschützten Achtungsanspruch des Einzelnen zurück, wenn es sich bei der fraglichen Äußerung um Schmähkritik handelt. Eine Schmähkritik liegt dann vor, wenn in einer herabsetzenden Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, wenn also die Kritik auch aus Sicht des Kritikers keine vertretbare Grundlage mehr haben kann, sondern auf eine vorsätzliche Ehrkränkung abzielt (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rn 5.83 ff.; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 20.9; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 91). Ausschlaggebend ist insofern insbesondere, ob die streitige Äußerung Sachnähe zu einem ihr zu Grunde liegenden Tatbestand hat; fehlt es an jeglichen tatsächlichen Anknüpfungspunkten, auf die die geäußerte Meinung gestützt werden könnte, ist die Grenze von der zulässigen Meinungsäußerung zur unzulässigen Schmähkritik überschritten. 10

11 HaBung des Autors Beispiel: Kläger K bezeichnet im Rahmen eines Prozesses auf seiner Homepage den Beklagten B als Flunkerfürst und Schlitzohr. LG Hamburg, MMR 2005, 128: Durch die Bezeichnungen Flunkerfürst und Schlitzohr wird dem Ast. vorgeworfen, regelmäßig bzw. wenigstens in gewichtigem Umfang die Unwahrheit zu sagen. Das geht weit über eine inhaltliche Auseinandersetzung über das Verhalten der Parteien i.r.d. zwischen ihnen ausgetragenen Streitigkeiten hinaus, vielmehr wird der Ast. damit umfassend in seiner Persönlichkeit herabgewürdigt. Im Beispielsfall: Hure = Beleidigung isd 185 StGB 11

12 HaBung des Autors Tatsachenbehauptungen: Tatsachenbehauptungen, die wie Der P.er Polizeichef hat sein Amt wiederholt missbraucht und mit Hilfe seines Polizeiapparates die nationale Opposition verfolgt (LG Passau, BeckRS 2010, 09222) oder Die Betten haben Bettwanzen sind rechtswidrig, wenn sich die Wahrheit seitens dessen, der es behauptet, nicht bewiesen werden kann. 12

13 Aber gegen wen geht man vor? Geschäftsseiten: Impressumspflicht nach 5 TMG: Name, Anschrift, HR-Nummer, Ust-ID-Nr. Geschäftliche Facebook-Seite: Eigenes Impressum, nicht nur Link auf Impressum der eigenen Homepage (LG Aschaffenburg, MMR 2012, 38) Private Seiten allein zu persönlichen/familiären Zwecken: keine Impressumspflicht Private Seite, die sich ans Publikum richtet /Privates Meinungsforum: Impressumspflicht nach 55 RStV: Name, Anschrift 13

14 Täter unbekannt oder nicht greiqar: Die Teilnahme am Internet erfolgt immer anonymer 14

15 Beiträge in Meinungsforen: Einzelne Äußerungen in Meinungsforen unterfallen nicht der Impressumspflicht des 55 RStV! 15

16 Und: Daten eines Nutzers dürfen durch einen Forenbetreiber nicht weitergegeben werden! Allgemeines Persönlichkeitsrecht 16

17 BGH, GRUR 2014, 902 ff.: Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des 12 Abs. 2 TMG dagegen grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln. 17

18 Vorgehen bei Beiträgen in Meinungsforen: Angriff gegen Angriff gegen Angriff gegen Forenbetreiber Access-Provider/ Admin-C Beitrag löschen Beitrag löschen Eintrag aus Suchergebnis löschen 18

19 Allgemeine StörerhaBung von Blogbetreibern/ Suchmaschinebetreibern Absichern erst nach Kenntnis!!! Vorsicht, laut Opfer ist hier 19

20 Reichweite der StörerhaBung Störerhaftung darf nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, daher 1. Meldepflicht des Opfers 2. Prüfpflicht des Forenbetreibers 3. Löschung 20

21 Verletzung von Prüfpflichten LG Köln, BeckRS 2011, 18381: Eine erhöhte Prüfungspflicht besteht für ihn [Forenbetreiber] immer dann, wenn er vom Rechtsinhaber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist; in diesem Fall muss er nicht nur den Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich sperren, sondern darüber hinaus Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt. 21

22 Eigene Schadensersatzpflicht bei ak8ver Rolle In diesem Thread geht es um die unglaublichen Vorgänge bei Auk8onspladorm gibt Hilfestellung bei der Präsenta8on des Angebots Forenbetreiber moderiert Thread provozierend an Gästebuchbetreiber lässt Einträge längere Zeit ungeprüft 22

23 Folgen der StörerhaBung Löschung des rechtswidrigen Inhalts, und zwar unverzüglich (innerhalb weniger Stunden!) Einrichtung von Filtersystemen zur Vermeidung künftiger gleich lautender Beiträge in Foren etc. 23

24 Zum Beispielsfall: BGH, Urt. v I ZR 94/13: Keine Haftung des Betreibers des Hotelbewertungsportals, selbst wenn er Einträge zunächst prüft, bevor er sie veröffentlicht, für unwahre Tatsachenbehauptungen Haftung erst, wenn nach Kenntniserlangung von eindeutiger Rechtsverletzung ein Beitrag nicht entfernt wird 24

25 Suchmaschine = ein unverzichtbarer Infrastrukturprovider im Internet 25

26 HaBung für Suchergebnisse (Bilder, Texte, Links) Haftung! Haftung! 26

27 Links/Bilder auf ehrverletzende Seiten werden auf Zuruf gelöscht! Löschen! Verletzt mich! 27

28 Sekundäre Suchmaschinen- HaBung Es ist zwar offenkundig nicht Sinn und Zweck einer Suchmaschine, eigene Äußerungen aufzustellen, sondern einer Internetsuchmaschine kommt grundsätzlich nur eine Nachweisfunktion für das Auffinden fremder Informationen zu, so dass die angegebenen Suchmaschinen-Ergebnisse mit den kurzen Textwidergaben (sog. Snippets ) nicht klassischen Schlagzeilen gleichzusetzen und die darauf bezogenen presserechtlichen Grundsätze nicht anwendbar sind (vgl. grundlegend OLG Hamburg, MMR 2011, 685 [686 f.]). Eine Störereigenschaft kann sich jedoch bereits durch das Setzen von Links auf rechtswidrige fremde Informationen ergeben. Die Störerhaftung setzt die Verletzung von Prüfungspflichten voraus 28

29 Meldung bei Google & Co. Zumeist nur online! 29

30 Meldung bei chillingeffects.org machen! (Rechtsverletzungen) Internet) 30

31 Folgen der Suchmaschinen-HaBung E i n t r a g s l ö s c h u n g a u s d e n Suchmaschinenergebnissen, und zwar unverzüglich (= innerhalb weniger Stunden) Bei Google: Löschung auf und (OLG Hamburg, MMR 2010, 432) Crawler-Umprogrammierung, dass die Aufnahme eines bestimmten Inhalts in die Datenbank in Zukunft ausgeschlossen wird (LG Berlin, MMR 2005, 786) 31

32 Wenn Google sich weigert: Klage! Zuständig: deutsches Gericht, wo der betroffene ins Internet geht (idr Wohnort) Gegner: 32

33 Nicht: Google Deutschland! 33

34 Nicht: Google Deutschland! 34

35 35

36 EuGH, MMR 2014, 455: Somit ist auf Frage 2 lit. c und d zu antworten, dass Art. 12 lit. b, 14 Abs. 1 lit. a der RL 95/46EG dahin auszulegen sind, dass der Suchmaschinenbetreiber zur Wahrung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Rechte, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind, dazu verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu dieser Person zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und ggf. auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig ist. 36

37 HaBung für Technik Access-Provider Kein präventiver Filter notwendig! Auf Mitteilung Maßnahmen wie IPSperre ergreifen! Admin-C Hotspot-Betreiber Keine Prüfpflichten bei Domain-Registrierung oder deren Verbindung mit rechtswidrigem Inhalt! Prüfpflicht erst nach Kenntniserlangung! 37

38 8 TMG Entwurf 38

39 ? 39

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