Rechtlicher Input zum Workshop Ideen zu Protestformen & juristische Informationen zu Aktionen gegen Rechts
|
|
- Oldwig Arnold
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Jugendtagung Ich bin ja kein Nazi, aber... am 12./13. Mai 2017 Rechtlicher Input zum Workshop Ideen zu Protestformen & juristische Informationen zu Aktionen gegen Rechts RA Elmar Herding Fachanwalt für Verwaltungsrecht c/o Karsten & Kappel RAe PartG mbb Urbanstr Stuttgart elmar.herding@karstenlaw.de
2 2 Übersicht 1. Kundgebungen & Demonstrationen Versammlungsfreiheit, Versammlungsgesetz und Rechtsprechung Versammlungen auf Privatgrund als Hausfriedensbruch Sitzblockaden als Nötigung Straftaten nach dem Versammlungsgesetz 2. Meinungsäußerungen & Kunst Meinungsfreiheit Kunstfreiheit Beleidigung, Üble Nachrede und Verleumdung Sachbeschädigung
3 3 Kundgebungen & Demonstrationen Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Anmeldepflicht ( 14 VersammlG) (1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden. (2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll.
4 4 Kundgebungen & Demonstrationen Auflagen und Verbot ( 15 VersammlG) (1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. (2)... (3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind. (4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.
5 5 Kundgebungen & Demonstrationen Bundesverfassungsgericht Versammlungsfreiheit überragend wichtig für Demokratie verfassungskonforme Auslegung der Eingriffsermächtigung erforderlich (1 BvR 233, 341/81) Eilversammlungen und Spontanversammlungen müssen möglich sein hohe Anforderungen an Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, Verbot nur als letztes Mittel ( ultima ratio ) Versammlungsfreiheit nicht auf öffentlichen Straßenraum beschränkt, sondern überall, wo öffentlicher Verkehr eröffnet wird (1 BvR 699/06)
6 6 Kundgebungen & Demonstrationen Hausfriedensbruch ( 123 StGB) (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Nötigung ( 240 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (3)
7 7 Kundgebungen & Demonstrationen Rechtsprechung zur Sitzblockade als Nötigung ursprünglich: Gewalt = Kraftentfaltung + körperliche Zwangswirkung BGH zu Verabreichung von Betäubungsmitteln: körperliche Zwangswirkung entscheidend; zu Sitzblockade: psychische Zwangswirkung genügt BVerfG: keine Gewalt, wenn nur körperliche Anwesenheit + nur psychische Zwangswirkung BGH: mittelbare Täterschaft durch KFZ-Fahrer*innen in der ersten Reihe (sogenannte Zweite-Reihe-Rechtsprechung) BVerfG: Auslegung möglich, aber bei Versammlungen besondere Anforderungen an Verwerflichkeitsprüfung. Maßgeblich sind Art und Maß der Auswirkungen auf Dritte und deren Grundrechte. Gewicht der demonstrationsspezifischen Umstände ist mit Blick auf kommunikatives Anliegen der Versammlung zu bestimmen (1 BvR 388/05). Wichtige Abwägungselemente: Dauer und Intensität der Aktion, vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, Dringlichkeit des blockierten Transports, Sachbezug zwischen Protestgegenstand und in Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen
8 8 Kundgebungen & Demonstrationen 21 VersammlG: Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 23 VersammlG: Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug auffordert, nachdem die Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung angeordnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 25 VersammlG: Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges 1. die Versammlung oder den Aufzug wesentlich anders durchführt, als die Veranstalter bei der Anmeldung angegeben haben, oder 2. Auflagen nach 15 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. 26 VersammlG: Wer als Veranstalter oder Leiter 1. eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt oder 2.eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung ( 14) durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
9 9 Kundgebungen & Demonstrationen 27 VersammlG (1) Wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt, [ ] wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer [ ] Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne des Satzes 1 auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich führt [ ]. (2) Wer 1. [ ] Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich führt, 2. [ ] in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilnimmt oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurücklegt oder [ ] wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 29 VersammlG (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch vollziehbares Verbot untersagt ist, [ ] 3. als Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges einer vollziehbaren Auflage nach 15 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt, [ ] (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 mit einer Geldbuße bis tausend Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
10 10 Meinungsäußerungen & Kunst Meinungs- und Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 1, 3 GG) (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. [ ] (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. [ ]
11 11 Meinungsäußerungen & Kunst Beleidigung ( 185 StGB) Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Üble Nachrede ( 186 StGB) Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Verleumdung ( 187 StGB) Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet [ ].
12 12 Meinungsäußerungen & Kunst Soldaten sind Mörder & ACAB als Beleidigung? BVerfG: Solden sind Mörder ist nicht unbedingt eine Beleidigung. Zwar ist die Gleichstellung eines Soldaten mit einem Mörder eine Beleidigung. Allerdings muss feststehen, dass die Äußerung diesen Sinn auch hat. Aus dem Kontext oder den Begleitumständen der Äußerung kann eine Deutung möglich sein, nach der es nicht um die Herabwürdigung von Soldaten als Personen geht, sondern um die Verurteilung von Soldatentum und Kriegshandwerk, weil diese im Ernstfall mit dem Töten anderer Menschen verbunden sind (1 BvR 1423/02). BVerfG: Die Parole ACAB ist eine Beleidigung. Eine herabsetzende Äußerung, die ein Kollektiv erfasst, kann unter Umständen ein Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs sein. Dazu muss sich die Beleidigung jedoch auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe beziehen. Es reicht nicht aus, dass die Polizeikräfte, die die Parole ACAB wahrnehmen, eine Teilgruppe aller Polizistinnen und Polizisten bilden (1 BvR 257/14).
13 13 Meinungsäußerungen & Kunst Sachbeschädigung ( 303 StGB) (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. (3)
14 14 Danke für eure Aufmerksamkeit!
Zusammengestellt von: Büro der Frauenbeauftragten der LMU München
Zusammengestellt von: Büro der Frauenbeauftragten der LMU München Relevante Paragraphen aus dem Strafgesetz 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (1) Wer sexuelle Handlungen 1. an einer Person
MehrSicherheitsdepartement. Kantonspolizei. Rechtliches. Straftatbestände Vorgehen Anzeigeerstattung
Rechtliches Straftatbestände Vorgehen Anzeigeerstattung Drohung - Art. 180 StGB Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
MehrIV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB
StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 7 Straftaten gg die persönl. Freiheit: Nötigung 1 Nötigung gem. 240 Abs. 1 und 2 StGB: Prüfungsaufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel:
MehrFotografieren an militärischen Anlagen in der Bundesrepublik Deutschland
Fotografieren an militärischen Anlagen in der Bundesrepublik Deutschland Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, Saarbrücken, 25.05.2014 Wirtschaftsjurist Johnny Chocholaty, LL.B. Warum sollte
MehrRechtliche Aspekte und Grundlagen zu Cyber-Mobbing, Happy Slapping, Sexting und jugendgefährdenden Inhalten
Rechtliche Aspekte und Grundlagen zu Cyber-Mobbing, Happy Slapping, Sexting und jugendgefährdenden Inhalten Strafrechtliche Regelungen Verschiedene Paragrafen des Strafgesetzbuchs regeln die unterschiedlichen
MehrII. Nötigung ( 240 StGB)
II. Nötigung ( 240 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis
MehrÜble Nachrede ( 186) Objektiver Tatbestand: Tathandlung: ehrenrührige Tatsache behaupten oder verbreiten in Beziehung auf einen anderen Taterfolg:
Üble Nachrede ( 186) Objektiver Tatbestand: Tathandlung: ehrenrührige Tatsache behaupten oder verbreiten in Beziehung auf einen anderen Taterfolg: Kenntnisnahme der Äußerung durch den Dritten Subjektiver
MehrMerkblatt Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie Kontrolle der Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften
Merkblatt Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition sowie Kontrolle der Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um
MehrInternationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz)
Internationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz) Dr. Matthias Korte Köln, 6. Februar 2015 Internationale Bestechung Gliederung! Internationales Bestechungsgesetz!
Mehr22 KUG (Recht am eigenen Bild) Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
22 KUG (Recht am eigenen Bild) Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete
Mehr1 Begriff und Aufgabe
Gesetz für die aktive Bürgerbeteiligung zur Stärkung der Inneren Sicherheit (Hessisches Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetz - HFPG) Vom 13. Juni 2000 GVBl. I S. 294 1 Begriff und Aufgabe (1) Das Land richtet
MehrJugendschutz Landesstelle NRW e.v.
Jugendschutz in der Jugendmedienarbeit Persönlichkeitsrechte in der Jugendarbeit schützen Grundlagen und Empfehlungen für die Praxis 24. September 2013 Bielefeld Allgemeines Persönlichkeitsrecht Abgeleitet
MehrHinweise für die Durchführung von Versammlungen
Hinweise für die Durchführung von Versammlungen (Stand: März 2014) Seite 1 von 13 A VORBEMERKUNG Die nachstehenden Hinweise für die Durchführung von Versammlungen sollen dazu dienen, die wesentlichen Bestimmungen
MehrS y n o p s e. der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel. (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB)
S y n o p s e der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB) Stand 2. 5. 2004 - 2 - StGB geltende Fassung Entwurf StrÄndG
MehrRechtliche Grundlagen
Bleib COOL ohne Gewalt! 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Rechtliche Aspekte Die verschiedenen Formen der Gewalt werden teilweise auch rechtlich in unserem Strafgesetzbuch sanktioniert. Dabei wird zwischen
MehrDefinitionen TB-Merkmale
1 Definitionen TB-Merkmale Hinweis: Die fallrelevantesten Definitionen sind gelb hinterlegt. Die Definitionen von Kausalität, obj. Zurechnung, der Merkmale der Rechtfertigungsgründe sowie Entschuldigungsgründe
MehrK. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG
K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG I. Schutzbereiche Die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG schützt die Freiheit, seine Meinung in Wort, Schrift u. Bild frei zu äußern. Eine Meinungsäußerung
MehrBitte beachten Sie nachfolgende Hinweise, soweit sie auf Ihre Versammlung zutreffen. M E R K B L A T T
Schloßstraße 24 07318 Saalfeld Bitte beachten Sie nachfolgende Hinweise, soweit sie auf Ihre Versammlung zutreffen. M E R K B L A T T über wesentliche Rechte und Pflichten der L E I T E R von öffentlichen
MehrDer Mapper und sein Recht
05.04.2011 Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgebiete und ihre Besonderheiten 2 3 4 5 Rechtsgebiete im Überblick Zivilrecht Unterlassung oder Löschung wegen Rechtsverletzung Eigentumsrecht, Persönlichkeitsrecht
MehrKreispolizeibehörde Euskirchen Verkehrsunfallprävention / Opferschutz
Kreispolizeibehörde Euskirchen Verkehrsunfallprävention / Opferschutz Fachtag Cannabis am 26. August 2015 Cannabis rechtliche Hintergründe Zahlen - Daten - Fakten Friedhelm Heß, Polizeihauptkommissar Server
MehrGesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung. Fragen und Antworten
Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung Fragen und Antworten 1. Was regelt der Gesetzentwurf? Mit dem Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
MehrUnerlaubter Verkehr mit Gefangenen
Unerlaubter Verkehr mit Gefangenen 115 OWiG (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt 1. einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln läßt oder 2. sich mit einem Gefangenen,
MehrEckpunktepapier zur Reform des Sexualstrafrechts mit dem Grundsatz Nein heißt Nein
Dr. Eva Högl, Elisabeth Winkelmeier-Becker, Elke Ferner, Annette Widmann-Mauz, Dr. Carola Reimann, Karin Maag, Dr. Johannes Fechner, Sönke Rix 1. Juni 2016 Eckpunktepapier zur Reform des Sexualstrafrechts
MehrRechtliches. ämter, Anträge, Umwege und einige
Rechtliches ämter, Anträge, Umwege und einige Paragraphen ämter anträge gesetze duldung Umwege Nutze das Gesetz für dich aus Beim Start des Projekts muss genau abgewogen werden, wo eine Genehmigung sinnvoll
Mehr15. Kommunales IuK-Forum Niedersachsen Varel, 3. September RA Joerg Heidrich Fachanwalt für IT-Recht Justiziar
15. Kommunales IuK-Forum Niedersachsen Varel, 3. September 2015 Fachanwalt für IT-Recht Justiziar Über den Referenten Studium der Rechtswissenschaften in Köln und Concord, NH, USA Justiziar und Datenschutzbeauftragter
MehrSatzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen
Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 19 vom 01.06.2006 - Die Stadt Passau
MehrDie Senatorin für Bildung und Wissenschaft Datum:19. November 2009 Detlef von Lührte Tel.: 4816
Beschlussfassung Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Datum:19. November 2009 Detlef von Lührte Tel.: 4816 V o r l a g e Nr. L 104/17 für die Sitzung der Deputation für Bildung am 3. Dezember 2009
MehrBUNDESKINDERSCHUTZGESETZ ÜBERSICHT. ÄNDERUNG DES 72a SGB VIII. 72a (4) SGB VIII
ÜBERSICHT Ausgangslage Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) 72a (4) SGB VIII die Partner der Vereinbarung Geltungsbereich relevanter Personenkreis relevante Straftaten ( 72a (1) SGB VIII) Kriterien qualifizierter
MehrRichtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten im DEB- Spielbetrieb
Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten im DEB- Spielbetrieb Präambel Um die Sicherheit und Ordnung bei Spielen der zum Bereich des Deutschen Eishockey- Bundes e.v. (DEB) gehörenden
MehrGESETZESTEXTE. A. Kunsturhebergesetz (KUG)
GESETZESTEXTE A. Kunsturhebergesetz (KUG) 22 KUG (Recht am eigenen Bild) Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt
MehrAUSARBEITUNG. Nötigung von Verfassungsorganen durch den angekündigten Streik der Bahngewerkschaften
AUSARBEITUNG Thema: Nötigung von Verfassungsorganen durch den angekündigten Streik der Bahngewerkschaften Fachbereich VI Arbeit und Soziales Abschluss der Arbeit: 16. Februar 2006 Reg.-Nr.: WF VI 3000/044/06
MehrAlexander Geyrhofer 10/09
Alexander Geyrhofer 10/09 Sicherheit für Pädagogen GrInsp Alexander Geyrhofer Landeskriminalamt OÖ (Kriminal)Prävention bei der Polizei Kriminalität verhindern Gesetzlicher Auftrag Gesamtgesellschaftlich
Mehr1 Begriffsbestimmungen
Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und - einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG) HundVerbrEinfG Ausfertigungsdatum: 104.2001
MehrVerantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme
Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme 3. Bundeskoordinatorentag Berlin, den 08.11.2007 Verantwortung Aufgaben begründen Pflichten Zwang zur Pflichterfüllung
Mehr24. Versammlungs- und Vereinsrecht, Sammlungsrecht
24. Versammlungs- und Vereinsrecht, Sammlungsrecht 24.1 Bundesrepublik Deutschland 24.1.1 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) 168 Vom 24.07.1953 (BGBl. I S. 684), in der Fassung
MehrThemenübersicht. Definition Gesetzliche Grundlagen Grundgesetz Strafgesetzbuch Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) PsychKG und VwVG der Länder
Themenübersicht Definition Gesetzliche Grundlagen Grundgesetz Strafgesetzbuch Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) PsychKG und VwVG der Länder 1 Rechtsgrundlagen für freiheitsentziehende Maßnahmen Ausarbeitung
MehrFall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose
Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher
MehrPersönlichkeitsrechte im Netz Mobben bis der Anwalt kommt? Fachtagung Cybermobbing Stephan Dreyer, Hans-Bredow-Institut
Persönlichkeitsrechte im Netz Mobben bis der Anwalt kommt? Fachtagung Cybermobbing 10.04.2012 Stephan Dreyer, Hans-Bredow-Institut Grundlagen des Persönlichkeitsschutzes Cybermobbing und einfaches Recht
MehrSmartphone / Whatsapp & Co. Chancen und Gefahren
Smartphone / Whatsapp & Co. Chancen und Gefahren - Kosten? - Beliebtheit bei Jugendlichen! - Empfohlenes Alter / Alterskontrolle? - Installation und Einstellungen! - Probleme: Kettenbriefe, Beleidigungen,
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 311.0 Jahrgang 2003 Nr. 236 ausgegeben am 10. Dezember 2003 Gesetz vom 22. Oktober 2003 über die Abänderung des Strafgesetzbuches (StGB) Dem nachstehenden vom Landtag
MehrMerkblatt zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach 6 Abs. 2 Sächsisches Datenschutzgesetz
Merkblatt zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach 6 Abs. 2 Sächsisches Datenschutzgesetz 1. Was versteht man unter der "Verpflichtung auf das Datengeheimnis"? Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis
MehrHasspostings bzw. strafbare Postings
Hasspostings Hasspostings bzw. strafbare Postings Gemeinhin werden unter dem Begriff Hasspostings verschiedene Arten von negativen Äußerungen bzw. Postings im Internet zusammengefasst. Prinzipiell werden
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Beleidigungsdelikte Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema: Beleidigung nach 185 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand
MehrVorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008
Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien
MehrAusfertigung. Stadtratsbeschluss. Bezeichnung, Rechtsgrundlage. Bekanntmachung. Inkrafttreten Änderungen. (Nr., Datum) (Datum) (Nr., Datum)
1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Gera durch Leinenzwang für Hunde sowie durch Verunreinigung durch Hundekot Bezeichnung,
MehrWichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen
Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen 2004 2002 Wichtige gesetzliche Bestimmungen: 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum
MehrWichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen
Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen 2004 1 2002 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes
MehrDie Schülerzeitung als Druckwerk im Sinn des Landespresserechts - rechtliche Hinweise -
Die Schülerzeitung als Druckwerk im Sinn des Landespresserechts - rechtliche Hinweise - Seit Beginn des Schuljahres 2006/2007 hat die Redaktion der Schülerzeitung das Wahlrecht, ob die Schülerzeitung entweder
MehrB. Erpressung ( 253 StGB)
B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des
MehrVerkehrssicherheitsarbeit. Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. Huppertz. Die Grundregel der StVO. Bernd Huppertz 1
Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Die der StVO 1 Ausgangsfall Hauptanwendungsfälle: Es kommt zu einem irgendwie gearteten Verkehrsunfall. 2 Wer am Verkehr (1) teilnimmt (2), hat sich so zu verhalten,
MehrEinführung in das Öffentliche Recht
Max Planck Institute for Research on Collective Goods Einführung in das Öffentliche Recht Kapitel 4.4 Grundrechte: Meinungs, Presse und Kuns?reiheit Wiederholung und Ver.efung Elemente des Berufsbegriffs
MehrFall: Die zu verbietende Partei
Fall: Die zu verbietende Partei Seit vielen Jahren agiert die rechte N-Partei in der Bundesrepublik. Sie hat mehrere tausend Mitglieder. Vereinzelt ist sie mit einigen Abgeordneten in dens Volksvertretungen
MehrLösungshinweise Fall 11
Lösungshinweise Fall 11 A. Strafbarkeit des V wegen Hausfriedensbruchs gem. 123 Abs. 1 StGB durch Betreten und Verweilen in der Wohnung des M 1. Objektiver Tatbestand - Tatobjekt Wohnung eines anderen
MehrSky und GEMA: Was darf man als Verein und was nicht? Neuhaus 16.03.2013
DJK-VORSTÄNDE- UND SEMINARTAG Sky und GEMA: Was darf man als Verein und was nicht? Neuhaus 16.03.2013 Inhalt Zur Person: Vorstellung Grundlagen: Rechte des Urhebers GEMA Sky Praxisempfehlungen Jahrgang
MehrStudiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN
Dr. Medienrecht Mark I - Studiengang D. Cole Medienwissenschaften HBK/TU Braunschweig Studiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN Medienrecht I Grundlagen Definition Medienrecht Meinungsfreiheit
MehrMerkblatt über das Erlaubnisverfahren zum Halten eines gefährlichen Hundes
Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde Im Saales 2 35625 Hüttenberg Merkblatt über das Erlaubnisverfahren zum Halten eines gefährlichen Hundes Rechtsgrundlage ist die Gefahrenabwehrverordnung über
MehrJugend und Soziales 5.510
Satzung über die Benutzung von städtischen Spiel- und Bolzplätzen, Skateanlagen, Jugendtreffpunkte und die außerschulische Benutzung von Schulhöfen in der Stadt Greven vom 29.03.2012 Der Rat der Stadt
MehrCompliance Management in der Praxis
Compliance Management in der Praxis Fachvortrag beim Regionalkreistreffen Berlin Brandenburg der DGQ Am 03.November 2014 in Potsdam Referent: Frank Machalz, Geschäftsführer envigration Umwelt- und Unternehmensberatung
MehrRäuberische Erpressung. Raub. 249 StGB. 253, 255 StGB
Raub 249 StGB Räuberische Erpressung 253, 255 StGB BGH: Raub ist ein spezieller Fall der räuberischen Erpressung, weshalb zwangsläufig beim Raub eine räuberische Erpressung mitverwirklicht ist. Eine Wegnahme
MehrCybermobbing. @fairer Umgang im Netz. Sebastian Geeraedts & Arne Geraedts. Schulprojekte Münster. Übersicht
Cybermobbing @fairer Umgang im Netz Sebastian Geeraedts & Arne Geraedts Schulprojekte Münster Übersicht Einstieg Was machen ihre Kinder im Netz Zahlen Daten Fakten Thema Cybermobbing Rechtliche Aspekte
MehrZu Hause oder unterwegs: Schusswaffen und Munition dürfen grundsätzlich niemals unbeaufsichtigt und ungeschützt sein
Merkblatt: Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition Landratsamt Calw Untere Waffenbehörde Sind Ihre Schusswaffen sicher aufbewahrt? Die Aufbewahrung von Waffen und Munition ist in Deutschland streng
MehrInhaltsverzeichnis Strafrecht BT 1. Inhaltsverzeichnis
Strafrecht BT 1 Einführung in die Handhabung des Buches... 1 Einführung in die Fallbearbeitungstechnik... 4 Alle Fälle auf einmal... 20 - Tötungsdelikte... 20 - Körperverletzungsdelikte... 23 - Delikte
MehrStrafgesetzbuch für den Staat Kleindeutschland (StGBKd) vom 11. Juni 2015
Strafgesetzbuch für den Staat Kleindeutschland (StGBKd) vom 11. Juni 2015 Präambel Dieses Gesetz gilt innerhalb des Kleindeutschen Staatsgebietes und hat den Zweck der Aufrechterhaltung des Rechtsfriedens.
MehrCompliance Anforderungen bei Windenergieprojekten Windenergietage Dr. Daniela Schäfrich
Compliance Anforderungen bei Windenergieprojekten Windenergietage 2015 Dr. Daniela Schäfrich Gliederung I. Was ist Compliance? II. Compliance Bedeutung in der Praxis III. Der städtebauliche Vertrag IV.
MehrNeues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung
Angehörigenwochenende 20. + 21.04.13 in Bad Salzhausen Neues aus dem Recht Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Michael Goetz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht,
MehrAntrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte aufgrund Erbschaft gem. 20 Waffengesetz
Stadt Heilbronn -Ordnungsamt- Weststraße 53 74072 Heilbronn Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte aufgrund Erbschaft gem. 20 Waffengesetz 1. Angaben zur Antragstellerin / zum Antragsteller Name,
MehrLösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2
Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =
MehrWWW.MWALTHER.NET KOMPENDIEN
181 409 181a Zuhälterei (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer (3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar. 409 ÄNDERUNGEN 01.04.1970. Artikel 1 Nr.
MehrMedienrecht. Vorlesung FH Hannover Block A 9.00 Uhr - 13.00 Uhr. Block B 14.00 Uhr - 18.00 Uhr. Arne Laudien
Medienrecht Vorlesung FH Hannover Block A 9.00 Uhr - 13.00 Uhr Block B 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Hannover, 15.10.2004 Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG Art. 5 GG: (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung
MehrI.Sexualdelinquenz von Kindern und Jugendlichen
Sexualstrafrecht Köln Fachtagung 25. Januar 2011 Präsentationsvorlage Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v. Sarah Steinfeld Referentin für Sozialrecht Geschäftsbereich FABE I.Sexualdelinquenz von Kindern
MehrRESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG
RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG verabschiedet am 20. November 1963 1904 (XVIII). Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung Die Generalversammlung, in
MehrSchiedsamtsZeitung 31. Jahrgang 1960, Heft 01 Online-Archiv Seite 4a - 8 Organ des BDS
AUFSÄTZE UNTERSCHIEDE ZWISCHEN BEDROHUNG UND NÖTIGUNG Referat des Schs. Karl Kleine (Vlotho). gehalten auf denn 27. Lehrgang des Schs- Seminars in Bielefeld vom 3. - 5. 9. 1939 Dieses Thema ist für uns
Mehr80-92b Erster Abschnitt Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
Strafgesetzbuch TK Lexikon Arbeitsrecht 80-92b Erster Abschnitt Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates 80-80a Erster Titel Friedensverrat 80 Vorbereitung eines Angriffskrieges
MehrStaat USS. Strafgesetzbuch
Staat USS Strafgesetzbuch 1 (Verpflichtung gegenüber dem Staat) (1) Alle Bürgerinnen und Bürger des Staates USS sowie dessen Besucher sind den Gesetzen dieses Staates verpflichtet. (2) Die Gesetze der
MehrBürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14
Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil Wintersemester 2013/14 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt. Dort hat gerade Autofahrer A geparkt.
MehrGemeinsames Hausverbot Eine Kooperation der Nachtgastronomie in Singen, der Stadtverwaltung Singen, dem Polizeirevier Singen sowie der DEHOGA
Gemeinsames Hausverbot Eine Kooperation der Nachtgastronomie in Singen, der Stadtverwaltung Singen, dem Polizeirevier Singen sowie der DEHOGA Richtlinien zur einheitlichen Festsetzung und Verwaltung von
MehrVereinbarung. Präambel
Vereinbarung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gem. 72 a SGB VIII für ehren- oder nebenamtlich Tätige im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe Präambel Die Verbesserung des Schutzes Minderjähriger
MehrEhrschutzdelikte 185 ff StGB
Ehrschutzdelikte 185 ff StGB Der Auffangtatbestand ist 185. 186 und 187 beziehen sich nur auf Tatsachenäußerungen ggü Dritten. 187 ist Qualifikation zu 186. 185 erfaßt neben Tatsachen auch Werturteile
MehrStrafgesetzbuch (StGB) - Auszug -
Strafgesetzbuch (StGB) - Auszug - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (Bundesgesetzblatt
MehrStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
Berlin, im November 2007 Stellungnahme Nr. 51/07 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Verfassungsrecht zur Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts
MehrDas Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) Gliederung: I. Aktuelle Problembereiche und Bedeutung II. Schutzbereich 1. Sachlicher Schutzbereich 2. Persönlicher Schutzbereich III. Eingriff IV. Rechtfertigung
MehrSchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 06 Online-Archiv Seite 121-124 Organ des BDS. Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz
Zum unberechtigten Parken auf einem Privatparkplatz Rechtsreferendarin Cristina Tinkl, Münster In den letzten Jahren ist aufgrund der zum Alltag gehörenden Parkplatznot die Anzahl der Privatparkplätze
MehrVerpflichtung auf das Datengeheimnis
Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach 6 Abs. 2 des Sächsischen Datenschutzgesetzes (SächsDSG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), Rechtsbereinigt mit Stand vom 31.
MehrVorlage zur Beschlussfassung
17. Wahlperiode Drucksache 17/0642 09.11.2012 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz über Übersichtsaufnahmen zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen
MehrUnbefugtes Verschaffen von Daten/ Betriebsgeheimnissen in Intranet und Internet
Unbefugtes Verschaffen von Daten/ Betriebsgeheimnissen in Intranet und Internet IT-Anwaltskonferenz 4.0 Berlin, 30. März 2001 Dr. Jürgen-Peter Graf Oberstaatsanwalt beim BGH Email: post@internet-strafrecht.de
MehrMedizin- und Biostrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco. C. Fahrlässige Körperverletzung bzw. Tötung insb. durch Behandlungsfehler
C. Fahrlässige Körperverletzung bzw. Tötung insb. durch Behandlungsfehler I. Einleitende Bemerkungen Begriff des Behandlungsfehlers. Einschlägige Vorschriften: Fahrlässige Körperverletzung ( 229 StGB),
MehrNeue Phänomene bei der Handynutzung durch Kinder und Jugendliche. Jugendschutz Landesstelle NRW e.v.
Neue Phänomene bei der Handynutzung durch Kinder und Jugendliche Gerätebesitz Jugendlicher 2007 Quelle: JIM-Studie 2007, Angaben in Prozent, Basis: alle Befragten (n=1.204) Ausstattung Handy Nutzung Handyfunktionen
MehrDEUTSCHER PRÄVENTIONSTAG
DEUTSCHER PRÄVENTIONSTAG Rechtsschutz bei Cyber-Mobbing und Cyber-Stalking eine Bestandsaufnahme von Astrid Ackermann Dokument aus der Internetdokumentation des Deutschen Präventionstages www.praeventionstag.de
MehrStrafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität
Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (in Strafgesetzbuch/Besonderer Teil / Zehnter Abschnitt: 201-220b) Copyright: JUSLINE GmbH Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Oktober
MehrPromille - Grenzwerte
Promille - Grenzwerte LVW / TÜV Thüringen Absatz 1 316 Strafgesetzbuch (StGB) (Trunkenheit im Verkehr) Wer im Verkehr ( 315 bis 315d StGB) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer
MehrBayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 80524 München Vorab per E-Mail (anfragen@bayern.landtag.de) Präsidentin des Bayer.
MehrHäufige strafrechtliche Delikte kurz erklärt:
Häufige strafrechtliche Delikte kurz erklärt: Vorsätzliche Körperverletzung Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
MehrUnternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1
Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren
MehrTatkomplex A: Die Niederschrift Strafbarkeit des R. I. Rechtsbeugung, 339 StGB (+/-) Verstoß gegen formelles Recht: 275 StPO
Tatkomplex A: Die Niederschrift Strafbarkeit des R I. Rechtsbeugung, 339 StGB (+/-) Allgemeine Prüfung von 339 StGB; Begriff Beugung des Rechts => unterschiedliche Ansätze zur Bestimmung. Verstoß gegen
MehrVerpflichtungserklärung nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
Verpflichtungserklärung nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Mustermann GmbH Musterstr. 123 12345 Musterstadt Sehr geehrte(r) Frau/Herr, aufgrund Ihrer Aufgabenstellung in unserem Unternehmen gilt
MehrOrdnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhatlung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Reichshof. vom
Ordnungsbehördliche Verordnung B/242-1- Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhatlung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Reichshof vom 16.12.1999 in der Fassung
MehrGaststättenverordnung Sperrzeitregelung. Verordnung zur Deregulierung gaststättenrechtlicher Vorschriften
Hamburg Gaststättenverordnung Sperrzeitregelung Verordnung zur Deregulierung gaststättenrechtlicher Vorschriften Vom 2. Dezember 2003 Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Gaststättenverordnung Auf Grund
Mehr