Rechtlicher Input zum Workshop Ideen zu Protestformen & juristische Informationen zu Aktionen gegen Rechts

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1 Jugendtagung Ich bin ja kein Nazi, aber... am 12./13. Mai 2017 Rechtlicher Input zum Workshop Ideen zu Protestformen & juristische Informationen zu Aktionen gegen Rechts RA Elmar Herding Fachanwalt für Verwaltungsrecht c/o Karsten & Kappel RAe PartG mbb Urbanstr Stuttgart elmar.herding@karstenlaw.de

2 2 Übersicht 1. Kundgebungen & Demonstrationen Versammlungsfreiheit, Versammlungsgesetz und Rechtsprechung Versammlungen auf Privatgrund als Hausfriedensbruch Sitzblockaden als Nötigung Straftaten nach dem Versammlungsgesetz 2. Meinungsäußerungen & Kunst Meinungsfreiheit Kunstfreiheit Beleidigung, Üble Nachrede und Verleumdung Sachbeschädigung

3 3 Kundgebungen & Demonstrationen Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Anmeldepflicht ( 14 VersammlG) (1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden. (2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll.

4 4 Kundgebungen & Demonstrationen Auflagen und Verbot ( 15 VersammlG) (1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. (2)... (3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind. (4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

5 5 Kundgebungen & Demonstrationen Bundesverfassungsgericht Versammlungsfreiheit überragend wichtig für Demokratie verfassungskonforme Auslegung der Eingriffsermächtigung erforderlich (1 BvR 233, 341/81) Eilversammlungen und Spontanversammlungen müssen möglich sein hohe Anforderungen an Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, Verbot nur als letztes Mittel ( ultima ratio ) Versammlungsfreiheit nicht auf öffentlichen Straßenraum beschränkt, sondern überall, wo öffentlicher Verkehr eröffnet wird (1 BvR 699/06)

6 6 Kundgebungen & Demonstrationen Hausfriedensbruch ( 123 StGB) (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Nötigung ( 240 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (3)

7 7 Kundgebungen & Demonstrationen Rechtsprechung zur Sitzblockade als Nötigung ursprünglich: Gewalt = Kraftentfaltung + körperliche Zwangswirkung BGH zu Verabreichung von Betäubungsmitteln: körperliche Zwangswirkung entscheidend; zu Sitzblockade: psychische Zwangswirkung genügt BVerfG: keine Gewalt, wenn nur körperliche Anwesenheit + nur psychische Zwangswirkung BGH: mittelbare Täterschaft durch KFZ-Fahrer*innen in der ersten Reihe (sogenannte Zweite-Reihe-Rechtsprechung) BVerfG: Auslegung möglich, aber bei Versammlungen besondere Anforderungen an Verwerflichkeitsprüfung. Maßgeblich sind Art und Maß der Auswirkungen auf Dritte und deren Grundrechte. Gewicht der demonstrationsspezifischen Umstände ist mit Blick auf kommunikatives Anliegen der Versammlung zu bestimmen (1 BvR 388/05). Wichtige Abwägungselemente: Dauer und Intensität der Aktion, vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, Dringlichkeit des blockierten Transports, Sachbezug zwischen Protestgegenstand und in Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen

8 8 Kundgebungen & Demonstrationen 21 VersammlG: Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 23 VersammlG: Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug auffordert, nachdem die Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung angeordnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 25 VersammlG: Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges 1. die Versammlung oder den Aufzug wesentlich anders durchführt, als die Veranstalter bei der Anmeldung angegeben haben, oder 2. Auflagen nach 15 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. 26 VersammlG: Wer als Veranstalter oder Leiter 1. eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt oder 2.eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung ( 14) durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

9 9 Kundgebungen & Demonstrationen 27 VersammlG (1) Wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt, [ ] wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer [ ] Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne des Satzes 1 auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich führt [ ]. (2) Wer 1. [ ] Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich führt, 2. [ ] in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilnimmt oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurücklegt oder [ ] wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 29 VersammlG (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch vollziehbares Verbot untersagt ist, [ ] 3. als Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges einer vollziehbaren Auflage nach 15 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt, [ ] (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 mit einer Geldbuße bis tausend Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

10 10 Meinungsäußerungen & Kunst Meinungs- und Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 1, 3 GG) (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. [ ] (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. [ ]

11 11 Meinungsäußerungen & Kunst Beleidigung ( 185 StGB) Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Üble Nachrede ( 186 StGB) Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Verleumdung ( 187 StGB) Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet [ ].

12 12 Meinungsäußerungen & Kunst Soldaten sind Mörder & ACAB als Beleidigung? BVerfG: Solden sind Mörder ist nicht unbedingt eine Beleidigung. Zwar ist die Gleichstellung eines Soldaten mit einem Mörder eine Beleidigung. Allerdings muss feststehen, dass die Äußerung diesen Sinn auch hat. Aus dem Kontext oder den Begleitumständen der Äußerung kann eine Deutung möglich sein, nach der es nicht um die Herabwürdigung von Soldaten als Personen geht, sondern um die Verurteilung von Soldatentum und Kriegshandwerk, weil diese im Ernstfall mit dem Töten anderer Menschen verbunden sind (1 BvR 1423/02). BVerfG: Die Parole ACAB ist eine Beleidigung. Eine herabsetzende Äußerung, die ein Kollektiv erfasst, kann unter Umständen ein Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs sein. Dazu muss sich die Beleidigung jedoch auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe beziehen. Es reicht nicht aus, dass die Polizeikräfte, die die Parole ACAB wahrnehmen, eine Teilgruppe aller Polizistinnen und Polizisten bilden (1 BvR 257/14).

13 13 Meinungsäußerungen & Kunst Sachbeschädigung ( 303 StGB) (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. (3)

14 14 Danke für eure Aufmerksamkeit!

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