Strafgesetzbuch für den Staat Kleindeutschland (StGBKd) vom 11. Juni 2015
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- Kathrin Schmitz
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1 Strafgesetzbuch für den Staat Kleindeutschland (StGBKd) vom 11. Juni 2015 Präambel Dieses Gesetz gilt innerhalb des Kleindeutschen Staatsgebietes und hat den Zweck der Aufrechterhaltung des Rechtsfriedens. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 1 Keine Strafe ohne Gesetz Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. 2 Nicht näher bestimmte Straftaten Ist eine Tat gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland strafbar, so ist diese Tat auch in Kleindeutschland strafbar. 3 Schuldfähigkeit Schuldfähig ist, wer bei der Begehung einer Straftat das zehnte Lebensjahr vollendet oder mindestens das fünfte Schuljahr erreicht hat. 4 Schriften Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich. 5 Strafrahmen bei nicht näher bestimmten Straftaten Ist eine Tat nach 2 strafbar und sieht kein kleindeutsches Gesetz ausdrücklich einen Strafrahmen vor, so wird der Strafrahmen, den die Bundesrepublik Deutschland vorsieht, angewendet. Dabei ist folgendes zu beachten: 1. eine Geldbuße wird zur Geldstrafe 2. Freiheitsstrafen werden umgerechnet. Anstelle von Freiheitsstrafen treten unentgeltliche, gemeinnützige Arbeitsleistungen (Sozialstunden). Die Länge der Freiheitsstrafe in Jahren wird in die Länge der unentgeltlichen, gemeinnützige Arbeitsleistung in Stunden umgerechnet. 6 Zeit der Tat Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend. 7 Ort der Tat Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. 8 Sozialstunden Die Erbringung von unentgeltlicher, gemeinnütziger Arbeitsleistung kann als Strafe verhängt werden. Das Mindestmaß beträgt 15 Minuten und das Höchstmaß 5 Stunden. 9 Geldstrafe Das Zahlen einer Geldstrafe an die Staatskasse kann als Strafe verhängt werden. Die Geldstrafe sollte nur verhängt werden, wenn das Gericht sie für angemessener erachtet, z.b. weil das Erbringen von Arbeitsleistung nicht möglich ist oder den Täter eine unzumutbare Härte treffen würde. Das Mindestmaß beträgt 10 Anniter, das Höchstmaß 100 Anniter
2 10 Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung Hat der Täter 1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder 2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt, so kann das Gericht die Strafe mildern oder, bei geringfügigen Taten von Strafe absehen. 11 Rücktritt Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern. 12 Grundsätze der Strafzumessung (1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht: die Beweggründe und die Ziele des Täters, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen. (3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. 13 Geldstrafe neben Sozialstunden Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben Sozialstunden eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist. 14 Tateinheit (1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen. (3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des 13 neben Sozialstunden gesondert verhängen. $ 15 Tatmehrheit (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Sozialstundenstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Sozialstundenstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen
3 mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt. 16 Bildung der Gesamtstrafe (1) Die Gesamtstrafe wird durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt. (2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei Sozialstunden zehn, bei Vermögensstrafen den Wert des Vermögens des Täters und bei Geldstrafe 200 Anniter nicht übersteigen. 17 Immunität (1) Ein Parlamentarier darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Parlament getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Parlaments zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für üble Nachreden, Verleumdungen und Beleidigungen. (2) Richter genießen persönliche Immunität gegenüber zivilrechtlichen Schadensersatzklagen wegen ungebührlicher Handlungen oder Unterlassungen bei der Ausübung ihrer richterlichen Funktionen. 18 Grundlegenden Verbote der Verfassung (1) Wer gegen die grundlegenden Verbote (Art. 34 der Verfassung) verstößt, wird mit nicht unter drei Sozialstunden oder Geldstrafe (2) Ein gewerbs- oder bandenmäßiger Verstoß wird mit nicht unter dreieinhalb Sozialstunden oder Geldstrafe 19 Gefährliche Gegenstände der Verfassung (1) Wer gegen Art. 35 Abs. 1 der Verfassung (Gefährliche Gegenstände) verstößt, wird (2) Bei Verstoß gegen Punkt 1 mit fünf Sozialstunden oder Geldstrafe. (3) Bei Verstoß gegen Punkt 2 mit nicht unter vier Sozialstunden oder Geldstrafe. (4) Bei Verstoß gegen Punkt 3 mit nicht unter drei Sozialstunden oder Geldstrafe. (5) Bei Verstoß gegen Punkt 4 mit bis zu drei Sozialstunden oder Geldstrafe. (6) Der Versuch ist strafbar. 20 Ausweispflicht der Verfassung Wer gegen die Ausweispflicht nach Art. 38 der Verfassung verstößt wird mit bis zu einer halben Sozialstunde oder Geldstrafe 21Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Wer gegen Art. 24 der Verfassung verstößt wird mit bis zu drei Sozialstunden 22 Störung der Gerichtsverhandlung Wer entgegen der Aufforderung des Gerichts nach Art. 29 Abs. 2 den Gerichtssaal nicht verlässt wird mit bis zu drei Sozialstunden oder Geldstrafe 23 Hochverrat Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit nicht unter vier Sozialstunden 24 Vorbereitung eines Hochverrats
4 Wer ein hochverräterisches Unternehmen plant, wird mit nicht unter vier Sozialstunden 25 Aufstacheln zum Hochverrat Wer in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zum Hochverrat aufstachelt, wird mit zwei bis vier Sozialstunden 26 Sachbeschädigung (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit bis zu zweieinhalb Sozialstunden oder Geldstrafe (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. 27 Diebstahl (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit bis zu drei Sozialstunden oder mit Geldstrafe 28 Unterschlagung (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit bis zu eineinhalb Sozialstunden oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. 29 Hehlerei (1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit bis zu drei Sozialstunden oder mit Geldstrafe 30 (Fahrlässige) Falschaussage vor Gericht (1) Wer vor Gericht als Zeuge falsch aussagt, wird mit zwei bis vier Sozialstunden oder Geldstrafe (2) Wer fahrlässig eine Falschaussage tätigt wird mit bis zu einer Sozialstunde oder Geldstrafe (3) Wird die Falschaussage rechtzeitig berichtigt ist sie straffrei. 31 Falsche Verdächtigung Wer einen anderen wider besseres Wissen bei Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Polizei, einer gleichzustellenden Behörde oder öffentlich einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit bis zu vier Sozialstunden oder mit Geldstrafe 32 Bekanntgabe der Verurteilung Ist die Beleidigung oder die falsche Verdächtigung öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen, dass die Verurteilung öffentlich bekanntgemacht wird. 33 Beleidigung
5 (1) Eine Beleidigung wird mit bis zu zwei Sozialstunden oder Geldstrafe (2) Erfolgt die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften wird dies mit bis zu vier Sozialstunden oder Geldstrafe 34 Üble Nachrede (1) Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit bis zu zwei Sozialstunden oder mit Geldstrafe (2) Erfolgt die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften wird mit bis zu vier Sozialstunden oder Geldstrafe 35 Verleumdung (1) Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit bis zu vier Sozialstunden oder mit Geldstrafe (2) Erfolgt die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, wird mit bis zu fünf Sozialstunden oder mit Geldstrafe 36 Betrug (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit bis zu dreieinhalb Sozialstunden oder mit Geldstrafe (2) Wer gewerbs- oder bandenmäßig handelt, wer einen großen Schaden verursacht und wer viele Menschen betrügt wird mit bis zu viereinhalb Sozialstunden oder Geldstrafe 37 Steuerhinterziehung Wer den Staat um Steuern und Abgaben betrügt, wird mit einer bis zu fünf Sozialstunden 38 Nötigung (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit bis zu vier Sozialstunden oder mit Geldstrafe (2) Rechtswidrig ist die Tat nur, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. 39 Bedrohung (1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Straftat bedroht, wird mit bis zu drei Sozialstunden oder mit Geldstrafe (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe. 40 Volksverhetzung (1) Wer gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert wird mit nicht unter vier Sozialstunden (2) Wer die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der
6 Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet wird ebenso 41 Missbrauch von Amtsbezeichnungen und Berufen (1) Wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen führt oder Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt wird mit bis zu drei Sozialstunden oder mit Geldstrafe (2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. 42 Körperverletzung Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit bis zu fünf Sozialstunden oder mit Geldstrafe 43 Fahrlässige Körperverletzung Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit bis zu drei Sozialstunden oder mit Geldstrafe 44 Geldfälschung (1) Mit nicht unter zwei Sozialstunden wird bestraft, wer 1. Geld in der Absicht nachmacht, dass es als echt in Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht wird 2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder 3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt. (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so sind werden die Täter mit nicht unter vier Sozialstunden 45 Bestechung (1) Wer einem Amtsträger einen Vorteil dafür anbietet, verspricht oder gewährt um selber einen Vorteil zu erlangen, wird mit bis zu vier Sozialstunden 46 Bestechlichkeit (1) Wer als Amtsträger einen Vorteil für sich oder einen Dritten verlangt, sich versprechen lässt oder annimmt um dafür dem anderen einen Vorteil zu verschaffen wird mit bis zu vier Sozialstunden 47 Parteienverrat Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit nicht unter dreieinhalb Sozialstunden 48 Unterlassene Hilfeleistung Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit bis zu einer Sozialstunde oder mit Geldstrafe
7 49 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 18. Juni 2015 in Kraft.
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