Mein Recht auf Hass!

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1 Mein Recht auf Hass! Das (Internet)Phänomen hate speech im Recht Prof. Dr. Fabian Schmieder, Hochschule Hannover 9. November

2 Mein Recht auf Hass!? Das (Internet)Phänomen hate speech im Recht Prof. Dr. Fabian Schmieder, Hochschule Hannover 9. November

3 Mein Recht auf Hass!? Das (Internet)Phänomen hate speech im Recht Prof. Dr. Fabian Schmieder, Hochschule Hannover 9. November 2016 vorgetragen von einem bekennenden Fan der Meinungsfreiheit!

4 Hassrede (hate speech) ist kein sprachwissenschaftlicher, sondern ein politischer Begriff mit mehr oder weniger starken Bezügen zu juristischen Tatbeständen. Anatol Unter hate speech wird im Allgemeinen der sprachliche Ausdruck von Hass gegen Personen oder Gruppen verstanden, insbesondere durch die Verwendung von Ausdrücken, die der Herabsetzung und Verunglimpfung von Bevölkerungsgruppen dienen. Jörg geb.uni-giessen.de/geb/volltexte/2013/9251/pdf/hassredemeibauer_2013.pdf

5 »Er ist Grieche, aber total fleißig!«

6 »Ausländer raus!«

7 Meinungsfreiheit? oder: die Sache mit der Verfassung

8 Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten [ ].

9 Meinungsfreiheit Schutzbereich geschützt ist jedermann in seiner freien Meinungsbildung und äußerung unabhängig vom Wert oder Unwert einer Meinung alle Wertungen & Werturteile (enthalten das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung) auch unmaßgebliche, banale oder gleichgültige Äußerungen sind geschützt, und zwar ungeachtet des Werts, der Richtigkeit, der Vernünftigkeit, der Emotionalität (BVerfGE 33, 1; 61, 1) auch: scharfe und überspitzte Äußerungen (BVerfGE 85, 1, 14 f.)

10 Werturteil vs. Tatsachenbehauptung nicht umfasst sind unwahre Tatsachenbehauptungen (BVerfGE 90, 241, 247 Auschwitzlüge) Merkmale der Tatsachenbehauptung Überprüfbarkeit des Inhalts der Äußerung auf seinen Wahrheitsgehalt, Beweisbarkeit der Wahrheit

11 BVerfGE 93, 266

12 Artikel 5 Grundgesetz (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten [ ]. [ ] (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) [ ]

13

14 Verhasste Kunst? oder: die Sache mit der Verfassung Teil 2

15

16 Prof. Dr. Fabian Schmieder

17 Artikel 5 Abs. 3 GG (1) [ ] (2) [ ] (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. [ ]

18 Dass muss doch strafbar sein? Es kommt drauf an!

19 Dass muss doch strafbar sein? Es kommt drauf an!

20 unwahre Tatsache wieder besseres Wissen behaupten oder verbreiten à 187 StGB Verleumdung unwahre Tatsache behaupten oder verbreiten und kein Wahrheitsbeweis à 186 StGB Üble Nachrede Werturteil (Meinung), welches Nicht- oder Missachtung einer Person zum Ausdruck bringt à 185 StGB Beleidigung

21 130 StGB Volksverhetzung (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [...]

22 Der öffentliche Friede ist gestört, wenn konkrete Tatumstände zu der Befürchtung Anlass geben, dass das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit durch die Äußerung erschüttert werde, wofür es hinreicht, dass eine Vertrauenserschütterung innerhalb der Bevölkerungsgruppe zu befürchten ist, gegen die sich die Hetze wendet oder dass in empfänglichen Kreisen die Neigung zu Rechtsbrüchen gegen die angegriffene Gruppe geweckt oder verstärkt werden könnte. Rackow in von Heintschel-Heinegg, StGB-Kommentar zu 130 StGB, Rn

23 Ein Angriff auf die Menschenwürde ist dann gegeben, wenn der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als unterwertiges Wesen behandelt wird. BVerfG, 1 BvR 369/04, 1 BvR 370/04, 1 BvR 371/04

24 ǀ ǀ

25 DEUTSCHLAND LANDGERICHT PASSAU 7500-Euro-Strafe wegen Facebook-Hetze gegen Ausländer Veröffentlicht am Lesedauer: 2 Minuten Ausländerhetze fällt nicht unter die Meinungsfreiheit, auch nicht auf Facebook. Das musste ein Mann aus Bayern erst lernen und wurde nun verurteilt. Er nennt den Post schlicht großen Blödsinn. F ür Richter ist es oft schwer, zwischen moralisch verwerflichen und strafrechtlich relevanten Äußerungen auf Facebook zu unterscheiden. Doch der Fall eines 25-Jährigen aus Tettenweis war deutlich. Er hatte auf einen Post in der lokalen Gruppe Spottet Pocking geantwortet, in dem zu Sachspenden für Asylbewerber aufgerufen wurde. Sein Kommentar: "I hätt nu a Gasflasche und a Handgranate rumliegen für des Gfrast. Lieferung frei Haus."

26 Immer und überall?

27 Ehrverletzende Äußerungen über (nicht anwesende) Dritte in besonders engen Lebenskreisen sind nicht strafbar, wenn sie Ausdruck des besonderen Vertrauens sind und die Vertraulichkeit gewährleistet erscheint.

28 Kann ich (rechtlich) etwas dagegen tun? Aber ja!

29 Kann ich (rechtlich) etwas dagegen tun? Naja!

30 Strafanzeige erstatten bzw. Strafantrag stellen (für die Beleidigung, 194 Abs. 1 Satz 1 StGB)

31 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (1) 1 Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2 Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. (2) [...]

32 823 BGB Schadensersatzpflicht [ Geldentschädigung ] (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) 1 Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. [...]

33 Aber das Problem ist doch eigentlich ein anderes...!? Stimmt!

34

35 Politiker hassen Hate Speech heise online :40 Uhr vorlesen

36 Deutsche Politiker wollen verstärkt mit Bußgeldern, Schadenersatzzahlungen und rechtlichen Schritten soziale Netzwerke dazu zwingen, Hasskommentare effizienter zu löschen. Den deutschen Politikern lassen Hasskommentare, die sogenannte "Hate Speech", keine Ruhe. So hatte Bundesjustizminister Heiko Maas jüngst kritisiert, "am Schluss werden noch zu wenige Inhalte zu langsam gelöscht", und mit verschärfter Haftung für Facebook und Co. geliebäugelt. Auch Hamburgs Justizsenator Till Steffen (Grüne) sowie Unions-Fraktionschef Volker Kauder wollen Druck auf Soziale Netzwerke ausüben, damit Facebook und Co. Hasskommentare im Internet konsequenter löschen. Volker Kauder will die Betreiber sozialer Netzwerke wie Facebook und Twitter notfalls mit Bußgeldern zur konsequenteren Löschung rechtswidriger Inhalte bewegen. Denkbar seien Strafen bis zu Euro, falls anstößige Inhalte nicht innerhalb einer Woche gelöscht würden, sagte Kauder dem "Spiegel". "Die Zeit der runden Tische ist vorbei. Meine Geduld ist zu Ende."

37 7 Telemediengesetz Allgemeine Grundsätze (1) [...] (2) 1 Diensteanbieter [...] sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. 2 Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters [...] unberührt. [...]

38 10 Speicherung von Informationen 1 Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern 1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder 2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben. [...]

39 Vielen Dank! Prof. Dr. Fabian Schmieder, Hochschule Hannover 9. November 2016

40 Fragen? Prof. Dr. Fabian Schmieder, Hochschule Hannover 9. November 2016

41

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