Übungsfall 8 Autocomplete-Funk6on

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1 Übungsfall 8 (BGH NJW 2013, 2348 Autocomplete-Funk6on) G geht gegen den Suchmaschinenbetreiber S vor. Gibt man nämlich in die Suchmaschine des S den Namen G ein, so schlägt dort die Autocomplete-FunkOon die WortkombinaOonen G Scientology und G Betrug vor. Maßgeblich ist ein implemenoerter Algorithmus, der die Anzahl der von anderen Nutzern eingegebenen Suchanfragen in den Vorschlag einbezieht. Diese wiederum gehen zurück auf eine öffentlichkeitswirksame Meldung der Presseagentur X. X ha\e auf Verdachtsfälle von Steuerhinterziehung in der Schweiz hingewiesen. VerdächOgt wurden dort zu Unrecht G und die Scientology-Kirche, Deutschland. Kann G von S Unterlassung des Autocomplete-Vorschlags für die Zukun` verlangen, wenn Sie davon ausgehen, dass G kein Scientology-Mitglied ist? Gehen Sie bi\e von der Anwendbarkeit deutschen Rechts aus!

2 Hinweis: IPR (InternaOonales Privatrecht): Hier ist deutsches Recht anwendbar! Beachte Art. 5 Nr. 3 Rom II-Verordnung der EU: Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintri=, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.

3 Unterlassungsanspruch aufgrund des APR Anspruchsgrundlage: 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB 1. Äußerung mit Bezug zum APR 2. BesOmmung der Sphäre, in die eingegriffen wird. 3. Tatsache oder Werturteil? 4. PosiOve Feststellung der Rechtswidrigkeit 5. Verantwortlichkeit des Internetproviders als Störer? 6. Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr Rechtsfolge: Anspruch auf Unterlassung künfiger Störungen.

4 Anspruch des G gegen S auf Unterlassung aus 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB (allgemeines Persönlichkeitsrecht) 1. Äußerung mit Bezug zum APR?

5 1. Äußerungen mit Bezug zum APR? Problem: Was ist Gegenstand der Äußerungen?

6 1. Äußerungen mit Bezug zum APR? Problem: Was ist Gegenstand der Äußerungen? Maßgeblich: das Verständnis der Adressaten der Äußerung Folgeproblem: Wie verstehen diese die Äußerungen?

7 Angesprochen werden vor allem auch flüch6ge Leser, die den ZeitungsarOkel von X nicht kennen. Sie verstehen die Äußerung in dem Sinne, dass G etwas mit Scientology zu tun hat bzw. dass G zumindest unter Betrugsverdacht ( 263 StGB) steht.

8 Anspruch des G gegen S auf Unterlassung aus 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB (allgemeines Persönlichkeitsrecht) 1. Äußerung mit Bezug zum APR (+) 2. Welche Sphäre berührt?

9 Welche Sphäre berührt? Individualsphäre: Vermeintliches TäOgwerden des G in der Öffentlichkeit Konsequenz: In der Individualsphäre ist das öff. InformaOonsinteresse besonders groß und der Schutz des Persönlichkeitsrechts muss zurückstehen

10 Anspruch des G gegen S auf Unterlassung aus 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB (allgemeines Persönlichkeitsrecht) 1. Äußerung mit Bezug zum APR (+) 2. Individualsphäre (+) = großes öffentliches InformaOonsinteresse.

11 Anspruch des G gegen S auf Unterlassung aus 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB (allgemeines Persönlichkeitsrecht) 1. Äußerung mit Bezug zum APR (+) 2. Individualsphäre berührt. 3. Tatsachenbehauptung oder Werturteil?

12 Tatsachenbehauptung? Tatsachen = (BVerfG) Angaben, die dem Beweis zugänglich sind (Scientology-Nähe von G und Betrugsverdacht). (BGH) ObjekOve Beziehung zwischen Äußerung und Lebenswirklichkeit => Tatsache

13 Anspruch des G gegen S auf Unterlassung aus 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB (allgemeines Persönlichkeitsrecht) 1. Äußerung mit Bezug zum APR (+) 2. Individualsphäre berührt. 3. Tatsachenbehauptung (+) 4. Feststellung der Rechtswidrigkeit

14 Feststellung der Rechtswidrigkeit Ar\. 1, 2 GG (APR): Unrich6ge Tatsachenbehauptungen muss G nicht gegen sich gelten lassen. Hier grei` für S auch nicht Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (ohnehin gilt die Norm vor allem für Meinungen und nur für Tatsachen, die Meinungen stützen). Frage: W a r e n d i e Tatsachenbehauptungen unrichog?

15 Frage: W a r e n d i e Tatsachenbehauptungen unrichog? a) Nähebeziehung des G zu Scientology ist unrichog. b) Betrugsvorwurf?

16 b) Betrugsvorwurf? Problem: Wird der Autocomplete- Vorschlag so verstanden, dass G im Verdacht eines Betruges stand oder einen Betrug begangen hat? Kann dahinstehen, denn auch die Behauptung eines Betrugsvorwurfs ( 263 StGB) ist falsch. Gegen G wurde nur der Vorwurf der Steuerhinterziehung ( 370 Abgabenordnung) erhoben. => Falsche Tatsachenbehauptung

17 Anspruch des G gegen S auf Unterlassung aus 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB (allgemeines Persönlichkeitsrecht) 1. Äußerung mit Bezug zum APR (+) 2. Individualsphäre berührt. 3. Tatsachenbehauptung (+) 4. Feststellung der Rechtswidrigkeit (+) 5. Problem: Verantwortlichkeit von S

18 Verantwortlichkeit der S S hat die Behauptung nicht persönlich aufgestellt. Ist er verantwortlich für das Nutzerverhalten bzw. die Ergebnisse des Algorithmus?

19 Verantwortlichkeit der S? Beachte 7 Abs. 2 Satz 1 Telemediengesetz. Ein Provider ist nicht verpflichtet, die von ihm übermi=elten oder gespeicherten InformaFonen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige TäFgkeit hinweisen.

20 Verantwortlichkeit der S? BGH: Der Suchmaschinenprovider ha`et u.a. in zwei Fällen: 1. Wenn er auf eine offensichtliche Rechtsverletzung in seinem Angebot aufmerksam gemacht wird. Offensichtlich = a) Keine rechtlichen Zweifel und b) der Lebenssachverhalt ist liquide (=leicht) beweisbar Besei6gung des konkreten Rechtsverstoßes

21 Verantwortlichkeit der S? BGH: Der Suchmaschinenprovider ha`et in zwei Fällen: 2. Wenn er durch Einsatz einer FiltersoFware nach gleichen und ähnlichen Rechtsverletzungen auf seiner Seite suchen und diese beseiogen kann. Dann trifft den Provider eine Erfolgsabwendungspflicht: Er muss ähnliche Verstöße auch kün`ig verhindern.

22 S kann durch eine Filterso`ware jede KombinaOon des Namens von G mit den Worten Scientology und Betrug automaosch unterdrücken => G ha`et S auf Erfolgsabwendung.

23 Anspruch des G gegen S auf Unterlassung aus 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB (allgemeines Persönlichkeitsrecht) 1. Äußerung mit Bezug zum APR (+) 2. Individualsphäre berührt. 3. Tatsachenbehauptung (+) 4. Rechtswidrigkeit (+) 5. Störerverantwortlichkeit von S 6. Wiederholungsgefahr (+) 7. Ergebnis:

24 Ergebnis: Übungsfall 8 Anspruch des G gegen S auf Unterlassung: Bei Eingabe des Namens von G darf kün`ig kein Autocomplete-Vorschlag mit den SOchwörtern Scientology und Betrug gebildet werden.

25 Anspruch des G gegen S auf Unterlassung aus 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB (allgemeines Persönlichkeitsrecht) 1. Äußerung mit Bezug zum APR (+) 2. Individualsphäre berührt. 3. Tatsachenbehauptung (+) 4. Rechtswidrigkeit (+) 5. Störerverantwortlichkeit von S 6. Wiederholungsgefahr (+) 7. Ergebnis: Anspruch besteht.

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