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1 Titel der Präsentation Haftpflicht von Ärzten gegenüber den von ihnen behandelten Patienten im Rahmen der neuen EU-Richtlinie zur Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung Görlitz Janusz Szulik Geschäftsführer der Gesellschaften INTER in Polen Rechtliche Konsultation: Dr. Dariusz Fuchs

2 Tagesordnung 1. Das Wesen der grenzüberschreitenden Direktive 2. Haftpflicht von Ärzten und der grenzüberschreitende Aspekt 3. Katalog der wichtigsten Rechtsakte 4. Praktische Lösungen 5. Zusammenfassung 2

3 1. Das Wesen der grenzüberschreitenden Richtlinie Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2011/24/EU vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, sieht vor, allgemeine Rahmenbedingungen zu schaffen, für: Klärung von Patientenrechten in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und des Rechts auf Kostenerstattung Garantie von Qualität und Sicherheit der Gesundheitsversorgung, die Patienten in einem anderen EU- Staat erhalten Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaaten im Bereich der Gesundheitsversorgung Sie umfasst nicht: langfristige Gesundheitsversorgung allgemeine Impfprogramme 3

4 1. Das Wesen der grenzüberschreitenden Richtlinie Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2011/24/EU vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung Jeder Mitgliedsstaat muss einen bzw. mehrere nationale Kontaktstellen für Fragen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung angeben Der "Behandlungsmitgliedsstaat" organisiert und erbringt die Gesundheitsversorgung Nach Beendigung der Versorgung übernimmt der Versicherungsmitgliedsstaat die Pflicht zur Erstattung der getragenen Kosten an den Versicherten, sofern die Behandlung zu den Leistungen gehört, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erstattungsfähig sind. Der "Behandlungsmitgliedsstaat" muss gewährleisten, dass der Versicherte, der grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung in Anspruch nimmt, die vom ihm getragenen Kosten erstattet bekommt, unter dem Vorbehalt, dass er Anspruch auf diese Art der Versorgung hat. Die Kostenerstattung erfolgt in Höhe der Kosten, die das gesetzliche Sozialversicherungssystem für die betreffende Behandlung in seinem Land erstatten würde. Dieser Betrag darf die tatsächlichen Kosten der Behandlung nicht überschreiten. 4

5 1. Das Wesen der grenzüberschreitenden Direktive Inkrafttreten des Gesetzes vom über die Änderung des Gesetzes über Leistungen der Gesundheitsversorgung, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sowie einiger anderer Gesetze. Ziel der Neufassung: Transposition der Bestimmungen der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2011/24/EU vom über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Amtsblatt der EU, L 88 vom , S. 45) in die polnische Rechtsordnung. Gewährleistung der Realisierung des freien Dienstleistungsverkehrs im Bereich der Gesundheitsversorgung auf dem Gebiet der EU, indem Möglichkeiten geschaffen werden: gesundheitliche Dienstleistungen in einem anderem EU-Mitgliedsstaat in Anspruch zu nehmen für den Patienten, die Kosten für solche Leistungen aus dem öffentlichen Krankenversicherungssystem, dem er angehört, erstattet zu bekommen. 5

6 2. Haftpflicht von Ärzten und der grenzüberschreitende Aspekt In vielen Fällen sind der geschädigte Patient und der Arzt keine Bürger des gleichen Staats Der geschädigte Patient sowie der Arzt können Bürger unterschiedlicher Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sein bzw. von anderen Staaten, bzw. einer von beiden ist Bürger eines EU- Mitgliedsstaats. Die dynamische Entwicklung im grenzüberschreitenden Markt für Gesundheitsleistungen bringt Probleme mit sich, in Verbindung mit dem Umfang der Haftpflicht, den Ansprüchen von Patienten und deren Umfang sowie mit Versicherungsfragen. Welches Recht ist anzuwenden: polnisches Recht, deutsches Recht oder das Recht eines anderen EU-Mitgliedsstaates? 6

7 2. Haftpflicht von Ärzten und der grenzüberschreitende Aspekt Umfang potentieller Ansprüche: Ansprüche des Patienten gegen den versicherten Arzt - den Schadensverursacher Ansprüche des Patienten direkt gegen den Haftpflichtversicherer des versicherten Arztes Ansprüche zwischen dem versicherten Arzt und seinem Versicherer Andere Antwort auf folgende Fragen: von wem, wann, zu welchen Bedingungen, nach welchem Recht wird die Haftung für den Schaden übernommen, die dem Patienten zugefügt wurden - enthalten die präzisierenden EU-Bestimmungen, welche Bestimmungen, welches Staats Anwendung finden werden: polnisches Recht oder deutsches Recht 7

8 2. Haftpflicht von Ärzten und der grenzüberschreitende Aspekt Beim gegenwärtigen Stand der Entwicklung des EU-Rechts bei medizinischen Leistungen sind drei Ebenen zu unterscheiden, auf verstanden wird: denen der Aspekt der Grenzüberschreitung auftritt, der wie folgt Rechtsprechung Sie bezieht sich auf gerichtliche Streitigkeiten bezüglich der Geltendmachung von Ansprüchen in Verbindung mit medizinischen Leistungen Kollisionsrecht Suche nach dem anzuwendendem Sachenrecht für die Bewertung der Arzthaftung, Rom II und Rom I Sachenrecht Verordnungen zur Koordinierung der Sozialen Sicherung in der EU sowie grenzüberschreitende Richtlinie von

9 3. Katalog der wichtigsten Rechtsakte Rechtsakte zu Regressansprüchen von Sozialversicherungsinstitutionen gegenüber dem Arzt, dem Krankenhaus bzw. ihrem Haftpflichtversicherer: Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates (EG) Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates (EG) Nr. 988/2009 vom 16. September zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme sowie zur Festlegung des Inhalts der Anlagen 9

10 3. Katalog der wichtigsten Rechtsakte Rechtsakte bezüglich Rechtsstreitigkeiten, und insbesondere zur Frage, welches Gericht zuständig ist, für Streitigkeiten unter Beteiligung des Arztes (evtl. des Krankenhauses), deren Haftpflichtversicherers sowie des Patienten, dem das Delikt zugefügt wurde: 1) Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Konvention der EFTA-Staaten), ausgefertigt in Lugano am 16. Dezember 1988, GBl. von 2000, Nr. 10, Ziffer 132. Polen war der erste Staat außerhalb der EFTA, der dieses Übereinkommen ratifizierte, was bewirkte, dass noch bevor Polen Mitglied in der EU wurde, in Polen europäische Standards galten. Die Normen dieses Übereinkommens haben Bedeutung für Rechtsstreitigkeiten mit Patienten aus der Schweiz, aus Island und Norwegen. 2) Verordnung des Rates (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 1. März 2001 (sog. "Brüssel I") - gilt in Bezug auf die Mitgliedsstaaten der EU (außer dem Königreich Dänemark, es besteht jedoch in diesem Bereich eine Vereinbarung mit dem Königreich Dänemark), die ab 2015 durch das sog. "Brüssel I "VO"" abgelöst wird. 10

11 3. Katalog der wichtigsten Rechtsakte 3) Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II") Allgemeiner Grundsatz: Die Verordnung hat den Grundsatz der Wahlrechts für außervertragliche Schuldverhältnisse, mit den notwendigen Beschränkungen für diese Regel. 4) Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( Rom I ) 11

12 3. Katalog der wichtigsten Rechtsakte Beispiel: Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II"), Artikel 4. Anzuwendendes Recht für ein außervertragliches Schuldverhältnis, das aus einer unerlaubten Handlung resultiert, ist das Recht des Staats, in dem der Schaden entsteht, unabhängig davon, in welchem das Ereignis stattgefunden hat, das den Schaden verursacht hat. Das Recht des Landes, in dem sowohl der Schadensverursacher als auch der Geschädigte zum Zeitpunkt der Entstehung des Schadens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat Wenn aus allen Umständen der Sache deutlich resultiert, dass die unerlaubte Handlung in wesentlich engerem Zusammenhang mit einem anderen Staat als in Abs. 1 bzw. 2 angegeben steht, wird das Recht dieses anderen Staats angewendet. 12

13 4. Praktische Lösungen - Beispiel 1 Haftung eines Arztes, der polnischer Staatsbürger ist, der gesundheitliche Leistungen auf dem Gebiet der Republik Polen, für einen deutschen Staatsbürger erbringt: Medizinische Leistung, die auf dem Gebiet Polens erbracht wird Der Schaden ist auf dem Gebiet von Polen aufgetreten Anzuwendendes Sachenrecht - polnisches Recht (dort tritt der Schaden auf - Schlüsselkriterium) ( Art. 4, Abs. 3 Rom II) Zuständiges Gericht für das Delikt - die unerlaubte Handlung - Gericht des Staats, in dem das Ereignis stattgefunden hat, das den Schaden hervorgerufen hat (Brüssel I)- polnisches Gericht 13

14 4. Praktische Lösungen - Beispiel 2 Haftung eines Arztes, der polnischer Staatsbürger ist, der gesundheitliche Leistungen auf dem Gebiet der Republik Polen, für einen deutschen Staatsbürger erbringt: Medizinische Leistung, die auf dem Gebiet Polens erbracht wird Der Schaden ist auf dem Gebiet von Deutschland aufgetreten Anzuwendendes Sachenrecht - deutsches Recht (dort tritt der Schaden auf - Schlüsselkriterium) ( Art. 4, Abs. 3 Rom II) Zuständiges Gericht für das Delikt - die unerlaubte Handlung - Gericht des Staats, in dem das Ereignis stattgefunden hat, das den Schaden hervorgerufen hat (Brüssel I)- polnisches Gericht Der Prozess der gesundheitlichen Wiederherstellung erfolgte auf dem Gebiet von Deutschland, die Kosten wurden vom deutschen Versicherer getragen Der deutsche Versicherer des Patienten meldet den Anspruch beim Versicherer des polnischen Arztes/beim Arzt an Für Ansprüche des Versicherers gegenüber dem Versicherer des Verursachers ist auch ein Gericht möglich, das vom Versicherer aus Deutschland angegeben wird 14

15 5. Zusammenfassung Eine Analyse der Entwicklung des EU-Rechts im Bereich von Verträgen mit einem fremden Element ist notwendig, deren spezifischste Form die grenzüberschreitenden Verträge sind, die mit einem Patienten abgeschlossen werden und einen geplanten medizinischen Eingriff betreffen, deren Rahmenbedingungen gegenwärtig festgelegt sind durch: Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2011/24/EU vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung Für die einheimische Praxis sind Kenntnisse des geltenden europäischen Rechts unverzichtbar sowie in der Perspektive eine gute Orientierung in den auf EU-Ebene vorbereitenden Entwürfen sowie Wissen zur relevanten gerichtlichen Rechtsprechung, vor allem: des Europäischen Gerichtshofs Verständnis in der Praxis des Mechanismus für die Suche nach anzuwendendem Recht und Gerichtsstand für die Deliktansprüche des Patienten gegenüber dem Arzt (Krankenhaus) und deren Haftpflichtversicherer Dynamische Entwicklung der Regressansprüche, die von europäischen Sozialversicherungsinstitutionen geltend gemacht werden, zur Fortsetzung der Behandlung eines Patienten, der in Polen stationär behandelt worden ist 15

16 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 16

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