Zum Umgang von Hochschulen mit Auskunftsansprüchen
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- Ingelore Katja Bruhn
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1 Zum Umgang von Hochschulen mit Auskunftsansprüchen Dipl.-Jur. Florian Klein Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren -Kanzlerforum, 6. Mai 2014 Forschungsstelle Recht im Deutschen
2 Auskunftsansprüche - Übersicht I. Auskunftsansprüche Privater II. Auskunftsansprüche staatlicher Stellen 2
3 Auskunftsansprüche Privater Verfolgung von Rechtsverletzungen im Internet nur bei Ermittlung des Nutzers einer bestimmten IP-Adresse möglich Seit 2008: eigenständige zivilrechtliche Anspruchsgrundlage für Auskunftserteilung in 101 Abs. 2 UrhG à Rechteinhaber kann direkt vom Access-Provider Auskunft verlangen 3
4 Beispiel Auskunftsansprüche Privater Beispielsfall: Auskunft an Urheberrechtsinhaber Student der Hochschule X lädt unerlaubt den neuen Nr. 1-Hit der Charts in einer Tauschbörse im Internet hoch Sänger S (Urheberrechtsinhaber) hatte Unternehmen U zur Überwachung von Tauschbörsen beauftragt, um potentielle Verletzer ausfindig zu machen U ermittelt (dynamische) IP-Adresse des Uploaders (inkl. Zeit und Datum) à Adressbereich von Hochschule X Frage 1: Muss X dem S Auskunft erteilen, wenn dieser im Rechenzentrum anruft und nach der Identität des Nutzers fragt? Frage 2: S legt dem Rechenzentrum eine richterliche Anordnung vor, welche die Verwendung von Verkehrsdaten zur Auskunftserteilung erlaubt. Auskunftspflicht? 4
5 Auskunftsansprüche Privater Anspruchsvoraussetzungen Urheberrechtsverletzung gewerbliches Ausmaß nicht erforderlich! Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung Anspruchsgegner erbringt in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen, die für die rechtsverletzenden Tätigkeiten genutzt wurden à insb. Access-Provider Verhältnismäßigkeit Richterliche Anordnung bei Verwendung von Verkehrsdaten, 101 Abs. 9 UrhG 5
6 Auskunftsansprüche - Übersicht I. Auskunftsansprüche Privater II. Auskunftsansprüche staatlicher Stellen 6
7 Auskunftsansprüche staatlicher Stellen Anspruchsgrundlagen für Auskunftsansprüche von Strafverfolgungsbehörden Polizei- und Ordnungsbehörden Geheimdienste/sonstige Sicherheitsbehörden (Verfassungsschutz, MAD, BND) Unterscheide: Zu welchen Zwecken handelt staatliche Stelle? Strafverfolgung Gefahrenabwehr 7
8 Auskunftsansprüche staatlicher Stellen Unterscheide: Um welche Art von Dienst geht es? Telekommunikationsdienst vs. Telemediendienst Internet Hochschulrechenzentrum Sonstige Dienste Hosting-Dienst 8
9 Auskunftsansprüche - Übersicht II. Auskunftsansprüche staatlicher Stellen Auskünfte zum Zweck der Strafverfolgung Auskünfte zum Zweck der Gefahrenabwehr 9
10 Beispiel Bestandsdatenauskunft Fiktives Szenario Polizei ermittelt wegen Betruges Hintergrund: Angabe einer falschen Identität und falscher Zahlungsdaten in einem Online-Shop (Dynamische) IP-Adresse des Bestellers konnte ermittelt werden Adressbereich von Hochschule X Polizei verlangt telefonisch Auskunft bei Rechenzentrumsleiter Y der Hochschule X über den Inhaber dieser IP-Adresse zu einem konkret benannten Zeitpunkt Frage: Muss/Darf Y die Auskunft erteilen? 10
11 Bestandsdatenauskunft Befugnis für TK-Diensteanbieter: 113 Telekommunikationsgesetz (TKG) Geschäftsmäßig handelnder Erbringer von TK-Diensten Verlangen der staatlichen Stelle (grds. in Textform) + Angabe gesetzlicher Bestimmung für Datenerhebung Auskunftsinhalt: Unverzügliche und vollständige Auskunft über die Bestandsdaten Stillschweigen ggü. Betroffenem Auskunft auch anhand dynamischer IP-Adressen möglich Auskunftsinhalt ggf. auch Zugangssicherungscodes (aber: Richtervorbehalt!) 11
12 Bestandsdatenauskunft Befugnis für TK-Diensteanbieter: 113 Telekommunikationsgesetz (TKG) Nur ggü. Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbehörden, Verfassungsschutz, MAD, BND Überprüfung der formalen Voraussetzungen durch verantwortliche Fachkraft Verantwortung für Zulässigkeit des Auskunftsverlangens tragen oben genannte Behörden Keine Kostenerstattung für Bereithaltung der Infrastruktur Entschädigung für konkrete Auskunft ( 23 JVEG) 12
13 Verkehrsdatenauskunft Verkehrsdatenauskunft, 100g StPO Verkehrsdaten = Daten, die bei der Erbringung eines TK-Dienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden Unterliegen (wie Inhalt der TK) dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht Auskunftspflicht à Auskunftserteilung über bereits erhobene Daten und Ausleitung von Verkehrsdaten zukünftiger Verbindungen (Kosten-)Entschädigungsanspruch, 23 JVEG 13
14 Beispielsfall Verkehrsdatenauskunft Sachverhalt Beispiel Hochschule X werden zwei Tablet-PCs gestohlen MAC-Adressen der Geräte sind bekannt Rechenzentrumsmitarbeiter M ergreift Maßnahmen, um bei Einwahl der betreffenden Geräte in das Hochschulnetz benachrichtigt zu werden Nach 3 Monaten stellt M fest, dass sich der Nutzer mit der Kennung max_muster01 mit einem der Geräte in das Hochschnulnetz eingewählt hat. Diese Kennung kann er anhand der gespeicherten Nutzerdaten einer konkreten Person zuordnen. M möchte wissen, wie er nun weiter verfahren soll. 14
15 Verkehrsdatenauskunft Materielle Voraussetzungen (nur relevant für Strafverfolgungsbehörden) Formelle Voraussetzungen: Richterliche Anordnung auf Antrag der StA Bei Gefahr im Verzug auch Anordnung durch StA, aber: richterliche Bestätigung innerhalb von 3 Werktagen erforderlich Schriftliche Anordnung Befristung auf max. 3 Monate (Verlängerung möglich) 15
16 Verkehrsdatenauskunft Wichtig: Der in Anspruch genommene Provider ist weder berechtigt noch verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der richterlichen Anordnung zu überprüfen und Mitwirkung aufgrund von Rechtmäßigkeitszweifeln zu verweigern! Mitwirkung über Ordnungs- und Zwangsmittel erzwingbar Beschwerdebefugnis nur soweit eigene Sphäre betroffen (z.b. Verpflichtung zum Ergreifen technisch unmöglicher Maßnahmen) 16
17 Auskunftsansprüche - Übersicht II. Auskunftsansprüche staatlicher Stellen Auskünfte zum Zweck der Strafverfolgung Auskünfte zum Zweck der Gefahrenabwehr 17
18 Auskünfte zur Gefahrenabwehr Auskünfte zum Zwecke der Gefahrenabwehr bzw. durch besondere Sicherheitsbehörden Gefahrenabwehr = Länderkompetenz à Regelungen in Landesgesetzen Je nach Art der Auskunft unterschiedliche Anforderungen (variiert teils von Land zu Land) Spezialregelungen für BND, BKA, MAD etc. in den jeweiligen Gesetzen Für Bestandsdatenauskunft gilt stets 113 TKG als Befugnisnorm für TK-Diensteanbieter i.v.m. spezieller Ermächtigungsgrundlage 18
19 Literatur Siehe zu dieser Thematik auch: Klein, Sag mir alles, was du weißt! Eine Übersicht über die verschiedenen Auskunftsansprüche, - Infobrief Recht (11/2013) November 2013 Wörheide, Neue Rechtsgrundlagen braucht das Land. Neuregelung der Bestandsdatenauskunft tritt zum 1. Juli 2013 in Kraft, -Infobrief Recht (6/2013) Juni
20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Forschungsstelle Recht im Deutschen
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