Eine Übersicht über die verschiedenen Auskunftsansprüche

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1 Infobrief Recht 11 / 2013 November 2013 Sag mir alles, was du weißt! Eine Übersicht über die verschiedenen Auskunftsansprüche Rapidshare.com vs. Rechteinhaber Knockout in der zweiten Runde? Bundesgerichtshof konkretisiert die Störerhaftung von File-Hosting- Diensten Telefonieren ist gut, doch Mailen ist besser! Kammergericht: Impressum muss zwingend Angabe einer -Adresse enthalten

2 DFN-Infobrief Recht 11 / 2013 Seite 2 Sag mir alles, was du weißt! Eine Übersicht über die verschiedenen Auskunftsansprüche von Florian Klein Aus Anlass des In-Kraft-Tretens der Neuregelung zur Bestandsdatenauskunft am soll dieser Beitrag eine Übersicht über die zahlreichen Auskunftsansprüche geben, mit denen sich Telekommunikationsdiensteanbieter konfrontiert sehen können. Dazu zählen auch Hochschulen, die ihren Mitarbeitern und Studierenden einen Internetzugang zur Verfügung stellen und dabei nicht explizit eine Privatnutzung verboten haben. I. Hintergrund Bei Fragen rund um die Bereitstellung eines Internetanschlusses durch eine Hochschule für ihre Studierenden und Mitarbeiter ist das jeweilige Hochschulrechenzentrum der erste Ansprechpartner. Hier geht es aber nicht nur um technische Fragen der Internetnutzer. Da im Hochschulrechenzentrum sämtliche relevante Daten im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets anfallen, das eine für die Begehung von zahlreichen Rechtsverletzungen gut geeignete Plattform darstellt, können verschiedene Personen oder Institutionen ein Interesse daran haben, Auskünfte über diese Daten zu erhalten. Zuvorderst sind hier staatliche Stellen oder private Rechteinhaber zu nennen. Wenn diese an die Hochschulrechenzentren herantreten und entsprechende Auskünfte begehren, stellt sich stets die Frage, wann einem solchen Begehren Folge geleistet werden darf und wann dies sogar obligatorisch ist. Eine Antwort auf diese Frage ist angesichts der vielfältigen gesetzlichen Regelungen häufig nicht leicht, zumal diese nicht zentral in einem einzigen Gesetz geregelt sind, sondern sich unter anderem auf das Telekommunikationsgesetz (TKG), die Strafprozessordnung (StPO), die Polizeigesetze der Länder und die Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums (z.b. Patentgesetz, Geschmacksmustergesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Urheberrechtsgesetz) verteilen. Dies liegt vor allem daran, dass die gesetzlichen Regelungen einen Ausgleich der kollidierenden Interessen zu erreichen suchen. So können die Interessen der Auskunftsersuchenden an der Erlangung der Auskunft von unterschiedlichem Gewicht sein. In gleichem Maße variieren aber auch die Interessen der Nutzer am Schutz ihrer Daten. Insbesondere wenn zugunsten der Nutzer das Fernmeldegeheimnis einschlägig ist, sind die Anforderungen an die Berechtigung eines Auskunftsbegehrens hoch. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen dabei der Inhalt der Telekommunikation sowie ihre näheren Umstände, welche insbesondere auch die Tatsache erfassen, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Nicht zuletzt wird der Überblick über die verschiedenen Ansprüche dadurch erschwert, dass sie von Zeit zu Zeit Änderungen durch den Gesetzgeber, aber auch durch die Rechtsprechung unterworfen sind. So ist etwa zum das Gesetz zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft in Kraft getreten, nachdem das Bundesverfassungsgericht Anfang 2012 die bisherige Regelung in großen Teilen aus verfassungsrechtlicher Sicht beanstandet hatte. Ziel dieses Beitrags ist es daher, ein wenig Licht ins Dunkel der Regelungsfülle der Auskunftsbegehren zu bringen. II. Die verschiedenen Auskunftsansprüche Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangens betrifft die erste Weichenstellung die Person desjenigen, der Auskunft begehrt und der somit Anspruchsteller ist. Hier ist zu differenzieren zwischen privaten Anspruchstellern einerseits und staatlichen Stellen, insbesondere den Strafverfolgungs- und Polizei- bzw. Ordnungsbehörden, andererseits.

3 DFN-Infobrief Recht 11 / 2013 Seite 3 1. Auskunftsansprüche von Privaten Für private Anspruchsteller finden sich Anspruchsgrundlagen für einen Auskunftsanspruch gegen den Access-Provider vornehmlich in den Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums, deren Voraussetzungen im Einzelnen weitgehend gleich sind, da sie auf die europäische Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zurückzuführen sind. Hintergrund dieser Anspruchsgrundlagen ist, dass Rechteinhaber eine Möglichkeit bekommen sollen, die Identität einer Person, die eine Rechtsverletzung über das Internet begangen hat, zu ermitteln und gegenüber dieser ihre Rechte durchzusetzen. Von besonderer praktischer Relevanz dürfte dabei nicht zuletzt angesichts der weit verbreiteten P2P-Systeme der urheberrechtliche Auskunftsanspruch nach 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Urheberrechtsgesetz (UrhG) sein, der wie folgt lautet: In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß [ ] für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte. Anspruchsgegner und damit Auskunftsverpflichteter ist derjenige Access-Provider, der die Dienstleistungen, die für die rechtsverletzenden Tätigkeiten genutzt wurden, in gewerblichem Ausmaß erbracht hat. Dies dürfte auf nahezu alle Hochschulen zutreffen, die ihren Studenten und Mitarbeitern einen Internetzugang zur Verfügung stellen. Für das Kriterium des gewerblichen Ausmaßes der Dienstleistungserbringung kommt es nicht darauf an, dass der Dienstleister kommerzielle Interessen verfolgt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Dienste in einem Umfang erbracht werden, welcher mit dem eines gewerblichen Diensteanbieters vergleichbar ist. Außerdem darf die Inanspruchnahme auf Auskunftserteilung nicht unverhältnismäßig sein. Eine Unverhältnismäßigkeit wird jedoch nur in Ausnahmefällen zu bejahen sein, wenn der Rechtsinhaber kein oder nur ein sehr geringes Interesse daran hat zu erfahren, wer der Rechtsverletzer ist. Ein solcher Beweis dürfte schwierig zu erbringen sein. Demzufolge ist der Bestand des Auskunftsanspruches von folgenden Voraussetzungen abhängig: Zunächst muss eine Urheberrechtsverletzung erfolgt sein. Seit einem Beschluss des Bundesgerichtshofs aus dem Frühjahr 2012 ist für die Praxis geklärt, dass hierfür jede einfache Urheberrechtsverletzung ausreicht und diese nicht etwa ein gewerbliches Ausmaß erreichen muss. Ferner muss es sich entweder um einen Fall offensichtlicher Rechtsverletzung handeln oder der Verletzte muss gegen den Verletzer schon Klage erhoben haben. Letztere Variante dürfte bei Ansprüchen auf Auskunft über den Inhaber einer IP- Adresse kaum praktisch relevant werden, da es gerade um die Vorbereitung einer Klage gegen den bisher noch unbekannten Verletzer gehen wird. Offensichtlich ist eine Rechtsverletzung, wenn sie so eindeutig ist, dass eine ungerechtfertigte Belastung der Beteiligten, insbesondere des Auskunftsschuldners (= Access-Provider), ausgeschlossen erscheint. Mit diesem Tatbestandsmerkmal soll vor allem eine willkürliche Ausforschung der Access-Provider ausgeschlossen werden, welche quasi ins Blaue hinein erfolgt. Zu guter Letzt ist noch eine besondere Voraussetzung zu erfüllen, wenn die Auskunftserteilung nur unter Verwendung von Verkehrsdaten möglich ist, da diese den besonderen Schutz des Fernmeldegeheimnisses genießen. Verkehrsdaten sind definiert als Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Hierbei geht es vor allem um Datum, Uhrzeit und Dauer der einzelnen Verbindungen und die beteiligten Anschlusskennungen. In diesem Fall obliegt es dem Auskunftsberechtigten zunächst eine richterliche Anordnung zu erwirken, welche die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten feststellt. Die Kosten der richterlichen Anordnung hat dabei der Verletzte, also der Rechteinhaber, zu tragen. Regelmäßig werden die IP-Adressen, deren Inhaber ermittelt werden sollen, dynamische IP-Adressen sein, welche nicht dauerhaft einem bestimmten Nutzer zugeordnet sind, sondern nur für jeweils eine Sitzung. Da eine Zuordnung somit nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (Datum und Uhrzeit der Verbindung) möglich ist, ist hierfür stets eine richterliche Anordnung erforderlich. Ohne diese dürfen keine Daten über die Person des Verletzers herausgegeben werden. Hierzu hat

4 DFN-Infobrief Recht 11 / 2013 Seite 4 der BGH klargestellt, dass der Antrag auf Erlass einer solchen richterlichen Anordnung zwar grundsätzlich einer Abwägung der betroffenen Rechte der verschiedenen Beteiligten bedarf, dieser aber in aller Regel ohne weiteres begründet sein sollte. Somit stellt die Notwendigkeit einer richterlichen Anordnung nur eine niedrige Hürde dar, welche aber keinesfalls missachtet werden darf. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der Provider verpflichtet, Name und ggf. Anschrift des Rechtsverletzers an den Anspruchsteller herauszugeben. Hierbei sollte mit großer Sorgfalt sichergestellt werden, dass die entsprechenden Daten aktuell und richtig sind, da bei einer falschen Auskunftserteilung Schadensersatzansprüche des Betroffenen drohen können. Sofern es möglich ist, kann es ratsam sein zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs vorliegen. Zwar besteht eine Haftung im Falle einer Auskunftserteilung, zu der es keine rechtliche Verpflichtung gab, nur dann, wenn die Auskunft erteilende Stelle wusste, dass eine rechtliche Verpflichtung fehlte. Dies ist bei dem Vorliegen einer richterlichen Anordnung in aller Regel ausgeschlossen. Allerdings gebietet es das Verhältnis zum Nutzer der Einrichtung, im Falle des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen von dem Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Anordnung Gebrauch zu machen. Praktisch relevant ist schließlich noch, dass der Access- Provider, der zur Auskunft verpflichtet ist, von demjenigen, der die Auskunft begehrt, Ersatz der zur Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen kann. 2. Auskunftsansprüche öffentlicher Stellen Für öffentliche Stellen finden sich Anspruchsgrundlagen primär im Zusammenhang mit den Aufgaben der Polizei- und Ordnungsbehörden, der Strafverfolgungsbehörden und der Geheimdienste im weiteren Sinne [Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst (MAD), Bundesnachrichtendienst (BND)]. Um beurteilen zu können, wann ein Auskunftsersuchen rechtmäßig ist und von dem Access-Provider erfüllt werden muss, ist festzustellen, welche öffentliche Stelle im konkreten Fall Auskunft verlangt, zu welchen Zwecken sie handelt und was Inhalt der Auskunft sein soll, das heißt, um welche Art von Daten es geht. a) Auskünfte zum Zweck der Strafverfolgung Eine wichtige Aufgabe staatlicher Stellen ist die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Zuständig für die entsprechenden Ermittlungen ist in erster Linie die Staatsanwaltschaft, welche dabei in erheblichem Maße von den Polizeibehörden unterstützt wird. Um Straftaten aufklären zu können, benötigen diese Stellen angesichts der immer weiter steigenden Ausbreitung des Telekommunikationsverkehrs häufig Informationen von den Telekommunikationsdiensteanbietern. Je nach Art und Schwere der aufzuklärenden Straftat, kann ein erhebliches öffentliches Strafverfolgungsinteresse bestehen, das Auskunftsansprüche rechtfertigen kann. Wann dies im Einzelnen der Fall ist, hängt von der Art des Auskunftsbegehrens ab. Telekommunikationsüberwachung ( 100a, 100b StPO) Im Zusammenhang mit dem Themenfeld Auskunftserteilung an staatliche Stellen verdienen die Regelungen zur Telekommunikationsüberwachung besondere Beachtung. Dabei geht es nicht um eine schlichte Auskunftserteilung, sondern um die Ermöglichung der umfassenden Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikationsverbindungen eines bestimmten Nutzers durch die Strafverfolgungsbehörden. Da hierbei nicht nur auf die äußeren Umstände der Telekommunikation, sondern auch auf ihre konkreten Inhalte zugegriffen wird, stellt dies einen massiven Eingriff in das Fernmeldegeheimnis dar und ist nur unter strengen materiellen und formellen Voraussetzungen zulässig ( 100a, 100b StPO). In materieller Hinsicht ist erforderlich, dass der Strafverfolgungsbehörde bestimmte Tatsachen vorliegen, die den Verdacht begründen, dass der zu überwachende Nutzer an einer bestimmten, schweren Straftat mitgewirkt hat. Welche Straftaten hierfür ausreichen, ist detailliert und abschließend in einem langen Katalog in 100a Abs. 2 StPO geregelt. Geht es dagegen um eine Straftat, die dort nicht aufgezählt ist, ist eine Überwachung der Telekommunikation unzulässig. Der Verdacht einer enumerierten schweren Straftat ist jedoch noch nicht ausreichend. Vielmehr muss die vorgeworfene Tat auch im konkreten Einzelfall schwer wiegen und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise als durch die Telekommunikationsüberwachung wesentlich erschwert oder gar aussichts-

5 DFN-Infobrief Recht 11 / 2013 Seite 5 los sein. Dementsprechend müssen zur Aufklärung der Straftat primär andere verfügbare Ermittlungsinstrumente eingesetzt werden, da der schwerwiegende Eingriff in das Fernmeldegeheimnis, der in der Telekommunikationsüberwachung liegt, möglichst vermieden werden soll. In jedem Fall unzulässig ist die Überwachung selbst bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass bei der Überwachung der Telekommunikation Erkenntnisse aus dem sogenannten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung erlangt würden. Dieser Kernbereich zeichnet sich durch seinen höchstpersönlichen Charakter aus und betrifft vor allem die Intimsphäre und sonstige innerste Gefühle und Empfindungen. Grundsätzlich muss sich die Überwachung gegen denjenigen richten, der im Verdacht steht, die schwere Straftat begangen zu haben. Sie kann jedoch auch auf Dritte erstreckt werden, sofern bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Dritte als Mittelsmann für den eigentlichen Täter beim Empfang oder Versand von Nachrichten fungiert oder ihm seinen Anschluss zur Nutzung bereitstellt. Durch diese Ausdehnung des Kreises der Überwachungssubjekte soll verhindert werden, dass sich der Täter der Überwachung entziehen kann, indem er die Hilfe von Dritten in Anspruch nimmt. In formeller Hinsicht muss die Überwachung durch das zuständige Gericht angeordnet werden. Nur bei Gefahr im Verzug, das heißt, wenn die gerichtliche Anordnung wegen der Dringlichkeit der Überwachung nicht abgewartet werden kann, ohne dass dadurch ihre Durchführung vereitelt oder der mit ihr verfolgte Zweck beeinträchtigt würde, darf die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. In diesem Fall muss sie aber innerhalb von drei Werktagen durch das Gericht bestätigt werden, da sie sonst außer Kraft tritt. Bezüglich der Dauer der Überwachung der Telekommunikation ist die Überwachungsanordnung auf maximal drei Monate zu befristen, allerdings kann nach Ablauf dieser Zeit unter Umständen eine Verlängerung um wiederum maximal drei Monate erfolgen. Schließlich verlangt das Gesetz, dass eine solche Überwachungsanordnung schriftlich ergehen und dabei bestimmte Informationen enthalten muss. Zur Erfüllung der Schriftform reichen aber schon ein Telefax oder eine aus. Zu den Pflichtinformationen zählen soweit möglich der Name und die Anschrift der Person, gegen die sich die Überwachungsmaßnahme richten soll, die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder Endgerätes und Art, Umfang und Dauer der Überwachungsmaßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes. Idealerweise sollte sich aus dieser Anordnung also ergeben, welche Maßnahmen konkret vom Provider verlangt werden. Sind die materiellen und formellen Anforderungen erfüllt, ist die Hochschule als Provider verpflichtet, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der für die Staatsanwaltschaft ermittelnden Polizei die Überwachungsmaßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hier besteht also eine Mitwirkungspflicht. Von großer praktischer Bedeutung für die Hochschulen als Provider ist die Tatsache, dass sie nicht berechtigt und dementsprechend auch nicht verpflichtet sind, die Rechtmäßigkeit einer solchen Überwachungsanordnung zu überprüfen oder die Mitwirkung bei der Überwachung aufgrund von Zweifeln an der Rechtmäßigkeit zu verweigern. In einem solchen Fall könnte die Mitwirkung über Ordnungs- oder Zwangsmittel durch das Gericht erzwungen werden. Selbst wenn die Hochschule eine solche Anordnung für rechtswidrig hält, stehen ihr nur wenige Handlungsmöglichkeiten offen. Sofern sie darin eine Verletzung der Rechte des von der Überwachung Betroffenen sieht, muss sie dies hinnehmen. Der Betroffene ist dadurch aber nicht gänzlich schutzlos gestellt. Vielmehr besteht für die Ermittlungsbehörden ihm gegenüber eine Benachrichtigungspflicht, deren Einzelheiten in 101 StPO geregelt sind und die gewährleisten soll, dass der Betroffene wenigstens nachträglich Rechtsschutz ersuchen kann. Für den Provider besteht die Möglichkeit einer Beschwerde indes nur insoweit, als die Anordnung die eigene Sphäre und die geschuldete Mitwirkung betrifft. Die Beschwerde kann sich also beispielsweise gegen eine Anordnung richten, die technisch unmögliche Maßnahmen verlangt. Obwohl der betroffene Telekommunikationsdiensteanbieter nicht die Befugnis hat, die Rechtmäßigkeit der Anordnung zu überprüfen, wird man ihm dennoch zugestehen, wenn nicht gar abverlangen müssen, zumindest die Einhaltung der grundlegenden formellen Anforderungen zu kontrollieren. Deshalb sollte man insbesondere auf das Vorliegen einer schriftlichen

6 DFN-Infobrief Recht 11 / 2013 Seite 6 Anordnung achten, die entweder von einem Gericht oder, bei Gefahr im Verzug, auch von der Staatsanwaltschaft erlassen worden ist. Dabei muss man jedoch im Hinterkopf behalten, dass auch die speziellen Sicherheitsbehörden wie BKA, BND, MAD oder Verfassungsschutz gegebenenfalls berechtigt sind, die Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung zu verlangen. Von diesen stammende Schreiben sollte man deshalb keinesfalls ignorieren. Die Darstellung der dafür geltenden gesetzlichen Regelungen erfordert jedoch zu umfangreiche Ausführungen, sodass hier nur auf die Existenz dieser Regelungen hingewiesen werden kann. Auskunft über Verkehrsdaten ( 100g StPO) Gegenstand eines Auskunftsbegehrens der Strafverfolgungsbehörden können auch Verkehrsdaten sein. Die einschlägige Regelung dafür ist 100g StPO. Liegt eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung nicht vor, kann dennoch eine Berechtigung zur Verkehrsdatenauskunft bestehen, wenn es um eine Straftat geht, die gerade mittels Telekommunikation begangen worden ist, sofern auch dieser Verdacht sich auf bestimmte Tatsachen stützen lässt. Im ersten Fall des Vorliegens einer Straftat von erheblicher Bedeutung reicht es aus materieller Sicht zur Begründung des Auskunftsanspruchs aus, dass die Datenerhebung für die Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten erforderlich ist. Im Vergleich zur oben vorgestellten Telekommunikationsüberwachung stellt dies eine Milderung der Anspruchsvoraussetzungen dar, da dort verlangt wird, dass die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. Da Verkehrsdaten dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses unterliegen, sind die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Auskunftsbegehrens ähnlich wie die bei einer Überwachung der Telekommunikationsinhalte. Aufgrund der geringeren Eingriffsintensität der Verkehrsdatenauskunft sind die Anforderungen zum Teil aber leicht abgeschwächt. Erneut ist zu differenzieren zwischen materiellen und formellen Voraussetzungen: Aus materieller Sicht ist zu fordern, dass bestimmte Tatsachen vorliegen, die den Verdacht begründen, dass derjenige, dessen Verkehrsdaten erhoben werden sollen, an einer Straftat mitgewirkt hat, die auch im betreffenden Einzelfall eine erhebliche Bedeutung hat. Das heißt, die Straftat muss generell eine erhebliche Bedeutung haben, aber zusätzlich auch im konkreten Fall. Zwar besteht hier kein abschließender Katalog von Straftaten wie dies in der Regelung der Telekommunikationsüberwachung der Fall ist. Allerdings benennt 100g StPO, der die Verkehrsdatenauskunft regelt, den Katalog der bei der Telekommunikationsüberwachung relevanten schweren Straftaten als Beispiel. Man wird sich also im Regelfall an diesem Katalog orientieren können. Straftaten außerhalb dieses Kataloges können nur ausnahmsweise zur Begründung eines Auskunftsbegehrens bezüglich Verkehrsdaten herangezogen werden, wenn Umstände vorliegen, die diese als Straftat von vergleichbarer erheblicher Bedeutung qualifizieren. Im zweiten Fall der Straftaten, die mittels Telekommunikation begangen wurden, kann es grundsätzlich auch um leichtere Straftaten gehen, denen kein besonders hohes Gewicht zukommt und bei denen das Strafverfolgungsinteresse deshalb geringer ist. Um den intensiven Eingriff in das Fernmeldegeheimnis dennoch rechtfertigen zu können, stellt das Gesetz in 100g StPO in diesen Fällen zwei weitere strenge Voraussetzungen auf. So darf eine Verkehrsdatenauskunft nur dann erfolgen, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Diese strenge Subsidiaritätsklausel verlangt also, dass keine anderen Möglichkeiten bestehen, um die Straftat aufzuklären. Für die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sorgt schließlich das Erfordernis eines angemessenen Verhältnisses zwischen Erhebung der Daten und der Bedeutung der Sache. Darüber soll aber nur leichtere Kriminalität von der Verkehrsdatenauskunft ausgeschlossen werden, bei der ein solch schwerwiegender Eingriff in das Fernmeldegeheimnis einem Mit Kanonen auf Spatzen schießen gleichkäme. Als Beispiel dafür wird man leichte Beleidigungen sehen können, die mithilfe von Telekommunikationsmitteln verbreitet werden. Auch bei der Verkehrsdatenauskunft darf sich die Datenerhebung nur auf den Beschuldigten beziehen oder auf die Personen, von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie als Kontaktmittler für den Beschuldigten agieren.

7 DFN-Infobrief Recht 11 / 2013 Seite 7 Im Hinblick auf die formellen Anforderungen kann für die Verkehrsdatenauskunft fast gänzlich auf die obigen Ausführungen zur Telekommunikationsüberwachung verwiesen werden, die hier in gleicher Weise gelten. Die einzige Abweichung betrifft primär den Bereich des Mobilfunks und dabei konkret die sogenannte Funkzellabfrage und ist deshalb für Hochschulen wohl von geringerer Relevanz. Hierbei geht es darum, dass den Ermittlungsbehörden die Nummer oder Anschlusskennung des Beschuldigten bzw. seines Kontaktmittlers noch unbekannt ist und deshalb in einer bestimmten Funkzelle, in der er sich mutmaßlich aufhält, zu einer bestimmten Zeit die Verkehrsdaten aller Mobilfunkteilnehmer erhoben werden sollen, um die des Beschuldigten darunter ausfindig machen zu können. Insofern erlaubt das Gesetz nämlich, dass die Anordnung des Gerichts (oder bei Gefahr im Verzug auch die Anordnung der Staatsanwaltschaft) zur Datenerhebung keine Angabe einer konkreten Rufnummer oder einer anderen Anschlusskennung bzw. eines Endgeräts enthalten muss, sofern es um eine Straftat von erheblicher Bedeutung geht und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Stattdessen reicht es dann aus, wenn in der Anordnung die betroffene Telekommunikation räumlich und zeitlich hinreichend bestimmt bezeichnet wird. Auskunft über Bestandsdaten ( 113 TKG, 100j StPO) Für die sogenannte Bestandsdatenauskunft gelten seit dem aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft neue Regelungen. Bestandsdaten sind diejenigen Daten des Nutzers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden. Dies sind insbesondere Name, Anschrift, sonstige Kontaktdaten, Geburtsdatum, Anschlusskennung und ggf. Zahlungsdaten (bei entgeltlichem Vertrag) des Nutzers, durch welche er dem Telekommunikationsdiensteanbieter gegenüber individualisiert wird und die für die äußeren Umstände des Vertrages von Belang sind. Die Neuregelung der Bestandsdatenauskunft zeichnet sich durch eine Art Doppeltür-Modell aus. Damit eine Bestandsdatenauskunft rechtmäßig ist, müssen dementsprechend zwei Dinge zusammen kommen: einerseits muss es auf Seiten der Diensteanbieter eine Rechtsgrundlage geben, die es ihnen erlaubt, die Daten an die Behörden zu übermitteln, und andererseits muss es für die Behörden eine andere Rechtsgrundlage geben, die sie dazu ermächtigt, die Daten vom Diensteanbieter abzufragen, und diesen zur Mitwirkung verpflichtet. Liegen alle materiellen und formellen Voraussetzungen vor, gilt wie bei der Telekommunikationsüberwachung auch bei der Verkehrsdatenauskunft eine Mitwirkungspflicht der Provider. Das bedeutet, dass über bereits vorhandene Daten Auskunft erteilt werden muss und dass die Verkehrsdaten zukünftiger Verbindungen entsprechend der konkreten Anordnung an die Strafverfolgungsbehörde ausgeleitet werden müssen. Hinsichtlich einer etwaigen Benachrichtigungspflicht der Ermittlungsbehörden und der (mangelnden) Prüfungsbefugnis der Provider bezüglich der Rechtmäßigkeit der Anordnung kann erneut auf obige Ausführungen verwiesen werden. Für die Kosten, die durch die Auskunft über Verkehrsdaten oder für Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung entstehen, sieht das Gesetz in 23 Abs. 1 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) einen Entschädigungsanspruch für den Access-Provider vor. Die erste Tür, also die Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Daten durch die Diensteanbieter, findet sich nun zentral in 113 TKG. Demzufolge ist jeder geschäftsmäßig handelnde Erbringer von Telekommunikationsdiensten berechtigt, die rechtmäßig erhobenen Bestandsdaten zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber bestimmten Stellen zu verwenden. Diese Stellen sind die Strafverfolgungsbehörden, also insbesondere Staatsanwaltschaft und Polizei in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsgehilfe der Staatsanwaltschaft, die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden, die Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern, der MAD und der BND. Geschäftsmäßig werden Telekommunikationsdienste schon dann erbracht, wenn ein nachhaltiges Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Auf die (Nicht-)Öffentlichkeit des Nutzerkreises kommt es somit nicht an. Insofern werden davon auch die Hochschulrechenzentren erfasst.

8 DFN-Infobrief Recht 11 / 2013 Seite 8 Ausdrücklich sieht das Gesetz nunmehr vor, dass zur Erteilung der Auskunft über Bestandsdaten auch dynamische IP-Adressen verwendet und Verkehrsdaten automatisiert ausgewertet werden dürfen, wozu auf sämtliche interne Datenquellen zurückzugreifen ist. Damit ist klargestellt, dass im Wege der Bestandsdatenauskunft auch Nutzer dynamischer IP-Adressen ermittelt werden dürfen. Schließlich kann die Bestandsdatenauskunft auch solche Daten erfassen, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder Speichereinrichtungen, die sich in den Endgeräten befinden oder die räumlich getrennt eingesetzt werden (z.b. Clouds), geschützt wird. Im Fokus stehen dabei Sicherungscodes für Mobilfunkendgeräte und Mobilfunkkarten (PIN, PUK). Inwiefern davon auch andere Sicherungscodes wie z.b. Passwörter von -Konten betroffen sind, ist aktuell noch nicht geklärt. Bevor die Auskunft erteilt werden darf, muss jedoch eine Reihe formeller Voraussetzungen erfüllt sein. Das Auskunftsersuchen muss einen Einzelfall betreffen und von einer der oben benannten Stellen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs in Textform gestellt werden, wobei die gesetzliche Bestimmung, die die Datenerhebung durch die handelnde Stelle erlaubt, konkret angegeben werden muss. Allgemeine Erläuterungen reichen dafür nicht aus, vielmehr muss ein konkreter Paragraph in dem Ersuchen benannt werden. Das Textformerfordernis gilt nur dann nicht, wenn Gefahr im Verzug vorliegt, sodass dann auch eine mündliche Anfrage ausreichen kann. In diesem Fall ist das Auskunftsverlangen aber unverzüglich nachträglich in Textform zu bestätigen. Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, ist der geschäftsmäßig handelnde Diensteanbieter verpflichtet, die Übermittlung der zu beauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig vorzunehmen. Hinsichtlich der formalen Voraussetzungen ist der Diensteanbieter dabei verpflichtet, deren Vorliegen durch eine verantwortliche Fachkraft überprüfen zu lassen und sicherzustellen, dass eine Auskunftserteilung erst nach positivem Prüfergebnis erfolgt. Ferner ist er verpflichtet, gegenüber dem Betroffenen und Dritten Stillschweigen darüber zu wahren, dass ein Auskunftsersuchen und eine Auskunftserteilung erfolgt sind. Sehr praxisrelevant ist, dass die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens nicht beim Diensteanbieter liegt, sondern bei der die Auskunft verlangenden Stelle. Insofern scheidet eine Haftung des Diensteanbieters bei der Erfüllung eines rechtswidrig gestellten Auskunftsverlangens aus. Eine Kostenerstattung für die Vorkehrungen, die zur Auskunftserteilung erforderlich sind, kann der Diensteanbieter hier jedoch nicht beanspruchen. Für Diensteanbieter, die mehr als Kunden haben, gehört zu diesen Vorkehrungen auch das Bereithalten einer gesicherten elektronischen Schnittstelle, die bestimmten technischen Maßgaben entsprechen muss, und die dem Zweck dient, Auskunftsverlangen entgegenzunehmen und die Auskünfte zu erteilen. Von den nicht erstattungsfähigen Kosten, die für das Treffen der erforderlichen Vorkehrungen, also für das Bereithalten der nötigen Infrastruktur anfallen, ist jedoch der Aufwand zu unterscheiden, der bei der konkreten Erteilung einer Auskunft entsteht. Für diesen besteht zugunsten des Telekommunikationsdiensteanbieters ein Entschädigungsanspruch ( 23 Abs. 1 JVEG). Über diese erste Tür ist also geregelt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Art und Weise die Bestandsdatenauskunft erfolgen darf und muss, sofern eine entsprechende Verpflichtung vorliegt. Wann eine Verpflichtung gegeben ist, regelt die zweite Tür. Für den Bereich der Strafverfolgung ist hier primär 100j StPO zu nennen. 100j StPO sieht vor, dass vom geschäftsmäßigen Telekommunikationsdiensteanbieter Auskunft über Bestandsdaten verlangt werden kann, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts eines Beschuldigten erforderlich ist. Schon hieran zeigt sich, dass die Anforderungen gegenüber der Verkehrsdatenauskunft und der Telekommunikationsüberwachung deutlich schwächer sind. Es ist keine besondere Schwere der Straftat erforderlich, sondern es reicht jede einfache Straftat. Dies begründet man damit, dass das Fernmeldegeheimnis bei der Bestandsdatenauskunft nicht betroffen ist. Allerdings muss zumindest ein konkretes Strafverfahren vorliegen, für dessen Durchführung es nötig ist, auf Bestandsdaten zurückzugreifen. Ausdrücklich geregelt ist nunmehr in dieser Befugnisnorm, dass die Auskunft auch anhand einer dynamischen IP-Adresse verlangt werden darf. Hierfür gelten gegenüber der sonstigen Bestandsdatenauskunft keine verschärften Anforderungen,

9 DFN-Infobrief Recht 11 / 2013 Seite 9 allerdings muss das Auskunftsverlangen die Nutzung der dynamischen IP-Adresse in einem konkreten Zeitpunkt zum Gegenstand haben, da nur so der Bezug zu einem konkreten Strafverfahren gewahrt werden kann. Weitere Voraussetzungen bestehen nicht. Insbesondere existiert kein Richtervorbehalt und die Vorschrift beschränkt sich auch nicht auf eine Erhebung von Daten des Beschuldigten. Sofern Dritte betroffen sind, wird man allerdings verlangen müssen, dass der Eingriff in die Rechte des unbeteiligten Dritten durch die Datenerhebung und die Bedeutung der Sache in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Aufgrund der Regelung in 113 TKG ( erste Tür ) muss das Auskunftsersuchen aber in Textform gestellt werden. Außerdem haben die Strafverfolgungsbehörden im Fall der Erteilung einer Auskunft über die Person des Inhabers einer dynamischen IP-Adresse grundsätzlich die Pflicht, den Betroffenen nachträglich zu benachrichtigen. Besonderheiten bestehen schließlich bei einer Auskunft über Zugangssicherungscodes. Zwar ist auch hier zunächst nur erforderlich, dass die Auskunft zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsorts erforderlich ist. Allerdings darf die Auskunft darüber hinaus nur dann verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen also in zulässiger Weise auf die durch die Sicherungscodes geschützten Endgeräte zugreifen dürfen, wie dies z.b. nach einer Beschlagnahme der Fall sein kann. Die Auskunft über die Sicherungscodes ist dann nur ein Hilfsmittel, um andere, zulässig erhobene Beweismittel auswerten zu können. Aufgrund der höheren Eingriffsintensität hat der Gesetzgeber für diesen Fall jedoch einen Richtervorbehalt vorgesehen. Dementsprechend darf ein solches Auskunftsverlangen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch ein Gericht angeordnet werden, wobei erneut eine Ausnahme bei Gefahr im Verzug gilt. Dann dürfen nämlich auch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen (insb. Polizei) eine solche Auskunft anordnen, wobei die gerichtliche Entscheidung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nachzuholen ist. Der Richtervorbehalt ist allerdings dann nicht einschlägig, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss, z.b. weil sein Mobiltelefon oder Tablet schon in seiner Anwesenheit beschlagnahmt wurde, oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung erlaubt wurde. Darüber hinaus gilt bei einer Auskunft über Zugangssicherungscodes wie bei der Auskunft über den Nutzer einer dynamischen IP-Adresse grundsätzlich eine nachträgliche Benachrichtigungspflicht, die von den Strafverfolgungsbehörden zu erfüllen ist. Diese Benachrichtigungspflicht hat vor allem den Zweck, dem Nutzer eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung der Maßnahmen zu ermöglichen. Sofern beide Türen quasi durchschritten werden können, weil alle Voraussetzungen der beiden Normen erfüllt sind, hat der Diensteanbieter die Daten unverzüglich zu übermitteln. Ein Prüfungsrecht bezüglich der Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens oder gar ein Leistungsverweigerungsrecht steht ihm nicht zu. Dies gilt natürlich nicht für die Überprüfung des Vorliegens der formalen Voraussetzungen, die in 113 TKG ausdrücklich gefordert wird. Sollte er seine Mitwirkung verweigern, können Ordnungs- und Zwangsmittel gegen ihn verhängt werden. b) Auskünfte zum Zweck der Gefahrenabwehr Auch im Bereich der Gefahrenabwehr, die präventive Zwecke verfolgt, kann es erforderlich sein, dass die zuständigen Behörden zu ihrer Aufgabenerfüllung Daten aus dem Telekommunikationsverkehr verwerten. Da das Gefahrenabwehrrecht in der Zuständigkeit der Bundesländer liegt und jedes Bundesland seine eigene Regelung getroffen hat, kann hier keine für ganz Deutschland geltende Darstellung der Auskunftsbefugnisse erfolgen. Vielmehr muss im Einzelfall das im jeweiligen Land geltende Gesetz zu Rate gezogen werden, da die einzelnen Voraussetzungen durchaus variieren, aber durchweg eine Einbeziehung der Provider vorsehen. Dies betrifft die Fälle, in denen Polizei- oder Ordnungsbehörden Auskünfte verlangen, um eine drohende Gefahr abwehren zu können und dadurch ihrem Schutzauftrag nachzukommen. Es geht also gerade nicht um die Verfolgung von Straftaten. Die Prävention der Begehung von Straftaten ist dagegen ein klassischer Gegenstand der Gefahrenabwehr. Regelmäßig finden sich in den Polizei-/Ordnungsgesetzen der Länder verschiedene Befugnisse zur Abfrage von Bestandsoder Verkehrsdaten oder zur Einrichtung einer Telekommunikationsüberwachung, die je nach Art der Daten unterschiedlich hohe Voraussetzungen an die Zulässigkeit stellen. In jedem Fall muss aber der Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr bestehen.

10 DFN-Infobrief Recht 11 / 2013 Seite 10 Im Hinblick auf die Bestandsdatenauskunft gilt weiterhin das Doppeltür-Modell, sodass sich die Befugnis zur Datenübermittlung der Diensteanbieter auch im Bereich der Gefahrenabwehr nach 113 TKG richtet. Dem muss dann aber wiederum eine Rechtsgrundlage zur Datenabfrage durch die Gefahrenabwehrbehörden gegenüberstehen. Schließlich gibt es noch spezielle Befugnisse von Bundespolizei, BKA, BND, MAD und Verfassungsschutz, auf deren Darstellung hier jedoch verzichtet wird. Für die Praxis wird die Handhabung der verschiedenen Auskunftsbegehren zumindest im Bereich der Strafverfolgung dadurch wesentlich erleichtert, dass der Provider in vielen Fällen nur auf richterliche Anordnung handeln darf und muss und dabei weder berechtigt noch verpflichtet ist, eine Rechtmäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Die schwierigen Fragen, ob eine Straftat von gewisser Schwere oder hinreichende Verdachtsmomente vorliegen, stellen sich den Hochschulrechenzentren damit in der Regel nicht, sodass auch eine Fehlbeurteilung nicht zu ihren Lasten geht. III. Fazit Es fällt schwer, sämtliche gesetzliche Regelungen zu durchschauen, die verschiedensten Stellen Auskunftsansprüche zugestehen. In vielen Fällen bestehen Mitwirkungspflichten, die die Internetprovider und damit auch die Hochschulrechenzentren treffen. Sofern die Provider Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringen, gelten sogar erweiterte Pflichten, die vor allem spezielle organisatorische Vorkehrungen und technische Maßnahmen erfordern. Sollten dennoch Zweifel hinsichtlich der Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestehen, empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem Justiziariat der betroffenen Hochschule.

11 DFN-Infobrief Recht 11 / 2013 Seite 11 Rapidshare.com vs. Rechteinhaber Knockout in der zweiten Runde? Bundesgerichtshof konkretisiert die Störerhaftung von File-Hosting-Diensten von Kevin Kuta Der Bundesgerichtshof (BGH) hat unlängst in seinem Urteil vom (Az. I ZR 80/12) die Haftung von File-Hosting-Diensten wie Rapidshare.com als Störer für Urheberrechtsverletzungen konkretisiert und seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt. Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Umstand der Förderung der Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung eines File-Hosting-Dienstes durch eigene Maßnahmen des Diensteanbieters für die Haftung von Bedeutung ist. So ist dieser Umstand insbesondere bei der Bestimmung des Umfangs der ihm als Störer obliegenden Prüfpflichten zu berücksichtigen. Sobald sein konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leiste, sei ihm eine umfassende regelmäßige Kontrolle von Linksammlungen zuzumuten, die auf seinen Dienst verweisen. Die sich hieraus ergebenden Prüfpflichten bestünden in Bezug auf jedes Werk, hinsichtlich dessen ihm eine klare Rechtsverletzung angezeigt worden sei. I. Einleitung Die Dienste von File-Hosting-Anbietern sind den meisten inzwischen hinlänglich bekannt und bedürfen daher keiner langen Ausführungen mehr, jedoch soll zumindest eine kurze einleitende Erläuterung an dieser Stelle erfolgen. File-Hosting-Diensteanbieter stellen im Internet Speicherplatz zur Verfügung, woraufhin die Nutzer dort beliebige Inhalte in digitaler Form als Dateien hochladen können, die dann auf deren Servern abgespeichert werden. Im Anschluss wird dem Nutzer ein elektronischer Verweis übermittelt, ein sog. Download-Link. Mit diesem Link kann er die abgelegte Datei von einem beliebigen Ort aus über einen Browser aufrufen und wieder herunterladen. Die File-Hosting-Diensteanbieter stellen keine Inhaltsverzeichnisse über die hochgeladenen Dateien und die dazugehörigen Links bereit. Genauso wird auch keine Suchfunktion oder sonstige Katalogisierung dieser Daten angeboten. Die Nutzer können jedoch die entsprechenden Download-Links in sog. Linksammlungen im Internet einstellen. Andere Nutzer können daraufhin mittels gezielter Begriffe in den einschlägigen Suchmaschinen die jeweiligen Download-Links finden und die entsprechenden Inhalte herunterladen. Durch diese einfache Methode der Online-Speicherung von Daten kommt es in der Praxis massenhaft zu Urheberrechtsverletzungen. Die Besonderheit der meisten File-Hosting-Dienste liegt darin, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, den Dienst zu nutzen. So kann eine Nutzung ohne Registrierung kostenlos erfolgen, wodurch aber der Nutzungsumfang eingeschränkt ist. In diesem Fall beginnt z.b. der Download mit Verzögerung, weitere Downloads sind weder parallel noch im unmittelbaren Anschluss möglich und die Downloadgeschwindigkeit ist begrenzt. Ferner können die hochgeladenen Dateien angeblich höchstens zehnmal heruntergeladen werden. Daneben gibt es die Möglichkeit, nach Registrierung des Nutzers ein kostenpflichtiges Premium-Konto einzurichten oder Premium-Punkte zu sammeln. Diese Variante bringt einige Vorteile mit sich. So ermöglicht sie ein schnelleres und paralleles Hoch- und Herunterladen mehrerer Dateien ohne jede Einschränkung, den

12 DFN-Infobrief Recht 11 / 2013 Seite 12 Start der Up- und Downloads ohne Werbung und ohne Wartezeit sowie eine unbegrenzte Haltbarkeit der hochgeladenen und gesicherten Dateien, weshalb diese Dateien auch beliebig häufig heruntergeladen werden können. Die Diensteanbieter gehen aktuell von einer Missbrauchsquote zwischen fünf und sechs Prozent aus. Bei einem täglichen Upload-Volumen von Dateien würde dies etwa bis rechtsverletzende Nutzungshandlungen ergeben. Auch an Hochschulen wächst das Bedürfnis nach ständig verfügbarem und ortsunabhängigem Speicherplatz auf Seiten der Studierenden und Mitarbeiter. Hochschulen stellen ihren Mitarbeitern und Studierenden schon jetzt lokalen Speicherplatz zur Verfügung. Die Entwicklung geht aber auch an Hochschulen dahin, dass sie ihren Angehörigen zunehmend Online-Speicher anbieten. Darüber hinaus umfasst ihr Angebot vielfach Lernplattformen sowie Speicherplatz für Webseiten von Studenteninitiativen oder Drittmittelprojekten. Damit treten sie in ähnlicher Weise als Host-Provider auf wie File-Hosting- Dienste. II. Die bisherige Rechtsprechung des BGH Am hat der BGH in seiner Entscheidung Alone in the Dark erstmalig über die Behandlung von File-Hosting- Diensten und deren Haftung für Urheberrechtsverletzungen entschieden, wobei er auch auf die Voraussetzungen einer Störerhaftung einging. Nach Ansicht des BGH können File- Hosting-Diensteanbieter für nutzerseitige Urheberrechtsverletzungen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn sie auf eine eindeutige und gleichartige Rechtsverletzung hingewiesen worden sind. Nach einem solchen Hinweis müsse aber alles technisch und wirtschaftlich Zumutbare veranlasst werden, um eine erneute Downloadmöglichkeit des Schutzobjekts durch das Hochladen der Datei seitens anderer Nutzer zu unterbinden. Im Falle eines Hinweises auf eine Rechtsverletzung müsse auch überprüft werden, ob die entsprechenden Dateien neu hochgeladen werden. Dabei wird auf den Einsatz technischer Filter hingewiesen. Die Eignung beispielsweise eines Wortfilters mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen werde nicht dadurch beseitigt, dass er mögliche Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen könne. Der BGH ging zudem auf die problematischen Linksammlungen ein. Zur Vermeidung einer Störerhaftung könne ein File-Hosting-Diensteanbieter verpflichtet sein, mittels des Einsatzes von Suchmaschinen eine kleine Anzahl einschlägiger Linksammlungen manuell darauf zu überprüfen, ob sie Verweise auf bestimmte bei ihm gespeicherte urheberrechtsverletzende Dateien enthielten. Da bei Urheberrechtsverletzungen auf derartigen Speicherplattformen die Täter nur schwer identifizierbar sind, nimmt der BGH mit dieser Entscheidung die Intermediäre stärker in die Pflicht. Die bloße Reaktion auf Hinweise von Dritten genügt nicht mehr. Vielmehr müssen die Betreiber solcher Speicherplattformen aktiv Urheberrechtsverletzungen unterbinden. III. Das neue Urteil des BGH In der Entscheidung File-Hosting-Dienst vom klagte eine Verwertungsgesellschaft gegen einen File-Hosting- Dienst wegen Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte an diversen Musikwerken auf Unterlassung. Die Verwertungsgesellschaft wies den Diensteanbieter mehrfach darauf hin, dass Musikwerke, deren ausschließliche Verwertungsrechte ihr zustanden, ohne deren Zustimmung über die Server des Diensteanbieters öffentlich zugänglich gemacht wurden. In der Folgezeit waren die Dateien weiterhin auf den Servern des Diensteanbieters abrufbar. Daraufhin nahm die Verwertungsgesellschaft den Diensteanbieter in Anspruch. Der BGH hat mit diesem Urteil seine Rechtsprechung zur Störerhaftung von File-Hosting-Diensten für Urheberrechtsverletzungen konkretisiert. Gleichzeitig führt er mit diesem Urteil seine Rechtsprechung zur Haftung dieser Diensteanbieter für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer fort. Eine Haftung als Täter oder Teilnehmer sei vorrangig gegenüber einer Störerhaftung. Zwar könne im zu entscheidenden Fall eine Gehilfenhaftung für die von den Nutzern begangenen Urheberrechtsverletzungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden, jedoch setze eine solche Gehilfenhaftung die Kenntnis von einer konkret drohenden Haupttat voraus. Eine derartige Kenntnis des File- Hosting-Diensteanbieters wurde vorliegend aber verneint. Haftung als Störer Der BGH bejahte allerdings eine Haftung des File-Hosting- Dienstes als Störer wegen der Verletzung von Prüfpflichten. Nach allgemeiner Definition kann bei der Verletzung absoluter Rechte derjenige als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer ohne Täter oder Teilnehmer zu sein in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt. Eine Störerhaftung kann aber nicht exzessiv auf Dritte erstreckt

13 DFN-Infobrief Recht 11 / 2013 Seite 13 werden, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Aus diesem Grund setzt die Störerhaftung nach der Rechtsprechung des BGH die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimme sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Verantwortlichen nach den Umständen des Einzelfalles eine Prüfung zuzumuten sei. File- Hosting-Dienste speichern fremde Informationen für einen Nutzer und sind damit Diensteanbieter nach 2 Nr. 1, 10 S. 1 Telemediengesetz (TMG). Dementsprechend kommt für sie eine allgemeine Prüfpflicht wegen 7 Abs. 2 S. 1 TMG nicht in Betracht. Denn nach dieser Vorschrift sind Diensteanbieter im Sinne der 8 bis 10 TMG nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Trotz des Ausschlusses allgemeiner Überwachungs- und Prüfpflichten durch diese Vorschrift können sich dennoch spezielle Überwachungs- und Prüfpflichten in besonderen Fällen ergeben. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen nach Ansicht des Gerichts außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern. Sobald der Dienst eine besondere Gefahrgeneigtheit aufweise, könnten sich jedoch weitergehende Prüfpflichten ergeben. Beispielsweise kann diese spezielle Gefahrentendenz nach Ansicht des Gerichts aufgrund der Art des betriebenen Dienstes entstehen, wenn dieser von vornherein auf Rechtsverletzungen seiner Nutzer angelegt ist oder durch Maßnahmen des Diensteanbieters die Gefahr von Rechtsverletzungen begünstigt wird. Der BGH geht weiter davon aus, dass das Geschäftsmodell des File-Hosting-Diensteanbieters nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen abzielt. Es bestünden vielmehr legale Nutzungsmöglichkeiten in einer nennenswerten Anzahl sowie ein bedeutsames technisches und wirtschaftliches Bedürfnis an diesen Diensten. Zunächst könne man diese Dienste als eine Art virtuelles Schließfach nutzen, indem die Nutzer größere Mengen an geschäftlichen oder privaten Daten deponieren. Daneben würden dezentrale Speicherorte immer häufiger für die Verteilung von Software-Backups genutzt. Nutzer können mittels dieser Dienste auch eigene oder gemeinfreie Daten für Dritte zum Herunterladen anbieten. Auf diese Weise können gewerbliche Nutzer ihren Kunden bestimmte Informationen zur Verfügung stellen. Private Nutzer können auf diese Art Bilder, Filme oder andere selbst erstellte Daten mit Familienmitgliedern, Freunden und Bekannten austauschen. Da hierbei auch größere Datenmengen auftreten können, die gerade nicht etwa per verschickt werden können, könne es auch vorkommen, dass massenhaft große Dateien heruntergeladen würden. Das Gericht ging aber im vorliegenden Fall davon aus, dass der Diensteanbieter trotz Unkenntnis von konkret bevorstehenden Rechtsverletzungen durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung seines Dienstes gefördert hat. Die Abweichung zu den Ausführungen in der Entscheidung Alone in the Dark beruhe auf den dortigen tatrichterlichen Feststellungen. Nahezu alle File-Hosting-Dienste stellen den Speicherplatz kostenlos zur Verfügung. Einnahmen erzielen sie mittels der oben beschriebenen Premium- Konten bzw. Premium-Punkte. Die damit einhergehenden Komfortmerkmale wie eine höhere Geschwindigkeit, Anzahl der parallelen Downloads, Speicherdauer und -volumen seien zwar auch im Rahmen einer privaten Nutzung bedeutsam, jedoch sei eine Werbung bezüglich einer Häufigkeit von Downloads für manche Dateien nur mit hochattraktiven Inhalten erreichbar, sodass davon auszugehen sei, dass es sich dabei regelmäßig um rechtswidrige bzw. rechtswidrig zugänglich gemachte Inhalte handele. Denn gerade das Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Werken aus den Bereichen Musik, Film und Software sei für eine große Anzahl der Nutzer interessant. Diensteanbieter profitieren nach Ansicht des Gerichts von den massenhaften Downloads, da Nutzer durch häufigeres kostenloses Herunterladen von Daten eher dazu bereit sind, das kostenpflichtige Angebot mit seinen Vorteilen zu nutzen. Die Möglichkeit der vollständig anonymen Nutzung dieser Dienste steigere dazu noch die Attraktivität der illegalen Verwendung dieser Dienste. Daran ändere auch 13 Abs. 6 TMG nichts, wonach ein Diensteanbieter gehalten sei, im Rahmen des technisch Möglichen und Zumutbaren eine anonyme Nutzung von Telemedien zu ermöglichen. Ein Indiz für die Förderung von Rechtsverletzungen sei auch in der Vergabe von Premium-Punkten zu sehen. Dadurch werde die Attraktivität von Daten mit urheberrechtlich geschützten Inhalten auf den diensteeigenen Servern gesteigert und deren hohe Downloadhäufigkeit belohnt. Insgesamt schaffe der Diensteanbieter durch die konkrete Ausgestaltung seines Geschäftsmodells den Anreiz zur Nutzung dieses Dienstes für massenhafte Rechtsverletzungen.

14 DFN-Infobrief Recht 11 / 2013 Seite 14 Anlassbezogene Überprüfungspflicht Überwachungsmaßnahmen Den Diensteanbietern könne keine anlasslose, jedoch eine anlassbezogene Überprüfungspflicht auferlegt werden, um bereits erfolgte Rechtsverletzungen zu verfolgen und neuen Rechtsverletzungen vorzubeugen. Der Umfang der Prüfpflichten des Störers bestimme sich nach deren Zumutbarkeit, also ob und inwieweit ihm eine Prüfung nach den konkreten Umständen auferlegt werden könne. Durch die oben besprochene Förderung der Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung seiner Dienste träfen den Diensteanbieter grundsätzlich weitgehende Prüfpflichten. Die Untersuchung jeder Datei, die von Nutzern auf seine Server hochgeladen würden, auf rechtsverletzende Inhalte sei dem Diensteanbieter nicht zumutbar. Eine solche Prüfpflicht würde deren Geschäftsmodell gefährden, obwohl ein Bedürfnis nach einer legalen Nutzung besteht und es nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen ausgerichtet sei. Außerdem gelte grundsätzlich das Haftungsprivileg nach 10 S. 1 TMG. Zwar könne die Prüfpflicht erst aufgrund eines Hinweises auf die Rechtsverletzung entstehen. Jedoch müsse bei der Bestimmung des Umfangs der Prüfpflichten auch berücksichtigt werden, dass der Diensteanbieter durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung gefördert habe. Ab dem Zeitpunkt des Hinweises auf eine Rechtsverletzung muss der Diensteanbieter nach Ansicht des Gerichts einerseits die Inhalte sperren, andererseits aber auch Vorkehrungen treffen, um weitere gleichartige Rechtsverletzungen möglichst zu verhindern. Diesbezüglich müsse er alles ihm technisch und wirtschaftlich Zumutbare veranlassen. Unter den gleichartigen Rechtsverletzungen sei zweierlei zu verstehen: Einmal gehe es um das Zugänglichmachen derselben geschützten Werke durch denselben Nutzer. Daneben müsse der Diensteanbieter aber auch dafür sorgen, dass über den für die angezeigte Verletzung verantwortlichen Nutzer hinaus kein anderer Nutzer über Server des Dienstes Dritten die konkret benannten urheberrechtlich geschützten Werke anbietet. Die Urheberrechtsverletzung sei nämlich auf das konkrete urheberrechtlich geschützte Werk bezogen. Im Sinne der Störerhaftung seien Verletzungshandlungen gleichartig, durch die dieses Urheberrecht erneut verletzt werde. Auf die Person desjenigen, der durch das Zugänglichmachen des geschützten Werkes den Verletzungstatbestand erfülle, komme es dabei nicht an. Der Diensteanbieter hatte im Prozess vorgebracht, dass er einige Überwachungsmaßnahmen getroffen habe. Das Gericht mahnte aber an, dass im Rahmen dieser Angaben allgemeine organisatorische Maßnahmen benannt wurden, denen der Bezug zu den konkreten Rechtsverletzungen fehlte. Außerdem wies das Gericht darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, wann, mit welchen Mitteln, wie, durch wen, wie häufig und mit welchem Ergebnis Maßnahmen durchgeführt worden seien. Der Diensteanbieter hat dargelegt, dass er ein 17-köpfiges Team zur Bekämpfung von Missbräuchen, ein sog. Abuse- Team, unterhalte. Dieses befasse sich sieben Tage die Woche und 24 Stunden am Tag mit der Prüfung und Löschung von Dateien im Zusammenhang mit möglichen Urheberrechtsverletzungen. Im Detail gingen die Mitarbeiter dieser Abteilung entsprechenden Hinweisen nach und begaben sich im Anschluss aktiv auf einschlägige Internetseiten, um Urheberrechtsverletzungen abzustellen und zu verhindern. Mit diesen Ausführungen habe der Diensteanbieter aber keine konkreten Maßnahmen in Bezug auf die Verhinderung der gerügten Urheberrechtsverletzungen dargelegt. Das Gericht bemängelte dabei, dass diese Ausführungen keine Angaben dazu enthielten, mit welcher Intensität und wie im Einzelnen eine Überprüfung stattfand. Einen Hinweis in den Nutzungsbedingungen des Dienstes, dass das Hochladen von urheberrechtsverletzenden Inhalten unzulässig sei, stuften die Richter als eine notwendige, aber wenig effektive Maßnahme ein. Der Diensteanbieter brachte noch vor, MD5-Filter einzusetzen. Das Kürzel MD5 steht für Message-Digest Algorithm 5. Hierbei handelt es sich um eine kryptographische Hashfunktion. Nach Ansicht des Gerichts kann ein solcher Filter Rechtsverletzungen aber nur bedingt verhindern, da diese Filter nur mit der rechtsverletzenden Datei identische Dateien erkennen können. Ein Einsatz dieser Filter reiche daher für die Erfüllung der Überprüfungsund Kontrollpflichten nicht aus. Letztlich brachte der Diensteanbieter noch das Vorhandensein eines Lösch-Interfaces für Rechteinhaber vor. Auch mit diesem Angebot kann er nach Ansicht des Gerichts seine Prüf- und Sorgfaltspflichten nicht erfüllen, da mittels dieses Lösch-Interfaces nur bedingt gegen Rechtsverletzungen vorgegangen werden kann. Zum einen könne ein Rechteinhaber nicht nach möglichen neuen Rechtsverletzungen suchen, sondern lediglich bekannte rechtsverletzende Dateien oder Links löschen. Aufgrund der Anonymität der Nutzer könne zum anderen mittels des Lösch-Interfaces

15 DFN-Infobrief Recht 11 / 2013 Seite 15 auch nicht gegen die hinter den rechtsverletzenden Inhalten stehenden Personen vorgegangen werden. Verletzung von Prüfpflichten Der Diensteanbieter habe im Ergebnis seine Prüfpflichten verletzt und es dadurch unterlassen, gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern. Er hätte vielmehr die einschlägigen Linksammlungen hinsichtlich der beanstandeten urheberrechtlich geschützten Werke durchsuchen müssen. Hyperlinks in Linksammlungen stellen gleichartige Verletzungen dar, soweit sie auf Dateien auf den Servern des Dienstes verweisen und geschützte Inhalte umfassen. Mit Eingang des Hinweises über die Rechtsverletzung dehnten sich die Prüfpflichten grundsätzlich auch darauf aus. Eine umfassende und regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen sei den Diensteanbietern zumutbar. Als Grund dafür bringt das Gericht abermals die Tatsache an, dass deren Geschäftsmodell zwar nicht von vornherein rechtswidrig ist, jedoch Urheberrechtsverletzungen trotzdem in einem erheblichen Umfang Vorschub leistet. Hierbei könne die Anzahl der zu kontrollierenden Linksammlungen nicht pauschal begrenzt werden. Die Prüfpflichten des Störers bestünden bei jedem beanstandeten Werk im selben Umfang und verringerten sich nicht durch eine große Anzahl zu prüfender Dateien. Der urheberrechtliche Schutz könne nicht dadurch geschwächt werden, dass es im Rahmen eines an sich zulässigen Geschäftsmodells zu einer großen Zahl von Rechtsverletzungen komme. Vielfach werden viele Rechte zahlreicher Rechteinhaber in denselben Linksammlungen verletzt. Die Konsequenz daraus sei, dass die Zahl der zu prüfenden Linksammlungen nicht im selben Verhältnis wie die Zahl der zu prüfenden Dateien ansteige. Das Verschulden im Hinblick auf die Prüfpflichten werde daher nur ausnahmsweise fehlen. Eine umfassende Kontrolle von Link- Ressourcen sei also zumutbar. Der Diensteanbieter müsse gezielt nach weiteren Links suchen. Dabei solle bei der Suche berücksichtigt werden, ob die Links den Werktitel vollständig oder in einem Umfang enthielten, der darauf schließen lasse, dass das betreffende Werk zugänglich gemacht werde. Hierbei solle über den Link- und Dateinamen hinaus auch die verbale Beschreibung im Begleittext in die Überprüfung einbezogen werden. Eine dahingehende allgemeine Marktbeobachtungspflicht sei unter den konkreten Umständen des zu entscheidenden Falles zumutbar und geboten. Bei dem Diensteanbieter handele es sich um ein branchenkundiges Unternehmen. Das Auffinden der beanstandeten Links in den entsprechenden Linklisten sei ihm daher genauso möglich wie den Nutzern, die die entsprechenden Dateien rechtsverletzend herunterladen möchten. Der Diensteanbieter müsse einerseits mittels allgemeiner Suchmaschinen wie Google und geeignet formulierten Suchanfragen ermitteln, ob sich hinsichtlich der beanstandeten Werke Hinweise auf weitere rechtsverletzende Links auf ihren Dienst fänden. Daneben müssten auch neue Medien aus dem Bereich Social Media aktiv genutzt werden. Zu nennen seien hier speziell Facebook oder Twitter. Auch der Einsatz von sog. Webcrawlern müsse angedacht werden. Die Verwendung von Wortfiltern sei daneben geboten, jedoch deutete das Gericht auch schon an, dass diese aufgrund der leichten Manipulation der Dateinamen nur bedingt erfolgreich seien. Dem Gericht ist bewusst, dass die Prüfpflichten im Einzelfall auch zu einer Löschung rechtmäßiger Sicherungskopien führen können. Dies mache ihre Erfüllung aber nicht unzumutbar. Das erneute Hochladen eines bereits aus der Vergangenheit bekannten Werkes begründe grundsätzlich die Gefahr, dass abermals eine urheberrechtsverletzende Nutzung geschehe. Das Geschäftsmodell des Diensteanbieters trage ein erhebliches Gefährdungspotenzial für urheberrechtlich geschützte Werke in sich. Daher müsse er dieser Gefahr wirkungsvoll entgegentreten. Es sei dabei nicht ersichtlich, dass dies zu einer existenzgefährdenden Vielzahl von Löschungen rechtmäßig gespeicherter Dateien führe. IV. Fazit Die vorliegende Entscheidung stellt eine Fortsetzung des vom BGH eingeschlagenen Wegs hinsichtlich der Providerhaftung dar. Der BGH bleibt dabei, dass das Geschäftsmodell der File- Hosting-Dienste grundsätzlich den Schutz der Rechtsordnung verdient. Insgesamt schaffen die Diensteanbieter durch die konkrete Ausgestaltung ihrer Geschäftsmodelle aber den Anreiz zur Nutzung dieses Dienstes für massenhafte Rechtsverletzungen. Daneben ermöglichen sie den Nutzern ein vollständig anonymes Handeln. Dadurch seien ihnen gesteigerte Prüf- und Handlungspflichten zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen zumutbar. Diese Pflichten werden nun vom BGH fortentwickelt. Es bleibt dabei, dass eine Störerhaftung erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung durch die Diensteanbieter eintritt. Die Diensteanbieter trifft nun darüber hinaus aber eine proaktive Prüfpflicht, wobei sich der BGH in diesem Zusammenhang erstmals auch mit den sog. Linklisten

16 DFN-Infobrief Recht 11 / 2013 Seite 16 auseinandersetzte. Die Diensteanbieter müssen nicht nur dafür Sorge tragen, dass die konkret beanstandeten Dateien auf ihren Servern entfernt werden. Zusätzlich müssen sie auch die einschlägigen Linklisten im Internet auf gleiche Rechtsverletzungen mit Links auf ihre Server untersuchen und die Dateien gegebenenfalls entfernen. Die Suche muss sich dabei auch auf Verletzungen im Social Web ausdehnen. Damit setzt der BGH die Zumutbarkeitsgrenze im Hinblick auf die Prüf- und Handlungspflichten für diese Dienste sehr hoch an. Der BGH versucht, einen Ausgleich zwischen den innovationsträchtigen Internetdiensten einerseits und dem Schutz der Urheber andererseits zu schaffen. Für Hochschulen ist dieses Urteil hinsichtlich der Bereitstellung von Speicherplatz interessant, da sie in diesem Fall als Host-Provider einzuordnen sind. Es bleibt aber auch nach diesem Urteil fraglich, ob die Grundsätze des BGH uneingeschränkt auf Hochschulen übertragen werden können. Denn ein ausschlaggebendes Kriterium war im entschiedenen Fall der kommerzielle Charakter des File-Hosting-Dienstes. Gewisse Grundstrukturen können aber übertragen werden. Hochschulen müssen dann aktiv werden, wenn der Hinweis eines Dritten auf eine konkrete Rechtsverletzung eingeht. Nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung bleibt es offen, ob die vom BGH geforderten weitergehenden Prüfpflichten auch die Hochschulen treffen werden. Im Ergebnis wird dies jedoch wohl zu verneinen sein. Denn bei Hochschulen handelt es sich eben nicht um kommerzielle Diensteanbieter, wobei der kommerzielle Charakter ein wesentlicher Aspekt für die Begründung weitergehender Prüfpflichten darstellt. Daneben ist die Haftung von Verantwortlichen für Hochschulen interessant. Neben dem File-Hosting-Dienst als schweizerische Aktiengesellschaft waren auch noch ein zur Alleinvertretung berechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats und der Geschäftsführer der Aktiengesellschaft beklagt (es handelte sich um ein Unternehmen in der Schweiz, daher gab es auch in einer Aktiengesellschaft einen Geschäftsführer; in Deutschland wird eine Aktiengesellschaft vom Vorstand vertreten, der Verwaltungsrat entspricht in Deutschland in Teilen dem Aufsichtsrat). Der BGH entschied, dass die bisherigen Ausführungen der Vorinstanz nicht ausreichen, um eine Haftung dieser beiden Beklagten zu begründen. In Betracht käme nur eine Haftung als Störer. Diese scheide aber aus, wenn sie weder an der Rechtsverletzung teilgenommen haben noch von ihr wussten und nicht die Möglichkeit hatten, diese zu verhindern. Die maßgebliche Handlung für die Rechtsverletzung sei die Verletzung von Prüfpflichten gewesen. Nach Hinweis der Rechtsverletzung durch den Rechteinhaber oblägen diese Prüfpflichten dem File-Hosting-Dienst. Notwendige Feststellungen bezogen auf die beiden beklagten Funktionäre fehlten jedoch. Dieser Punkt könnte interessant für die Haftung der verantwortlichen Stelle an der Hochschule sein. Nach dem BGH kommt eine Störerhaftung dieser Personen in zwei Fällen in Betracht: Entweder sie wirken aktiv an der Rechtsverletzung mit oder sie haben Kenntnis von der Rechtsverletzung und die Möglichkeit, sie zu verhindern. Anmerkungen: Siehe hierzu auch: Kuta, Rapidshare vs. Rechteinhaber Ende einer unendlichen Geschichte? Bundesgerichtshof bezieht Stellung zur Haftung von File-Hosting-Diensteanbietern bei Urheberrechtsverletzungen, in: DFN-Infobrief Recht 5/2012, S. 5-7 Kuta, Der Host-Provider als Gehilfe Ein Einzelfall oder die Regel? OLG Hamburg zur Gehilfenhaftung von Host-Providern für Urheberrechtsverletzungen, DFN-Infobrief Recht 8/2013. S. 5-9

17 DFN-Infobrief Recht 11 / 2013 Seite 17 Telefonieren ist gut, doch Mailen ist besser! Kammergericht: Impressum muss zwingend die Angabe einer -Adresse enthalten von Florian Klein Die Details der Ausgestaltung eines Impressums auf Webseiten sind immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Trotz der vermeintlich klaren gesetzlichen Aufzählung der bereitzuhaltenden Angaben bereitet die Umsetzung der rechtlichen Vorgaben häufig Schwierigkeiten. Nun hat sich das Kammergericht (KG) mit Urteil vom (Az. 5 U 32/12) mit der Pflichtangabe der Adresse der elektronischen Post auseinandergesetzt und dazu klargestellt, dass die Angabe einer Telefax- oder Telefonnummer oder das Vorhalten eines Online-Kontaktformulars nicht ausreichend sind, sondern unbedingt eine -Adresse zur Kontaktaufnahme benannt werden muss. I. Hintergrund Dass viele Betreiber einer Webseite einer Impressumspflicht unterliegen, ist mittlerweile in den betroffenen Kreisen schon überwiegend bekannt. Die Kenntnis aller Details und Problemstellungen wird man dagegen nicht allgemein unterstellen können. Insoweit findet sich die Wurzel allen Übels in 5 Telemediengesetz (TMG), der bestimmt, dass Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien eine Reihe von Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten müssen. Insbesondere von der Wendung geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien darf man sich jedoch nicht täuschen lassen, da dies nach herrschender Ansicht keineswegs voraussetzt, dass schon der Zugang zu dem jeweiligen Telemedium unmittelbar entgeltpflichtig sein muss. Vielmehr sollen über dieses Kriterium primär rein privat angebotene Telemedien, die jeglichen Bezug zum Wirtschaftsleben vermissen lassen, von der Impressumspflicht des Telemediengesetzes ausgenommen werden (siehe hierzu und zur Impressumspflicht im Allgemeinen: Overbeck, Ich bin dann mal weg und mein Name bitte auch!, in: DFN-Infobrief Recht 7/2013, S. 2-5). Als Telemedium sieht das Gesetz jeden elektronischen Informations- und Kommunikationsdienst an, sofern dieser nicht als Telekommunikationsdienst oder Rundfunk zu qualifizieren ist. Hierunter fallen quasi alle Online-Auftritte, also insbesondere Webseiten im Internet, auf denen Informationen oder sonstige Inhalte bereitgehalten werden. Betreibt eine Hochschule daher ein Informationsangebot im Internet, wie z.b. die Hochschulwebseite, unterliegt sie dafür der Impressumspflicht des 5 TMG. Welche Angaben in diesem Fall in das Impressum aufzunehmen sind und wie dieses ausgestaltet sein muss, um den rechtlichen Vorgaben zu genügen, wurde bereits des Öfteren behandelt (s. z.b. oben genannten Infobrief). Deshalb beschränken sich die folgenden Ausführungen auf die spezielle Pflichtangabe der Adresse der elektronischen Post, mit der sich das Kammergericht (dies ist das Oberlandesgericht des Bundeslandes Berlin) kürzlich beschäftigt hat. 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verlangt nämlich, dass der Diensteanbieter Angaben verfügbar hält, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. II. Die Entscheidung des Kammergerichts Dem Urteil des Kammergerichts (KG) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein Flugunternehmen auf seiner Webseite ein Impressum unter der Rubrik Kontakt bereithielt, welches die postalische Adresse, die Faxnummer sowie mehrere Telefonnummern und ein Online-Kontaktformular umfasste. Eine -Adresse war dagegen nicht angegeben. Dies wurde von einem Wettbewerber des Unternehmens mit Verweis auf die Impressumspflicht des 5 TMG bemängelt, weshalb das Ge-

18 DFN-Infobrief Recht 11 / 2013 Seite 18 richt nun zu entscheiden hatte, ob das Impressum auch ohne Angabe einer -Adresse den gesetzlichen Anforderungen genügte. Die Antwort auf diese Frage hätte kaum klarer ausfallen können: Die Richter urteilten, dass das Erfordernis der Angabe einer Adresse der elektronischen Post unbedingt die Angabe einer -Adresse verlange. Denn aus der Formulierung einschließlich der Adresse der elektronischen Post sei abzulesen, dass im Bereich der Kontaktinformationen erst einmal, also vor anderen Pflichten, die Pflicht zur Angabe der -Anschrift bestehe. Insbesondere seien Telefon- und Telefaxnummern oder auch ein Online-Kontaktformular keine Adresse der elektronischen Post. Das ausschließliche Angebot eines Surrogats zur Kontaktaufnahme genüge der Impressumspflicht deshalb nicht. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift sei es auch nicht möglich, die Regelung nach Sinn und Zweck auszulegen mit der Folge, dass die Angabe einer -Adresse bei entsprechenden Alternativen entbehrlich werde. Ergänzend weist das Gericht außerdem noch darauf hin, dass die von dem Flugunternehmen angebotenen Kontaktmöglichkeiten (i.e. Telefon- und Faxnummer, Online-Kontaktformular) der Angabe einer -Adresse nicht gleichwertig seien. Mit diesen Erwägungen zeigt das Gericht, dass es selbst dann nicht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es trotz des eindeutigen Wortlauts eine Auslegung der Norm nach Sinn und Zweck als zulässige Methode angesehen hätte. Gegen die Gleichwertigkeit von -Adresse und Telefonnummer werden die Flüchtigkeit des gesprochenen Wortes und das Fehlen einer (einfachen) Dokumentationsmöglichkeit sowie die oft höheren Kosten eines Telefonats vorgebracht, zumal auch viele Menschen den Schriftkontakt gegenüber dem unmittelbaren telefonischen Kontakt bevorzugten. Die Gleichwertigkeit von -Adresse und Telefaxnummer lehnt das Gericht mit der Begründung ab, dass ein Großteil der Verbraucher überhaupt kein Telefaxgerät besäße und der Telefaxversand obendrein teurer und zeitaufwändiger sei. Selbst das Verschicken eines Computer-Faxes sei im Gegensatz zum -Versand nicht jedem Internetnutzer möglich, gleichgültig ob dies an dem Fehlen der technischen Möglichkeit oder dem Fehlen der erforderlichen Kenntnisse scheitere. An der letzten Alternative eines Online-Kontaktformulars stört das KG nicht nur, dass dies gerade keine Adresse der elektronischen Post darstelle. Ein solches Formular könne auch nicht als völlig gleichwertiges Kontaktmittel angesehen werden, da der Verbraucher sich dabei den Vorgaben des Unternehmers beugen müsse. Einschränkungen der Freiheit der Art und Weise der Kommunikation ergäben sich vor allem aus einer häufig begrenzten maximalen Zeichenanzahl und dem Fehlen der Möglichkeit, beliebige Anhänge in beliebiger Anzahl mit auf den Weg zu bringen. Dazu komme, dass der -Versand den Vorteil biete, dass Inhalt und Umstände der Kontaktaufnahme automatisch im eigenen Herrschaftsbereich gespeichert werden, wohingegen man bei der Nutzung eines Kontaktformulars darauf angewiesen sei, dass man eine automatische Bestätigungs-Mail erhalte, die nicht nur den Zugang der Nachricht bestätigt, sondern auch den gesendeten Inhalt dokumentiert. III. Konsequenzen für die Hochschulpraxis Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts und der vorliegenden obergerichtlichen Entscheidung ist es sehr ratsam, im Impressum einer von einer Hochschule betriebenen Webseite eine -Adresse anzugeben, die eine rasche Kontaktaufnahme mit dem Verantwortlichen ermöglicht. Denn bei dieser Information handelt es sich um eine absolut zwingende Angabe. Die Sorge vor Spammern, die mithilfe von Web-Crawlern oder ähnlichen Mitteln solche -Adressen automatisch sammeln und für Werbezwecke missbrauchen, muss dabei zurückstehen. Um sich selbst vor solchem Spam zu schützen, verweist das Gericht den Impressumspflichtigen auf die Nutzung von Filtersoftware. Ein gewisser Schutz kann außerdem dadurch erreicht werden, dass man die -Adresse in grafischer Form angibt, welche nicht so einfach automatisch auslesbar ist. Die Einrichtung einer die Kontaktaufnahme zusätzlich erleichternden Mail-to-Funktion im Zusammenhang mit der Angabe der -Adresse ist optional, aber keinesfalls schädlich. Ein elektronisches Kontaktformular darf selbstredend zusätzlich angeboten werden, es kann die Angabe einer -Adresse jedoch nicht ersetzen. Dies gilt genauso für Telefax- oder Telefonnummern. Grundsätzlich ist allerdings erforderlich, dass wenigstens eine dieser Kontaktmöglichkeiten neben der Angabe der Adresse vorhanden ist

19 DFN-Infobrief Recht 11 / 2013 Seite 19 Impressum Der DFN-Infobrief Recht informiert über aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung und daraus resultierende mögliche Auswirkungen auf die Betriebspraxis im Deutschen Forschungsnetz. Herausgeber Verein zur Förderung eines Deutschen Forschungsnetzes e. V. DFN-Verein Alexanderplatz 1, D Berlin DFN-Verein@dfn.de Redaktion Forschungsstelle Recht im DFN Ein Projekt des DFN-Vereins an der WESTFÄLISCHEN WILHELMS-UNIVERSITÄT, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM), Zivilrechtliche Abteilung Unter Leitung von Prof. Dr. Thomas Hoeren Leonardo-Campus 9 D Münster recht@dfn.de Nachdruck sowie Wiedergabe in elektronischer Form, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung des DFN-Vereins und mit vollständiger Quellenangabe.

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