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1 Rechtsprechungsübersicht Wir stellen hier einige aktuelle Entscheidungen vor, die hauptsächlich Informationen für das Verbraucherinsolvenzverfahren berücksichtigen. Wir bedanken uns insbesondere bei Herrn RiAG Potsdam Dr. Thorsten Graeber, der uns gestattet hat, diese von ihm gesammelten Entscheidungen zu verwenden. 1. Verbraucherinsolvenzverfahren 1.1. Eröffnungsverfahren Eigenantrag Der wegen einer Straftat verurteilte Schuldner hat in seinem Gläubigerverzeichnis die möglichen Forderungen seiner Opfer auch dann anzugeben, wenn diese ihre Forderungen noch nicht konkret eingefordert haben. LG Memmingen, Beschl. v T 106/12 Wechsel der Verfahrensart Wird das auf Antrag des Schuldners eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren in ein Regelinsolvenzverfahren übergeleitet, hat der Schuldner hiergegen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. Wird das Verfahren auf Eigenantrag des Schuldners als Verbraucherinsolvenz eröffnet, steht hiergegen einem Gläubiger ein Beschwerderecht auch nicht mit dem Ziel zu, das Verfahren als Regelinsolvenzverfahren fortzuführen. BGH, Beschluss vom 25. April IX ZB 179/10 Eröffnungsverfahren Die Unterlassung eines Antrags im Verbraucherinsolvenzverfahren auf Fortsetzung im Regelinsolvenzverfahren trotz Hinweises des Insolvenzgerichts auf die Unzulässigkeit der gewählten Verfahrensart begründet keine Sperrfrist für einen erneuten Antrag im Regelinsolvenzverfahren. LG Bonn, Beschl. v T 133/12 Zweiter Eigenantrag Dem Schuldner ist das Rechtsschutzbedürfnis an einem zweiten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht deshalb abzusprechen, weil sein erster Antrag in einem vorangegangenen Verfahren nach 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO abgelehnt worden ist. BGH, Beschl. v IX ZB 194/11

2 Seite 2 von Verfahrenskostenstundung Die Versagung der Verfahrenskostenstundung kommt nur dann in Betracht, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Schuldner infolge begangener Straftaten (etwa Arbeitsplatzverlust infolge der Inhaftierung) sich um die mögliche Gläubigerbefriedigung gebracht hat. LG Koblenz, Beschl. v T 392/12 Stundung 1. Im Verfahren der Prüfung der Gewährung der Verfahrenskostenstundung ist auch zu berücksichtigen, ob dem Schuldner voraussichtlich ein wirtschaftlich unbelasteter Neustart möglich ist. Dies ist nicht der Fall, sofern mit der Anmeldung von Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung ernsthaft zu rechnen ist und diese einen beträchtlichen Teil seiner Gesamtverschuldung (vorliegend 45 %) ausmachen. 2. Eine Verurteilung gem. 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 248b, 27 StGB ist in diesem Sinne berücksichtigungsfähig, weil sich hier der Schädiger vorsätzlich an dem Eigentum oder den Sachwerten eines Dritten vergeht und eine "Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination" nicht gegeben ist. LG Düsseldorf, Beschl. v T 466/12 Stundung Die Aufhebung der Kostenstundung gem. 4c Nr. 1 Alt. 2 InsO setzt ein hinreichend konkretisiertes gerichtliches Verlangen an den Schuldner zur Erklärung über seine Verhältnisse voraus. Dabei muss der Schuldner auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass die Kostenstundung aufgehoben werden kann. Für die Aufhebung gem. 4c Nr. 1 Alt. 2 InsO sind nur gerichtlich eingeforderte Erklärungen relevant, die dem Gericht gegenüber abzugeben sind. LG Mühlhausen, Beschl. v T 40/12

3 Seite 3 von Versagungsgründe, Obliegenheitsverstoß Restschuldbefreiung Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung nach Durchführung des Schlusstermins nur dann versagt werden, wenn seine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat spätestens zum Schlusstermin in Rechtskraft erwachsen ist. Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensperiode nur dann versagt werden, wenn seine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat spätestens zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung in Rechtskraft erwachsen ist. Ist über den Antrag eines Schuldners auf Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, kann ihm diese wegen einer Insolvenzstraftat nur nach 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO versagt werden; dies setzt voraus, dass die strafrechtliche Verurteilung bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung in Rechtskraft erwachsen ist. BGH, Beschluss vom 11. April IX ZB 94/12 Restschuldbefreiung 1. Für die Darlegung eines Obliegenheitsverstoßes gem. 295 Abs. 2 InsO genügt die Bezugnahme auf eine die individuellen Verhältnisse des Schuldners berücksichtigende Gehaltstabelle. 2. Ein Verschulden gem. 296 Abs. 1 Satz 1 InsO liegt jedenfalls vor, wenn ein selbstständig tätiger Schuldner auch nach Belehrung durch den Treuhänder über die jährliche Abführungspflicht keine Zahlungen leistet. AG Göttingen, Beschl. v IN 148/09 1. Die "aktive " des Versagungsgrundes nach 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist vorsätzlich auch dann verletzt, wenn der Schuldner die Belehrungen bei Verfahrensbeginn zur Meldepflicht jeglicher Erwerbstätigkeit ignoriert, über zwei Jahre lang eine Erwerbstätigkeit nicht meldet und danach mit freiwilligen Rückzahlungen die nicht abgeführte Summe nur teilweise tilgt. 2. Die "Heilungsrechtsprechung" des BGH findet nur dann Anwendung, wenn eine Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen nach Aufdeckung noch rechtzeitig abgewendet werden kann. LG Hamburg, Beschl. v T 51/12

4 Seite 4 von 5 Der Schuldner ist nach 20, 97 InsO verpflichtet, Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse zu erteilen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren von Bedeutung sein können. Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht stets davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr diejenigen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, die offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen (BGH, Beschluss vom 8. März IX ZB 70/10, ZInsO 2012, 751 Rn. 13 mwn). Hier ist die Aufnahme des Darlehens zur Finanzierung des Stammkapitals der zu gründenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die beabsichtigte Sicherungsübereignung des Gesellschaftsanteils, die Gründung der Gesellschaft und deren Eintragung erkennbar für das Verfahren von erheblicher Bedeutung. BGH v IX ZB 23/10 Das Insolvenzgericht kann im Rahmen von 4b Abs. 2 Satz 3 InsO in Verbindung mit 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, 4c Nr. 1 Fall 2 InsO Fragen an den Schuldner stellen, die vom Insolvenzverwalter oder Treuhänder angeregt werden. Ebenso kann es dem Schuldner aufgeben, die Antworten direkt an den Treuhänder oder Insolvenzverwalter weiterzuleiten. Unvollständige Angaben, das heißt solche Angaben, die im Rahmen einer den Schein der Vollständigkeit erweckenden Erklärung zwar richtig sind, durch Weglassen wesentlicher Umstände aber ein falsches Gesamtbild vermitteln, sind als unrichtige Angaben nach 4c Nr. 1 Fall 1 InsO zu qualifizieren (BGH, Beschluss vom 8. Januar IX ZB 167/08, ZInsO 2009, 297 Rn. 6, 7). Umgekehrt folgt daraus, dass erkennbar unvollständige Angaben nicht unter diese Alternative fallen, sondern unter 4c Nr. 1 Fall 2 InsO. BGH, Beschl. v IX ZB 13/11 Versagungsgrund Hat der Gläubiger einen Versagungsgrund glaubhaft gemacht, gilt für das weitere Verfahren die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts. Es darf von der Erhebung von angebotenem Zeugenbeweis zu dem Vortrag des Schuldners zum Versagungsgrund nicht deshalb absehen, weil das Vorbringen zu seinen Ausführungen in zu den Insolvenzakten gelangten Schreiben in Widerspruch steht. BGH, Beschluss vom 11. April IX ZB 170/11

5 Seite 5 von Erbschaft Erbschaft a) Der Schuldner, der während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein späteres Erbrecht erwirbt, hat seine Obliegenheit zur Herausgabe der Hälfte des Wertes durch Zahlung des entsprechenden Geldbetrages zu erfüllen. b) Die Obliegenheit, die Hälfte des Wertes des erworbenen Vermögens an den Treuhänder herauszugeben, kann auch dann nicht durch Übertragung eines Anteils am Nachlass erfüllt werden, wenn der Schuldner Mitglied einer Erbengemeinschaft geworden ist. c) Setzt die Erfüllung der Obliegenheit zur Herausgabe des hälftigen Wertes des erworbenen Vermögens die Versilberung des Nachlasses voraus, ist dem Schuldner vor der Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung Gelegenheit zu geben, diese zu betreiben. d) Über den Antrag auf Restschuldbefreiung sowie über etwaige Versagungsanträge kann so lange nicht entschieden werden, wie der Schuldner ausreichende Bemühungen um die Verwertung des Nachlasses nachvollziehbar darlegt und gegebenenfalls beweist. BGH, Beschluss vom 10. Januar IX ZB 163/11 Erbschaft 1. Von der Regelung des 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfasst ist eine Erbschaft dann, wenn sie zivilrechtlich in der Wohlverhaltensphase anfällt. 2. Dem Schuldner steht im Fall einer Erbschaft ein Gestaltungsspielraum zu. Er kann die Erbschaft insolvenzrechtlich - und damit nach Einschätzung des Senats auch grundsicherungsrechtlich ausschlagen oder sie annehmen. Nimmt er sie an, so steht ihm tatsächlich aber die Erbschaft in Höhe seines vollen Anteils zu und trifft ihn die Pflicht, diese zur Sicherung des Lebensunterhalts und nicht zur Schuldentilgung zu verwenden. LSG NRW, Urt. v L 19 AS 771/12

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