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1 Art. 5 I GG: Meinungs, Informations, Presse, Rundfunk, Filmfreiheit Art. 5 I GG: Meinungsfreiheit: Schutzbereich: Meinungsäußerungen Werturteile Element der Stellungnahme Tatsachenbehauptungen? wahr oder falsch Tatsachenbehauptungen sind Meinungsäußerungen, wenn sie mit Elementen der Stellungnahme verbunden sind. Schon die Entscheidung, wann und wie eine Tatsache behauptet wird, hat wertende Qualität. Erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht vom Schutz des Art. 5 I 1 GG erfasst.

2 Art. 5 I GG: Meinungs, Informations, Presse, Rundfunk, Filmfreiheit Eingriff: Beeinträchtigung der Meinung/der Äußerung Schranken: Art. 5 II GG allgemeine Gesetze BVerfG: Allgemeine Gesetze sind solche, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die vielmehr dem Schutze eines ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützendes Rechtsgut dienen, das gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit Vorrang hat. Schranken Schranken: besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Nach der Wechselwirkungslehre ist das beschränkende Gesetz im Lichte des Grundrechts auszulegen und in seiner das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken.

3 Art. 12 I GG: Berufsfreiheit Nach dem Apothekengesetz des Landes B dürfen neue Apotheken nur eröffnet werden, wenn ein entsprechendes Bedürfnis der Allgemeinheit besteht. Hintergrund ist die Befürchtung, dass die freie Konkurrenz vieler Apotheken zu leichtfertigem Medikamentenverkauf und der Vernachlässigung der gesetzlichen Verpflichtungen führen kann. Schutzbereich: Beruf = Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient. Die Tätigkeit darf nicht an sich (unabhängig von der beruflichen Vornahme) verboten sein. Berufswahl und Berufsausübungsfreiheit Eingriff: Maßnahmen mit berufsregelnder Tendenz: Objektive Zulassungsbeschränkungen (Zulassung nach objektiven, dem Einfluss des Berufswilligen entzogenen, Kriterien) Subjektive Zulassungsbeschränkungen (Zulassung nach in der Person des Bewerbers liegenden Kriterien: Abschlüsse, Fähigkeiten) Berufsausübungsregelungen (Modalitäten, in denen sich die berufliche Tätigkeit vollzieht)

4 Art. 12 I GG: Berufsfreiheit Schranken: Art. 12 I 2 GG. Die Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung werden als einheitliches Grundrecht angesehen, daher gilt der Gesetzesvorbehalt für das Grundrecht der Berufsfreiheit im Ganzen. Schranken Schranken: Drei Stufen Theorie (unterschiedliche Anforderungen in den verschiedenen Eingriffsformen) Objektive Zulassungsbeschränkungen Zur Abwehr schwerer Gefahren für überragend wichtiges Gemeinschaftsgut Subjektive Zulassungsbeschränkungen Zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter Berufsausübungsregelungen Aus vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls Ein Eingriff ist verhältnismäßig, wenn sein Zweck nicht ebenso gut durch einen Eingriff auf einer niederen Stufe erreicht werden kann, und wenn er den Anforderungen der jeweiligen Stufe genügt. BVerfG im Apothekenurteil: Das gesetzgeberische Ziel kann auch durch Berufsausübungsregelungen, staatliche Kontrollen der Medikamentenherstellung und Beschränkungen des freien Verkaufs erreicht werden. Das Apothekengesetz verstößt gegen Art. 12 I GG.

5 Art. 14: Eigentumsgarantie Schutzbereich: Eigentum: Sacheigentum private vermögenswerte Forderungen öffentlich rechtliche Positionen, soweit sie Äquivalent eigener Leistung sind (Renten, Versicherungsanwartschaften) private Rechtspositionen (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) Nicht erfasst: Vermögen als solches rechtswidrig erlangte Vermögenspositionen Aussichten, Erwartungen, Gewinnchancen (Art. 14 GG schützt das Erworbene, Art.12 GG schützt das zu Erwerbende) Eingriffe: Inhalts und Schrankenbestimmung (Art. 14 I 2 GG): generellabstrakt, Rechtspositionen werden nur als unbeabsichtigte Nebenfolge beeinträchtigt Enteignung (Art. 14 III GG): konkret individuell, gezielter Zugriff auf konkrete Rechtspositionen

6 Art. 14: Eigentumsgarantie Schranken und Schranken Schranken: Inhalts und Schrankenbestimmung: Die grundsätzliche Eigentumsgarantie und die Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 II GG sind in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Kriterien: Eigenart des vermögenswerten Guts, Bedeutung für den Eigentümer Möglichkeit einer finanziellen Entschädigung Härteklauseln, Übergangsregelungen Enteignung: Zulässig nur zum Wohle der Allgemeinheit, Art. 14 III 1 GG Junktimklausel Art. 14 III 2 GG: Das enteignende Gesetz muss Art und Ausmaß der Entschädigung regeln Art. 14 III 3 GG: gerechte Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten

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