Art. 5 I GG: Meinungsfreiheit:
|
|
- Joseph Lenz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Art. 5 I GG: Meinungs, Informations, Presse, Rundfunk, Filmfreiheit Art. 5 I GG: Meinungsfreiheit: Schutzbereich: Meinungsäußerungen Werturteile Element der Stellungnahme Tatsachenbehauptungen? wahr oder falsch Tatsachenbehauptungen sind Meinungsäußerungen, wenn sie mit Elementen der Stellungnahme verbunden sind. Schon die Entscheidung, wann und wie eine Tatsache behauptet wird, hat wertende Qualität. Erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht vom Schutz des Art. 5 I 1 GG erfasst.
2 Art. 5 I GG: Meinungs, Informations, Presse, Rundfunk, Filmfreiheit Eingriff: Beeinträchtigung der Meinung/der Äußerung Schranken: Art. 5 II GG allgemeine Gesetze BVerfG: Allgemeine Gesetze sind solche, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die vielmehr dem Schutze eines ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützendes Rechtsgut dienen, das gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit Vorrang hat. Schranken Schranken: besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Nach der Wechselwirkungslehre ist das beschränkende Gesetz im Lichte des Grundrechts auszulegen und in seiner das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken.
3 Art. 12 I GG: Berufsfreiheit Nach dem Apothekengesetz des Landes B dürfen neue Apotheken nur eröffnet werden, wenn ein entsprechendes Bedürfnis der Allgemeinheit besteht. Hintergrund ist die Befürchtung, dass die freie Konkurrenz vieler Apotheken zu leichtfertigem Medikamentenverkauf und der Vernachlässigung der gesetzlichen Verpflichtungen führen kann. Schutzbereich: Beruf = Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient. Die Tätigkeit darf nicht an sich (unabhängig von der beruflichen Vornahme) verboten sein. Berufswahl und Berufsausübungsfreiheit Eingriff: Maßnahmen mit berufsregelnder Tendenz: Objektive Zulassungsbeschränkungen (Zulassung nach objektiven, dem Einfluss des Berufswilligen entzogenen, Kriterien) Subjektive Zulassungsbeschränkungen (Zulassung nach in der Person des Bewerbers liegenden Kriterien: Abschlüsse, Fähigkeiten) Berufsausübungsregelungen (Modalitäten, in denen sich die berufliche Tätigkeit vollzieht)
4 Art. 12 I GG: Berufsfreiheit Schranken: Art. 12 I 2 GG. Die Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung werden als einheitliches Grundrecht angesehen, daher gilt der Gesetzesvorbehalt für das Grundrecht der Berufsfreiheit im Ganzen. Schranken Schranken: Drei Stufen Theorie (unterschiedliche Anforderungen in den verschiedenen Eingriffsformen) Objektive Zulassungsbeschränkungen Zur Abwehr schwerer Gefahren für überragend wichtiges Gemeinschaftsgut Subjektive Zulassungsbeschränkungen Zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter Berufsausübungsregelungen Aus vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls Ein Eingriff ist verhältnismäßig, wenn sein Zweck nicht ebenso gut durch einen Eingriff auf einer niederen Stufe erreicht werden kann, und wenn er den Anforderungen der jeweiligen Stufe genügt. BVerfG im Apothekenurteil: Das gesetzgeberische Ziel kann auch durch Berufsausübungsregelungen, staatliche Kontrollen der Medikamentenherstellung und Beschränkungen des freien Verkaufs erreicht werden. Das Apothekengesetz verstößt gegen Art. 12 I GG.
5 Art. 14: Eigentumsgarantie Schutzbereich: Eigentum: Sacheigentum private vermögenswerte Forderungen öffentlich rechtliche Positionen, soweit sie Äquivalent eigener Leistung sind (Renten, Versicherungsanwartschaften) private Rechtspositionen (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) Nicht erfasst: Vermögen als solches rechtswidrig erlangte Vermögenspositionen Aussichten, Erwartungen, Gewinnchancen (Art. 14 GG schützt das Erworbene, Art.12 GG schützt das zu Erwerbende) Eingriffe: Inhalts und Schrankenbestimmung (Art. 14 I 2 GG): generellabstrakt, Rechtspositionen werden nur als unbeabsichtigte Nebenfolge beeinträchtigt Enteignung (Art. 14 III GG): konkret individuell, gezielter Zugriff auf konkrete Rechtspositionen
6 Art. 14: Eigentumsgarantie Schranken und Schranken Schranken: Inhalts und Schrankenbestimmung: Die grundsätzliche Eigentumsgarantie und die Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 II GG sind in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Kriterien: Eigenart des vermögenswerten Guts, Bedeutung für den Eigentümer Möglichkeit einer finanziellen Entschädigung Härteklauseln, Übergangsregelungen Enteignung: Zulässig nur zum Wohle der Allgemeinheit, Art. 14 III 1 GG Junktimklausel Art. 14 III 2 GG: Das enteignende Gesetz muss Art und Ausmaß der Entschädigung regeln Art. 14 III 3 GG: gerechte Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten
Wiederholung. A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde. I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG)
Wiederholung 1 A. Zulässigkeit A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a, 13 Nr. 8a BVerf) II. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 I Nr. 4a, 90 I BVerf) III. Beschwerdegegenstand
Mehr6: Schutz von Beruf, Arbeit und Eigentum
6: Schutz von Beruf, Arbeit und Eigentum A. Der Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) I. Allgemeine Bedeutung und Struktur des Grundrechts II. Schutzbereich Persönlicher Schutzbereich: alle Deutschen
MehrDie Grundrechte Freiheits rechte
Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG) (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses
MehrArbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 7: Kassenarztzulassung. Sommersemester 2016
Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 7: Kassenarztzulassung Sommersemester 2016 Das P2P-Mentoring (Peer-to-Peer-Mentoring) Programm möchte indem ihnen erfahrene Studierende zur
MehrJuristische Aspekte zu Tabakwerbeverboten in Deutschland
Juristische Aspekte zu Tabakwerbeverboten in Deutschland (am Beispiel Verbot von Tabakwarenautomaten) Christina Bethke, Volljuristin, ABNR Deutsche 2012 Christina Bethke, Volljuristin, ABNR 1 I. Warum
MehrBerufsfreiheit. Beruf: jede erlaubte, auf Dauer angelegte Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung (Bezug zum Grundrechtszweck)
Berufsfreiheit Beruf: jede erlaubte, auf Dauer angelegte Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung (Bezug zum Grundrechtszweck) Tätigkeit: Tätigwerden gegenüber Dritten, welches berufsspezifische Risiken
MehrVorlesung Öffentliches Recht I. Wirtschaftsfreiheiten III
Vorlesung Öffentliches Recht I Wirtschaftsfreiheiten III Wiederholungsfall Informationswirtin I möchte als freiberufliche IT-Sachverständige für die Strafjustiz tätig werden. Das örtliche Landgericht führt
MehrNovellierung des Berufsrechts der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
Novellierung des Berufsrechts der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Brandenburger Geodätentag 2013 in Kleinzerlang Arbeitsgruppe BDVI (Frau Ebert, Frau Scheu, Herr Peter, Herr Reichert) LGB (Herr
MehrWirtschaftsspezifisches Verfassungsrecht. A. Wirtschaftsverfassungsrecht. B. Fall zum Wirtschaftsverfassungsrecht
Wirtschaftsspezifisches Verfassungsrecht A. Wirtschaftsverfassungsrecht B. Fall zum Wirtschaftsverfassungsrecht HT 2009 1 A. Wirtschaftsverfassungsrecht I. Verfassungsprinzipien Grundzüge des Verfassungsprinzipien
MehrDie Berufsfreiheit Einstiegsfall ( 1. Überblick 2.Schutzbereich wahl ausübung
I. Die Berufsfreiheit Einstiegsfall ( nachgebildet dem BVerfGE 103, 172) K ist 64- Jähriger Allgemeinarzt als Kassenarzt der gesetzlichen Krankenversicherung tätig. Zu seinen Patienten zählen aber auch
MehrBesprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013
Konversationsübung im Öffentlichen Recht Grundrechte WS 2012/2013 Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013 Prof. Dr. Rolf Eckhoff Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Finanz-
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 1. Schutzbereich a) persönlich: jeder Art.
MehrJede nat. Person Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl. Rechts
ÜBERSICHT ART. 14 GG A. Probeweise: Eröffnung des Schutzbereichs Persönlich Jede nat. Person Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl. Rechts
MehrMeinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze
AG GRUNDRECHTE SS 2015 4. Termin, 13.5.2015 Art. 5 I 1 1. Fall GG Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze 130 IV StGB (= Gesetzesprüfung) könnte Art. 5 I 1 Alt. 1 GG (Meinungsfreiheit) und Art. 8 I GG
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 9 - Folien Wintersemester 2012/13
Teil I: Obersatz: M ist in seiner Eigentumsfreiheit verletzt, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 GG vorliegt, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. I. Eröffnung des Schutzbereichs
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freiheitsrechte des Art. 5 I GG: Kommunikationsgrundrechte
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder!
Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Die Verfassungsbeschwerde der P hat vorbehaltlich einer Annahme gem. Art. 94
MehrEigentum. Def.: jedes vermögenswerte subjektive Privatrecht
Eigentum Def.: jedes vermögenswerte subjektive Privatrecht Privatrecht: gesetzlich begründetes/anerkanntes Recht Begründung durch Gesetzgeber (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG); aber nicht (bloß) Eigentum i.s.d.
MehrB. Grundrechte und Grundrechtslehren
B. Grundrechte und Grundrechtslehren 83 I. Arten der Grundrechte im Überblick Menschen- und Bürgerrechte Deutschen- und Jedermanngrundrechte Freiheits- und Gleichheitsgrundrechte Abwehr- und Leistungsgrundrechte
MehrModul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht
Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 22.03.2012 WS 2011/12 Sachverhalt Frage: Hat eine Verfassungsbeschwerde des Z Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Erfolgsaussichten
MehrFall 9: Die Apothekerin
Fall 9: Die Apothekerin Mildburg Misch (M) entschließt sich dazu, in ihrer Heimatstadt eine Apotheke zu eröffnen. Nach dem Apothekengesetz (ApoG) bedarf es hierzu einer Erlaubnis, welcher eine sogenannte
MehrVersammlung. Def.: Zusammenkunft mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks.
Versammlung Def.: Zusammenkunft mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. enger Begriff: gemeinsamer Zweck als politischer Zweck notwendig, dieser wird aber weit ausgelegt mittlerer Begriff:
MehrEinführung in das Öffentliche Recht
Max Planck Institute for Research on Collective Goods Einführung in das Öffentliche Recht Kapitel 4.4 Grundrechte: Meinungs, Presse und Kuns?reiheit Wiederholung und Ver.efung Elemente des Berufsbegriffs
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes
Prof. Dr. Christoph Gröpl Presse- u. Rundfunkrecht Universität des Saarlandes 1. Allgemeine Gesetze i.s.v. Art. 5 II GG Prüfungsschritte: 2. Jugend- und Ehrenschutz (JuSchG u.a.) Schranken der Kommunikationsgrundrechte
MehrAchSo! Staatsrecht II. Lernen mit Fällen. Bearbeitet von Winfried Schwabe
AchSo! Staatsrecht II Lernen mit Fällen Bearbeitet von Winfried Schwabe 1. Auflage 2014. Buch. 410 S. Kartoniert ISBN 978 3 415 05294 9 Format (B x L): 17 x 24 cm Recht > Öffentliches Recht > Staatsrecht,
MehrDeutsches Staatsrecht
Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener
MehrArbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 5: IM-Sekretär
Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 5: IM-Sekretär Fall 5: Sachverhalt BVerfG 1004, 823 BGB L Verurteilung des L zu Widerruf und Unterlassung der Äußerung Arg.: L kann Tatsachenbehauptung
MehrFall 7: Eigentumsgrundrecht (Art. 14 I GG)
StaatsR Kapitel I: Grundrechte 37 Fall 7: Eigentumsgrundrecht (Art. 14 I GG) Sachverhalt: E ist Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich, das nicht bebaut ist und auch nicht landwirtschaftlich genutzt
MehrA. Berufsfreiheit [Art. 12 GG]
A. Berufsfreiheit [Art. 12 GG] Art. 12 GG regelt die Berufsfreiheit, wobei zwischen der Berufs-/Ausbildungswahl und Berufsausübung zu unterscheiden ist. Gemäß Art. 12 I 1 GG ist gewährleistet, dass alle
MehrFall 5 Die Augsburger Silberkistler
Fall 5 Die Augsburger Silberkistler 1 Wiederholungsfragen: 1. Definieren sie Beruf isd Art. 12 I GG 2. Fallen auch verbotene Tätigkeiten in den Schutzbereich von Art. 12 I GG? 3. Welche Besonderheit besteht
MehrÖffentliches Wirtschaftsrecht
Öffentliches Wirtschaftsrecht Wirtschaftsverfassungsrecht Wirtschaftsverfassungsrecht Kompetenzen Gesetzgebungskompetenzen Ausschließliche Kompetenz des Bundes (Art. 73, 71 GG) Konkurrierende Kompetenz
MehrII. Einzelne Grundrechte
II. Einzelne Grundrechte Art. 1 I GG: Menschenwürde : - Für physische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Existenz des Menschen unabdingbare Rechte - Objektformel (BVerfGE 87, 209 (228) z.b. - Folter,
MehrK. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG
K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG I. Schutzbereiche Die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG schützt die Freiheit, seine Meinung in Wort, Schrift u. Bild frei zu äußern. Eine Meinungsäußerung
MehrFall ihrer Beteiligung an Presseunternehmen (2). Schutz der Meinungsfreiheit politischer Parteien durch Art. 5 I 1 GG (a).
Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Inhaltsverzeichnis...VII Einleitung und Problemdarstellung.1 I. Problemdarstellung... 1 II. Verhältnisanalyse... 2 1. Staat - Politische Parteien Volk... 2 2. Staat-Medien
MehrAG Staatsrecht II - Grundrechte
AG Staatsrecht II - Grundrechte FALL 7 DAS UMSTRITTENE PFLICHTEXEMPLAR (NACH BVERFGE 58, 137 FF.) Die Verfassungsbeschwerde der KS-GmbH hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A./
MehrDas allgemeine Gesetz i.s.v. Art. 5 I, II GG BVerfGE 124, 300 Wunsiedel
Das allgemeine Gesetz i.s.v. Art. 5 I, II GG BVerfGE 124, 300 Wunsiedel [Ls. 1]: 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen
MehrFallbesprechung Grundkurs Öffentliches Recht Sommersemester Institut für Öffentliches Recht. Fall 5 NRSchG
Fall 5 NRSchG 1 Wiederholungsfragen: 1. Was ist von Art. 4 I, II GG geschützt? unumstritten? 2. Wie ist Art. 4 I, II GG einschränkbar und ist dies 4. Was versteht man unter verfassungskonformer Auslegung?
MehrErster Teil. Verfassungsrecht der gerechten Wirtschaftsordnung und Unternehmensfreiheit
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XVII Einfuhrung in den Problembereich 1 1. Wirtschaft und Wirtschaftsordnung im Verfassungsgefuge 1 2. Unternehmensfreiheit und gerechte Wirtschaftsordnung im Grundgesetz-
MehrGRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen
GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Überblick Grundrechtekatalog
MehrDas Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1, II GG)
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1, II GG) Gliederung 1. Einordnung und Bedeutung der Meinungsfreiheit 2. Aufbau der Grundrechtsprüfung (Überblick) 3. Schutzbereich der Meinungsfreiheit 4.
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I, II GG 1.
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freizügigkeit, Art. 11 GG 1. Schutzbereich
MehrDr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung zu Fall 2
Lösung zu Fall 2 Das Gesetz stellt einen unzulässigen Eingriff in die Niederlassungsfreiheit approbierter Apotheker dar, wenn es verfassungswidrig ist. A) Formelle Verfassungsmäßigkeit I. Gesetzgebungskompetenz
MehrVorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung
MehrGrundrechte im Umweltrecht Wirkungen und Konstellationen
Grundrechte im Umweltrecht Wirkungen und Konstellationen Art. 20a GG ist kein Grundrecht, vgl. systematische Stellung, sondern ein Rechtsprinzip (ähnlich: Sozialstaatsprinzip) Förderung des Umweltschutzes
MehrWS 2008/09 GLIEDERUNG
Prof. Dr. S. Muckel STAATSRECHT II. GRUNDRECHTE WS 2008/09 GLIEDERUNG Vorbemerkungen A) Bedeutung der Grundrechte für Studium und Examen B) Gang der Vorlesung C) Literaturhinweise 1 Grundbegriffe zu Grundrechten
MehrStudiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN
Dr. Medienrecht Mark I - Studiengang D. Cole Medienwissenschaften HBK/TU Braunschweig Studiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN Medienrecht I Grundlagen Definition Medienrecht Meinungsfreiheit
MehrTeil 4 (des Übungsskripts): Verfassungsbeschwerde
Teil 4 (des Übungsskripts): Verfassungsbeschwerde Verfassungsbeschwerde (Verfahren vor dem BVerfGG) Prüfung (ausschließlich) Verletzung von GR Fallfrage: Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg
MehrDenkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
AG GRUNDRECHTE SS 2015 9. Termin, 24.6.2015 Art. 14 GG Denkmalschutz - mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit
MehrVorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL. M.
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner LL. M. Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte V. Grundrechte zur Gewährleistung geistiger Freiheit und Kommunikation 1. Glaubens-,
MehrDr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung zu Fall 2
Lösung zu Fall 2 Vorab: Aufbaufragen Nach der allgemein gehaltenen Fallfrage bestehen hier zwei Aufbaumöglichkeiten: 1. Möglichkeit: Ist das Gesetz verfassungsgemäß? a) Formelle Verfassungsmäßigkeit b)
MehrBeste Versorgung durch Verzahnung der Sektoren?
Humboldt-Universität zu Berlin: Juristische Fakultät Beste Versorgung durch Verzahnung der Sektoren? Zulassungsbeschränkungen für medizinische Versorgungszentren - rechtswidrig? Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski
MehrDIE GRUNDRECHTE. I. Einteilung der Grundrechte. 1. Freiheitsgrundrechte schützen den Einzelnen gegen staatliche Eingriffe
DIE GRUNDRECHTE Fall: Nach der Handwerksordnung kann nur derjenige selbständig ein Handwerk betreiben, der (von wenigen Ausnahmen abgesehen) eine Meisterprüfung ablegt und in ihr auch betriebswirtschaftliche
MehrDas Garzweiler-Urteil des BVerfG vom
69. Agrarrechtsseminar 29.09.2014 bis 02.10.2014, Goslar Das Garzweiler-Urteil des BVerfG vom 17.12.2013 RAuN Dr. Tilman Giesen, Kiel Goslar, 01.10.2014 Lorentzendamm 36 24103 Kiel www.lauprecht-kiel.de
MehrEinführung in das Staatsrecht/Grundrechte: Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
Einführung in das Staatsrecht/Grundrechte: Vorlesung am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Trier 12. Januar 2012 Prof. Dr. Arndt Schmehl Programm für die Stunde > und begleitender Fall für
MehrÜbung: Recht 1 Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Grundlagen RA Philipp Franke, wiss. Mit. 4. Stunde
Übung: Recht 1 Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Grundlagen RA Philipp Franke, wiss. Mit. 4. Stunde Fall: Nach der Handwerksordnung kann nur derjenige selbständig ein Handwerk betreiben, der (von
MehrStalleinbrüche, Whistleblowing und verdeckte Videos: Die rechtliche Situation. Prof. Dr. Jose Martinez
Stalleinbrüche, Whistleblowing und verdeckte Videos: Die rechtliche Situation Ausgangspunkt Auslöser der Aktionen Verdacht auf Verstöße gegen TierschG Aufdeckung von Defiziten des TierSchG Ausgangspunkt
MehrNeues ÖbVI-Berufsrecht für Brandenburg
und Neues ÖbVI-Berufsrecht für Brandenburg Geodätisches Kolloquium 16. Februar 2017 in Potsdam Dipl.-Ing. Beate Ehlers, Potsdam Referentin im und für Kommunales (MIK) und Der ÖbVI das unbekannte Wesen?
MehrAG Staatsrecht II - Grundrechte
AG Staatsrecht II - Grundrechte FALL 9 SEKTENWARNUNG (NACH BVERFGE 105, 279 FF.) A./ Verletzung von Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG I. Schutzbereich Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR): Ungeschriebenes
MehrFall 4 (Manche) Hunde müssen draußen bleiben
Fall 4 (Manche) Hunde müssen draußen bleiben 1 Wiederholungsfragen: 1. Welche Merkmale enthält der Begriff der Versammlung nach Art. 8 I GG? 2. Reicht jeder gemeinsame Zweck für eine Versammlung aus? 3.
MehrAbkürzungsverzeichnis... 15. Einleitung... 21 A. Einführung... 21 B. Gang der Untersuchung... 29
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 15 Einleitung... 21 A. Einführung... 21 B. Gang der Untersuchung... 29 Erster Teil: Grundlagen... 31 A. Die Relevanz der Grundrechte für den Drittschutz... 31
MehrFall 4 (Manche) Hunde müssen draußen bleiben
Fall 4 (Manche) Hunde müssen draußen bleiben 1 Wiederholungsfragen: 1. Welche Merkmale enthält der Begriff der Versammlung nach Art. 8 I GG? 2. Reicht jeder gemeinsame Zweck für eine Versammlung aus? 3.
MehrMusterlösung. Der Oberbürgermeister ist für mich der größte Dilettant! Er verscheuert das Tafelsilber der Stadt!
1 Sachverhalt A ist Mieter eines Geschäftshauses in der Innenstadt von H, einer kleinen Stadt in Nordrhein-Westfalen. Dort betreibt er eine große Gaststätte. Aus Verärgerung über den Plan der bürgerlichen
MehrCritical Parts. Teilvorhaben: Rechtliche Fragestellungen. Prof. Dr. iur. Elmar Giemulla Ass. iur. Juliane Holtz
Critical Parts Teilvorhaben: Rechtliche Fragestellungen Prof. Dr. iur. Elmar Giemulla Ass. iur. Juliane Holtz Ziel Optimierung der Sicherheitsprozesse beim Zugang zu sicherheitsempfindlichen Bereichen
MehrBerufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG. Schutzbereich
Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG Schutzbereich Einheitliches Grundrecht mit einheitlichem Gesetzesvorbehalt. Die Berufsfreiheit garantiert die Berufsfreiheit einschließlich ihrer negativen Dimension.
MehrÖFFENTLICHES RECHT I. Kontrollfragen zu 1: System und Grundbegriffe der deutschen Rechtsordnung
Kontrollfragen zu 1: System und Grundbegriffe der deutschen Rechtsordnung 1) Wodurch unterscheiden sich Rechtsnormen von sonstigen (sozialen) Verhaltensregeln? 2) Nennen Sie Beispiele dafür, dass sich
MehrKlausur Staatsrecht II im WiSe 2008/ Lösungsfolien
Klausur Staatsrecht II im WiSe 2008/2009 - Lösungsfolien In Betracht kommendes Verfahren: Verfassungsbeschwerde gem. Art. 93 I Nr. 4a GG ivm 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG -> erfolgreich, wenn zulässig und
MehrEuroparecht. III. Grundrechte im Unionsrecht
Europarecht III. Grundrechte im Unionsrecht Übersicht 1. Europäische Grundrechte nach Art 6 Abs. 3 EUV 2. Grundrechtscharta (GR-Ch) 3. EMRK 4. Europäische Grundrechte und nationale Grundrechte 2 1. Europäische
MehrProfessor Dr. Klaus Ferdinand Gärditz Vorlesung Staatsrecht II Grundrechte Sommersemester Eigentum
Professor Dr. Klaus Ferdinand Gärditz Vorlesung Staatsrecht II Grundrechte Sommersemester 2017 9 Eigentum Das Eigentumsgrundrecht weist gegenüber anderen Freiheitsgrundrechten eine besondere Tatbestandsstruktur
MehrFrage 1: Grundrechtsverletzung
Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 3: Taxigeschäft Lösungshinweise Frage 1: Grundrechtsverletzung S könnte in einem seiner Grundrechte verletzt sein.
MehrFall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art.
Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG und 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdeberechtigung
MehrÜbung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4
Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007/2008 Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4 Das Bundesverfassungsgericht wird der Verfassungsbeschwerde
MehrDeutsches Krebsforschungszentrum in Zusammenarbeit mit dem Aktionsbündnis Nichtrauchen
7. Deutsche Konferenz für Tabakkontrolle Deutsches Krebsforschungszentrum in Zusammenarbeit mit dem Aktionsbündnis Nichtrauchen Plenum: Vortrag: Vortragender: Handlungsbedarf für die Tabakprävention nach
MehrDie 32 Fälle. Staatsrecht. wichtigsten nicht nur für Anfangssemester. Hemmer / Wüst. einfach l verständlich l kurz
Die 32 Fälle wichtigsten nicht nur für Anfangssemester Staatsrecht Hemmer / Wüst.. Einordnungen Gliederungen Musterlösungen bereichsübergreifende Hinweise Zusammenfassungen 9. Auflage einfach l verständlich
MehrDie einzelnen Freiheitsrechte III. Ziele. Eigentumsgarantie: Allgemeines. Staatsrecht I. Vorlesungen vom 30. Okt./3.Nov.
Die einzelnen Freiheitsrechte III Vorlesungen vom 30. Okt./3. Nov. 2009 Herbstsemester 2009 Prof. Christine Kaufmann Ziele Funktion und Zielsetzung der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit verstehen
MehrAss. iur. Joachim Brückner, Übung: Verfassungsrechtliche Grundlagen der Wirtschaftsordnung SS Lästiges Kulturgut
Lästiges Kulturgut K ist Eigentümerin einer historischen Villa, die unter Denkmalschutz gestellt wurde. Seit 1981 steht die Villa leer. K kann sie für ihr Unternehmen selbst nicht mehr sinnvoll nutzen.
MehrDr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung Fall 3a
Lösung Fall 3a Konkrete Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht Hält ein Gericht während eines Verfahrens ein Gesetz, auf das das Gericht seine Entscheidung stützen will, für verfassungswidrig,
MehrBiobanken zwischen Wissenschaftsfreiheit, Eigentumsrecht und Persönlichkeitsschutz
Marco Wicklein Biobanken zwischen Wissenschaftsfreiheit, Eigentumsrecht und Persönlichkeitsschutz Tectum Verlag Marco Wicklein Biobanken zwischen Wissenschaftsfreiheit, Eigentumsrecht und Persönlichkeitsschutz
MehrGrundrechte. von. DR. GERRIT MANSSEN o. Professor an der Universität Regensburg
Grundrechte von DR. GERRIT MANSSEN o. Professor an der Universität Regensburg C.H. BECK'SCHE VERLAGSBUCHHANDLUNG MÜNCHEN 2000 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XXIII Teil I. Grundlagen 1. Geschichte
MehrGrundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek
Grundkurs Öffentliches Recht II Staatsrecht II - Grundrechte Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek 1 Überblick A. Dogmatische Grundlagen der Glaubensfreiheit I. Allgemeines
MehrKernenergieausstieg Udo Di Fabio/Wolfgang Durner/Gerhard Wagner. Die 13. AtG-Novelle aus verfassungsrechtlicher Sicht. Nomos
Udo Di Fabio/Wolfgang Durner/Gerhard Wagner Kernenergieausstieg 2011 Die 13. AtG-Novelle aus verfassungsrechtlicher Sicht Nomos Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio, RiBVerfG a.d. Prof. Dr. Dr. Wolfgang Durner,
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Staatshaftungsrecht I. Das System der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen
MehrVorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte V. Grundrechte zur Gewährleistung geistiger Freiheit und Kommunikation 1. Glaubens-, Gewissens-
MehrGrundrechte 4. Auflage Basiswissen. Altevers. Alpmann Schmidt
B Basiswissen Altevers Grundrechte 4. Auflage 2015 Alpmann Schmidt Basiswissen Grundrechte 2015 Ralf Altevers Rechtsanwalt und Repetitor ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co.
MehrDas allgemeine Persönlichkeitsrecht der öffentlichen Person in den Medien
Alexandra Loock Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der öffentlichen Person in den Medien Eine Betrachtung mit interdisziplinären Bezügen PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis
MehrVorlesung Staatsrecht II
Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung der
MehrRechtswissenschaftliches Institut. Eigentumsgarantie
Eigentumsgarantie Persönlicher Schutzbereich Natürliche und juristische Personen Inländische und ausländische Personen Bei natürlichen Personen = Staatsangehörigkeit Bei juristischen Personen = Sitz oder
MehrFall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung
Fall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung (Epping, Grundrechte, 5. Aufl. 2012, ISBN 978-3-642-28375-8) 1 Fall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung (Epping, Grundrechte, 5. Aufl. 2012, S. 93 f.) Die Verfassungsbeschwerde
MehrInhaltsverzeichnis. 1. Teil - Allgemeine Grund rechtslehren 1. A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte 3
Inhaltsverzeichnis 1. Teil - Allgemeine Grund rechtslehren 1 A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte 3 B. Stellung der Grundrechte in der Rechtsordnung 3 I. Verhältnis zu den Grundrechten der Landesverfassungen
MehrAG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T
AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L 1 1 - Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ ZULÄSSIGKEIT
Mehr10 Meinungs- und Informationsfreiheit. Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit. Freiheit von Wissenschaft und Kunst (Art. 5 GG)
10 Meinungs- und Informationsfreiheit. Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit. Freiheit von Wissenschaft und Kunst (Art. 5 GG) 1. Wer ist Grundrechtsträger der Meinungsfreiheit? Jeder Mensch, ohne Rücksicht
MehrLösungsskizze zur Klausur im Examensklausurenkurs am
Lösungsskizze zur Klausur im Examensklausurenkurs am 29.07.11 A) Die Rechtmäßigkeit der Richtlinie (RL) RL wäre als Akt des sekundären Gemeinschaftsrechts rechtmäßig, wenn sie in formeller und materieller
MehrDie einzelnen Freiheitsrechte 3. Teil: Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsgarantie
Die einzelnen Freiheitsrechte 3. Teil: Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsgarantie Vorlesungen vom 6. und 9. November 2012 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2012 Die Wirtschaft in der BV Grundsatz
Mehr