Berufsfreiheit. Beruf: jede erlaubte, auf Dauer angelegte Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung (Bezug zum Grundrechtszweck)
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- Ferdinand Morgenstern
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1 Berufsfreiheit Beruf: jede erlaubte, auf Dauer angelegte Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung (Bezug zum Grundrechtszweck) Tätigkeit: Tätigwerden gegenüber Dritten, welches berufsspezifische Risiken schafft (nicht: Verwaltung eigenen Vermögens) erlaubt: wenn die Tätigkeit ihrerseits grundrechtlich geschützt ist (zumindest: Art. 2 Abs. 1 GG) unterscheiden: Tätigkeit Berufstätigkeit (Hobbyfußball/Profifußball) ist schon die Tätigkeit verboten, kann sie nicht Gegenstand des Berufs sein (Hehler, Dealer usw.) das allgemeine Kriterium der Gemeinschaftsschädlichkeit schließt die Berufseigenschaft nicht aus auf Dauer angelegt: subjektives Merkmal (nicht nur einmal, z.b. Hausverkauf) aber => intentional (auch bei Scheitern beim ersten Versuch) Absicht der Gewinnerzielung: Spezifikum des Berufs; es ist ein nennenswerter Beitrag zum Einkommen notwendig; wem der Gewinn zufließt, ist gleichgültig => Gewinnverwendung setzt Gewinnerzielung voraus Folie 56
2 Geschützte Freiheiten aus Art. 12 GG Freiheitsrecht als Abwehrrecht: Freiheit der Wahl/Betätigung in vorhandenen Berufen/Arbeitsplätzen => kein Recht auf Schaffung von Arbeitsplätzen durch den Staat. Freier Wettbewerb mit Allen, die rechtmäßig eine Tätigkeit ausüben (das kann auch die öffentliche Hand sein; a.a.: Priorität für Träger des Grundrechts aus Art. 12 GG => Privat vor Staat) aber: Wettbewerbsbedingungen müssen hergestellt/erhalten werden, dies ist kein Eingriff in Art. 12 GG. Schutz der Berufstätigkeit, -geheimnisse, -erwerbsaussichten: Art. 12 GG schützt den Erwerb, Art. 14 GG das Erworbene Schutz des guten Rufs im Geschäft gegen unwahre staatliche Aussagen (s.o.: staatliche Öffentlichkeitsarbeit, Glykol). Kein Anspruch auf Vergabe öffentlicher Aufträge, berufliche Förderung und Subventionen. Keine Freiheit von (auch berufsbezogenen) Abgaben, Steuern, Gewerbesteuern usw. Schutz des Berufszugangs bzw. der Ausbildungsmöglichkeiten: Anspruch auf Auslastung vorhandener Ausbildungskapazitäten (BVerf- GE 33, 303 gleicher Zugang entweder in Art. 12 GG oder aber in Art. 3 Abs. 1 GG geschützt). Folie 57
3 Einschränkungen der Freiheiten aus Art. 12 GG Eine gesetzliche Regelung/Einschränkung setzt (nach allen Auffassungen) eine Unterscheidung voraus: Leitsatz: Berufso wahl => Entscheidung über das Ob der Berufstätigkeit: Aufnahme, Fortführung, Beendigung; Kombination von Berufen, Berufswechsel, Ausscheiden aus einem Beruf. o (der Arbeitsplatz steht systematisch zwischen Berufswahl und - ausübung): Entscheidung darüber, einen konkreten Arbeitsplatz anzunehmen, beizubehalten oder aufzugeben; Niederlassungsfreiheit für Selbständige; geschützt ist auch die Wahl des Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst (s.a. auch Art. 33 GG: soweit dieser reicht, ist er vorrangig). o ausübung => Entscheidung über das Wie der Berufstätigkeit: Umfasst ist die gesamte berufliche Tätigkeit: Gründung von Unternehmen, Beschäftigung von Arbeitnehmern, Führung von Bezeichnungen, Vertragsfreiheit, Arbeitszeit, Wettbewerb usw. Folie 58
4 Stufenlehre: Objektive Berufswahlbeschränkung: Kriterien, die vom Einzelnen Grundrechtsträger unabhängig sind, wie etwa Kapazität, Monopole usw. => Einschränkung nur zulässig zum höchst wahrscheinlich schweren Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut Subjektive Berufswahlbeschränkung: Kriterien, die an den einzelnen Grundrechtsträger anknüpfen, wie etwa Ausbildung, Altersgrenzen usw. => Einschränkung nur zulässig zum Schutz überragender Gemeinschaftsgüter; genauer: gesetzlich anerkannter und geschützter Güter bzw. Interessen. (Problemfall: BVerf- GE 13, 97: Meisterbrief zur Mittelstandsförderung) Berufsausübungsregelung: Eingriffe, welche die Berufswahl nicht berühren, sondern nur das Wie der Betätigung regeln => Einschränkungen zulässig aufgrund jeder vernünftigen Erwägung des Gemeinwohls (entspricht Art. 2 Abs. 1 GG). Folie 59
5 Alternative zur Stufenlehre: Art. 12 Abs. 1 S. 1: verfassungssystematische Schranken Art. 12 Abs. 1 S. 2: Einschränkungsermächtigung an den Gesetzgeber Gesetzesvorbehalt: Wesentlichkeit (auch für Rechtserordnungen usw.) Wahrung der Schrankenschranken (allgemein; s. Anlage 2) Übermaßverbot: Geeignetheit, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit => kann auch die jeweils betroffene Grundrechtsdimensionen (Ob, Wie) berücksichtigen Folie 60
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