Wikis. Auskunftsansprüche

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1 44. DFN-Betriebstagung Februar 2006 Wikis und Auskunftsansprüche 1

2 I. Vorteile freier Online-Enzyklopädien Kostenlos und schnell verfügbar Themenvielfalt Komplex, da viele Autoren mitarbeiten Einfache Bedienbarkeit auch für Laien (zb für Juristen) Keine vorherige Registrierung nötig Anonymität (juristisch problematisch) 2

3 II. Musterknabe Wikipedia Hoher Qualitätsstandard Fast so gut wie kostenpflichtige Enzyklopädien Berücksichtigung nunmehr in allen Suchmaschinen Weiterer Erfolg: Verleihung zweier Grimme Online Awards in 2005 ( Wissen + Bildung ) 3

4 II. Musterknabe Wikipedia 2. Die juristischen Besonderheiten Dachdomain ist und Betreiber die Wikimedia Foundation in USA. Vorsitzender ist Jimmy Wales In Deutschland existiert Verein Wikimedia Deutschland und ist Inhaber von Von dort Weiterleitung auf Wiki in USA 4

5 II. Musterknabe Wikipedia 2. Die juristischen Besonderheiten Jeder Autor ist selbst rechtlich für Beitrag verantwortlich Autor verpflichtet sich zur Einhaltung der GNU Free Documentation License GNU FDL? Bestehende Beiträge frei nutzbar? Erstellte Beiträge sind gleichfalls frei nutzbar 5

6 III. Der aktuelle Anlass Einstweilige Verfügung (EV) gegen Wiki Foundation in USA 2. EV gegen Wiki Verein in Deutschland 6

7 III. Der aktuelle Anlass 3. Zwei EV wegen unterschiedlichem Antragsgegner 4. Die juristische Streitfrage: Ist die volle Nennung des bürgerlichen Namens in einem Online-Beitrag zulässig? 5. Eigene Stellungnahme zu den EV s 7

8 IV. Die rechtlichen Probleme Presserecht für Wikis? Wichtig, da Presse Privilegien genießen Wichtig, da unterschiedliche Gesetze gelten Wichtig, da Presse besondere Pflichten haben Wichtig, wenn Betroffene Verletzungen rügen 8

9 IV. Die rechtlichen Probleme 2. Qualifizierte Impressumspflicht? Einfache Impressumspflicht nach TDG und MDStV Qualifizierte Impressumspflicht in 10 Abs. 3 MDStV Eigene Wertung Qualifizierte Pflicht (höchst str.) Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung 9

10 IV. Die rechtlichen Probleme 3. Urheberrechte von anderen Homepageinhabern an Texten, Logos und Co.? Grundsatz: Übernahme ohne Einwilligung unzulässig? Ausnahme: Keine Einwilligung bei Zitatrecht Großzitat gem. 51 Nr. 1 UrhG Kleinzitat gem. 51 Nr. 2 UrhG 10

11 IV. Die rechtlichen Probleme 4. Urheberrechte von anderen Homepageinhabern an Bildern und Fotos? Grundsatz: Übernahme ohne Einwilligung unzulässig 5. Erstellung eigener Fotos und Onlineveröffentlichung? Fotografieren von Bauwerken? Fotografieren von Personen 11

12 IV. Die rechtlichen Probleme 6. Urheberrechte der Wiki-Autoren Entstehen automatisch trotz fehlender Autorennennung Bedeutung der GNU FDL Vom Copyright zum Copyleft 12

13 IV. Die rechtlichen Probleme 7. Urheberrechte der Wiki-Autoren - Einzelfragen Gerichtsentscheidungen und Gesetzestexte Buchcover und Screenshots Euro-Geldscheine und Euromünzen 13

14 IV. Die rechtlichen Probleme 8. Markenrechte - Nennung und Einstellen von Logos Nennung unproblematisch zulässig. Besonderheit bei Gattungsbegriffen (zb Tempo ) Veröffentlichung von Marken- und/oder Firmenlogos ist zulässig. Problem: Gilt für Logos auch die GNU FDL? 14

15 IV. Die rechtlichen Probleme 9. Die Haftung für rechtswidrige Inhalte Juristische Regelung in 6 bis 9 MDStV Haftung des jeweiligen Autors Gem. 6 MDStV haftet grds. dieser 15

16 IV. Die rechtlichen Probleme 9. Die Haftung für rechtswidrige Inhalte c. Haftung des Wiki-Betreibers als so genannter Störer? Grds. keine Haftung auf Schadensersatz? Unterlassungspflicht = Löschungspflicht, wenn? positive Kenntnis von den Inhalten (aber keine Überwachungspflicht) und? gerügte Inhalte sind tatsächlich rechtswidrig 16

17 10. Datenschutz IV. Die rechtlichen Probleme? Recht auf informationelle Selbstbestimmung jeder Person, welche Daten von ihr veröffentlicht werden? Folge: Personenbezogene Daten dürfen in Wikis nur mit Zustimmung genannt werden? Ausnahme: Ein Gesetz erlaubt es. ZB 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG öffentlich zugängliche Daten 17

18 B. Auskunftsansprüche - Grundproblem - Access Provider und der Staatsanwalt - Die gesetzlichen Grundlagen 100g, 100h = Richterbeschluss 113 TKG = Kein Richterbeschluss 18

19 B. Auskunftsansprüche II. Derzeitige Rechtsprechung TKG kein Richterbeschluss gefordert (2 mal LG Stuttgart; LG Hamburg u. LG Köln) 2. Begründung:? Wegen der IP und der Uhrzeit sei die Person eindeutig identifizierbar Name ist dann nur Bestandsdatum? Bestandsdatum unterfällt nicht dem Fernmeldegeheimnis 19

20 B. Auskunftsansprüche III. Rechtsfolgen bei Auskunftsverweigerung - Ordnungswidrigkeit (Owi) - Verweigerung stellt gem. 149 Abs. 1 Nr. 33 TKG eine Owi dar - Geldbuße von bis zu Euro möglich 20

21 B. Auskunftsansprüche III. Rechtsfolgen bei Auskunftsverweigerung 2. Verfolgungsvereitelung 258 Abs. 1 StGB 21

22 B. Auskunftsansprüche III. Rechtsfolgen bei Auskunftsverweigerung - Objektiver Tatbestand? Vorliegen einer Straftat (zb Urheberrechtsverletzung)? Tathandlung: Verhinderung der Aburteilung eines anderen? Ausreichend, wenn Staat an Strafverfolgung für nicht geringe Zeitspanne gehindert wird? Pflicht der Provider zum Handeln TKG 22

23 B. Auskunftsansprüche III. Rechtsfolgen bei Auskunftsverweigerung b. Subjektiver Tatbestand? Wissen um Verzögerung der Strafverfolgung reicht aus c. Verbotsirrtum? Irrt sich der Provider, dass er nicht zur Herausgabe verpflichtet ist? Reiner vermeidbarer Rechtsirrtum 23

24 B. Auskunftsansprüche III. Rechtsfolgen bei Auskunftsverweigerung Ergebnis: Die Auskunftsverweigerung stellt eine strafbare Verfolgungsvereitelung gem. 257 Abs. 1 StGB dar Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren 24

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