Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung

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1 10 Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung 122

2 Fall 27 ( Die Hochzeit von Saint Rémy ; BVerfGE 97, 125) Die Axel Springer SE veröffentlichte in ihrer wöchentlich erscheinenden Zeitschrift Das Neue Blatt einen Artikel über eine angeblich bevorstehende Hochzeit von Prinzessin Caroline von Monaco und die darauf bezogenen Vorbereitungen der Bewohner des Dorfes Saint Rémy. Der Artikel war in der unteren Mitte der linken Spalte der Titelseite als Exklusiv Reportage angekündigt. In unterschiedlich großen Schrifttypen hieß es hier: Exklusiv Reportage Die Nachbarn proben schon fürs große Fest Caroline & Vincent Ganz Saint Remy freut sich: Das wird eine Märchenhochzeit. Bei dem Artikel handelt es sich um eine freie Erfindung des Autors. Hat Caroline gegen die Axel Springer SE einen Anspruch auf Widerruf?

3 Voraussetzungen des Widerrufsanspruchs Die Anspruchsgrundlage ist 1004 I 1 BGB Sinn und Zweck: Beseitigung noch fortbestehender Beeinträchtigungen Der Widerrufsanspruch muss sich gegen eine Tatsachenbehauptung richten Die Tatsache muss erwiesenermaßen unwahr sein Im Zeitpunkt der Veröffentlichung erwiesene Unwahrheit Unwahrheit stellt sich im Laufe des Prozesses heraus Es finden sich im Prozess weder Beweise für die Wahrheit noch für die Unwahrheit

4 Die Art und Weise des Widerrufs Die Axel Springer SE bietet Caroline den Abdruck des Widerrufs auf Seite 37 unten an Caroline will den Abdruck des Widerrufs in derselben Art und Weise, in der auch die Falschmeldung ursprünglich präsentiert wurde

5 11 Der Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden 126

6 Immaterieller Schadensersatz/Geldentschädigung Fall 27 ( Cybermobbing ; OLG Hamm NJW RR 2017, 1124) Michael (M) und Friederike (F) sind 18 Jahre alt, besuchen dieselbe Schule und führten während der vergangenen zwei Jahre eine Liebesbeziehung. Im Jahr 2016 fertigte M mit seinem Handy ein Foto von F, welches sie bei der Ausführung von Oralverkehr an ihm zeigt. F s Gesicht ist auf dem Foto erkennbar. Kurz nachdem F sich von M getrennt hatte, stellte er das Foto Anfang Oktober in sein Facebook Profil ein, für das er keinerlei Privatsphäreneinstellungen vorgenommen hatte. Ohne dass M daran weiter mitgewirkt hätte, verbreitete sich das Foto in der Folge v.a. über andere soziale Netzwerke des Internets. Auf entsprechende Aufforderung von F löschte M das Foto von seinem Profil. F verlangt von M darüber hinaus ein Schmerzensgeld i.h.v Euro. Zu Recht?

7 Immaterieller Schadensersatz/Geldentschädigung Grundlage des Anspruchs auf immateriellen Schadensersatz/Geldentschädigung ist 823 I BGB Die Veröffentlichung eines Fotos im Internet ist ein öffentliches Zur Schau Stellen i.s.d. 22 S. KUG und bedarf deshalb der Einwilligung des Abgebildeten Eine solche Einwilligung liegt nicht vor und kann insbesondere nicht im Einverständnis mit der Aufnahme des Fotos gesehen werden Eine rechtswidrige Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Franzi liegt vor M hat diese Verletzung auch schuldhaft begangen, nämlich vorsätzlich

8 Immaterieller Schadensersatz/Geldentschädigung Die Rechtsfolgen beurteilen sich nach 249 ff. BGB Ausgangspunkt: Differenzhypothese Direkte Anwendung der 3 fachen Schadensberechnung auf diesen Fall? Entsprechende Anwendung der 3 fachen Schadensberechnung auf die Verletzung des ideellen Persönlichkeitsrechts zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken?

9 Immaterieller Schadensersatz/Geldentschädigung 253 BGB: Kein immaterieller Schadensersatz bei der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts Aber trotzdem: Immaterielle Geldentschädigung, wenn es sich um eine schwere Persönlichkeitsverletzung handelt und Genugtuung zugunsten des Betroffenen anders nicht hergestellt werden kann Höhe der Geldentschädigung Ist die Gewähr eines Anspruchs auf immaterielle Geldentschädigung entgegen 253 BGB verfassungswidrig?

10 13 Der Anspruch auf Gegendarstellung 131

11 Fall 28 ( Nachts in Potsdam ; OLG München ZUM 2017, 871) Die Funke Women Group GmbH (F) veröffentlichte auf der Titelseite der von ihr herausgegebenen Zeitschrift die aktuelle ein Foto von Günther Jauch und einer nicht namentlich bezeichneten Frau mit der Bildunterschrift: Günther Jauch. Erwischt! Nachts in Potsdam.... Jauch verlangt daraufhin von der F, auf der Titelseite der nächsten Ausgabe folgende Gegendarstellung abzudrucken: Auf der Titelseite von die aktuelle vom 28. Januar 2017 wird ein Foto von mir mit einer Frau veröffentlicht mit der Bildunterschrift X. Erwischt! Nachts in Potsdam... Hierzu stelle ich fest: Das Foto zeigt mich beim Verlassen einer Museumseröffnung zwischen 18 Uhr und 19 Uhr neben einer Ehefrau eines Politikers, der mit uns die Veranstaltung verließ, aber nicht abgebildet wurde. Potsdam, den 2. Februar Besteht ein entsprechender Anspruch von Jauch gegen F?

12 Begriff der Gegendarstellung Der Gegendarstellungsanspruch ist das Recht einer von einem Medienbericht betroffenen Person, in demselben Medium mit einem vergleichbaren Aufmerksamkeitswert selbst zu Wort zu kommen Beim Widerruf müssen der Medienbetreiber und/oder der Autor durch eine eigene Erklärung einräumen, die Unwahrheit behauptet zu haben Bei der Gegendarstellung handelt es sich demgegenüber um eine eigene Erklärung des Betroffenen, die auch als solche gekennzeichnet ist

13 Gesetzliche Regelung der Gegendarstellung Der Gegendarstellungsanspruch ist ein spezifisch medienrechtlicher Anspruch Er ist deshalb in den besonderen Mediengesetzen geregelt, z.b. 11 I 1 LPrG NRW: Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. 44 I LMG NRW: Der Veranstalter ist verpflichtet, durch Rundfunk die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine vom Veranstalter in einer Sendung verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist. 56 I 1 RStV: Anbieter von Telemedien mit journalistisch redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in ihrem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in ihr Angebot ohne zusätzliches Abrufentgelt aufzunehmen.

14 Sinn und Zweck der Gegendarstellung Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt dem Einzelnen ein Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit Dennoch ist jedenfalls die wahre Berichterstattung über den Einzelnen zulässig Um Einfluss auf die Wahrheitsfindung im öffentlichen Diskurs nehmen zu können, muss der Betroffene die Gelegenheit bekommen, mit vergleichbarer Breitenwirkung seine Sicht der Dinge darzustellen

15 Voraussetzungen der Gegendarstellung Betroffener einer Tatsachenbehauptung Tatsachen sind in der Vergangenheit oder Gegenwart liegende Ereignisse der Außenwelt oder des Seelenlebens, die wahrnehmbar sind und deshalb mit Mitteln des Beweises objektiv als bestehend oder nicht bestehend ermittelt werden können Erwischt und die Tatsachenbehauptung zwischen den Zeilen

16 Art und Weise der Gegendarstellung 11 III LPrG NRW: Die Gegendarstellung muß in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden; sie darf nicht in der Form eines Leserbriefs erscheinen. Der Abdruck ist kostenfrei. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

17 Grenzen der Gegendarstellung 11 II LPrG NRW: Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat oder die Gegendarstellung ihrem Umfange nach nicht angemessen ist oder es sich um eine Anzeige handelt, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dient

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