Mit Elterngeld kein Kinderzuschlag #Pressemitteilung. Mit Elterngeld kein Kinderzuschlag

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1 Mit Elterngeld kein Kinderzuschlag #Pressemitteilung Mit Elterngeld kein Kinderzuschlag Elterngeld führt zum Wegfallen des Kinderzuschlages (jur). Erhalten einkommensschwache Eltern Elterngeld, müssen sie wohl auf den von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Kinderzuschlag verzichten. Denn bei der Berechnung des Kinderzuschlags muss das Elterngeld als Einkommen angerechnet werden, urteilte am Dienstag, 26. Juli 2016, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 4 KG 2/14 R).

2 Kein Kinderzuschlages 2016 Foto und Bilder Pastor Peter Stanic Der Kinderzuschlag wird von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BAG) an einkommensschwache Familien gezahlt. Er soll das Kindergeld aufstocken. Profitieren können hiervon erwerbstätige Eltern, die trotz ihres Jobs nur knapp über Hartz-IV-Niveau liegen. Mit der Zahlung des Kinderzuschlags soll das Abrutschen der Familien in den Hartz-IV-Bezug verhindert werden. Im konkreten Fall hatte der erwerbstätige Vater von drei minderjährigen Kindern den Kinderzuschlag zunächst erhalten. Doch dann lehnte die BA die Fortzahlung der Familienleistung für den Zeitraum Januar bis einschließlich März 2011 ab, da die Ehefrau in Elternzeit ging und Elterngeld bezog und zwar den Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro monatlich. Die Behörde wertete das Elterngeld als

3 Einkommen. Das Elterngeld sei keine Obendrauf-Leistung, sondern werde zum Lebensunterhalt gezahlt. Zusammen mit den Erwerbseinkünften, dem Elterngeld und Freibeträgen werde der Gesamtbedarf der Familie zum Leben gedeckt, so dass kein Anspruch mehr auf den Kinderzuschlag bestehe. Der Kläger hielt dies für rechtswidrig und sah eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Denn bei Bafög- Empfängern und Wohngeldbeziehern werde das Elterngeld auch nicht als Einkommen angerechnet. Das Elterngeld sei eine Anerkennung für Erziehungs- und Betreuungsleistungen. Zweck sei, eine zusätzliche Leistung für Eltern zu gewähren. Bei einer Anrechnung als Einkommen fiele diese de facto weg. Das BSG verwies jedoch auf das Elterngeldgesetz und das Sozialgesetzbuch II. Diese würden eine Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes nicht vorsehen. Betroffene Familien werde auch weiterhin ihr von der Verfassung garantiertes

4 menschenwürdige Existenzminimum gewährt. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor. Denn das Elterngeld habe, anders als beim Bafög oder Wohngeld, eine andere Zielsetzung und sei nicht vergleichbar. Der Gesetzgeber habe zudem bei Familienleistungen einen weiten Gestaltungsspielraum, unter welchen Voraussetzungen er diese gewährt. Ob das Elterngeld auch beim Hartz-IV- Bezug als Einkommen anzurechnen ist, hat das BSG in einem weiteren Fall dagegen nicht entschieden. Die dazu eingelegte Revision sei wegen einer unzureichenden Begründung unzulässig, urteilten die Kasseler Richter (Az.: B 4 AS 25/15 R). fle 2016 Foto und Bilder Pastor Peter Stanic Quelle: Mit Elterngeld kein Kinderzuschlag

5 Keine Pfändung von Kindergeld Pressemitteilung Keine Pfändung von Kindergeld Keine Kindergeldpfändung wegen unbezahlter Kinderschuhe Gläubiger können keine Kindergeldpfändung wegen nicht bezahlter Kinderschuhe fordern. Das Kindergeld ist grundsätzlich nicht pfändbar, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 20. April 2016, veröffentlichten Beschluss (Az.: VII ZB 68/13). Denn eine Pfändung könne dazu führen, dass der gesetzliche Anspruch des Kindes auf Unterhalt nicht erfüllt wird. Keine Kindergeldpfändung wegen unbezahlter Kinderschuhe

6 Konkret ging es um eine Mutter aus Niedersachsen, die für ihr Kind Kinderschuhe der Größe 25 besorgt hatte. Bezahlt hatte sie die Kinderschuhe aber nicht, so dass sie wegen Betruges verurteilt wurde. Danach wurde sie verpflichtet, der Gläubigerin 49,95 Euro für die Schuhe zuzüglich Zinsen und die angefallenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Doch die Mutter war weiterhin finanziell klamm und konnte die Forderung nicht bezahlen. Daraufhin beantragte die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung. Sie verlangte, dass das Kindergeld gepfändet wird. Schließlich habe das Kind ja eine Sachleistung in Form der Schuhe

7 bekommen. Doch eine Pfändung des Kindergeldes ist grundsätzlich nicht möglich, stellte nun der BGH in seinem Beschluss vom 9. März 2016 klar. Dies gelte selbst dann, wenn die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners basiert. Eine Ausnahme mache das Gesetz nur, wenn es um Unterhaltsansprüche des Kindes selbst geht. Diese Unterhaltsansprüche könne aber der Schuhhändler nicht geltend machen. (fle/mwo) 2016 Foto und Bilder Pastor Peter Stanic Quelle: Keine Pfändung von Kindergeld Kinderfreibetrag verfassungswidrig zu gering

8 Kinderfreibetrag verfassungswidrig zu gering Bund setzt Ergebnisse des Existenzminimumberichts nicht um (jur). Nach Überzeugung des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) in Hannover ist der steuerliche Kinderfreibetrag verfassungswidrig zu niedrig. Er wurde zum Steuerjahr 2015 ein Jahr zu spät und zudem nicht in ausreichendem Umfang angehoben, wie das FG in einem am Dienstag, 23. Februar 2016, veröffentlichten Beschluss

9 entschied (Az.: 7 V 237/15). Es gewährte damit einer alleinerziehenden Mutter mit zwei Töchtern vorläufigen Rechtsschutz. Der Streit wirkt sich für alle steuerpflichtigen Eltern beim Solidaritätszuschlag aus, bei der Einkommensteuer selbst für Eltern mit höherem Einkommen, die statt des Kindergeldes den steuerlichen Freibetrag in Anspruch nehmen. Bei der Berechnung ihrer Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags für 2014 hatte das Finanzamt zunächst einen steuerlichen Grundfreibetrag von Euro berücksichtigt, für die beiden Kinder zudem Freibeträge von zusammen Euro.

10 Wie nun das FG Hannover entschied, reicht dies nicht aus. Zur Begründung verwies es auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach dürfe auf das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Kinder keine Einkommensteuer erhoben werden. Es darf niemand Steuern auf Einkommen in einem Bereich bezahlen, in dem Bedürftige bereits einen Anspruch auf Sozialleistungen haben, betonte das FG. Im Existenzminimumbericht der Bundesregierung vom November 2012 sei für 2014 ein Existenzminimum eines Kindes in Höhe von Euro berechnet worden. Der Kinderfreibetrag habe aber nur Euro betragen, also 72 Euro

11 weniger. Die Bundesregierung habe zwar angekündigt, den Kinderfreibetrag entsprechend anzuheben. Dies habe sie dann aber erst für das Steuerjahr 2015 getan. Zudem seien bei der Berechnung ältere Kinder nicht ausreichend gewichtet worden. Eigentlich müsse der Kinderfreibetrag um weitere 444 Euro jährlich höher liegen, rechneten die Hannoveraner Richter vor. Weiter rügte dass FG, dass für arbeitslose unterhaltsberechtigte Kinder über 21 Jahren der reguläre Grundfreibetrag (2016: Euro) angerechnet wird, für Kinder, die sich noch in einer Ausbildung befinden, aber nur der niedrigere Kinderfreibetrag (2016: Euro)

12 angerechnet werde. Dies sei sachlich nicht gerechtfertigt und daher ebenfalls verfassungswidrig. Nach dem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 16. Februar 2016 darf das Finanzamt die von der alleinerziehenden Mutter geforderten Steuern für 2014 vorerst nicht einziehen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das FG aber die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) in München zu. (mwo/fle) Quelle: Kinderfreibetrag verfassungswidrig zu gering

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