Examenskolloquium Zivilrecht. 27. April 2017

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1 Examenskolloquium Zivilrecht 27. April 2017

2 Der Fall: Behandlung durch falschen Arzt Patientin Pia stellt sich wegen eines Morbus Dupuytren (Bindegewebestörung an der Hand) für eine chirurgische Operation im Klinikum K vor. Die dortige Chefärztin Clara untersucht sie. P schließt eine sog. Wahlleistungsvereinbarung mit K ab und vereinbart darin eine Chefarztbehandlung. Wenig später wird P stationär aufgenommen und operiert. Die Operation führt der stellvertretende Oberarzt Oskar durch. Nach der Operation verschlechtert sich der Zustand von Pias Hand. Pia verlangt vom K, O und C Schmerzensgeld. Martin Fries 2

3 Denkbare Ansprüche der Pia Schadensersatz aus Behandlungsvertrag, 630a Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz wegen Körperverletzung und Gesundheitsschädigung, 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz wegen Körperverletzung und Gesundheitsschädigung, 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 229 StGB Martin Fries 3

4 Behandlungsvertrag Der Gesetzgeber hat den Behandlungsvertrag als einen speziellen Dienstvertrag 2013 in den 630a 630h BGB geregelt Wichtigste Vorschriften: o 630c Abs. 2 BGB: Informationspflichten des Arztes o 630d BGB: Einwilligung des Patienten o 630e BGB: Aufklärungspflichten des Arztes o 630f BGB: Dokumentationspflichten des Arztes o 630h BGB: Beweislastumkehr zu Lasten des Arztes Viele der Regeln für den Behandlungsvertrag gelten auch für deliktische Ansprüche des Patienten Martin Fries 4

5 Prüfungsschema für 823 Abs. 1 BGB 1. Verletzungserfolg 2. Verletzungshandlung 3. Haftungsbegründende Kausalität 4. Rechtswidrigkeit 5. Verschulden 6. Schaden 7. Haftungsausfüllende Kausalität 8. Sonstiges, insbesondere Mitverschulden Martin Fries 5

6 Condicio sine qua non Ausgangspunkt jeder Kausalitätsprüfung ist die Frage, ob das Verhalten des Anspruchsgegners notwendige Bedingung für die Rechtsgutsverletzung war Beispiel: Die Verschaffung einer Waffe ist regelmäßig notwendige Bedingung für die Verletzung eines Menschen Gegenbeispiel: Die Vergiftung eines Menschen ist nicht ursächlich für seinen Tod, wenn dieser vor dem Einsetzen der Wirkung bei einem Verkehrsunfall ums Leben kommt Martin Fries 6

7 Adäquanzgrenze Jede Rechtsgutsverletzung hat unendlich viele Ursachen o Beispiel: Die Zeugung eines Menschen ist ursächlich für alles, was er und seine Nachfahren anrichten o Daher: Haftung nur für adäquate Bedingungen eines Erfolges Ein Umstand ist danach adäquat kausal für eine Folge, wenn eben jene Folge nach der allgemeinen Lebenserfahrung vorhersehbar war o Literaturmeinung: Die haftungsbegründende Kausalität könne auf die Adäquanztheorie verzichten, denn wo jemand eine Pflicht verletze, sei i.d.r. auch eine Rechtsgutsverletzung vorhersehbar = adäquat kausal Das Adäquanzkriterium betrachtet genau genommen keine Frage der Kausalität, sondern definiert eine Haftungsgrenze Martin Fries 7

8 Eigenverantwortliche Selbstgefährdung Wer sich eigenverantwortlich selbst gefährdet, kann nicht Andere wegen ihrer Verhaltensbeiträge in Anspruch nehmen, solange diese die Rechtsgutsverletzung nicht herausgefordert haben o Herausforderung insb. bei Verfolgerfällen, soweit die Rechtsgutsverletzung auf der gesteigerten Gefahrenlage beruht und das eingegangene Risiko nicht außer Verhältnis zum Zweck der Aktion steht Beispiel: Nierenspende der Mutter nach Nierenschaden des Kindes infolge ärztlichen Behandlungsfehlers, BGH v. 30. Juni 1987, VI ZR 257/86, Beispiel: Einkesselung eines fliehenden Fahrzeugs, BGH v. 31. Januar 2012, VI ZR 43/11, Martin Fries 8

9 Schutzzweck der Norm Zurechnung von Rechtsgutsverletzungen nur, soweit die verletzte Norm vor eben solchen Rechtsgutsverletzungen schützen wollte Beispiel: Öl in der Küche, BGH v. 8. Dezember 2015, VI ZR 139/15, (zu 7 Abs. 1 StVG) Gegenbeispiel: Depression infolge Mitteilung über eine mögliche genetische Erkrankung der Kinder, BGH v. 20. Mai 2014, VI ZR 381/13, Grenzfall: Schadensersatz für einen durch einen Unfall aufgehaltenen Patienten im Krankenwagen? Martin Fries 9

10 Einwilligung in die Rechtsgutsverletzung Eine Verletzungshandlung ist nicht rechtswidrig, wenn der Verletzte eingewilligt hat und auch rechtlich einwilligen konnte o Beispiel: Offener Bruch des Unterschenkels nach Fußballfoul, BGH v. 5. November 1974, VI ZR 100/73, juris; siehe aber auch OLG München v. 25. Februar 2009, 20 U 3523/08, o Beispiel: Gestellter Verkehrsunfall, LG Köln v. 6. August 2014, 7 O 301/13, Die Einwilligung ist unwirksam, wenn der Verletzte über die Rechtsgüter nicht (so) disponieren kann o Beispiel: Publikationsrechte an pornografischen Fotos für 10 Abzüge 13 x 18, OLG Stuttgart v. 30. Januar 1987, 2 U 195/86, juris Martin Fries 10

11 Rechtswidrigkeit im Arzthaftungsrecht Die Körperverletzung und Gesundheitsschädigung durch ärztliche Heilmaßnahmen ist nur dann rechtmäßig, wenn der Patient zuvor wirksam eingewilligt hat Mutmaßliche Einwilligung bei Eilmaßnahmen, 630d Abs. 1 S. 4 BGB Gleichlauf der deliktischen mit der vertraglichen Einwilligung nach 630d BGB à Eine wirksame Einwilligung setzt eine ordnungsgemäße Aufklärung voraus (siehe Slide 12) Eine Einwilligung kann auch unter Bedingungen gestellt werden (siehe Slide 13) Martin Fries 11

12 Aufklärungsfehler Ein Arzt, der pflichtwidrig nicht oder nicht zureichend aufklärt, unterlässt die gebotene Aufklärung und macht sich dadurch haftbar Bei neuartigen Behandlungsmethoden ist darüber aufzuklären, dass die sog. Außenseitermethode noch nicht medizinischer Standard ist o Beispiel: Racz-Katheter beim Bandscheibenvorfall, BGH v. 22. Mai 2007, VI ZR 35/06, Ein Aufklärungsfehler kann auch dann vorliegen, wenn der Anspruchsgegner nur aufklären sollte und nicht selbst behandelt hat o Beispiel: Missglückte Bypass-Operation, BGH v. 29. September 2009, VI ZR 251/08, Martin Fries 12

13 Wahlleistungsvereinbarungen Bei einer Wahlleistungsvereinbarung stellt der Patient seine nach 630d BGB erforderliche Einwilligung in die Vornahme medizinischer Maßnahmen unter die Bedingung einer Behandlung durch den Chefarzt Übernimmt der Chefarzt die Behandlung nicht höchstpersönlich, fällt die Einwilligung weg und der Eingriff ist rechtswidrig Wo einer Klinik diese strikte Bindung an die Person des Chefarztes zu unflexibel erscheint, kann sie eine Vertretervereinbarung aufnehmen o Bei einer Vertretervereinbarung kann in bestimmten, näher definierten Fällen auch ein ärztlicher Vertreter die medizinischen Maßnahmen vornehmen o Die Vertretervereinbarung muss einer AGB-Prüfung nach 307 Abs. 2, 308 Nr. 4 BGB standhalten Martin Fries 13

14 Unwirksame Einwilligung trotz Aufklärung Auch bei inhaltlich korrekter Aufklärung über die Risiken eines medizinischen Heileingriffs kann die Einwilligung in bestimmten Fällen einmal unwirksam sein: Beispiele: o Einwilligung auf dem Weg in den OP-Saal unter Einfluss einer Beruhigungsspritze, BGH v. 17. Februar 1998, VI ZR 42/97, o Einwilligung zum großen Zahnziehen nach Selbstdiagnose der Patientin, BGH v. 22. Februar 1978, 2 StR 372/77, Martin Fries 14

15 Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens Der BGH lehnt eine Haftung trotz haftungsbegründend kausalen (rechtswidrigen) Verhaltens ab, wenn rechtmäßiges Alternativverhalten ebenfalls zur Rechtsgutsverletzung geführt hätte o Rechtliche Konstruktion: Der BGH verzichtet in diesen Fällen auf eine Zurechnung des Verletzungserfolgs o Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens bezieht sich gleichermaßen auf Kausalität und Rechtswidrigkeit Beispiel: Beladung eines Schubleichters mit Kupfererzkonzentrat aus zu großer Höhe, BGH v. 4. Februar 1980, II ZR 55/79, juris Gegenbeispiel: BGH v. 19. Juli 2016, VI ZR 75/15 (siehe Slide 16) Martin Fries 15

16 BGH: Schmerzensgeld beim falschen Arzt Problem 1: Einwilligung o Pia hat ihre Einwilligung unter die Bedingung einer Chefarztbehandlung gestellt o Diese Bedingung ist nicht eingetreten o Also war das Verhalten des Oskar grundsätzlich rechtswidrig Problem 2: Rechtfertigung durch den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens o Die Operation verlief komplikationslos; Clara hätte nicht besser operieren können o Aber: Begrenzung des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens durch den Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses BGH v. 19. Juli 2016, VI ZR 75/15, Martin Fries 16

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Feedback: martin.fries [at] jura.uni-muenchen.de

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