BESONDERE WERKFORMEN Appropriation Art, Medienkunst und Film: gesetzliche Vermutungen zugunsten des Produzenten
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1 BESONDERE WERKFORMEN Appropriation Art, Medienkunst und Film: gesetzliche Vermutungen zugunsten des Produzenten Dr. Anke Schierholz Justitiarin der VG Bild Kunst Bonn Mag. Günter Schönberger Geschäftsführer VBK Wien
2 Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes Schutzgegenstand des deutschen Urheberrechts: Urheber in Bezug auf ihre Werke Werkdefinition persönlich geistige Schöpfung Originalität kein abschließender Katalog von schutzfähigen Werkarten neue Werkformen sind automatisch erfasst Nicht geschützt: Idee, Technik, Stil, Person, Motiv 2
3 Verwertungsrechte Körperliche und unkörperliche Vervielfältigung Verbreitung Sendung On line Nutzungen Sogen. Zweitverwertungsvergütungen (Bibliothekstantieme, Privatkopievergütung etc.) 3
4 Urheberpersönlichkeitsrechte Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist das ideelle Gegenstück zu den wirtschaftlich ausgerichteten Verwertungsrechten. Es schützt den Urheber in seiner besonderen Beziehung zu seinem Werk. Erstveröffentlichung Namensnennung Entstellungsschutz (der Zerstörungsschutz fehlt im UrhG) Zugangsrecht für Vervielfältigung (A, D) u Bearbeitung (D) 4
5 Die Freiheit der Kunst Art. 5 Abs. III GG (D) u Art 17a StGG (A) garantieren die Freiheit der Kunst. Grenzen der Kunstfreiheit ist der Rahmen, der durch die anderen Grundrechte und verfassungsmäßigen Institutionen gezogen wird. Im Konflikt zwischen verschiedenen Grundrechten muss im Wege der Abwägung in jedem Einzelfall festgestellt werden, welches der Rechte überwiegt; nur die Allgemeine Menschenwürde (Art. 1 GG) steht immer über den anderen Grundrechten. 5
6 Bearbeitung und freie Benutzung Ausgangswerk wird nur als Anregung zum eigenem Schaffen verwendet Strenge Auslegung der Rechtsprechung: im Zweifel abhängige Bearbeitung (wenn das Wesen des Ausgangswerk erhalten bleibt) Maßstab sind die Gemeinsamkeiten, nicht die Unterschiede Ausnahme: Parodie als antithematische Auseinandersetzung ist zulässig 6
7 7
8 Recht am eigenen Bild (Bildnisschutz) 22 KUG (D) und 78 UrhG (A): Schutz des Abgebildeten und nicht des Bildherstellers steht im Vordergrund Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten zur Schau gestellt werden Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt Nach dem Tode des Abgebildten bedarf es bis zum Ablauf von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten 8
9 Newton, Miss Livingstone Pusenkow, Miss Livingstone 9
10 Ausnahmen ( 23 KUG u ) Personen der Zeitgeschichte Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit Versammlungen; Demonstrationen, etc. Höheres Interesse der Kunst, wenn das Bildnis nicht auf Bestellung gefertigt wurde. Nur wenn kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. 10
11 11 Sturtevant, Warhol Flowers
12 12
13 13
14 14
15 Medienkunst Jede Form der Medialen Umsetzung eines schöpferischen Gedanken ist schutzfähig Verbindung unterschiedlicher Werkarten (Musik, Film, Bildende Kunst, Fotografie, Performance) steht dem Schutz nicht entgegen 15
16 Problem: Found Footage Schutzfähigkeit des genutzten Materials Screenshots: Einzelbilder eines Filmwerkes (+) Screenshots: Einzelbilder einer anderen Sendung ( ) Aber: Motive der Screenshots können geschützt sein: Personen, Marken, Kunst.. Freie Bearbeitung? Nur wenn das bearbeitete Werk hinter der Bearbeitung verblasst, Einzelfallbetrachtung 16
17 Film und Filmwerke Einfache Laufbilder (Nachrichten, Sportsendungen, Amateurfilm): Kurze Schutzfrist, engerer Schutz Filmwerke (Dramaturgisch gestaltete Filmwerke, Ausdruck der Persönlichkeit des Regisseurs, Drehbuchautors und evtl. Kameramannes): Schutzfrist nach dem Tod des letztverstorbenen Urhebers von Regie, Drehbuch, Kamera Vervielfältigungs Verbreitungs und Aufführungsrechte in der Regel beim Produzenten 17
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