Urheberrecht eine kurze Einführung. Manuel Steinke
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- Alke Fuchs
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1 Urheberrecht eine kurze Einführung Manuel Steinke
2 Entstehung des Urheberrechts Mit der Schöpfung des Werkes Kein weiterer Akt erforderlich, by Schutzfähige Werke sind insb., 2 I UrhG - 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme - 2. Werke der Musik - 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst - 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke - 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden - 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden - 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen Urheberrecht eine kurze Einführung 2
3 Entstehung des Urheberrechts Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art - Geschützt ist nur die Eigenart der Darstellung - Nicht die wissenschaftliche Erkenntnis, welche hinter der Darstellung steckt - Bsp. Quelle: g/wiki/file:erbgang_bluterkra nkheit.png?uselang=de-formal Urheberrecht eine kurze Einführung 3
4 Inhalte des Urheberrechts Urheberpersönlichkeitsrechte - Veröffentlichungsrecht - Anerkennung der Urheberschaft Verwertungsrechte, u.a. - Vervielfältigungsrecht - Verbreitungsrecht - Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der Urheber hat umfassende Rechte an seinem Werk Urheberrecht eine kurze Einführung 4
5 Inhalte des Urheberrechts Sonderfall: Miturheber - Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes., 8 I UrhG - Handlungen in Bezug auf das gemeinsam geschaffene Werk sind dann nur gemeinschaftlich möglich Urheberrecht eine kurze Einführung 5
6 Verwandte Schutzrechte Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen, 2 II UrhG Qualifizierung als Werk eröffnet den urheberrechtlichen Schutz Verwandte Schutzrechte u.a. für - Wissenschaftliche Ausgaben - Lichtbilder ( Lichtbildwerke) - Datenbanken ( Datenbankwerke) - Presseerzeugnisse Zum Teil abweichende Regelungen bei den Schutzrechten (Dauer) Urheberrecht eine kurze Einführung 6
7 Übertragbarkeit Übertragung von Nutzungsrechten an dem Werk bzw. Übertragung von verwandten Schutzrechten möglich i. Zshg. mit Abschluss eines Verlagsvertrages meist Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte Alternative: Veröffentlichung im Open Access (Gold)-Verfahren Übertragung einfacher Nutzungsrechte ausreichend Urheberrecht eine kurze Einführung 7
8 Creative Commons Als die einfachste Form einer einfachen Rechteübertragung Insb. auch in internationaler Hinsicht Bestandteile der CC-Lizenzen = Hülsen, in welche die jeweilige nationale Rechtsordnung hineingelesen wird Urheberrecht eine kurze Einführung 8
9 Creative Commons Urheber/ Urheberin Lizenzvertrag in Form einer CC-Lizenz erlaubt die Nachnutzung unter den in der Lizenz genannten Bedingungen Nutzer/Nutzerin Urheberrecht eine kurze Einführung 9
10 Creative Commons Alle CC-Lizenzen erlauben das Vervielfältigen und Weiterverbreiten des Werkes BY: alle CC-Lizenzen sehen die namentliche Nennung des Urhebers vor SA: share alike; Bearbeitungen des ursprünglichen Werkes sind erlaubt, Weitergabe des neuen Werkes muss unter der gleichen Bedingung erfolgen ND: no derivatives; keine Bearbeitungen des ursprünglichen Werkes erlaubt NC: non commercial: Bearbeitungen sind nur zu nichtkommerziellen Zwecken erlaubt Hilfe bei der Wahl einer Lizenz: Urheberrecht eine kurze Einführung 10
11 Schutzdauer des Urheberrechts Werke im Sinne des 2 UrhG 70 Jahre post mortem auctoris Abweichende Regelungen für verwandte Schutzrechte - Wissenschaftliche Ausgaben 25 Jahre nach Erscheinen - Lichtbilder (nicht Lichtbildwerke) 50 Jahre nach Erscheinen - Datenbank (nicht Datenbankwerke) 15 Jahre nach Veröffentlichung, sofern keine wesentliche Änderung vorgenommen worden ist Urheberrecht eine kurze Einführung 11
12 Gemeinfreie Werke Nach Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist sind Werke gemeinfrei Nutzung dann ohne Erlaubnis des Rechteinhabers möglich - Insb. an Lichtbildern können aber sonstige Schutzrechte bestehen, Bsp. Lichtbild eines gemeinfreien Gemäldes Allerdings weiterhin Pflicht zur Quellenangabe Urheberrecht eine kurze Einführung 12
13 Schranken des Urheberrechts Sofern eine Urheberrechtsschranke die Werknutzung gestattet ist keine Erlaubnis des Rechteinhabers notwendig Insb. Zitatrecht, 51 UrhG Urheberrecht eine kurze Einführung 13
14 Zitatrecht 51 UrhG erlaubt die Nutzung eines Werkes zum Zwecke des Zitats sofern die Nutzung im Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. - Der besondere Zweck besteht in der Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk - Nur zur Ergänzung oder optischen Aufwertung darf ein Werk nicht verwendet werden - Großzitat Insb. Bildzitat - Kleinzitat - Musikzitat Urheberrecht eine kurze Einführung 14
15 Zitatrecht Keine Änderung des zitierten Werkes Pflicht zur Quellenangabe nach 63 UrhG Urheberrecht eine kurze Einführung 15
16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Haben Sie Fragen? Urheberrecht eine kurze Einführung 16
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