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1 SS 2013 (Stand )

2 Was ist das? Was wird geschützt? Was sind die Rechte des Urhebers? Wann wird etwas geschützt? Urheber-,Patent- und Markenrecht Verlagsverträge Internationales Creative Commons 2

3 Was ist? Das ist im Urhebergesetz (UrhG) geregelt und bestimmt die Rechtsposition von Urhebern und den so genannten Leistungsschutzberechtigten. ist das ausschließliche Recht eines Urhebers an seinem Werk. 3

4 Wer ist der Urheber? Der Urheber ist der Schöpfer seines Werkes. Unter einem Werk versteht das Urhebergesetz persönliche geistige Schöpfungen ( 2 Abs. 2 UrhG). Leistungsschutzberechtigte werden neben den Urhebern durch das Urhebergesetz geschützt. Sie erbringen aus der Sicht des Gesetzgebers eine schutzwürdige organisatorische, wirtschaftliche oder sonstige Leistung. Zu ihnen zählen z. B. ausübende Künstler oder Datenbankersteller 4

5 Was wird geschützt? I Geschützt wird die "persönliche geistige Schöpfung", 2 UrhG. Zum Beispiel: Sprachwerke wie Reden und Computerprogramme (Nr. 1); Werke der Musik (Nr. 2); Pantomimische Werke einschließlich Werke der Tanzkunst (Nr. 3); Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke (Nr.4); 5

6 Was wird geschützt? II Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden (Nr. 5); Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden (Nr. 6); Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen (Nr. 7); Bearbeitungen, soweit sie geistige Schöpfungen sind, 3 UrhG; Sammelwerke und Datenbankwerke, 4 UrhG. 6

7 Was wird geschützt? III Eine persönliche geistige Schöpfung erfordert die Möglichkeit, das Gleiche anders darstellen, erklären, berichten etc. zu können (so genannter "Gestaltungsspielraum"). Beispiel: Die Darstellung der TOP 100 Hits nach Rangziffer, Titel und Interpret. Technische Lieferbedingungen 7

8 Was sind die Rechte des Urhebers? Wahrung des Persönlichkeitsrechtes Erstveröffentlichung Urheberbezeichnung Rückruf des Werkes Sicherung der Verwertungsrechte Recht auf Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung Recht auf Vermarktung 8

9 Was sind die Rechte des Urhebers? I Das schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes, 11 UrhG. Die Nutzungsrechte sind sehr umfassend. Dem Urheber steht das alleinige Recht zu, das von ihm geschaffene Werk in körperlicher und unkörperlicher Form zu verwerten. 9

10 Was sind die Rechte des Urhebers? II Die Rechte des Urhebers sind insbesondere das Werk: zu vervielfältigen und zu verbreiten; im Internet zugänglich zu machen; in anderer Form öffentlich wiederzugeben; das Werk zu bearbeiten, z. B. zu übersetzen oder zu verfilmen. 10

11 Was sind die Rechte des Urhebers? II Auf der anderen Seite stehen dem Urheber persönlichkeitsrechtlich geprägte Urheberpersönlichkeitsrechte zu. Diese geben dem Urheber die folgenden ausschließlichen Rechte: das Recht zu bestimmen, ob und wie das Werk veröffentlicht werden soll; das Recht zu bestimmen, ob und welche Urheberbezeichnung für das Werk verwandt werden soll; das Recht, Entstellungen und andere Beeinträchtigungen des Werkes zu verhindern. 11

12 Wann ist etwas geschützt? Es bedarf keiner Anmeldung. Es muss eine gewisse Gestaltungshöhe aufweisen oder einen Qualitätsgehalt besitzen. Im Einzelfall legt die Rechtsprechung unterschiedlich hohe Anforderungen an. Der Schutz des s endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Danach gemeinfrei, d.h. jedermann kann das Werk dann nutzen und bearbeiten. Die Idee alleine ist nicht geschützt. Schutzfähig ist immer nur die konkrete Gestalt eines Werkes. Die Notiz von Warnungen wie Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. oder von -Vermerken ist (in Deutschland) bedeutungslos. Entweder etwas ist geschützt oder nicht. 12

13 Wann ist etwas nicht geschützt? Die sog. Schranken des es: Das absolute Rechte des Urhebers wird im Interesse der Allgemeinheit eingeschränkt. Jedoch müssen stets der Name des Verfassers angegeben werden und es darf nicht verändert werden und müssen in den vielen Fällen vergütet werden. Beispiele sind: Vervielfältigung (vorübergehend, für Behörden, für behinderte Menschen, von öffentlichen Reden,.9 Zitate Privater Gebrauch siehe nähere Informationen: 13

14 Urheber-, Patent- und Markenrecht? 14

15 Urheber-, Patent- und Markenrecht? 15

16 Verlagsverträge I Dem Urheber steht das absolute Recht zu, sein Werk zu verwerten = Verwertungsrecht Einem anderen das Recht einzuräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen, um wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen = Nutzungsrecht Das Nutzungsrecht ist also ein vom Verwertungsrecht abgeleitetes oder abgespaltenes Recht, das dem Rechtserwerber zusteht, während das Verwertungsrecht dem Urheber verbleibt. 16

17 Verlagsverträge II Der Urheber kann das Nutzungsrecht als einfaches oder ausschließliches (Weitergabe der Rechte an andere) Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt einräumen ( 31 Abs. 1 UrhG). Nutzungsrechten werden z.b. eingeräumt, wenn das Werk in einem Verlag publiziert wird. Die Einräumung (Übertragung) der Rechte bedarf keiner besonderen Form und kann daher auch mündlich (z.b. durch die Annahme eines Artikels für eine Zeitschrift) erfolgen. Für "künftige Werke" bedarf es der Schriftform und kann von beiden Vertragspartnern spätestens nach 5 Jahren gekündigt werden ( 40 Abs. 1 UrhG). 17

18 Verlagsverträge III Der Verlagsvertrag: ist der einzige svertrag der eine ausführliche Regelung im Verlagsgesetz (kurz: VerlG) erfahren hat. beinhaltet meist, dass der Autor dem Verleger ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung ( 8 VerlG) einräumt. verpflichtet den Autor, jeden schädigenden Wettbewerb, insbesondere durch anderweitige Vervielfältigung und Verbreitung des gleichen Werkes zu unterlassen. beinhaltet die Möglichkeit des ausschließlichen Erwerbs der sog. Nebenrechte, wie etwa die Verbreitung des Werkes im Internet. 18

19 Verlagsverträge III Um ein Werk zusätzlich öffentlich zugänglich zu machen, muss der Autor mind. nichtausschließliches unterlizenzierbares Recht vorbehalten Eine entsprechende Vertragsformulierung, die auch vom Verlag akzeptiert werden muss, um wirksam zu werden, wäre: "Der Verlag und der Autor sind sich einig, dass dem Autor das nichtausschließliche, unterlizenzierbare und übertragbare Recht verbleibt, das vertragsgegenständliche Werk mit dem Erscheinen zeitgleich im Rahmen einer Open Access Plattform öffentlich zugänglich zu machen." 19

20 Internationales ist nationales Recht (Territorialprinzip). Seit 1887 Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) mit zunächst 10 Staaten z.b. über Mindesrechte bei: Urheberpersönlichkeitsrecht Mindesschutzdauer (50 Jahre) Schranken wie z.b. Zitierfreiheit Seit TRIPS (Aggreement on Trade-Related Aspects of Intellectural Property Rights)-Abkommen 1994 der WTO (World Trade Organization) gilt RBÜ faktisch weltweit. 20

21 Internationales Sonderfall USA Erst seit 1976 Unterzeichner der RBÜ, denn Copyright verlangte eine Registrierung (gültig für 28 Jahre, einmal erneuerbar). RBÜ setzt Schutz kraft Gesetz voraus. Seit 1976 neuer Copyright Act ABER: weiterhin sog. work-for-hire-doktrin in USA: Bei Auftragswerken gilt der Auftraggeber automatisch als Urheber. Z.B. in Deutschland muss der Auftragnehmer die Nutzungsrechte vertraglich abzutreten 21

22 Creative Commons I Als Gegenstück zu den en tritt hier der Urheber Nutzungsrechte an die Allgemeinheit ab Creative Commons wurde 2001 in den USA entwickelt Sitz heute an der Stanford Law School Grundidee: juristische Schreibweise ( legal code ) nicht -juristische Schreibweise ( commons deed ) maschinenlesbare Schreibweise ( digital code ) 22

23 Creative Commons II Piktogramm-System von Creative Commons 23

24 Probleme Creative Commons III Die Kenntnisnahme der für Laien lesbaren Kurzfassung reicht nicht aus, um alle Rechte (und Pflichten) wahrzunehmen dazu muss die Juristen - Version gelesen und verstanden werden. Fehlende Verträglichkeit zu einigen anderen CC- Lizenzen und anderen Copyleft -Lizenzen. Nicht vordergründig zur Anwendung im wissenschaftlichen Bereich entwickelt. 24

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