Urheberrecht & Bildrecht Zusammenfassung

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1 Urheberrecht & Bildrecht Zusammenfassung Verfasser: Hoang Phuong Pham Erstellt am IT- Mitarbeiter im Dekanat der Humanwissenschaftlichen Fakultät 1

2 Inhaltverzeichnis Inhaltverzeichnis... 2 Abbildungsverzeichnis Urheberrecht Definition und Schutzbereich Urheber vs. Rechtinhaber Schutzumfang Nutzungsrechte Lizenzen Rechtsfolgen bei Verletzung des Urheberrechts Bildrecht Allgemeine Hinweise für Verwendung von Fotos Prüfungsschema Recht am Bild Quelle:

3 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1 Schutzbereiche vom Urheberrecht... 4 Abbildung 2 Schutzbereiche des Vermögensrechts... 5 Abbildung 3 Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts... 5 Abbildung 4 Eigenschaften vom Urheber... 6 Abbildung 5 Beispiele vom Rechtinhaber... 7 Abbildung 6 Prüfungsmethodik für Nutzungsrechte... 7 Abbildung 7 Rechtsfolgen bei Urheberrechtsverletzung... 8 Abbildung 8 Allgemeine Hinweise für Fotorecht Abbildung 9 Kriterien für Lizenzfreie Nutzungen Abbildung 10 Prüfung von rechten Drittern

4 1 Urheberrecht 1.1 Definition und Schutzbereich Definition Laut Definition befasst das Urheberrecht sich mit der juristischen Beziehung zwischen dem Urheber und seinem Werk. Ziel dieses Rechtsgebietes ist es, die Rechte an der eigenen Schöpfung zu schützen und eine angemessene finanzielle Vergütung zu ermöglichen. Quelle: Zugriff Werke = persönliche geistige Schöpfungen Schutzdauer = 70 Jahre grundsätzlich nach dem Tod des Autors Ideen, Theorien und Erkenntnissen werden urheberrechtlich nicht geschützt. Literatur & wiss. Texte Vermögensrechte Kompositionen & wiss. Texte Fotos Schutzbereich & Filme Datenbanken & Persönlichkeitsrechte Sammelwerke Abbildung 1 Schutzbereiche vom Urheberrecht 4

5 Vervielfältigungsrecht Verbreitungsrecht Vermögensrechte Recht der öffentlichen Wiedergabe Bearbeitungsrecht Abbildung 2 Schutzbereiche des Vermögensrechts Persönlichkeitsrechte Namensnennungsrecht Entstellungsschutz Veröffentlichungsrecht Abbildung 3 Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts 5

6 1.2 Urheber vs. Rechtinhaber Schöpfer des Werkes Urheber persönliches Band zwischen Urheber und seinem Werk Urheberrecht nicht verzichtbar und nicht übertragbar Abbildung 4 Eigenschaften vom Urheber Investoren Rechtinhaber Arbeitsgeber 6

7 Abbildung 5 Beispiele vom Rechtinhaber Nutzungsrechte werden vertraglich zwischen Arbeitsgeber und Arbeitsnehmer bzw. zwischen Investoren und Erfinder geregelt. Ausnahme bei Software: Softwareprogramme gehören automatisch dem Arbeitsgeber, sofern vertraglich nicht anders vereinbart wurde ( 69b UrhG). 1.3 Schutzumfang Nutzungsrechte Lizenzen Werk schutzfähig? Eingriff in ein Persönlichkeitsoder Verwertungsrecht? Prüfungsmethodik urheberrechtliche Schranke anwendbar? Lizenz erworben? Rechtsfolgen einer Urheberrechtsverletzung Abbildung 6 Prüfungsmethodik für Nutzungsrechte 7

8 1.4 Rechtsfolgen bei Verletzung des Urheberrechts Urheberrechtliche Mahnung Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung Rechtfolgen Anwaltskosten entsprechen dem Streitwert Vorsicht vor Wiederholungsverletzung Abbildung 7 Rechtsfolgen bei Urheberrechtsverletzung 8

9 2 Bildrecht 2.1 Allgemeine Hinweise für Verwendung von Fotos Dauer, Nutzungsarten und Bearbeitung ermitteln Erforderliche Nutzungsrechte soll den geplanten Dauer und Nutzungsarten entsprechen Fotorecht Lizenzarten beachten Individuallizenzierung vs. Standardlizenzierung Lizenzpflichten beachten Rechte Dritter beachten 9

10 Abbildung 8 Allgemeine Hinweise für Fotorecht Gemeine Werke (70 Jahre p.m.a), nur eigene Fotos Amtliche Werke, 5 UrhG Lizenzierung nicht erforderlich Zitate, wenn inhaltliche Auseinandersetzung mit Abbildung Abgebildete Personen Ausnahmen im Kunsturhebergesetz Abbildung 9 Kriterien für Lizenzfreie Nutzungen 10

11 2.2 Prüfungsschema Recht am Bild Liegt Bildnis einer Person vor, die erkennbar ist? Liegt Einwilligung der Person vor (stillschweigend oder ausdrücklich)? rechte Dritter Liegt Ausnahme des Abs. 1 KUG vor? Werden berechtigte Interessen der Person verletzt ( 23 Abs. 2 KUG) Abbildung 10 Prüfung Rechte von Drittern 11

12 Quelle: Diese Zusammenfassung wurde mit Hilfe anhand einer Teilnahme am Workshop Universitätswebseiten: Urheberrecht, Lizenzrecht, Bildrechte und Impressum und mit Hilfe anhand der Präsentationsfolien des Workshop Vortragender, Dr. Till Jaeger, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht erstellt. Der Workshop findet an der Universität Potsdam am 12. Juni 2018 statt. 12

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