Anwendung des Urheberrechtes auf Computerprogramme
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- Dagmar Bayer
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1 Anwendung des Urheberrechtes auf Computerprogramme Hausarbeit zum Seminar Wettbewerbsrecht von Timm Lausen, MatNr
2 1. Gesetzliche Grundlagen des Urheberrechts Besonderheiten des Urheberrechtes in Bezug auf Computerprogramme Computerprogramme und wie sie geschützt sind Problematiken in Bezug auf Programme, die in Software-Unternehmen hergestellt werden Verwendung und Veröffentlichung Änderungen an Computerprogrammen, Dekompilierung Kopien und Sicherungen, DRM Sicherungen und Privatkopien Computerprogramme zur Herstellung von Kopien Rechtliche Folgen bei Unerlaubter Vervielfältigung Verzicht auf das Urheberrecht, freie Software Quellen... 7 Seite 2
3 1. Gesetzliche Grundlagen des Urheberrechts Grundlage ist das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz UrhG). In diesem Gesetz werden die Rechte eines Urhebers an einem Werk geschützt. Wie beispielsweise auch an die Rechte an den Inhalten einer Seite im Internet. Werke werden in den 2-6 definiert. Auf geschützte Werke wird insbesondere im 2 eingegangen. Hier werden unter anderem auch Computerprogramme als Beispiel genannt. Urheber ist nach dem Gesetz der Schöpfer des Werkes ( 7), es kann aber auch mehrere Miturheber geben ( 8), die dann gemeinsam die Urheberrechte besitzen. Der Urheber eines Werkes besitzt das Recht wirtschaftliche Vorteile aus der Verwertung seines Werkes durch Dritte zu ziehen. Die Verwertung umfasst insbesondere das Vervielfältigungsrecht ( 16) das Verbreitungsrecht ( 17) das Ausstellungsrecht ( 18), sowie das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht ( 19) das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ( 19a) das Senderecht ( 20) das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger ( 21). Anderen kann der Urheber Nutzungsrechte einräumen. Dies kann auf eine bestimmte Art der Benutzung beschränkt sein oder eine beliebige Nutzung erlauben. ( 31 Abs. 1) Es wird zwischen einfachem und ausschließlichem Nutzungsrecht unterschieden. Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk neben dem Urheber oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen. ( 31 Abs. 2) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen, einschließlich des Urhebers, auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und einfache Nutzungsrechte einzuräumen ( 31 Abs. 3). Dies jedoch nur mit Zustimmung des Urhebers ( 35), wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nicht zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt wurde. Das Urheberrecht ist erblich ( 28 Abs. 1) und verjährt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ( 64). Durch das Urheberrecht geschützt werden: deutsche Urheber und Nutzungsrechtinhaber EU-Bürger aufgrund des Diskriminierungsverbots Zum Schutz von deutschen Urhebern im außereuropäischen Ausland muss auf Internationale Abkommen zurückgegriffen werden. Seite 3
4 2. Besonderheiten des Urheberrechtes in Bezug auf Computerprogramme 2.1 Computerprogramme und wie sie geschützt sind Computerprogramme werden speziell in den Paragraphen 69a-g behandelt. In 69a wird zunächst definiert, was überhaupt als Computerprogramm angesehen wird, und wann sie durch das Gesetz geschützt sind. Als Besonderheit ist hier zu nennen, dass bereits das Entwurfsmaterial geschützt ist. Grundsätzlich müssen auch Computerprogramme eigene geistige Schöpfungen des Urhebers sein Grundsätzliche Ideen zu einem Computerprogramm und seinen Schnittstellen sind nicht geschützt. So kann zum Beispiel niemand das ausschließliche Recht erlangen eine Textverarbeitung zu programmieren und auf den Markt zu bringen. 2.2 Problematiken in Bezug auf Programme, die in Software-Unternehmen hergestellt werden Wenn ein Mitarbeiter in einem Unternehmen Computerprogramme erstellen, so ist dieser derjenige, der die geistige Leistung erbracht hat. Nun kann man den Mitarbeiter als Urheber ansehen, da dies jedoch nicht im Interesse des Unternehmens ist, schließlich will es das Produkt auch nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters weiter vertreiben können, gibt es den 69b. Hier wird geregelt, dass ein Mitarbeiter oder ein externer Dienstleister, der im Rahmen seiner Aufgaben, oder nach den Anweisungen des Arbeitgebers gehandelt hat, keine vermögensrechtlichen Befugnisse an diesem Werk hat. Diese hat der Arbeitgeber, andere Regelungen können jedoch getroffen werden. 2.3 Verwendung und Veröffentlichung Nach 69c kann der Rechteinhaber entscheiden, was mit seinem Programm geschieht. Er hat die alleinige Befugnis zu bestimmen, wann und in welcher Form ein Computerprogramm veröffentlicht, vertrieben oder vermietet wird. Dies schließt nach Absatz 4 unter anderem auch das alleinige Recht ein, zu entscheiden wo ein Programm im Internet bereitgestellt wird. Als Beispiel kann man hier den Fall eines Antiviren-Software-Herstellers nennen, der seine Software auf einer sogenannten Sicherheits-Seite im Internet fand, für die ein spezielles kostenpflichtiges Dialer-Programm eingesetzt werden musste. Er kann entscheiden, dass der Betreiber der dubiosen Seite nicht das Programm zum Download anbieten darf. Die Bereitstellung im Internet ist als drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe anzusehen. Seite 4
5 2.4 Änderungen an Computerprogrammen, Dekompilierung Änderungen dürfen nicht ohne Zustimmung des Urhebers vorgenommen werden, es sei denn, es ist eine Änderung nötig um das Programm bestimmungsgemäß zu nutzen. Fehler dürfen berichtigt werden ( 69d). Dies hat zur Folge, dass man in der Praxis als Nutzer sehr weitgehende Rechte hat, ein Programm zu verändern, wenn etwas nicht funktioniert. Dies wird auch durch 69e, der die Dekompilierung, also die Veränderung des Programmcodes behandelt. Wenn Programme nicht funktionieren, oder nicht mit anderen Programmen zusammen arbeiten, so kann der Nutzer das Programm verändern, wenn der Hersteller keine eigenen Lösungen anbietet. Es ist jedoch untersagt Programmteile zu verändern und diese dann als eigene Programme zu vertreiben oder an Dritte weiter zu geben. Im 3. Absatz von 69 wird nochmals darauf hingewiesen, das die Bestimmungen zu Änderungen so auszulegen sind, das der Benutzer die Möglichkeit hat mit den Programmen zu arbeiten und gleichzeitig der Rechteinhaber nicht in seinen Interessen verletzt wird. Diese Rechte dürfen auch nicht vertraglich untersagt werden ( 69, Abs. 2)! Grundsätze und Ideen in Computerprogrammen sind nicht geschützt ( 69a, Abs. 2); daher ist man nach 69d, Abs. 3 auch berechtigt Ideen und Grundsätze auf denen ein Computerprogramm basiert zu untersuchen und zu testen. Für behinderte Menschen kann man den 45a so auslegen, das sie noch weitergehende Rechte haben. Sie können Computerprogramme in einer Form verändern oder vervielfältigen, so dass sie Ihnen zugänglich werden. Hier kann man sich zum Beispiel die Veränderung einer grafischen Oberfläche vorstellen, in der Symbolgrafiken durch Text ausgetauscht werden, den ein Blinder mit einer Braille-Tastatur lesen kann. Dies darf zu nicht kommerziellen Zwecken geschehen. Wenn mehr als einzelne Vervielfältigungen hergestellt werden, muss eine Vergütung an eine Verwertungsgesellschaft gezahlt werden. 3. Kopien und Sicherungen, DRM 3.1 Sicherungen und Privatkopien Sicherungskopien dürfen nicht untersagt werden ( 69d). Sicherungen können erforderlich sein, um z.b. nach Beschädigung eines Originaldatenträgers die Möglichkeit zu haben das Programm weiterhin verwenden zu können. Nach 53 ist die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch gestattet, sofern die verwendete Vorlage nicht illegal hergestellt wurde. Sie darf keinem Erwerbszweck dienen. Absatz 6 weist jedoch darauf hin, dass eine Verbreitung der Kopien unzulässig ist. Dies betrifft auch Filesharing-Programme zum tauschen von Musik, Videos, Software oder anderen Daten im Internet. DRM (Digital Rights Management) bedeutet, das technische Mittel eingesetzt werden um eine Vervielfältigung zu verhindern. Zu finden ist dies häufig bei neuen Musik-CDs oder DVDs. Der Paragraph 95 bestimmt, dass ein vorhandener Kopierschutz auch nicht umgangen werden darf. Im 69a, Abs. 5 wird der 95 jedoch für Computerprogramme aufgehoben, das heißt, dass ein Kopierschutz bei einem Computerprogramm umgangen werden darf. Seite 5
6 3.2 Computerprogramme zur Herstellung von Kopien 95a, Abs. 3 besagt, das der Vertrieb von Software die geeignet ist einen Kopierschutz zu umgehen illegal ist. Strafrechtliche Konsequenzen sind in 108 geregelt. 3.3 Rechtliche Folgen bei Unerlaubter Vervielfältigung Bei den rechtlichen Folgen ist zwischen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen zu unterscheiden. Zivilrechtlich kann der Geschädigte Unterlassung, Schadenersatz, Herausgabe der Kopien, sowie Vernichtung der Vorrichtung zur Herstellung der Kopien verlangen ( 97ff). Bei Unternehmen kann der Inhaber für Verstöße der Arbeitnehmer in Haftung genommen werden ( 100). Strafrechtlich kann man mit Geldstrafen oder bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe belangt werden ( 106). Geschieht die illegale Verwertung gewerblich, kann sich die Freiheitsstrafe auf bis zu 5 Jahre erhöhen. Die Umgehung von wirksamen technischen Vorrichtungen zum Schutz vor Vervielfältigung kann mit Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Musik, Film und Softwareindustrie wehrt sich mittlerweile massiv. So gibt es die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.v., die es sich zur Aufgabe gemacht hat Raubkopierer aufzuspüren. Auch Polizei und Staatsanwaltschaft gehen immer stärker gegen den wachsenden Markt der Raubkopien vor. Ein 28 jähriger aus Gießen wurde beispielsweise zu einer Geldstrafe von verurteilt, da er mit raubkopierten Filmen bei ebay handelte. 4. Verzicht auf das Urheberrecht, freie Software Dem Urheberrechtsgesetz ist ein Verzicht auf Urheberrechte fremd. Es ist auch nicht übertragbar. Es ist umstritten ob eine Erklärung auf Verzicht der Urheberrechte auf zur Verfügung gestellte Inhalte gleichzeitig ein Verzicht des Urhebers auf die Geltendmachung von Ansprüchen bei Verletzung seiner Rechte bedeutet. Auf jeden Fall ist hierfür eine ausdrückliche Verzichtserklärung erforderlich. Dies wird zum Beispiel mit Lizenzverträgen wie der GPL, der GNU Public License, gemacht. Jeder kann die von Ihm entwickelten Programme unter diese Lizenz stellen. Kern dieser Lizenz ist die Aussage, dass alle Elemente des Programms veröffentlicht werden, einschließlich der Quelltexte. Jeder kann das Programm dann weiter entwickeln, verändern oder sogar verkaufen, wenn er sich an die Bestimmungen der Lizenz hält, wie zum Beispiel der Weitergabe aller Quelltexte. Die Lizenz untersagt Teile eines Programms in kommerziellen Programmen weiter zu verwenden. Die GPL wirkt sehr auf das amerikanische Recht ausgelegt, wird aber wohl in ihren Kernaussagen auch in Deutschland wirksam sein. Jeder der an einem Programm mitgewirkt hat ist schließlich ein Miturheber und wenn alle einer bestimmten Nutzung zustimmen, kann man die GPL als Nutzungsbestimmung auslegen. Seite 6
7 5. Quellen Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen Sören Siebert, Urheberrecht/Wettbewerbsrecht Seite 7
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