Ja, wenn die CD nicht kopiergeschützt ist. Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch sind gemäß 53 Abs. 1 UrhG zulässig.

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1 Offizielle FAQ des BMJ zur Novelle des Urheberrechts 1. Themenkomplex - Kopien Wird die Privatkopie durch das neue Urheberrecht verboten? * Nein. Die Privatkopie ist und bleibt zulässig, egal ob analog oder digital. Allerdings nur dann, wenn hierfür kein wirksamer technischer Kopierschutz geknackt werden muss und die Vorlage für die Vervielfältigung eine legale Quelle ist. * Eine Quelle ist immer dann legal, wenn die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder das ist eine Ergänzung durch die jetzige Novelle des Urheberrechts. den sog. Zweiten Korb - offensichtlich rechtswidrig im Internet zum Download angeboten wird. * Diese Klarstellung erfasst gezielt illegale Tauschbörsen im Internet wie etwa KaZaA, Bittorrent, Emule etc. Darf ich für den privaten Gebrauch CDs kopieren? Ja, wenn die CD nicht kopiergeschützt ist. Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch sind gemäß 53 Abs. 1 UrhG zulässig. Gibt es ein Recht auf Privatkopie? Es gibt kein Recht auf Privatkopie, sondern allenfalls eine gesetzliche Erlaubnis zur Privatkopie. Dieses sog. Schranke wurde 1965 gesetzlich eingeführt, weil es technisch unmöglich war, das private Kopieren zu verhindern oder einzeln abzurechnen. Als Ausgleich erhalten die Urheber die pauschale Vergütung auf Vervielfältigungsgeräte und Leerträger. Auch aus dem Grundrecht der Informationsfreiheit lässt sich kein Recht auf kostenlosen Zugang ableiten. Ansonsten könnte es ja auch kein Bezahlfernsehen geben. Nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz hat jeder lediglich das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Darf ich noch Mix-CDs zusammenstellen? Ja. Solange kein Kopierschutz geknackt wird und die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder - nach dem Zweiten Korb - online angeboten ist. Und natürlich gilt auch hier: sie darf nur für den privaten Gebrauch gemacht und nicht etwa kommerziell vertrieben werden. Und was ist mit Privatkopien von Computerprogrammen? Computerspielen? Betriebssystemen? Eine Privatkopie von Computerprogrammen gibt es nicht. Bei Computerprogrammen ist gemäß 69d Abs. 2 UrhG lediglich eine Sicherungskopie erlaubt. Diese darf nur durch die Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, erstellt werden und muss für die Sicherung einer zukünftigen Benutzung erforderlich sein. Die Regelung der Privatkopie ( 53 UrhG) gilt somit nicht für Computerprogramme, Betriebssysteme oder Spiele. Ist eine analoge Kopie einer kopiergeschützten CD oder DVD erlaubt? Bisher ist die Frage gerichtlich noch nicht geklärt, ob man das als Umgehung im weiteren Sinne werten kann. Denn wer auf die CD drauf schreibt kopiergeschützt, der will eben keine Kopie. Den analogen Ausgang zu verwenden ist zwar technisch kein Knacken, faktisch aber ein Umgehen. Darf ich Kopierschutz knacken, um mir CDs oder DVDs zu kopieren? Nein! Die 95 a ff. UrhG sehen einen 'Schutz technischer Maßnahmen' vor. Nach 95 Abs. 1 UrhG dürfen wirksame technische Maßnahmen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden. Der Kopierschutz bei Audio-CDs oder DVDs darf nicht geknackt werden. Das

2 ist geltendes Recht und wird auch so bleiben. Ich kann mich auch nicht gegenüber dem Musikoder Filmverleger darauf berufen, dass an sich ja eine Privatkopie zulässig wäre, und von diesem die Möglichkeit verlangen, den Kopierschutz zu überwinden. Die Privatkopie lässt sich gegenüber dem Kopierschutz nicht durchsetzen. Was sind 'wirksame technische Maßnahmen'? * Technische Maßnahmen sind nach 95 a Abs. 2 UrhG Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. * Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit sie die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes etwa durch ein DRM-System kontrollieren. Wann ist ein Kopierschutz wirksam? * Wenn z.b. ein CD- oder DVD-Brenner den Kopierschutz gar nicht erkennt und deshalb eine Kopie brennt, dann ist der Kopierschutz insoweit nicht wirksam und wird deswegen auch nicht umgangen. Dasselbe gilt, wenn ein Kopierschutz nur auf bestimmten Betriebssystemen (z.b. Windows-PC) funktioniert, auf anderen (z.b. Macintosh, Linux) aber nicht. * Auch der bloße Hinweis auf einer CD oder DVD "Diese CD / DVD ist kopiergeschützt" genügt den Anforderungen eines wirksamen Kopierschutzes nicht. Es kommt darauf an, ob das Werk tatsächlich durch einen wirksamen Kopierschutz geschützt ist. * Aber natürlich gibt es keinen 100%ig sicheren Kopierschutz. Das wird vom Gesetz auch nicht vorausgesetzt. Wenn ein Kopierschutz also durch den Einsatz von Rip- oder Hackersoftware geknackt werden kann, ändert dies nichts an seiner Wirksamkeit. Was droht mir, wenn ich den Kopierschutz zum ausschließlich eigenen privaten Gebrauch umgehe? Beispiel: Ich fertige eine Privatkopie einer kopiergeschützten CD oder DVD, um sie auch in meiner Zweitwohnung zu hören oder anzusehen. Ich muss zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen des Rechtsinhabers befürchten. Strafrechtlich droht mir keine Verfolgung, weil nach der Wertung des Gesetzgebers bei der Umgehung von Kopierschutz zum eigenen privaten Gebrauch ein Strafausschließungsgrund eingreift. Welche Strafen drohen, wenn ich einen Kopierschutz umgehe und zwar nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch? * Ich muss erst recht zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen des Rechtsinhabers befürchten. * Daneben droht mir eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Wenn ich gewerbsmäßig handele, d.h. ich versilbere die Raubkopien etwa im Internet oder auf dem Flohmarkt, erhöht sich die Sanktion auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Macht sich jeder, der einen Kopierschutz knackt strafbar? * Nein, denn es ging dem Gesetzgeber im Jahre 2003 nicht darum, große Teile der Bevölkerung zu kriminalisieren. Deshalb schließt 108 b Abs. 1 UrhG eine Strafbarkeit aus, wenn die Tat ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht. * Persönlich verbunden sind Familie, Haushaltsangehörige und enge Freunde. Habe ich also bei Umgehung eines Kopierschutzes im privaten Bereich nichts zu befürchten?

3 * Es droht kein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. * Ich muss jedoch zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen des Rechtsinhabers befürchten. * Denn es bleibt dabei: Kopierschutzknacken ist verboten und ist darum ein Verstoß gegen das Urheberrecht! Ist der Besitz von Hackersoftware künftig verboten? * Der private Besitz von Hackersoftware ist nicht verboten, jedoch der Einsatz zur Umgehung eines wirksamen Kopierschutzes. * Ebenso verboten sind die Verbreitung und die Bewerbung entsprechender Software, 95a Abs. 3 UrhG. Was ist mit alten (Raub-) Kopien, die ich vor Ende 2003 unter Umgehung des Kopierschutzes kopiert habe? Das Knacken des Kopierschutzes ist erst seit September 2003 verboten. Eine ältere Kopie ist nicht rechtswidrig - eine Kopie davon ist aber nicht mehr erlaubt. Darf ich noch die bisherigen Versionen meiner Brennersoftware nutzen, auch wenn diese in der Lage ist, Kopierschutzmechanismen auszuschalten? Ich darf die bisherigen Versionen meiner Brennersoftware nicht dazu nutzen, Kopierschutzmechanismen auszuschalten. Deswegen muss ich sie als Privatperson aber nicht wegwerfen. Die Novelle des Urheberrechts verbietet die Herstellung, den Vertrieb, die Einfuhr und sogar die Bewerbung von Soft- und Hardware, die vornehmlich dazu dient, Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen. Der Besitz ist allerdings nur zu gewerblichen Zwecken verboten, nicht aber für Privatpersonen. Eine Privatkopie einer Audio CD darf ich also nur dann mit meiner alten Version von CloneCD machen, wenn die CD nicht kopiergeschützt ist. Dürfen Lehrerinnen/Lehrer private DVDs, Filme und CDs im Unterricht zeigen? Es kommt darauf an, ob es sich dabei um eine öffentliche Wiedergabe handelt. In diesem Fall muss der Urheber bzw. der Rechtsinhaber grundsätzlich damit einverstanden sein, d.h. diese Nutzung vertraglich gestatten. Wenn es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe handelt, braucht man auch keine Zustimmung des Rechtsinhabers. Wann eine Wiedergabe öffentlich ist, richtet sich nach 15 Abs. 3 UrhG und ist stets unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Nach der Kommentarliteratur sind Wiedergaben im Schulunterricht innerhalb des engen Klassenverbandes fast immer nicht öffentlich; Schulveranstaltungen der ganzen Schule oder größerer Teile davon dagegen in aller Regel öffentlich. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages ist anlässlich der Urheberrechtsnovelle von 1985 davon ausgegangen, dass eine Wiedergabe von Aufzeichnungen urheberrechtlich geschützter Werke im Schulunterricht keine öffentliche Wiedergabe ist. Soweit es sich um eine öffentliche Wiedergabe handelt, darf ein Werk ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nur dann vorgeführt werden, wenn die Voraussetzungen des 52 UrhG erfüllt sind. Die öffentliche Vorführung eines Filmwerkes ist auch danach immer nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers zulässig. Wann wird das neue Gesetz in Kraft treten? Der Deutsche Bundestag hat am 5. Juli 2007 den Zweiten Korb in 2. / 3. Lesung angenommen. Das Gesetz muss nach der Sommerpause 2007 noch in einem zweiten Durchgang vom Bundesrat beraten und dann im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats nach der Verkündung in Kraft, also voraussichtlich Anfang 2008.

4 2. Themenkomplex MP3, Filesharing und Internet Was ändert sich für Internettauschbörsen wie etwa KaZaA durch den Zweiten Korb? * Das Bereitstellen von urheberrechtlich geschützter Werke (Musiktitel, Filme etc.) per Upload ist illegal. Das ist schon nach geltendem Recht so, und daran ändert sich auch nichts. Es ist strafbar und kann zivilrechtliche Rechtsfolgen (Unterlassung- und Schadensersatzforderungen der Rechtsinhaber) nach sich ziehen. * Der Zweite Korb stellt klar, dass eine Privatkopie auch dann illegal ist, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig im Internet zum Download angeboten wird. Damit wird klargestellt, dass auch das Downloaden aus einer illegalen Tauschbörse rechtswidrig ist und ebenso wie der Upload straf- und zivilrechtliche Sanktionen zur Folge haben kann. Was droht mir, wenn ich bei KaZaA, Emule, Bittorrent etc. Raubkopien down- und uploade? * Ich muss zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen des Rechtsinhabers befürchten. Daneben droht mir eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei gewerbsmäßigem Handeln sogar bis zu 5 Jahren. * Die Strafverfolgungsbehörde wird das Strafverfahren allerdings in aller Regel einstellen, wenn die Schuld des Täters gering ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Darf ich die Songs meines Lieblingsstars im Internet zum Herunterladen anbieten? Nein. Wer auf seiner Homepage Musik zum Download anbieten möchte, muss sich vorher die Rechte einholen. Auch Links auf illegale Downloadangebote sind verboten. Darf ich aus dem Netz Musikfiles (oder Kinofilme) herunterladen? Nicht, wenn es sich dabei um rechtswidrige Tauschbörsen handelt. Denn die Privatkopie ist nur zulässig, wenn die Kopiervorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder - nach dem Zweiten Korb - offensichtlich rechtswidrig angeboten wurde. Einige Künstler und Plattenfirmen stellen jedoch einzelne Songs umsonst in Internet; dies ist in der Regel deutlich zu erkennen. Gegen die Nutzung eines kostenpflichtigen legalen Downloadangebots ist natürlich nichts einzuwenden. Welche Strafe steht zu befürchten, wenn ich Musik ins Netz stelle? Wer Musik unberechtigt im Internet zum Download anbietet, muss auf jeden Fall mit einer Geldstrafe rechnen. Das kann teuer werden. Hinzu kommen noch die zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen der Rechtsinhaber nebst Abmahnkosten. Diese bemessen sich primär an der Menge der angebotenen Werke. Wer also Tausende von Files unerlaubt zum Download bereit hält, muss im schlimmsten Falle mit Kosten im fünf- oder sechsstelligen Bereich rechnen. Dürfen die Server Provider meine Daten weitergeben? Es liegen inzwischen Gerichtsentscheidungen vor, dass die Provider gegenüber den Rechtsinhabern verpflichtet sind mitzuteilen, welcher Nutzer hinter der IP-Adresse steckt, unter der Urheberrechtsverletzungen im Internet begangen worden sind. Wie erkenne ich, ob etwas illegal im Internet zum Download angeboten wird etwa bei der Google-Bildersuche? Ob die Bilder illegal im Internet angeboten werden oder nicht, hängt davon ab, ob der Urheber

5 seine Einwilligung gegeben hat. Besonders im Impressum kann man sich informieren, wer für die Inhalte verantwortlich ist, und ob der Urheber der entsprechenden Bilder von der Veröffentlichung in Kenntnis gesetzt wurde. Wenn der Urheber seine Einwilligung gegeben hat, muss er damit rechnen, dass seine Bilder auch heruntergeladen und weiter verwendet werden (er kann er aber im Impressum Angaben zur Verwendung machen). Hier kann es auch darauf ankommen, ob die Weiterverwendung für den privaten Gebrauch oder auf kommerzieller Basis geschieht. Im Zweifel sollte man immer, schon zum eigenen Schutz, den Urheber um Erlaubnis fragen.

6 3. Themenkomplex Vergütung Wie hoch sind die Abgaben auf CD-Rohlinge und Brenner? Auf bespielbare CDs und DVDs und Brenner wird eine sogenannte "Leermedien- und Geräteabgabe" erhoben. Pro Stunde Spielzeit erhalten sämtliche Rechtsinhaber (Autoren, Künstler, Tonträgerhersteller) z. B. 0,072 für jeden CD-Rohling. Die Vergütung für computergestützte Medien beträgt derzeit 6,00. Was macht eine Verwertungsgesellschaft? Oder: wer sind die VG-Wort und die GEMA? Die Verwertungsgesellschaften nehmen die kommerziellen Rechte des Urhebers an seinem Werk treuhänderisch wahr. Auf die Musikbranche angewandt: Wird zum Beispiel ein Musikstück in Discotheken, Radios, telefonischen Warteschleifen oder als Klingelton aufgeführt, dann hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Da die Nutzer eines Stücks unmöglich direkt mit dem Urheber abrechnen können, übertragen die Schöpfer ihre Rechte an Verwertungsgesellschaften. Bei Musik ist das die GEMA, die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Die bildenden Künstler haben als Pendant die VG Bild-Kunst geschaffen, die VG Wort entlohnt Dichter und Autoren, die Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten kümmert sich um die im Namen genannten. Ihre Haupteinnahmequelle sind die Abgaben auf alle Geräte und Leermedien, die Kopien geschützter Werke ermöglichen. Verwertungsgesellschaften geben diese Abgaben an ihre Mitglieder weiter und sind damit gewissermaßen das Scharnier zwischen Schöpfer und Nutzer. Was ist mit DRM gemeint? DRM steht für Digital Rights Management und bezeichnet digitale Abrechnungssysteme, mit denen man digitale Inhalte markieren und ihre Nutzung individuell vergüten kann. Statt also wie bislang Vergütungsansprüche auf Kopien urheberrechtlich geschützter Werke durch Pauschalabgaben auf Geräte und Träger zum Kopieren geistigen Eigentums (Drucker, CD- Brenner, Kopierer, Scanner ) abzurechnen, sollen diese Programme es ermöglichen passgenau abzurechnen. Die Hersteller der entsprechenden Kopiergeräte fordern verstärkt die Abschaffung der Pauschalabgaben für digitale Inhalte, da diese zu Wettbewerbsnachteile gegenüber der internationalen Konkurrenz führen könnten. Gegen die Abschaffen des pauschalen Vergütungssystems spricht aber, dass es viele Werke gibt, die nicht kopiergeschützt sind. Und hier haben die Urheber einen verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf eine (pauschale) Vergütung. Außerdem ist noch gar nicht abzusehen, ob sich der Kopierschutz überhaupt am Markt durchsetzen wird. Deswegen wird es bis auf weiteres ein Nebeneinander von DRM- Systemen und pauschaler Vergütung geben müssen. Dieses Nebeneinander wurde soeben durch den Zweiten Korb bestätigt. Was ändert sich am Vergütungssystem durch den Zweiten Korb? Das System der Vergütungsfestsetzung soll durch den Zweiten Korb grundlegend geändert werden. Die bisherige gesetzliche Festlegung, die für die rasante technische Entwicklung im digitalen Zeitalter zu unflexibel ist, wird ersetzt durch ein System der Selbstregulierung. Die beteiligten Parteien das sind die Verwertungsgesellschaften und die Verbände der Geräte- und Speichermedienhersteller sollen die Vergütungshöhe im Rahmen gesetzlicher Vorgaben selbst miteinander aushandeln. Im Streitfall stehen beschleunigte Streitbeilegungsmechanismen zur Verfügung. Für den Verbraucher bleibt es dabei, dass er die Vergütung als Bestandteil des Kaufpreises für das Gerät oder den Leerträger mitbezahlt.

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