elearning und Urheberrechtsfragen
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- Liese Salzmann
- vor 7 Jahren
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1 elearning und Urheberrechtsfragen (für Unterricht ohne kommerzielle Interessen) Vorwort Mit diesem Leitfaden zum Urheberrecht in der Online-Lehre möchten wir Ihnen gerne helfen, die rechtliche Lage besser einschätzen zu können. Da die Sachlage vor allem zu 52a UhrG allerdings hoch komplex ist und wir uns hier momentan noch weitestgehend in einer Grauzone bewegen, bei der die juristischen Meinungen auseinandergehen, können wir derzeit leider noch keine verbindlichen Anweisungen seitens der medizinischen Fakultät geben. Im Ernstfall wird es immer zu einer Einzelfallentscheidung kommen.
2 Allgemein Vorlesungsmaterialien zur Vor- und Nachbereitung und zur Vertiefung der Veranstaltungen für Studierende online einzustellen, ist eine beliebte Methode an Hochschulen. An der Universität Ulm betrifft dies hauptsächlich die Einstellung verschiedenster Dokumente und Dateien wie Vortragsfolien und Skripte, Vorlesungsaufzeichnungen, Filme und Audiodateien auf der Lernplattform MOODLE. Bei all diesen Materialien sind Sie als Dozent dazu verpflichtet, die Rahmenbedingungen des Urheberrechts einzuhalten. Mit diesem Flyer wollen wir Sie gerne über die verschiedenen Aspekte des Urheberrechtes im elearning aufklären. Betroffen sind Werke, die urheberrechtlich geschütztes Material beinhalten: - Vortragsfolien - Skripte und Texte - Vorlesungsaufzeichnungen - Videos und Audiodateien, etc. 1 Eigene Werke 2 Neugestaltete Werke ( 24 UrhG) Was darf ein Dozent einstellen? Hier eine kleine Übersicht, welche Werke Sie im elearning verwenden dürfen. Im Anschluss finden Sie jeweils eine kleine Beschreibung zu den einzelnen Punkten. 3 Nicht geschützte Werke 4 Urheberrechtlich geschützte Werke mit Lizenz 5 Urheberrechtlich geschützte Werke nach 52a UrhG 6 Urheberrechtlich geschützte Werke als Zitat ( 51 UrhG)
3 1 Empfehlung Eigene Werke Selbstverständlich können Sie eigene Werke mit ausschließlich von Ihnen erstellten Werken online frei zur Verfügung stellen (vorrausgesetzt Sie haben die Verwertungsrechte nicht bereits an Dritte abgetreten, z.b an einen Verlag). Diese sind automatisch urheberrechtlich geschützt. Falls Sie es anderen darüber hinaus möglich machen wollen, Ihre Werke frei zu verwenden, können Sie dies beispielsweise unter der Creative Commons Lizenz tun. Informationen zu Creative Commons: 2 Neugestaltete Werke Freie Benutzung nach 24 UrhG: Werden Werke so verändert, bearbeitet und umgestaltet, dass ein neues Werk entsteht, ist eine Zustimmung vom Urheber des ursprünglichen Werkes nicht mehr nötig. Hierbei ist allerdings Vorraussetzung, dass der neue schöpferische Aspekt in den Vordergrund treten muss. Dementsprechend ist dies mit Vorsicht zu genießen Beachten Sie bitte des Weiteren die gute wissenschaftliche Praxis und geben Sie die Quelle des ursprünglichen Werkes mit an. Schreiben Sie Texte um Gestalten Sie Abbildungen neu Aber beachten Sie unbedingt, dass beim neuen Werk ein sogenannter innerer Abstand zum ursprünglichen Werk bestehen muss 3 Nicht geschützte Werke Grundsätzlich ist erst einmal alles urheberrechtlich geschützt. Gehen Sie im Zweifelsfall also immer davon aus, dass fremde Werke, die Sie nutzen, geschützt sind. Dies gilt vor allem in der Hochschullehre, da bei den für die Lehre relevanten Materialien die persönliche geistige Schöpfung (nach 2 Abs. 2 UrhG nicht näher definiert) meistens vorliegt. Trotzdem gibt es Ausnahmen: Dazu gehören Ergebnisse durchschnittlichen handwerklichen Könnens, Wiederholungen, Alltägliches und Abbildungen, die den durchschnittlichen Fähigkeiten z.b. eines Grafikers entsprechen (etwa ein Strichmännchen). Nicht urheberrechtlich geschützt sind auch Grafiken, Bilder etc., die nur so dargestellt werden können und nicht anders, also keinen Gestaltungsspielraum ermöglichen. Beispiel: wissenschaftliche Formeln und Methodik. Desweiteren ungeschützt sind: Amtliche Werke (Gesetze, Verordnungen, etc.) Werke mit abgelaufener Schutzfrist (länderabhängig, i.d.r. 70 Jahre nach Tod des Urhebers) Allgemeinwissen Ideen, Thesen, Schlussfolgerungen (soweit Sie nicht eine konkrete Darstellung/Formulierung übernehmen) Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob ein Werk geschützt ist, lassen Sie sich vom Team Publikationsmanagement im KIZ beraten.
4 4 Empfehlung Urheberrechtlich geschützte Werke mit Lizenz Mit einer Lizenz (also der Zustimmung des Rechteinhabers zur Nutzung der Materialien) sind Sie auf der sicheren Seite. Diese müssen Sie beim Rechteinhaber (in der Regel einem Verlag) einholen und muss die Art und den Umfang der Nutzung vollständig abdecken. Dabei müssen die Verlage die Lizenzen zu angemessenen Preisen, leicht auffindbar und schnell verfügbar anbieten. Achten Sie also bei Einholung der Lizenz auf folgende Pflichten des Rechteinhabers: Das Angebot muss passgenau sein (also i.d.r. eine seitengenaue Abrechnung beinhalten) Das Angebot muss leicht auffindbar und schnell verfügbar sein (nicht näher definiert) Die Vergütung muss angemessen sein (Richtwert nach einem Urteil vom BGH: 0,8 Cent pro Seite pro Nutzer) Des Weiteren muss das Angebot die Abspeicherung und Möglichkeit zum Ausdrucken beinhalten. Nutzen Sie kostenlos Werke unter Open- Access-Lizenzen (bspw. Creative Commons): Bilder aus freien Bilderdatenbanken Wikipediainhalte Beachten Sie allerdings bei beidem unbedingt die Lizenzbestimmungen (beispielsweise Nennung des Urhebers) Wie sieht das in der Praxis aus? Für Werke aus der Universität oder aus der Uniklinik, die nicht bereits bei einem Verlag veröffentlicht wurden: Wenden Sie sich bitte direkt an den Urheber dieser entsprechenden Werke (beispielsweise an den Radiologen für Röntgenaufnahmen). Für Werke aus Publikationen (Journals, Lehrbücher, Monographien, etc.), die Sie frei aus dem Campusnetz abrufen können, wenden Sie sich zunächst an das Team Publikationsmanagement: Schreiben Sie dazu bitte eine mit den genauen Angaben zum jeweiligen Werk: Name des Journals (inkl. Volume, Issue, Year) bzw. die ISBN des Buches. Das Team Publikationsmanagement wird daraufhin überprüfen, ob die Nutzung des gewünschten Inhalts im Rahmen einer vorhandenen Lizenz bereits gestattet ist. Für Inhalte, die Ihnen nicht frei zur Verfügung stehen, bzw. für lizenzierte Inhalte, die kein Nutzungsrecht für elearning beinhalten, muss geprüft werden, ob ein angemessenes Angebot des Rechteinhabers vorliegt. Auch hier können Sie sich unverbindlich vom Team Publikationsmanagement beraten lassen. Meist werden hierfür weitere Angaben zum gewünschten Inhalt benötigt: Seitenzahl/-en, Abbildungsnummer, Umfang der geplanten Nutzung (z.b. Download-PDF, Vorlesungsaufzeichnug) und die Anzahl der Studierenden. Falls neue Lizenzen zur Nutzung im elearning erstanden werden müssen, ist dies aus den eigenen Institutsmitteln zu bezahlen. Liegt kein angemessenes Angebot des Rechtinhabers vor, können Sie unter bestimmten Bedingungen die Werke nach 52a dennoch verwenden (siehe hierzu Punkt 5). Telefon: Team Publikationsmanagement +49 (0)
5 5 Urheberrechtlich geschützte Werke nach 52a Grundsätzlich: Unter 52a fallen nur Werke, für die es keine Lizenz zu angemessenen Konditionen gibt (siehe Punkt 4). Sehen Sie also zu allererst nach, ob es entsprechende Lizenzen zu erwerben gibt Gibt es keine entsprechende Lizenz gilt folgendes: Es ist an Hochschulen (nicht-gewerblichen Einrichtungen) eine Veröffentlichung/Vervielfältigung zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Sie verwenden kleine Teile eines Werkes (d.h. weniger als 12% eines Sprachwerkes und nicht mehr als 100 Seiten; bei Filmen max. 5 min; bei anderen Werken max. 15%) oder Werke geringen Umfangs (d.h. bei Bildern, Fotos und sonstigen Abbildungen die vollständige Wiedergabe und Sprachwerke mit bis zu 25 Seiten) und stellen das Material nur für einen begrenzten Kreis von Unterrichtteilnehmern zur Verfügung (und auch nur diesem; für Moodle bedeutet das mit Passwortschutz oder Einschreibeschlüssel) und soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten ist (beispielsweise zur Veranschaulichung oder Ergänzung der Lehrinhalte). Generell: Stellen Sie diese Materialien nicht auf die öffentlichen Web-Seiten der Universität und entfernen Sie diese am Ende der Lehrveranstaltung (gewöhnlich am Ende des Semesters) auch wieder aus Moodle Desweiteren müssen Sie die korrekte Quelle angeben. Bitte prüfen Sie auch ihr bereits veröffentlichtes Material. Mittlerweile gibt es eventuell entsprechende Lizenzen, die Sie erstehen müssen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, berät Sie das Team Publikationsmanagement: Telefon: +49 (0) Urheberrechtlich geschützte Werke als Zitat ( 51) Unter folgenden Bedingungen können Sie ein fremdes Werk kostenlos zitieren: Das Zitat muss einem besonderem Zitatzweck dienen Hierzu mehr: Um ein Werk zitieren zu dürfen, reicht nicht der Zweck der Veranschaulichung aus. Es muss deutlich werden, dass man sich mit dem Zitat gedanklich auseinander gesetzt hat. Das bedeutet auch, dass, sobald Sie Vorlesungs-Folien ins Netz stellen, diese Auseinandersetzung auch auf den Folien deutlich werden muss (da hier der auditive Teil fehlt). Der Zitatzweck muss den Umfang des Zitats rechtfertigen Das Werk darf nicht verändert werden Es darf beispielsweise auch nicht beschriftet werden Die Quelle muss korrekt angegeben werden Zitate müssen immer unter Nennung der Quelle und dem Namen des Urhebers erfolgen (d.h. Angabe des Verlages/Buches reicht nicht aus). Das Zitat muss erkennbar sein und die Quellenangabe in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zitat sichtbar sein (nur auf der letzten Präsentationsfolie ist nicht ausreichend). Das Dezernat I hat diesbezüglich eine Handreichung zusammengestellt, in welcher das Zitatrecht nocheinmal genauer beschrieben ist: Kontakt Team Publikationsmanagement Telefon: +49 (0) Kompetenzzentrum elearning in der Medizin Baden-Württemberg med.e-learning@uni-ulm.de
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