CONTENTMARKETING VS. CONTENTRECHT
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- Marie Straub
- vor 8 Jahren
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1 WWW WEBSITE, WERBUNG, WIDERRUF CONTENTMARKETING VS. CONTENTRECHT ZITIERFREIHEIT, REPUTATION, URHEBER- UND LEISTUNGSSCHUTZRECHT
2 Agenda Urheberrechte Texte Fotos Agenda I. Entstehen von Urheberrechten II. Rechte an Texten III. Rechte an Fotos, Grafiken, Logos etc. IV. und Rechtsdurchsetzung V. und Diskussion 2
3 I. ENTSTEHEN VON URHEBERRECHTEN 3
4 1. Wie entstehen Urheberrechte? Kein Registerrecht Persönliche geistige Schöpfung Kein rein handwerkliches Schaffen Schöpfungshöhe Beurteilung des Bestehens eines Urheberrechts im Einzelfall 4
5 2. Was kann Gegenstand des Urheberrechtsschutzes sein? Urheberrechte Werkschutz, z. B.: Sprachwerke Musikwerke Werke der bildenden Künste und angewandten Kunst Lichtbildwerke Leistungsschutzrechte Lichtbildschutz Leistungsschutzrecht für Presseverleger 5
6 II. RECHTE AN TEXTEN 6
7 1. Sind Texte urheberrechtlich geschützt? Schutz als Sprachwerke Grundsätzlich gilt die sog. kleine Münze Werbetexte können geschützt sein, Werbeslogans zwar bei entsprechender Individualität grds. auch, in der Praxis aber aufgrund der Kürze selten Copy and Paste kann daher urheberrechtlich relevante Handlung sein Beispiel: Abmahnung wegen Übernahme eines Werbetextes durch einen Mitbewerber Nutzungsrechte für konkrete Verwertungshandlung benötigt 7
8 2. Darf ein Ausschnitt des Textes übernommen werden? Auch Teile von Werken geschützt, wenn der entlehnte Teil seinerseits eine persönliche geistige Leistung darstellt Ausnahme: Freie Benutzung nur Anregung Verblassen in neuem Werk Zitierfreiheit, 51 UrhG Zitatzweck muss erfüllt sein Belegcharakter der zitierten Stelle für eigene Ausführungen Dieser bestimmt den Umfang des Zitats Pflicht zur Quellenangabe. 63 UrhG Beispiel: Platzierung bekanntes Zitat auf Website Schöpfungshöhe? Schutzdauer? 8
9 3. Darf ich eine Textvorlage verwenden, wenn ich den Text umschreibe? Vorlage als Sprachwerk geschützt Dann kann Umschreiben eine Bearbeitung nach 23 UrhG darstellen Veröffentlichung und Verwertung der Bearbeitung bedürfen der Einwilligung Ausnahme: Freie Benutzung (nur Anregung) Abgrenzung zwischen 23 und 24 UrhG im Einzelfall schwierig 9
10 4. Dürfen Nachrichten/ Pressemitteilungen übernommen werden? Beiträge in Zeitungen etc. sind häufig urheberrechtlich geschützt Nachrichtentexte in der Regel urheberrechtsschutzfähig, auch wenn sie reine Berichterstattung darstellen. individuelle Prägung folgt aus der Auswahl der berichteten Tatsache, der Entscheidung über die Detaillierung und der Einordnung in einen größeren Kontext Stets Einzelbetrachtung 10
11 4. Dürfen Nachrichten/ Pressemitteilungen übernommen werden? Leistungsschutzrecht für Presseverleger für journalistische Beiträge im Online-Bereich besteht neben rechtlichen Schutz der Urheber ab Veröffentlichung einjähriges ausschließliches Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen Gewerbliche Suchmaschinenbetreiber, News-Aggregatoren etc. bedürfen einer Lizenz für die Nutzung von Presseerzeugnissen Nicht erfasst: einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte (wie Überschrift einer Meldung und ein Teaser) 11
12 5. Übernahme von Texten in RSS-Feed? Einbindung urheberrechtlich geschützter Werke (z. B. Text und Foto) auf einer Internetseite als RSS-Feed und somit Abrufbarkeit durch Dritte öffentliche Zugänglichmachung i.s.v. 19a UrhG Ohne die erforderlichen Nutzungsrechte droht Haftung Aber: Der Betreiber eines Informationsportals, der erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien (RSS-Feeds) ins Internet stellt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen Er ist allerdings verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt Störerhaftung 12
13 III. RECHTE AN FOTOS ETC. 13
14 1. Sind Fotos, Logos, Grafiken urheberrechtlich geschützt? Fotos => Lichtbildwerke, 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest Lichtbildschutz, 72 UrhG (faktisch jedes Foto geschützt, nur unterschiedliche Schutzfristen) Logos => Firmenlogo kann urheberrechtlichen Schutz genießen, aber vor allem auch markenrechtlicher Schutz Weitere Beispiele: Webseiten-Layout, Figuren, Gestaltung eines Werbeplakats, Computeranimationen, grafische Darstellung eines Handwerkers im Rahmen einer Werbeanzeige können nach 2 Abs.1 Nr. 4 UrhG (Werke der angewandten Kunst) geschützt sein (Einfache) Web-Grafiken => OLG Hamm: es fehlt an der erforderlichen Schöpfungshöhe, kein Urheberrechtsschutz; auch kein Lichtbildschutz nach 72 UrhG 14
15 1. Sind Fotos, Logos, Grafiken urheberrechtlich geschützt? Nutzungsrechte einholen Beispiel: Betreiber Reiseportal schriftliche Einräumung der Nutzungsrechte zur Verwertung von Hotel- und Landschaftsbildern auf der Website, im Katalog etc. dringend zu empfehlen Verwendung privat gefertigter Fotos Aber Vorsicht: das Motiv selbst kann geschützt sein Beispiel: selbst gefertigtes Foto vom beleuchteten Eifelturm, das gewerblich verwertet werden soll, oder Foto vom Verhüllten Reichstag (keine Anwendung von 59 UrhG Werke bleibend an öffentlichen Plätzen) Anspruch auf Urhebernennung/ Nennung des Rechteinhabers 15
16 2. Worauf ist beim Bezug von Fotos aus Bilddatenbanken zu achten? Nutzungsrechteeinräumung muss konkrete Verwendungszwecke, Dauer der Nutzung, räumliche Verwertung etc. abdecken Vorsicht: Standard -Lizenzen umfassen mitunter nicht gewerbliche Zwecke Beispiel Fotolia zwei unterschiedliche Lizenzverträge für Käufer Standard Lizenz Download : Verwendung für geschäftliche und gewerbliche Zwecke, Websites oder Blogs, Druck- und digitale Medien wie auch Newsletter, redaktionelle Zwecke, Werbung, Elektronische Publikationen, Multimedia-Präsentationen, digitale und webbasierte Werbung einschließlich Web-Banner etc.; besondere Vorgaben hinsichtlich der Nutzung für Kunden, Nutzung auf Websites, Nutzung in Social Media etc. Erweiterte Lizenz Download : Zusätzlich Vertrieb des Werks als Teil einer beliebigen Ware gestattet (Verwendung in Verbindung mit Designvorlagen-anwendungen für den Wiederverkauf, Waren oder Dienstleistungen für den Wiederverkauf oder Vertrieb, PR- Kampagnen zur Bewerbung von Waren oder Dienstleistungen in den Medien) 16
17 3. Ändert sich etwas, wenn Fotos bearbeitet werden? Z. B. mittels Textintegrationen, Ausschnitte, Verkleinerungen etc. Bearbeitungsrecht betroffen, muss eingeräumt werden Veröffentlichung und Verwertung der Bearbeitung bedürfen der Einwilligung Ausnahme: Freie Benutzung - (nur Anregung) Abgrenzung zwischen 23 und 24 UrhG im Einzelfall schwierig 17
18 3. Ändert sich etwas, wenn Fotos bearbeitet werden? Beispiel: I-20 U 203/14 Urteil vom 16. Juni 2015 ( Stierkämpfer ) Klägerin betreibt Bilddatenbank zur unentgeltlichen Nutzung, Beklagte nutzte rechts Bild für seinen Internetauftritt und gab an, er habe annehmen dürfen, dass Bild sei rechtefrei, da kein Urhebervermerk Fehlender Hinweis kein Indiz für Gemeinfreiheit, keine freie Bearbeitung 18
19 4. Was muss bei der Nutzung von (Marken-) Logos beachtet werden? Logos = Urheberrechts- und/oder Markenschutz? Beispiel: Autowerkstatt, Spezialisierung auf zwei Automarken Werbung mit Logos dieser Automarken auf der Website: Markenverletzung? Erschöpfungsgrundsatz? Bei Dienstleistungen namentliche Nennung der Automarke grundsätzlich keine Markenverletzung, Verwendung Markenlogo ggf. rechtswidrig Beachte auch: Klauseln in Vertriebshändler-Verträgen Beispiel: Weber-Grills Klausel untersagte Anbieten von Weberprodukten auf Internetplattformen, wenn dort neben dem eigenen Firmenlogo des Händlers auch der Name oder das Logo des Plattformbetreibers (z. B. Amazon, Ebay) erkennbar ist 19
20 IV. LIZENZIERUNG UND RECHTSDURCHSETZUNG 20
21 1. Umfängliche Rechte beim Urheber/ Rechteinhaber A) Urheberpersönlichkeitsrechte, insbesondere Recht auf Urhebernennung B) Verwertungsrechte, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung Lizenzvertrag Exklusiv/ nicht-exklusiv; entgeltlich/ unentgeltlich; räumlich/ inhaltlich/ zeitlich beschränkt/ unbeschränkt; übertragbar auf Dritte etc. 21
22 2. Rechtsdurchsetzung Bei Verletzung von Urheberrechten stehen dem Rechteinhaber folgende Ansprüche zu: Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, ggf auch Rückruf/Vernichtung Geltendmachung im Wege einer: Abmahnung (Unterlassung, Schadensersatz) einstweiligen Verfügung Hauptsacheklage 22
23 V. FAZIT UND DISKUSSION 21
24 und Diskussion Texte, Logos, Grafiken, Fotos etc. können urheberrechtlich, ggf. auch markenrechtlich geschützt sein Prüfung im Einzelfall erforderlich Kein Copy and Paste aus dem Internet Lizenzvereinbarung abschließen, dabei auf den Umfang der Rechteeinholung achten Ansonsten drohen kostspielige Abmahnungen 24
25 KONTAKT Marco Müller-ter Jung, LL.M. (Informationsrecht) Fachanwalt für Informationstechnologierecht BridgehouseLaw Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Habsburger Ring 2 - WESTGATE Cologne Tel: Mobile: Fax: marco.mueller-terjung@bridgehouselaw.de 23
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