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1 Johannes Gutenberg-Universität Mainz (JGU) D Mainz Stabsstelle Rechtsangelegenheiten Stabsstelle Rechtsangelegenheiten Vermerk zu 52a UrhG Anlässlich verschiedener Anfragen bezüglich der Online-Stellung von urheberrechtlich geschütztem Material werden im Folgenden die Voraussetzungen für eine Online-Stellung ohne vorherige Einholung einer Genehmigung der Urheberin oder des Urhebers dargelegt. Grundsätzlich wird durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz -UrhG-) die Urheberin und der Urheber in ihrer bzw. seiner Beziehung zu dem Werk geschützt. Dritte werden ohne das Einverständnis der jeweiligen Urheberin oder des jeweiligen Urhebers von der Nutzung ausgeschlossen. Beschränkungen des Urheberrechts finden sich jedoch in den sog. Schrankenbestimmungen, die dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit dienen. In 52a UrhG wird die öffentliche Zugänglichmachung (Online-Stellung) für Unterricht und Forschung geregelt. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Werke, die für den Unterrichtsgebrauch in Schulen bestimmt sind, von dieser Regelung generell ausgenommen worden sind. Nadin Dehghani Studentische Angelegenheiten Johannes Gutenberg-Universität Mainz Saarstr Mainz Tel Fax dehghana@uni-mainz.de Dienstgebäude Forum 3 1.OG, Raum Sekretariat recht@uni-mainz.de Stand: Basierend auf dem Urteil des BGH vom Auch darf ein vollständiges Buch nach dieser Vorschrift nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. 1. Gem. 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG können veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke von geringem Umfang sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht öffentlich zugänglich gemacht werden. a) Beschränkung des Werks Bei dem einzustellenden Material dürfte es sich also nur um kleine Teile eines Werkes oder um Werke von geringem Umfang bzw. einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften handeln, denn nur diese dürfen zustimmungsfrei übernommen werden. Dabei handelt es sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung. Sinn dieser Vorschrift ist es, dass es den Nutzern nicht zuzumuten ist, ein Exemplar des gesamten Werkes zu erwerben, wenn sie lediglich kleine Teile eines erschienen Werkes oder einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeit-

2 Seite 2 schriften nutzen wollen. Als klein ist der zugänglich gemachte Teil anzusehen, wenn er im Verhältnis der vervielfältigten Stellen zum Gesamtwerk noch als klein erscheint. Von der Rechtsprechung wird ein kleiner Teil bei der Übernahme von bis zu 12 % des Werkes bejaht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom (Az.: I ZR 76/12) klargestellt, dass kleine Teile eines Werkes vorliegen, wenn von einem Sprachwerk höchstens 12 % der Seiten des gesamten Werkes und nicht mehr als 100 Seiten zur Veranschaulichung im Unterricht an einer Hochschule öffentlich zugänglich gemacht werden. Dabei sind sämtliche Seiten zu berücksichtigen, die keine Leerseiten sind und deren Inhalt überwiegend aus Text bestehen. Bei Zeitungen und Zeitschriften dürfen auch ganze erschienene Beiträge übernommen werden, soweit es sich lediglich um einzelne Beiträge handelt. Beiträge sind dabei nicht nur Aufsätze, sondern auch Gedichte, Texte, Lichtbildwerke, Lichtbilder, Grafiken u.ä.. b) Zweck Die Onlinestellung ist zur Veranschaulichung im Unterricht zustimmungsfrei zulässig. Damit ist nicht gemeint, dass die öffentliche Zugänglichmachung während der Unterrichtszeit geschehen muss. Die öffentlich zugänglich gemachten Werke müssen jedoch der Veranschaulichung von Gegenständen und Sachverhalten, welche im Unterricht thematisiert wurden, zur Vor- oder Nachbereitung dienen. Der BGH hat in seinem oben genannten Urteil klargestellt, dass es ausreichend ist, wenn die Lektüre der zugänglich gemachten Texte dazu geeignet ist, den im Unterricht behandelten Lehrstoff zu vertiefen oder zu ergänzen. c) Beschränkung des Kreises der Privilegierten Des Weiteren wird der Kreis der Privilegierten eingeschränkt. So sieht die Vorschrift vor, dass die Zugänglichmachung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern zulässig ist. Es wird also ein konkreter Bezug zum konkreten Unterricht verlangt. Die Werke dürfen nur Studierenden online zugänglich gemacht werden, die das konkrete Fach belegen und die entsprechende Veranstaltung besuchen. Der Bereich, in den die urheberrechtlich geschützten Materialien eingestellt werden, sollte passwortgeschützt sein. Eine darüber hinausgehende Zugänglichmachung für andere Studierenden wird dagegen von der Vorschrift nicht gedeckt. 2. Gem. 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG können veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmten abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich gemacht werden. a) Beschränkung des Werks Danach können einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften öffentlich zugänglich gemacht werden. Abweichend von der Regelung des 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG erlaubt Abs. 1 Nr. 2 nicht nur

3 Seite 3 die Zugänglichmachung von kleinen Teilen eines Werkes, sondern von Teilen eines Werkes. Dies hat zur Folge, dass hier eine öffentliche Zugänglichmachung in einem größeren Umfang geschehen kann. Es ist jedoch sicherzustellen, dass die Teile eines Werkes nicht anstelle des Gesamtwerkes treten. Vielmehr kann immer nur ein untergeordneter Werkbestandteil öffentlich zugänglich gemacht werden, der vom Umfang her deutlich unter 50% des Gesamtwerkes liegt und darüber hinaus die objektive Grenze für kleine Teile i.s.d. Abs. 1 Nr. 1 nicht deutlich übersteigt. Das öffentliche Zugänglichmachen einzelner Buchkapitel dürfte danach als zulässig einzustufen sein. Im Ergebnis handelt es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung. b) Zweck und privilegierter Personenkreis Die Onlinestellung ist für die wissenschaftliche Forschung eines bestimmten Personenkreises zustimmungsfrei zulässig. Die Werke dürfen nur einem bestimmten abgegrenzten Personenkreis zur Verfügung gestellt werden. Gedacht wurde hierbei an kleine Forschungsteams für deren eigene wissenschaftliche Forschung. Dabei findet das im Vergleich zu Unterrichtsteilnehmern weitergehende Zugangsinteresse von Wissenschaftlern Beachtung. Die wissenschaftliche Forschung umfasst das methodisch-systematische Streben nach Erkenntnissen. Als wissenschaftlich ausgerichtete Tätigkeiten werden dabei das Forschen, Darstellen und Lehren erfasst. Auch die Unterrichtung über den Stand der Wissenschaft z.b. durch Studenten wird von diesem Zweck gedeckt. Grundsätzlich handelt es sich hierbei ebenfalls um eine Einzelfallentscheidung. Es ist zu klären, ob die Onlinestellung für die wissenschaftliche Forschung eines abgegrenzten Personenkreises erfolgen soll. Wird dies verneint kann die Ausnahmeregelung nicht zum Tragen kommen. Bejaht man dagegen den wissenschaftlichen Forschungszweck, müsste sichergestellt werden, dass nur der begrenzte (forschende) Personenkreis, Zugang zu dem entsprechenden Material erhält. 3. Neben den Voraussetzungen des 52a Abs. 1 Nr. 1 und 2 UrhG sind noch die folgenden Punkte zu beachten: a) Beschränkung des Zwecks Die Vorschrift sieht weiterhin vor, dass die Zugänglichmachung zu dem jeweiligen privilegierten Zweck geboten sein muss und nicht der Verfolgung kommerzieller Zwecke dienen darf. Für die Gebotenheit kann es nicht auf eine strikte Notwendigkeit ankommen, da sowohl der Unterricht als auch die Forschung ohne die Online-Stellung geschützter Werke durchgeführt werden können. Vielmehr kommt es auf eine Abwägung des Bedürfnisses zur öffentlichen Zugänglichmachung mit dem Beeinträchtigungsgrad beim Rechteinhaber an. Hierbei ist nicht außer Acht zu lassen, dass der Gesetzgeber den Einsatz moderner Kommunikationstechniken gerade ermöglichen

4 Seite 4 wollte. Die Schrankenbestimmung scheidet daher nicht schon deshalb aus, weil die öffentliche Zugänglichmachung der geschützten Werke den Zweck lediglich erleichtert. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen der Rechteinhaberin oder des Rechteinhabers nicht ungebührlich verletzt werden. Auch hierbei handelt es sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung. Der BGH hat in dem oben genannten Urteil klargestellt, dass eine Beeinträchtigung der normalen Verwertung des Werkes nur dann anzunehmen ist, wenn die fragliche Nutzung zur herkömmlichen Nutzung in unmittelbaren Wettbewerb tritt. Dies wäre z.b. der Fall, wenn ein ausschließlich für den Unterrichtsgebrauch an Hochschulen bestimmtes Lehrbuch zur Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen öffentlich zugänglich gemacht würde. Darüber hinaus hat der BGH erklärt, dass die Gebotenheit nicht gegeben ist, wenn der Rechtsinhaber der Werke oder Werkteile in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet. Der BGH stellt dabei darauf ab, dass die geforderte Lizenzgebühr angemessen, das Lizenzangebot unschwer aufzufinden ist und die Verfügbarkeit des Werkes oder der Werkteile schnell und unproblematisch gewährleistet ist. Diese Vorgabe bringt eine gewisse Unsicherheit im Rahmen der Hochschulpraxis. Insbesondere ist nicht geklärt, wann ein Lizenzangebot als angemessen einzustufen ist. Schließlich dürfen keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Unterricht und das Zugänglichmachen der Teile des Werkes nicht der Gewinnerzielung dienen. Die Frage, ob bei entgeltpflichtigen (Weiterbildungs-) Studiengängen der kommerzielle Zweck unterstellt wird, ist auch im oben beschriebenen Urteil des BGH offen geblieben. Kritisch könnte dieser Punkt eventuell auch werden, wenn im Rahmen von Auftragsforschung eine öffentliche Zugänglichmachung geplant wäre. b) Vergütung 52a Abs. 4 UrhG regelt, dass für die öffentliche Zugänglichmachung eine angemessene Vergütung zu zahlen ist. Dieser Anspruch wird durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht. Bei der Online-Stellung von Texten käme die VG Wort in Betracht. Weitere Verwertungsgesellschaften sind die VG Bild-Kunst und die GEMA. Dabei ist zu beachten, dass nach Auskunft des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur (MBWWK) mit der VG Bild-Kunst und der GEMA Gesamtverträge im Hinblick auf die Vergütungspflicht nach 52a Abs. 4 UrhG geschlossen wurden. Ein Tätigwerden der JGU ist daher hier nicht notwendig. Über einen Gesamtvertrag mit der VG Wort herrscht noch keine Einigkeit zwischen den Parteien. Laut Auskunft des MBWWK ist der Vertragsinhalt stark umstritten. Die Länder zielen auf eine pauschalierte Abrechnung ab, wohingegen die VG Wort eine konkrete Abrechnung durchzusetzen versucht. Eine Finanzierung durch die JGU ist jedoch auch hier nicht notwendig. Es besteht dennoch

5 Seite 5 die Möglichkeit, dass der VG Wort im Nachhinein die genutzten Texte angezeigt werden müssen. Um hierfür Vorsorge zu treffen, sollten die genutzten Texte zentral erfasst werden. 4. Neuerungen aufgrund des Urteils des BGH Wie oben bereits dargestellt, hat der BGH in seinem Urteil vom eine Grundsatzentscheidung zu 52a UrhG getroffen: Insbesondere hat sich der BGH in Bezug auf die Definition eines kleinen Teils eines Werks festgelegt. Ein kleiner Teil eines Werks liegt danach bei einem Sprachwerk vor, wenn höchstens 12% der Seiten des gesamten Werkes und nicht mehr als 100 Seiten öffentlich zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus hat der BGH klargestellt, dass das Öffentlich-Zugänglichmachen schon dann im Sinne von 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG der Veranschaulichung im Unterricht dient, wenn der Lehrstoff dadurch verständlicher dargestellt und leichter erfassbar wird. Das ist auch dann der Fall, wenn die Lektüre der zugänglich gemachten Texte dazu geeignet ist, den im Unterricht behandelten Lehrstoff zu vertiefen oder zu ergänzen. Entgegen dem durch das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Urteil vom (Az.: 4 U 171/11) eingeleiteten Richtungswechsel in der Rechtsprechung hat der BGH zutreffend dargelegt, dass die Schrankenbestimmung auch ein Zugänglichmachen kleiner Teile eines Werkes zum auszudrucken oder abspeichern gestattet. Die Hochschule ist also nicht auf ein Bereithalten des Werks zum Abruf beschränkt. Des Weiteren hat der BGH dargelegt, dass das Öffentlich-Zugänglichmachen nicht zu dem jeweiligen Zweck im Sinne von 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG geboten und damit unzulässig ist, wenn der Rechtsinhaber die Werke oder Werkteile in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet. Dies ist der Fall, wenn die geforderte Lizenzgebühr angemessen, das Lizenzangebot unschwer aufzufinden und die Verfügbarkeit des Werkes oder der Werkteile schnell und unproblematisch gewährleistet ist. Sollten Sie aufgrund der vorstehenden Ausführungen zu dem Ergebnis gelangen, dass die Ausnahmeregelung des 52a UrhG nicht zum Tragen kommt, müsste im Vorfeld der Online-Stellung bei den jeweiligen Urheberinnen und Urhebern zunächst die Genehmigung für die Nutzung eingeholt werden.

6 Seite 6 Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die vorstehenden Ausführungen derzeit nur bis zum gelten können. Dies folgt aus der Befristung des 52a UrhG. Die Vorschrift sollte ursprünglich bis zum anwendbar sein, die Geltungsdauer wurde dann zunächst bis zum , später bis zum und zuletzt bis zum verlängert ( 137 k UrhG). I.A. Nadin Dehghani

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