Neue KMK-Gesamtverträge zu Schranken im UrhG

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Neue KMK-Gesamtverträge zu Schranken im UrhG"

Transkript

1 Neue KMK-Gesamtverträge zu Schranken im UrhG Medienwandel und Digitale Agenda - neueste Rechtsentwicklungen - Fortbildung, Berlin 01./02. Dezember 2016 Harald Müller

2 1 Gesamtverträge 2

3 1 UrhG Grundsatz Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. 2 UrhG Geschützte Werke (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; 2. Werke der Musik; 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

4 Rechte des Urhebers Veröffentlichung 12 UrhG Anerkennung 13 UrhG Öff. Wiedergabe 15 UrhG Vervielfältigung 16 UrhG Verbreitung 17 UrhG Ausstellung 18 UrhG Aufführung 19 UrhG Öffentliche Zugänglichmachung 19a UrhG Funksendung 20 UrhG Bild- & Tonträger 21 UrhG Leistungsschutzrechte wissenschaftl. Ausgaben 70 ausübende Künstler 73 ff. Tonträgerhersteller 85 Sendeunternehmen 87 Filme 88 ff. Presseverleger 87f ff.

5 Schranken im Urheberrecht schutzwürdige Belange der Allgemeinheit (BT-Drs IV/270 S. 30) Interessenausgleich Nutzer - Urheber Urheberrechte werden eingeschränkt Schranken ersetzen Zustimmung des Urhebers Ausgleich durch Vergütungsanspruch

6 52a UrhG Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (1) Zulässig ist, 1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder 2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, (4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. 52b UrhG Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

7 Öffentliche Zugänglichmachung 19 a UrhG Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das INTERNET Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. 7

8 Pilotprojekt

9 Abschlussbericht Zwischen dem und dem sind insgesamt Dokumente in offiziellen Lehrveranstaltungen über Stud.IP zugänglich gemacht worden, davon wurden Dateien als Werknutzungen gemäß 52a UrhG erfolgreich an die VG Wort gemeldet. Die betroffenen Lehrenden äußerten sich kritisch zum Pilotprojekt. Die Pflicht zur Einzelmeldung wurde als bürokratische Belastung empfunden, die in keinem Verhältnis zum Nutzen steht, so dass viele angaben, auf die Nutzung von 52a UrhG im Pilotsemester bereits verzichtet zu haben, bzw. das zukünftig zu tun. Der gemessene Aufwand beträgt knapp 4 Minuten pro Meldung, wobei die Beurteilung und zusätzliche Recherchen nicht eingebunden sind. Den gesamten Abschlussbericht finden Sie unter: Weitere Informationen über das Projekt finden Sie auf der Projektseite:

10 35 VGG Gesamtverträge Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, über die von ihr wahrgenommenen Rechte mit Nutzervereinigungen einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Verwertungsgesellschaft ist der Abschluss des Gesamtvertrags nicht zuzumuten, insbesondere weil die Nutzervereinigung eine zu geringe Mitgliederzahl hat. Nutzervereinigung = Bundesländer durch KMK Wahrgenommene Rechte = Vergütungen gemäß 52a / 52b UrhG Angemessene Bedingungen = Höhe der Vergütungen

11 Am 20. Juni 2016 tagte die KBT und verhandelte Gesamtbzw. Rahmenverträge zu den 52a und 52b UrhG. Beschlüsse wurden von der KMK am 5.Oktober 2016 veröffentlicht. 11

12

13 Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche aus 52a UrhG. Ansprüche? (Plural!) 52a Abs. 4 UrhG: Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. 52a UrhG = Schrankenregelung = schutzwürdige Belange der Allgemeinheit (BT-Dr IV/270 S. 30)

14 Open Access Was bedeutet Nicht Vertragsgegenstand sind? CC-Lizenz = vorrangiger Lizenzvertrag zu angemessenen Bedingungen BGH-Rechtsprechung = schließt Anwendung von 52a UrhG aus Dies hat Gesetzgeber in 32 Abs. 3 S. 3 UrhG (Linuxklausel) klargestellt.

15 32 UrhG Angemessene Vergütung (1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird. (2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel ( 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Der Urheber dem entspricht, kann was aber im unentgeltlich Geschäftsverkehr ein nach einfaches Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, Nutzungsrecht für insbesondere jedermann nach einräumen. Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. (3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 und 2 abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen. (4)... 15

16 de.creativecommons.org/ CC-Symbole

17 Kommerzialisierung von Wissen & die Folgen Wissenschaftler/in Produziert Wissen Gibt Wissen kostenlos an Verlag Bibliothek Steuerfinanziert! Steuerfinanziert! Kauft Wissen (Zeitschrift, Buch) für Wissenschaftler/in zur Erzeugung neuen Wissens Zeitschriftenkrise, d.h. Kündigung von Zeitschriften-Abonnements

18 Der Markt wissenschaftlicher Publikationen wird von wenigen großen Wissenschaftsverlagen dominiert. Aufgrund der hohen Marktmacht einzelner Anbieter ist die Situation zwischen den wissenschaftlichen Autoren und den Verlagen vielfach asymmetrisch: Die Verlage geben den Autoren die Publikationsbedingungen vor. Gegenwärtig räumen die Autoren wissenschaftlicher Beiträge daher den Wissenschaftsverlagen vielfach ausschließliche Rechte zur kommerziellen Verwertung ihrer Beiträge ein. Damit verfügen allein die Wissenschaftsverlage über das Recht, diese Inhalte über Onlinemedien zugänglich zu machen; mit dem Einsatz technischer Schutzmaßnahmen steuern die Verlage den Zugang zu diesen Inhalten. Soweit die Wissenschaftsverlage dabei über Inhalte verfügen, die für Wissenschaft und Forschung unverzichtbar sind, können für diese Inhalte praktisch beliebig hohe Preise verlangt werden. Dementsprechend sind besonders seit Mitte der 90er-Jahre die Preise für Zeitschriften in den Bereichen Naturwissenschaft, Technik und Medizin stark angestiegen, während die Etats der Bibliotheken stagnieren oder rückläufig sind. Im Bereich von Forschungstätigkeiten, die überwiegend mit öffentlichen Geldern gefördert werden, bedeutet dies, dass die mit Steuergeldern finanzierten Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung für weitere Forschungsarbeiten ein zweites Mal durch entsprechende Vergütungen für die Wissenschaftsverlage durch die öffentliche Hand bezahlt werden müssen.

19

20 Open Access im Landesrecht 44 Abs. 6 LHG Baden-Württemberg: (6) Die Hochschulen sollen die Angehörigen ihres wissenschaftlichen Personals durch Satzung verpflichten, das Recht auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung nach einer Frist von einem Jahr nach Erstveröffentlichung für wissenschaftliche Beiträge wahrzunehmen, die im Rahmen der Dienstaufgaben entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sind. 68 Abs. 1 Brandenburgisches Hochschulgesetz: Die Hochschulbibliothek ist eine zentrale Betriebseinheit der Hochschule.. Sie fördert den freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen. 34 Abs. 2 Hochschulgesetz Schleswig-Holstein: (2) Alle bibliothekarischen Einrichtungen in der Hochschule werden in einer zentralen Einrichtung zusammengefasst. Sie fördert den freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen. 75 Abs. 5 LHG Bremen: (5) Es soll ein kostenloser Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen in digitaler Form gewährt (open access) werden, soweit nicht berechtigte Interessen der Hochschulen oder der betroffenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler entgegenstehen. Dies kann im Wege der Primärpublikation in digitaler Form oder im Wege der zeitgleichen oder nachträglichen Bereitstellung von bereits anderweitig veröffentlichten Wissenschaftstexten oder Forschungsdaten erfolgen.

21 5 Auskünfte

22

23 (5) Das Ausdrucken und Abspeichern der öffentlich zugänglich gemachten Texte ist unter den Voraussetzungen des 53 UrhG zulässig. Kopierrecht 53 UrhG (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder direkt noch indirekt Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird... (2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen 1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,...

24 S. 18 In diesem Zusammenhang ist aber auch zu klären, ob die Schranke der Privatkopie enger gefasst werden soll (z. B. durch ein Verbot der digitalen Privatkopie von Musikwerken, eine Beschränkung auf Vervielfältigungen nur noch vom eigenen Original, ein Verbot der Privatkopie durch Dritte, die Einführung eines Zeitfensters, z. B. Zulässigkeit der Privatkopie von Filmen erst ein Jahr nach Beginn der Kinoauswertung, keine Privatkopie im Internet). Entsprechende Änderungen waren in den Stellungnahmen gegenüber dem Bundesministerium der Justiz angeregt und in der Arbeitsgruppe Privatkopie diskutiert worden. Der Entwurf sieht keine Durchsetzung der Privatkopie beim Einsatz technischer Schutzmaßnahmen vor. Er verzichtet andererseits aber auch darauf den Forderungen der Verwerter folgend, weitere Beschränkungen der Privatkopie vorzuschlagen. Eine Erweiterung der Privatkopie wird entgegen den Vorstellungen der Nutzerseite auch nicht für notwendig gehalten. Der Entwurf sieht allerdings eine Klarstellung hinsichtlich der mit der letzten Urheberrechtsnovelle eingefügten Regelung zur legalen Quelle vor. Die Privatkopie soll der Intention des Gesetzgebers entsprechend nicht nur dann unzulässig sein, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde, sondern auch dann, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig im Internet zum Download angeboten, also öffentlich zugänglich gemacht wird.

25 Vorrangklausel = Lizenzangebot muss angenommen werden - angemessene Lizenzgebühr - Angebot unschwer aufzufinden - Verfügbarkeit schnell und unproblematisch Artikel von Eric W. Steinhauer zu EuGH Urteil vom zu 52b UrhG, in: GRUR-Prax 2014, 471

26 12. Oktober 2016 Genauso: Baden-Württemberg Bayern NRW Sachsen Schleswig-Holstein Thüringen

27

28

29 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

30

31 Oktober 2016 BGH I ZR 69/11 Urteil vom 16. April 2015 (Fall Darmstadt) Betreiber elektronischer Leseplätze sind verpflichtet, die ihnen möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um unbefugte Vervielfältigungen von Werken durch Nutzer der elektronischen Leseplätze zu verhindern (vgl. zur Haftung der Betreiber von Fotokopiergeräten BGH, Urteil vom 9. Juni I ZR 70/81, GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden I). >>> Hinweispflicht >>> Kontroll- und Überwachungspflichten BGH GRUR 1984, 54: zumutbar und im Einzelfall geeignet kann ein im Ladenlokal deutlich sichtbarer Hinweis auf die Verpflichtung der Kunden zur Beachtung fremder Urheberrechte sein. Eine generelle Kontrollpflicht - mit Einsicht in gegebenenfalls vertrauliche Unterlagen - kann jedoch dem Unternehmer im allgemeinen nicht zugemutet werden.

32 Weitere Vertragsbestimmungen Vorrangklausel bei Angeboten ( 2 Abs. 1 S. 2) Keine Volltextrecherche ( 2 Abs. 3 S. 2) Vergütung 120% Nettoladenpreis ( 4 Abs. 1) Einzelmeldung ( 5 Abs. 1) Open Access oder CC-Lizenz nicht erwähnt Ergebnis: Bisher kein Bundesland beigetreten

33 Medienwandel Bibliotheken Open Access Bibliotheken: Sammeln, Bewahren, Benutzen Rahmenverträge zu 52a/52b: Bürokratisch & rechtlich unklar = Nichtbeitritt Bundesländer Open Access: Schreckt ab Lösungsmöglichkeiten: Bessere Rahmenverträge Urheberrechtsgesetz 4.0 Mehr Lobbyarbeit

CC-Lizenzen und die neuen Gesamtverträge zu 52a und 52b UrhG - vom Idealismus zum Bürokratismus -

CC-Lizenzen und die neuen Gesamtverträge zu 52a und 52b UrhG - vom Idealismus zum Bürokratismus - CC-Lizenzen und die neuen Gesamtverträge zu 52a und 52b UrhG - vom Idealismus zum Bürokratismus - 4. November 2016 Harald Müller Open Access und CC-Lizenz Kommerzialisierung von Wissen & die Folgen Wissenschaftler/in

Mehr

Umgang mit dem Urheberrecht

Umgang mit dem Urheberrecht Umgang mit dem Urheberrecht Ass. jur. Ute Kurkowski UB Kiel Kiel, 14. Oktober 2015 Umgang mit dem Urheberrecht In- und externe Digitalisierungswünsche BGH I ZR 69/11 vom 16. April 2015 Elektronische Leseplätze

Mehr

Der Dritte Korb aus Sicht der Wissenschaft

Der Dritte Korb aus Sicht der Wissenschaft Institut für Geistiges Eigentum Wettbewerbs- und Medienrecht Der Dritte Korb aus Sicht der Wissenschaft Publikationskultur Plagiat und Urheberrecht 29. 30. März 2012, Weimar Dr. Anne Lauber-Rönsberg Institut

Mehr

Blockiert das Urheberrecht den Zugriff auf Wissen?

Blockiert das Urheberrecht den Zugriff auf Wissen? Blockiert das Urheberrecht den Zugriff auf Wissen? von Open Access über Google zu 52b UrhG Offener Workshop des Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft e.v. Berlin, 26. Nov. 2009 Heidelberger Appell

Mehr

Kataloganreicherung & Urheberrecht. AjBD, Mannheim, 4. Juni 2008 Dr. Harald Müller

Kataloganreicherung & Urheberrecht. AjBD, Mannheim, 4. Juni 2008 Dr. Harald Müller Kataloganreicherung & Urheberrecht AjBD, Mannheim, 4. Juni 2008 Dr. Harald Müller 1 UrhG Grundsatz Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe

Mehr

Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen

Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 3 Urheberrechte/Persönlichkeitsrechte beim Management von Nachlässen und Autorenbibliotheken. Berlin 23./24. April 2009 Dr. Harald Müller Urheberrecht /

Mehr

Aktuelle Entwicklungen im Urheberrecht Kopienversand Elektronische Leseplätze

Aktuelle Entwicklungen im Urheberrecht Kopienversand Elektronische Leseplätze Aktuelle Entwicklungen im Urheberrecht Kopienversand Elektronische Leseplätze VDB-Regionalverband Südwest 27. November 2008, Ludwigsburg 53a Kopienversand auf Bestellung NEU (1) Zulässig ist auf Einzelbestellung

Mehr

Rechtsfragen rund um`s archivierte Bild. 62. Archivfachtagung Saarbrücken, 7. November 2005 Dr. Harald Müller

Rechtsfragen rund um`s archivierte Bild. 62. Archivfachtagung Saarbrücken, 7. November 2005 Dr. Harald Müller Rechtsfragen rund um`s archivierte Bild 62. Archivfachtagung Saarbrücken, 7. November 2005 Dr. Harald Müller Urheberrecht im Archiv Grundlagen des Urheberschutzes Bilder im Urheberrecht Der ominöse 72

Mehr

Urheberrecht -Bild, Text, Internet Was darf man wie?

Urheberrecht -Bild, Text, Internet Was darf man wie? Urheberrecht -Bild, Text, Internet Was darf man wie? Grundlagen des Urheberrechts für Ortschronisten Prof. Dr. Michael Scholz Rechtsgrundlage Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrecht

Mehr

Urheberrecht. Schutzwirkungen II: Schranken. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.

Urheberrecht. Schutzwirkungen II: Schranken. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr. Urheberrecht Schutzwirkungen II: Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer 44a - 63a: Interessen der Allgemeinheit (Nutzerinteressen) Gesetzgeberische Abwägung

Mehr

Publizieren und Recht: Open Access, Zweitveröffentlichung und Urheberrecht Teil 2: Wissenschaft

Publizieren und Recht: Open Access, Zweitveröffentlichung und Urheberrecht Teil 2: Wissenschaft Publizieren und Recht: Open Access, Zweitveröffentlichung und Urheberrecht Teil 2: Wissenschaft 24. Nov. 2016 Harald Müller Ihre Fragen - Urheberrecht, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht, Verbreitungsrecht.

Mehr

Synopse UrhWissG (Auszüge)

Synopse UrhWissG (Auszüge) Synopse UrhWissG (Auszüge) UrhG UrhWissG 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung 60a Unterricht und Lehre (1) Zulässig ist, 1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen

Mehr

Neues vom Urheberrecht Workshop 2.4

Neues vom Urheberrecht Workshop 2.4 Neues vom Urheberrecht Workshop 2.4 Harald Müller Was ist das Urheberrecht? Welche Werke fallen unter das Urheberrechtsgesetz? Was verbietet und erlaubt das Urheberrecht? Was sind Schrankenregelungen?

Mehr

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2016/2017 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen

Mehr

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2016/2017 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen

Mehr

Dr. Ruth Katzenberger-Schmelcher. Das UrhWissG. und seine Auswirkungen auf die bibliothekarische Arbeit

Dr. Ruth Katzenberger-Schmelcher. Das UrhWissG. und seine Auswirkungen auf die bibliothekarische Arbeit Dr. Ruth Katzenberger-Schmelcher Das UrhWissG und seine Auswirkungen auf die bibliothekarische Arbeit Urheberrecht: Worum geht es? 1 UrhG Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen

Mehr

Naturalismus ( )

Naturalismus ( ) Gesetzestexte Naturalismus (1880-1900) Bezug zum Schülerbuch Kurzbeschreibung des Textes Textsorte vgl. S. 277, Arbeitsanregung 3 Die Gesetzestexte enthalten die wesentlichen Bestimmungen zum Urheberrecht

Mehr

Urheberrecht in der wissensbasierten Gesellschaft

Urheberrecht in der wissensbasierten Gesellschaft Urheberrecht in der wissensbasierten Gesellschaft Rahmenbedingungen für Archive Prof. Dr. Michael Grünberger, LL.M. (NYU) Bayreuth, 14.4.2016 Schutzzweck des UrhG 11 UrhG Das Urheberrecht schützt den Urheber

Mehr

Die Doppelrolle des Wissenschaftlers im Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für

Die Doppelrolle des Wissenschaftlers im Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für 10.06.2015 Die Doppelrolle des Wissenschaftlers im Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) Übersicht 1. Zweck/Schutzrichtung

Mehr

Deutscher Bibliotheksverband e.v. Urheberrecht für die Wissensgesellschaft - Herausforderungen in der digitalen Welt"

Deutscher Bibliotheksverband e.v. Urheberrecht für die Wissensgesellschaft - Herausforderungen in der digitalen Welt Deutscher Bibliotheksverband e.v. Urheberrecht für die Wissensgesellschaft - Herausforderungen in der digitalen Welt" 25.10.2012 Angemessene Schranken des Wissenschaftsurheberrechts in Zeiten der Digitalisierung

Mehr

Urheberrecht in der Fassung vom 10.Sept. 2003

Urheberrecht in der Fassung vom 10.Sept. 2003 Urheberrecht in der Fassung vom 10.Sept. 2003 Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ( 19 a UrhG) Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der

Mehr

Lehr- und Unterrichtsmaterialien und das Urheberrecht Zum rechtlich korrekten Umgang mit fremden, geistigen Eigentum!

Lehr- und Unterrichtsmaterialien und das Urheberrecht Zum rechtlich korrekten Umgang mit fremden, geistigen Eigentum! Lehr- und Unterrichtsmaterialien und das Urheberrecht Zum rechtlich korrekten Umgang mit fremden, geistigen Eigentum! Von: Rechtsanwalt & Mediator Volker Semler (Justiziar DWBO) Das Urheberrecht schützt

Mehr

Von der Wertlosigkeit der Gesetzgebung im digitalen Wandel.

Von der Wertlosigkeit der Gesetzgebung im digitalen Wandel. Von der Wertlosigkeit der Gesetzgebung im digitalen Wandel. Eric W. Steinhauer Hagen und Berlin Julius von Kirchmann (1848) drei berichtigende Worte des Gesetzgebers, und ganze Bibliotheken werden zu Makulatur.

Mehr

Text des Urheberrechtgesetzes (UrhG) ab

Text des Urheberrechtgesetzes (UrhG) ab Text des Urheberrechtgesetzes (UrhG) ab 01.03.2018 Abschnitt 6: Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen Unterabschnitt 1 Gesetzlich erlaubte Nutzungen 51 Zitate Zulässig ist die

Mehr

Urheberrecht (UrhG) Ass. jur. Cornelia Heising 5/2010

Urheberrecht (UrhG) Ass. jur. Cornelia Heising 5/2010 Urheberrecht (UrhG) Urheberrecht Entstehung - Aufkommen des Buchdrucks - 1. Gesetz 1870 - heutige Fassung basiert auf Gesetz von 1965, einschließlich Änderungen und EU-Anpassung für Informationsgesellschaft

Mehr

Urheberrecht eine kurze Einführung. Manuel Steinke

Urheberrecht eine kurze Einführung. Manuel Steinke Urheberrecht eine kurze Einführung Manuel Steinke Entstehung des Urheberrechts Mit der Schöpfung des Werkes Kein weiterer Akt erforderlich, by Schutzfähige Werke sind insb., 2 I UrhG - 1. Sprachwerke,

Mehr

Vortrag für die Jugendwarte im Kreis SW. Urheberrecht & mehr

Vortrag für die Jugendwarte im Kreis SW. Urheberrecht & mehr Vortrag für die Jugendwarte im Kreis SW Urheberrecht & mehr Gernach, 10.03.2018 CC BY Dominik Großmann 1 / 25 Urheberrechtsgesetz 1 UrhG Allgemeines Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und

Mehr

Rahmenvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach 52 b UrhG

Rahmenvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach 52 b UrhG Rahmenvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach 52 b UrhG Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt

Mehr

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) Vorschläge und Forderungen des Aktionsbündnisses.

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) Vorschläge und Forderungen des Aktionsbündnisses. Synopse der geltenden Fassung des UrhG, des Referentenentwurfs und der Vorschläge und Forderungen des Aktionsbündnisses Urheberrecht für Wissenschaft und Bildung Gesetz über Urheberrecht und verwandte

Mehr

Novellierung des Urheberrecht

Novellierung des Urheberrecht Novellierung des Urheberrecht Aktuelle Entwicklungen B. Klotz-Berendes, 16.10.2007 1 UrhG Stand: 14. Oktober 2007 Bundestag hat am 5. Juli 2007 am letzten Sitzungstag vor der Sommerpause den Gesetzentwurf

Mehr

Neue Wege im Urheberrecht Die Allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke

Neue Wege im Urheberrecht Die Allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke Neue Wege im Urheberrecht Die Allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke Dr. Arne Upmeier Ein langer Weg zum Allheilmittel? Aktionsbündnis Urheberrecht I Juli 2002 Aktionsbündnis Urheberrecht präsentiert

Mehr

Das Urheberrecht in Studium und Lehre. erstellt von Alexander Baum

Das Urheberrecht in Studium und Lehre. erstellt von Alexander Baum Das Urheberrecht in Studium und Lehre erstellt von Alexander Baum Inhalt 1 Urheberrecht SEITE 2 Das Urheberrecht in Studium und Lehre Alexander Baum 11.01.2016 Das Urheberrecht Allgemein - in Dtl.: UrhG

Mehr

Bildrechte kontra Informationsfreiheit? Überraschende Rechtsfolgen von Digitalisierung

Bildrechte kontra Informationsfreiheit? Überraschende Rechtsfolgen von Digitalisierung Bildrechte kontra Informationsfreiheit? Überraschende Rechtsfolgen von Digitalisierung Berliner Bibliothekswissenschaftliches Kolloquium Berlin, 23. Mai 2006 Dr. Harald Müller Goldgräberland Bibliothek

Mehr

Oliver Hinte Fachreferent Rechtswissenschaft USB Köln Offener Workshop des Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft e.v. Berlin,10.11.

Oliver Hinte Fachreferent Rechtswissenschaft USB Köln Offener Workshop des Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft e.v. Berlin,10.11. Das Aktionsbündnis zu den Rahmenverträgen nach 52a, 52b UrhG Oliver Hinte Fachreferent Rechtswissenschaft USB Köln Offener Workshop des Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft e.v. Berlin,10.11.2016

Mehr

ON! DVD Urheberrecht in Schule und Alltag Arbeitsmaterialien Seite 1. Das Urheberrecht Eine Einführung

ON! DVD Urheberrecht in Schule und Alltag Arbeitsmaterialien Seite 1. Das Urheberrecht Eine Einführung ON! DVD Urheberrecht in Schule und Alltag Arbeitsmaterialien Seite 1 Das Urheberrecht Eine Einführung Einstieg Zu Beginn der Einführungseinheit zum Thema Urheberrecht bearbeiten die Schüler das Quiz auf

Mehr

Rechtliche Aspekte des Datenmanagements Urheberrechte, Probleme personenbezogener Daten, Datenschutz

Rechtliche Aspekte des Datenmanagements Urheberrechte, Probleme personenbezogener Daten, Datenschutz Rechtliche Aspekte des Datenmanagements Urheberrechte, Probleme personenbezogener Daten, Datenschutz 1 20.01.2015, Berlin DataCite-Workshop für Leibniz-Institute 2 Dipl. Jur. Dennis Heinemeyer Referendar

Mehr

Urheberrecht im Zeitalter moderner Onlinemedien Referent: Heiko Reeck, FWU Institut für Film und Bild

Urheberrecht im Zeitalter moderner Onlinemedien Referent: Heiko Reeck, FWU Institut für Film und Bild Urheberrecht im Zeitalter moderner Onlinemedien Referent: Heiko Reeck, FWU Institut für Film und Bild Grünwald, 28. Januar 2013 2013 FWU gemeinnützige GmbH Grundsatz im Urheberrecht: Nur der Urheber oder

Mehr

Amnesie als Rechtspflicht?! Die urheberrechtlichen Probleme der digitalen Langzeitarchivierung.

Amnesie als Rechtspflicht?! Die urheberrechtlichen Probleme der digitalen Langzeitarchivierung. Amnesie als Rechtspflicht?! Die urheberrechtlichen Probleme der digitalen Langzeitarchivierung. Bestandserhaltung in der analogen Welt. http://www.meinesammlung.com/user-pics_300/dagoxxxx/20101128-120242-saahd.jpg

Mehr

Retrodigitalisierte Publikationen dauerhaft und barrierefrei sichtbar und verfügbar machen. Ludwig Gramlich Chemnitz,

Retrodigitalisierte Publikationen dauerhaft und barrierefrei sichtbar und verfügbar machen. Ludwig Gramlich Chemnitz, Retrodigitalisierte Publikationen dauerhaft und barrierefrei sichtbar und verfügbar machen Ludwig Gramlich Chemnitz, 2.11.2009 Zwei Aspekte 1. Einstieg ins spezielle Thema 2. Allgemeinerer Kontext Unterstützung

Mehr

Rechtliche Fragen zu Open Access

Rechtliche Fragen zu Open Access Rechtliche Fragen zu Open Access Dr. Peter Volle, ZUV, D1, Ref. 1.1 27.10.2017 2009 UNIVERSITÄT ROSTOCK VERWALTUNG 1 Open Access an der Universität Rostock die Berliner Erklärung und die Open Access Erklärung

Mehr

Neues zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts- Gesetz. Katrin Falkenstein-Feldhoff

Neues zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts- Gesetz. Katrin Falkenstein-Feldhoff Neues zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts- Gesetz Katrin Falkenstein-Feldhoff Bundesgesetzblatt 2017 Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz

Mehr

Forschende: Welche Nutzungen erlaubt ihnen 60c UrhG- NEU?

Forschende: Welche Nutzungen erlaubt ihnen 60c UrhG- NEU? Forschende: Welche Nutzungen erlaubt ihnen 60c UrhG- NEU? Thomas Hartmann Morgen, Kinder, wird s was geben! Das neue Wissenschafts- Urheberrecht Berlin, Dezember 2017 Das UrhWissG (ab 01.03.2018) Die Schranken

Mehr

URHEBERRECHT. FRK Breitbandkongress 2017 Mitgliederversammlung. Autor: Ramón Glaßl, LL.M. 17. Oktober 2017

URHEBERRECHT. FRK Breitbandkongress 2017 Mitgliederversammlung. Autor: Ramón Glaßl, LL.M. 17. Oktober 2017 URHEBERRECHT FRK Breitbandkongress 2017 Mitgliederversammlung Autor: Ramón Glaßl, LL.M. 17. Oktober 2017 AGENDA 01 URHEBERRECHT WAS IST DAS? 02 SENDERECHT, 20 URHG 03 RECHT DER ÖFFENTLICHEN ZUGÄNGLICHMACHUNG,

Mehr

Was ist wirklich drin in den Urheberrechtskörben?

Was ist wirklich drin in den Urheberrechtskörben? Was ist wirklich drin in den Urheberrechtskörben? Workshop, 23. Mai 2008, Berlin Gabriele Beger Ziel aller Urheberrechtskörbe Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft Grundlagen für Urheberrechtskörbe

Mehr

Aktuelle Entwicklungen im Urheberrecht

Aktuelle Entwicklungen im Urheberrecht Aktuelle Entwicklungen im Urheberrecht NIK-BW-Workshop am 29.03.2017 Sabine Krauch Aktuelle Diskussionen und Papiere BGH-Entscheidungen: - Auslegung von urheberrechtlichen Schranken - Rahmenverträge -

Mehr

3. Die Regelbeispiele des 2 Abs. 1 UrhG a) Sprachwerke, 2 Nr. 1 UrhG b) Musikwerke, 2 Nr. 2 UrhG c) Pantomimische Werke und Werke

3. Die Regelbeispiele des 2 Abs. 1 UrhG a) Sprachwerke, 2 Nr. 1 UrhG b) Musikwerke, 2 Nr. 2 UrhG c) Pantomimische Werke und Werke Inhaltsverzeichnis A. Einleitung... 11 B. Die Grundlagen des Urheberrechtsschutzes... 13 I. Rechtsquellen... 13 1. Urheberrechtsgesetz (UrhG)... 13 2. Verlagsgesetz (VerlG)... 13 3. Kunsturheberrechtsgesetz

Mehr

Digitale Lehrangebote und Urheberrecht

Digitale Lehrangebote und Urheberrecht Digitale Lehrangebote und Urheberrecht Auswirkungen der Reform 2018 OpERA-Tagung Ulm, 3.5.2018 Prof. Dr. jur. Achim Förster, LL.M. (Indiana) @foer 1. Bisherige Rechtslage 2. Das UrhWissG im Überblick 3.

Mehr

Was ist zulässig? Was nicht? Fragen und Antworten zum Urheberrecht für Hochschullehrende. Dr. Janine Horn, ELAN e.v.

Was ist zulässig? Was nicht? Fragen und Antworten zum Urheberrecht für Hochschullehrende. Dr. Janine Horn, ELAN e.v. Was ist zulässig? Was nicht? Fragen und Antworten zum Urheberrecht für Hochschullehrende Dr. Janine Horn, ELAN e.v. Dürfen Papierkopien von Buchseiten im Hörsaal verteilt werden? Jein. Das Vervielfältigen

Mehr

Open Access. Autoren- und Urheberrechte - Beratung für den Alltag. Referent: Frank Barion

Open Access. Autoren- und Urheberrechte - Beratung für den Alltag. Referent: Frank Barion Open Access Autoren- und Urheberrechte - Beratung für den Alltag Referent: Frank Barion Gliederung UrhG Allgemein Schutzfähige Werke Schutzdauer Nutzungsrechte Schranken und Vergütung des UrhG 52a Öffentliche

Mehr

Urheberrecht im digitalen Zeitalter: Auf dem Weg zum dritten Korb

Urheberrecht im digitalen Zeitalter: Auf dem Weg zum dritten Korb DPG Frühjahrstagung 2010 Bonn Arbeitskreis Information Urheberrecht im digitalen Zeitalter: Auf dem Weg zum dritten Korb Wolf Dieter Sepp Universität Kassel und Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung

Mehr

Lehrende: Welche Nutzungen erlaubt ihnen 60a UrhG- NEU?

Lehrende: Welche Nutzungen erlaubt ihnen 60a UrhG- NEU? Lehrende: Welche Nutzungen erlaubt ihnen 60a UrhG- NEU? Thomas Hartmann Morgen, Kinder, wird s was geben! Das neue Wissenschafts- Urheberrecht Berlin, Dezember 2017 Bibliotheken und Verlage gemeinsam Fairness

Mehr

Informationsveranstaltung zu 52a UrhG für Lehrende und Forschende. Aktueller Stand und Konsequenzen für Lehre und Forschung ab 1.1.

Informationsveranstaltung zu 52a UrhG für Lehrende und Forschende. Aktueller Stand und Konsequenzen für Lehre und Forschung ab 1.1. Informationsveranstaltung zu 52a UrhG für Lehrende und Forschende Aktueller Stand und Konsequenzen für Lehre und Forschung ab 1.1.2017 Informationsveranstaltung zu 52a UrhG für Lehrende und Wissenschaftler/innen

Mehr

Verwertungsrechte. - Handgefertigte Einzelkopie eines Gemäldes. - Herstellung von Büchern oder Tonträgern in tausenden von Exemplaren

Verwertungsrechte. - Handgefertigte Einzelkopie eines Gemäldes. - Herstellung von Büchern oder Tonträgern in tausenden von Exemplaren Prof. Dr. Olaf Sosnitza Vorlesung Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz Verwertungsrechte 15 UrhG zählt beispielhaft ( insbesondere ) die Verwertungsrechte des Urhebers auf. Sie sichern vorrangig

Mehr

Auch darf ein vollständiges Buch nach dieser Vorschrift nicht öffentlich zugänglich gemacht werden.

Auch darf ein vollständiges Buch nach dieser Vorschrift nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Johannes Gutenberg-Universität Mainz (JGU) D 55099 Mainz Stabsstelle Rechtsangelegenheiten Stabsstelle Rechtsangelegenheiten Vermerk zu 52a UrhG Anlässlich verschiedener Anfragen bezüglich der Online-Stellung

Mehr

AK VG Wort und Urheberrechts- Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG

AK VG Wort und Urheberrechts- Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG AK VG Wort und Urheberrechts- Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG ZAPF-SOSE17-BERLIN VICTORIA SCHEMENZ VICTORIA@STUDENT.KIT.EDU KIT Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum

Mehr

Retrodigitalisierung und elektronische Archive

Retrodigitalisierung und elektronische Archive Retrodigitalisierung und elektronische Archive Juristische Aspekte Gabriele Beger Retrodigitalisierung Juristische Definitionen zur Digitalisierung von analogen und vergleichbaren Werkstücken a) Urheberrechtsschutz/

Mehr

Besonderheiten für Museen und Archive

Besonderheiten für Museen und Archive Besonderheiten für Museen und Archive Dr. Anke Schierholz Justitiarin der VG Bild Kunst Bonn Mag. Günter Schönberger Geschäftsführer VBK Wien Erster Teil: Grundlagen des Urheberrechts geschützte Werke

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen

Rechtliche Rahmenbedingungen Rechtliche Rahmenbedingungen Schwerpunktinitiative Digitale Informationen 4. Leipziger Kongress für Information und Bibliothek Dr. Harald Müller (Wissenschafts-) Urheberrecht 3. Korb für Bildung und

Mehr

Wiki, Urheberrecht und Plagiate. Mag.iur. Georg Brünner Graz

Wiki, Urheberrecht und Plagiate. Mag.iur. Georg Brünner Graz Wiki, Urheberrecht und Plagiate Graz 23.9.2008 1 Stichwort: Wiki Ein Wiki (Hawaiisch für schnell ), seltener auch WikiWiki oder WikiWeb genannt, ist eine Software und Sammlung von Webseiten, die von den

Mehr

WAS ÄNDERT SICH MIT DEM URHEBERRECHTS-WISSENS- GESELLSCHAFTS-GESETZ?

WAS ÄNDERT SICH MIT DEM URHEBERRECHTS-WISSENS- GESELLSCHAFTS-GESETZ? WAS ÄNDERT SICH MIT DEM URHEBERRECHTS-WISSENS- GESELLSCHAFTS-GESETZ? Dr. Jana Kieselstein, UB Augsburg Herbsttagung 2017 AjBD, Würzburg 28./29.09.2017 INHALT 1. Einführung 2. Das UrhWissG im allgemeinen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XVII

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XVII Revision Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XVII 1. Grundlagen I. Gemeinschaftsrecht und Urheberrecht... 1 1. Regelungsbefugnis... 1 2. Primäres Gemeinschaftsrecht... 2 3. Sekundäres

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung Synopse

Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung Synopse Geltendes UrhG Referentenentwurf (5.10.2015) Regierungsentwurf (16.3.2016) 32 Angemessene Vergütung 32 Angemessene Vergütung 32 Angemessene Vergütung (1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten

Mehr

Das Urheberrecht - Ein Besuch auf der Dauerbaustelle

Das Urheberrecht - Ein Besuch auf der Dauerbaustelle Das Urheberrecht - Ein Besuch auf der Dauerbaustelle Dr. Arne Upmeier TU Ilmenau Gibt es eine Krise des Urheberrechts? Das Urheberrecht ist gegenwärtig für alle Beteiligten sehr frustrierend. Drei geistige

Mehr

Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach 52 a UrhG. Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land

Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach 52 a UrhG. Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach 52 a UrhG Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt

Mehr

Open Access in der Informationsgesellschaft

Open Access in der Informationsgesellschaft Der Zweite Korb als Lösung der Publikationskrise? Wiss. Mit. Jörn Heckmann Akademie der Wissenschaften zu Göttingen Seite 1 Was ist Open Access? Unter dem Schlagwort Open Access werden unterschiedliche

Mehr

Urheberrecht im Internet

Urheberrecht im Internet Urheberrecht im Internet MÖGLICHKEITEN UND GRENZEN DES SCHUTZES VON GEISTIGEM EIGENTUM IN DER HEIMATFORSCHUNG VORTRAG VON DR. CHRISTOPH MÜLLERLEILE AM 9. MAI 2017 BEIM VEREIN FÜR GESCHICHTE UND HEIMATKUNDE

Mehr

Findet bei der Onleihe tatsächlich eine Ausleihe im rechtlichen Sinn statt?

Findet bei der Onleihe tatsächlich eine Ausleihe im rechtlichen Sinn statt? Findet bei der Onleihe tatsächlich eine Ausleihe im rechtlichen Sinn statt? E-Books Alles was Sie darüber schon immer wissen wollten, aber nicht zu fragen wagten Fortbildung, Berlin 15./16. Februar 2018

Mehr

Informationsfreiheit für Bildung und Wissenschaft durch vergütungsfreie Schranken des Urheberrechts

Informationsfreiheit für Bildung und Wissenschaft durch vergütungsfreie Schranken des Urheberrechts Jahrestagung des Aktionsbündnisses "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" 15.10.2015, Berlin Informationsfreiheit für Bildung und Wissenschaft durch vergütungsfreie Schranken des Urheberrechts Prof.

Mehr

Zweitveröffentlichungsrecht ( 38 UrhG) Elektronische Leseplätze ( 52b UrhG)

Zweitveröffentlichungsrecht ( 38 UrhG) Elektronische Leseplätze ( 52b UrhG) Zweitveröffentlichungsrecht ( 38 UrhG) Elektronische Leseplätze ( 52b UrhG) XXXVIII. Bibliothekstagung der Max-Planck-Gesellschaft Berlin, 06.05.2015 Thomas Hartmann 06.05.2015 0 Unabdingbares Zweitveröffentlichungsrecht

Mehr

Urheber- und Nutzungsrechte im elearning

Urheber- und Nutzungsrechte im elearning Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Urheber- und Nutzungsrechte im elearning Dr. Gertrud Heis Dr. Georg Klapeer Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Zentrale Dienste - Rechtsabteilung Einleitung Spannungsverhältnis

Mehr

Eine Wissenschaftsklausel ist nötig und möglich

Eine Wissenschaftsklausel ist nötig und möglich Eine Wissenschaftsklausel ist nötig und möglich Der Vorschlag des Aktionsbündnisses Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft http://www.urheberrechtsbuendnis.de Rainer Kuhlen Sprecher des Aktionsbündnisses

Mehr

Leitlinien und Urheberrechte

Leitlinien und Urheberrechte 1 25. Leitlinienkonferenz der AWMF Leitlinien und Urheberrechte Leitlinienkonferenz der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften AWMF e.v. Frankfurt a.m., 28.11.2014

Mehr

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seiner persönlichen Beziehung zu dem von ihm geschaffenen Werk.

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seiner persönlichen Beziehung zu dem von ihm geschaffenen Werk. URHEBERRECHT Das Urheberrecht schützt den Urheber in seiner persönlichen Beziehung zu dem von ihm geschaffenen Werk. Urheber ist derjenige, der das Werk persönlich geschaffen hat ( 2 II UrhG) fol2kn DAS

Mehr

Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen

Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen AGMB-Tagung Magdeburg 24. September 2008 Dr. Harald Müller Kopieren gemäß 53 UrhG Schranke = keine Genehmigung erforderlich

Mehr

TERTIÄRE LEHRE IM LICHT DES URHEBERRECHTSGESETZES

TERTIÄRE LEHRE IM LICHT DES URHEBERRECHTSGESETZES TERTIÄRE LEHRE IM LICHT DES URHEBERRECHTSGESETZES Grundbegriffe des UrhG Vervielfältigung für die Lehre Hinweise zum Zitatrecht Sanktionen bei Verstößen Grundbegriffe des UrhG Werk und Werkarten 1 Abs

Mehr

Urheberrecht Plagiate. Ass. Mag. Julia Schürz

Urheberrecht Plagiate. Ass. Mag. Julia Schürz Urheberrecht Plagiate Ass. Mag. Julia Schürz julia.schuerz@univie.ac.at Programm Plagiate - Urheberrechtliche Aspekte - Hochschulrechtliche Aspekte - Strafrechtliche Aspekte Urheberrechtliche Aspekte Werke

Mehr

Urheberrecht. Tobias Lettl. Verlag C. H. Beck München von. o. Professor an der Universität Potsdam

Urheberrecht. Tobias Lettl. Verlag C. H. Beck München von. o. Professor an der Universität Potsdam Urheberrecht von Tobias Lettl o. Professor an der Universität Potsdam I : Verlag C. H. Beck München 2008 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis XIII XVII 1. Grundlagen I. Gemeinschaftsrecht

Mehr

Urheberrecht für die Schule 4.0

Urheberrecht für die Schule 4.0 Urheberrecht für die Schule 4.0 1 Vervielfältigung zum eigenen und privaten Gebrauch 42 (5) nur mehr, wenn eine rechtmäßig hergestellte Vorlage verwendet wird 2 Vervielfältigung (und Verbreitung) zum eigenen

Mehr

Urheberrecht. Schutzwirkungen II: Schranken. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.

Urheberrecht. Schutzwirkungen II: Schranken. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr. Urheberrecht Schutzwirkungen II: Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer 44a - 63a: Interessen der Allgemeinheit (Nutzerinteressen) Gesetzgeberische Abwägung

Mehr

Juristische Kurz-Lehrbücher. Urheberrecht. Ein Studienbuch. von Prof. Dr. Manfred Rehbinder. 16., neu bearbeitete Auflage

Juristische Kurz-Lehrbücher. Urheberrecht. Ein Studienbuch. von Prof. Dr. Manfred Rehbinder. 16., neu bearbeitete Auflage Juristische Kurz-Lehrbücher Urheberrecht Ein Studienbuch von Prof. Dr. Manfred Rehbinder 16., neu bearbeitete Auflage Urheberrecht Rehbinder schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

Mehr

Rechtliche Problemfelder bei der Vorführung von Filmausschnitten im Hochschulunterricht und deren Bereitstellung im Internet zum Download

Rechtliche Problemfelder bei der Vorführung von Filmausschnitten im Hochschulunterricht und deren Bereitstellung im Internet zum Download Rechtliche Problemfelder bei der Vorführung von Filmausschnitten im Hochschulunterricht und deren Bereitstellung im Internet zum Download von Marc Jäger, Mag.rer.publ. Forschungsstelle für Rechtsfragen

Mehr

Do s and Dont s beim Social Media-Marketing

Do s and Dont s beim Social Media-Marketing Do s and Dont s beim Social Media-Marketing 04.04.2017 Dr. Frank Eickmeier Rechtsanwälte Unverzagt von Have Kanzlei mit Standorten in Hamburg, Berlin Köln Spezialisiert auf Medien, Werbung und Online/Mobile

Mehr

Urheberrechtliche Rahmenbedingungen der Hochschullehre

Urheberrechtliche Rahmenbedingungen der Hochschullehre Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht www.igewem.tu-dresden.de Urheberrechtliche Rahmenbedingungen der Hochschullehre Gliederung I. Einführung 1. Was wird durch das UrhG geschützt?

Mehr

Urheberrecht 2018 Aktuelle Rechtsfragen an öffentlichen Bibliotheken

Urheberrecht 2018 Aktuelle Rechtsfragen an öffentlichen Bibliotheken Urheberrecht 2018 Aktuelle Rechtsfragen an öffentlichen Bibliotheken Fortbildung der Landesfachstelle für das öffentliche Bibliothekswesen 23. Juli 2018 Regensburg / 24. Juli 2018 München Ihre Fragen a)

Mehr

Der Einfluss des europäischen Sekundärrechts auf das deutsche Urheberrecht (Kurzfassung) Umsetzung: 2. UrhRÄndG vom , BGBl. I, S.

Der Einfluss des europäischen Sekundärrechts auf das deutsche Urheberrecht (Kurzfassung) Umsetzung: 2. UrhRÄndG vom , BGBl. I, S. Prof. Dr. Olaf Sosnitza Vorlesung Urheberrecht Der Einfluss des europäischen Sekundärrechts auf das deutsche Urheberrecht (Kurzfassung) 1. Computerprogramme RL 2009/24/EG vom 23.04.2009 über den Rechtsschutz

Mehr

Oliver Hinte Fachreferent Rechtswissenschaft USB Köln Veranstaltung am Bibliothekartag Nürnberg

Oliver Hinte Fachreferent Rechtswissenschaft USB Köln Veranstaltung am Bibliothekartag Nürnberg Oliver Hinte Fachreferent Rechtswissenschaft USB Köln Veranstaltung am 27.05.2015 Bibliothekartag Nürnberg Universitäts- und Stadtbibliothek Köln Folie 1 I. Neue Rechtsetzung II. Gerichtliche Auseinandersetzungen

Mehr

Urheberrecht Technische Schutzmaßnahmen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 7. Vorlesung

Urheberrecht Technische Schutzmaßnahmen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 7. Vorlesung Urheberrecht Technische Schutzmaßnahmen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 7. Vorlesung 19.06.2007 Gesetzliche Grundlagen Schutz technischer Maßnahmen 95a UrhG durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts

Mehr

Johannes Gräbig. Abdingbarkeit und vertragliche Beschränkungen urheberrechtlicher Schranken

Johannes Gräbig. Abdingbarkeit und vertragliche Beschränkungen urheberrechtlicher Schranken Johannes Gräbig Abdingbarkeit und vertragliche Beschränkungen urheberrechtlicher Schranken Nomos 2011 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 11 1. Teil: Einleitung 13 1 Einführung 13 A. Problemaufriss

Mehr

Öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Beiträge für Unterricht und Forschung

Öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Beiträge für Unterricht und Forschung Universität Stuttgart Zentrale Verwaltung Stabsstelle Recht Öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Beiträge für Unterricht und Forschung Zulässig ist gemäß 52a Abs. 1 Urheberrechtsgesetz

Mehr

Bereitstellung und Nutzung geschützter Werke in der archivischenpraxis -Fallbeispiele und Lösungsansätze

Bereitstellung und Nutzung geschützter Werke in der archivischenpraxis -Fallbeispiele und Lösungsansätze Bereitstellung und Nutzung geschützter Werke in der archivischenpraxis -Fallbeispiele und Lösungsansätze Andreas Nestl Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns E-Mail: andreas.nestl@gda.bayern.de

Mehr

So funktioniert s: Urheberrecht und digitale Lehre. Elvira Schulze Technische Universität München ITSZ Medienzentrum München, 11.

So funktioniert s: Urheberrecht und digitale Lehre. Elvira Schulze Technische Universität München ITSZ Medienzentrum München, 11. So funktioniert s: Urheberrecht und digitale Lehre Elvira Schulze Technische Universität München ITSZ Medienzentrum München, 11. Juli 2016 Überblick 1 Was schützt das Urheberrecht? 2 Welche Materialien

Mehr

Aus 53a UrhG wird 60e, was ändert sich sonst noch?

Aus 53a UrhG wird 60e, was ändert sich sonst noch? Aus 53a UrhG wird 60e, was ändert sich sonst noch? Kopienversand von Bibliotheken ein endloser Streit Ein Rechtsrahmen für die Wissensgesellschaft? Offener Workshop von Urheberrecht für Bildung Wissenschaft

Mehr

Urheberrecht und Bibliothek nach dem Zweiten Korb. Überblick über die bibliotheksrelevanten Neuregelungen des Urheberrechts.

Urheberrecht und Bibliothek nach dem Zweiten Korb. Überblick über die bibliotheksrelevanten Neuregelungen des Urheberrechts. Urheberrecht und Bibliothek nach dem Zweiten Korb Überblick über die bibliotheksrelevanten Neuregelungen des Urheberrechts. Überblick Urheberrechtliche Grundlagen Neue Regelungen im Zweiten Korb 52 b UrhG

Mehr

Rundschreiben zum Urheberrecht. Informationen zum Urheberrecht im Bildungsbereich

Rundschreiben zum Urheberrecht. Informationen zum Urheberrecht im Bildungsbereich Informationen zum Urheberrecht im Bildungsbereich I. Allgemeines 1 : Das Urheberrecht schützt gem. 2 UrhG Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, wozu u. a. Sprach-, Musik-, Lichtbild-, und Filmwerke

Mehr

Urheberrecht. Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwalt COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT Düsseldorf.

Urheberrecht. Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwalt COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT Düsseldorf. Urheberrecht Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwalt COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT Düsseldorf Das Urheberrecht entsteht mit dem Schaffen des Werkes. Wesen und Entstehen des Urheberrechts Das Urheberrecht

Mehr

Aktuelle Informationen aus Rechtsprechung, Gesetzgebung und Verwaltung für unsere Mandanten

Aktuelle Informationen aus Rechtsprechung, Gesetzgebung und Verwaltung für unsere Mandanten Aktuelle Informationen aus Rechtsprechung, Gesetzgebung und Verwaltung für unsere Mandanten Urheberrecht 01/2006 Inhaltsverzeichnis Allgemeines 1 Aktuelles zur Gesetzgebung Für Verlage 2 Verfügungsverbot

Mehr

Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2008 Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) Änderung vom 5. Oktober 2007 Die Bundesversammlung der Schweizerischen

Mehr

Fortsetzung Vorlesung zum Urheberrecht 25. März 2014

Fortsetzung Vorlesung zum Urheberrecht 25. März 2014 Fortsetzung Vorlesung zum Urheberrecht 25. März 2014 Allgemeiner und besonderer Teil des Medienrechts Das Lehrbuch von Frank Fechner zum Medienrecht und ebenso andere Lehrbücher zu diesem Rechtsgebiet

Mehr

Die Juristische Fakultät der Universität Passau

Die Juristische Fakultät der Universität Passau Die Juristische Fakultät der Universität Passau Das "Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz" Ein "Facelift" für die Wissenschafts- und Lehrschranken des Urheberrechts, Ass. jur. Dominic Habel, Passau

Mehr

Landesschulamt und Lehrkräfteakademie. A. Urheberrecht Was ist das?

Landesschulamt und Lehrkräfteakademie. A. Urheberrecht Was ist das? Landesschulamt und Lehrkräfteakademie Handreichung zur öffentlichen Zugänglichmachung von Werken für Zwecke des Unterrichts gemäß 52a UrhG - Abgrenzung zwischen Schulen und Studienseminaren A. Urheberrecht

Mehr