Neue KMK-Gesamtverträge zu Schranken im UrhG
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- Teresa Stieber
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1 Neue KMK-Gesamtverträge zu Schranken im UrhG Medienwandel und Digitale Agenda - neueste Rechtsentwicklungen - Fortbildung, Berlin 01./02. Dezember 2016 Harald Müller
2 1 Gesamtverträge 2
3 1 UrhG Grundsatz Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. 2 UrhG Geschützte Werke (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; 2. Werke der Musik; 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
4 Rechte des Urhebers Veröffentlichung 12 UrhG Anerkennung 13 UrhG Öff. Wiedergabe 15 UrhG Vervielfältigung 16 UrhG Verbreitung 17 UrhG Ausstellung 18 UrhG Aufführung 19 UrhG Öffentliche Zugänglichmachung 19a UrhG Funksendung 20 UrhG Bild- & Tonträger 21 UrhG Leistungsschutzrechte wissenschaftl. Ausgaben 70 ausübende Künstler 73 ff. Tonträgerhersteller 85 Sendeunternehmen 87 Filme 88 ff. Presseverleger 87f ff.
5 Schranken im Urheberrecht schutzwürdige Belange der Allgemeinheit (BT-Drs IV/270 S. 30) Interessenausgleich Nutzer - Urheber Urheberrechte werden eingeschränkt Schranken ersetzen Zustimmung des Urhebers Ausgleich durch Vergütungsanspruch
6 52a UrhG Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (1) Zulässig ist, 1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder 2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, (4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. 52b UrhG Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
7 Öffentliche Zugänglichmachung 19 a UrhG Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das INTERNET Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. 7
8 Pilotprojekt
9 Abschlussbericht Zwischen dem und dem sind insgesamt Dokumente in offiziellen Lehrveranstaltungen über Stud.IP zugänglich gemacht worden, davon wurden Dateien als Werknutzungen gemäß 52a UrhG erfolgreich an die VG Wort gemeldet. Die betroffenen Lehrenden äußerten sich kritisch zum Pilotprojekt. Die Pflicht zur Einzelmeldung wurde als bürokratische Belastung empfunden, die in keinem Verhältnis zum Nutzen steht, so dass viele angaben, auf die Nutzung von 52a UrhG im Pilotsemester bereits verzichtet zu haben, bzw. das zukünftig zu tun. Der gemessene Aufwand beträgt knapp 4 Minuten pro Meldung, wobei die Beurteilung und zusätzliche Recherchen nicht eingebunden sind. Den gesamten Abschlussbericht finden Sie unter: Weitere Informationen über das Projekt finden Sie auf der Projektseite:
10 35 VGG Gesamtverträge Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, über die von ihr wahrgenommenen Rechte mit Nutzervereinigungen einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Verwertungsgesellschaft ist der Abschluss des Gesamtvertrags nicht zuzumuten, insbesondere weil die Nutzervereinigung eine zu geringe Mitgliederzahl hat. Nutzervereinigung = Bundesländer durch KMK Wahrgenommene Rechte = Vergütungen gemäß 52a / 52b UrhG Angemessene Bedingungen = Höhe der Vergütungen
11 Am 20. Juni 2016 tagte die KBT und verhandelte Gesamtbzw. Rahmenverträge zu den 52a und 52b UrhG. Beschlüsse wurden von der KMK am 5.Oktober 2016 veröffentlicht. 11
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13 Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche aus 52a UrhG. Ansprüche? (Plural!) 52a Abs. 4 UrhG: Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. 52a UrhG = Schrankenregelung = schutzwürdige Belange der Allgemeinheit (BT-Dr IV/270 S. 30)
14 Open Access Was bedeutet Nicht Vertragsgegenstand sind? CC-Lizenz = vorrangiger Lizenzvertrag zu angemessenen Bedingungen BGH-Rechtsprechung = schließt Anwendung von 52a UrhG aus Dies hat Gesetzgeber in 32 Abs. 3 S. 3 UrhG (Linuxklausel) klargestellt.
15 32 UrhG Angemessene Vergütung (1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird. (2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel ( 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Der Urheber dem entspricht, kann was aber im unentgeltlich Geschäftsverkehr ein nach einfaches Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, Nutzungsrecht für insbesondere jedermann nach einräumen. Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. (3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 und 2 abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen. (4)... 15
16 de.creativecommons.org/ CC-Symbole
17 Kommerzialisierung von Wissen & die Folgen Wissenschaftler/in Produziert Wissen Gibt Wissen kostenlos an Verlag Bibliothek Steuerfinanziert! Steuerfinanziert! Kauft Wissen (Zeitschrift, Buch) für Wissenschaftler/in zur Erzeugung neuen Wissens Zeitschriftenkrise, d.h. Kündigung von Zeitschriften-Abonnements
18 Der Markt wissenschaftlicher Publikationen wird von wenigen großen Wissenschaftsverlagen dominiert. Aufgrund der hohen Marktmacht einzelner Anbieter ist die Situation zwischen den wissenschaftlichen Autoren und den Verlagen vielfach asymmetrisch: Die Verlage geben den Autoren die Publikationsbedingungen vor. Gegenwärtig räumen die Autoren wissenschaftlicher Beiträge daher den Wissenschaftsverlagen vielfach ausschließliche Rechte zur kommerziellen Verwertung ihrer Beiträge ein. Damit verfügen allein die Wissenschaftsverlage über das Recht, diese Inhalte über Onlinemedien zugänglich zu machen; mit dem Einsatz technischer Schutzmaßnahmen steuern die Verlage den Zugang zu diesen Inhalten. Soweit die Wissenschaftsverlage dabei über Inhalte verfügen, die für Wissenschaft und Forschung unverzichtbar sind, können für diese Inhalte praktisch beliebig hohe Preise verlangt werden. Dementsprechend sind besonders seit Mitte der 90er-Jahre die Preise für Zeitschriften in den Bereichen Naturwissenschaft, Technik und Medizin stark angestiegen, während die Etats der Bibliotheken stagnieren oder rückläufig sind. Im Bereich von Forschungstätigkeiten, die überwiegend mit öffentlichen Geldern gefördert werden, bedeutet dies, dass die mit Steuergeldern finanzierten Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung für weitere Forschungsarbeiten ein zweites Mal durch entsprechende Vergütungen für die Wissenschaftsverlage durch die öffentliche Hand bezahlt werden müssen.
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20 Open Access im Landesrecht 44 Abs. 6 LHG Baden-Württemberg: (6) Die Hochschulen sollen die Angehörigen ihres wissenschaftlichen Personals durch Satzung verpflichten, das Recht auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung nach einer Frist von einem Jahr nach Erstveröffentlichung für wissenschaftliche Beiträge wahrzunehmen, die im Rahmen der Dienstaufgaben entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sind. 68 Abs. 1 Brandenburgisches Hochschulgesetz: Die Hochschulbibliothek ist eine zentrale Betriebseinheit der Hochschule.. Sie fördert den freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen. 34 Abs. 2 Hochschulgesetz Schleswig-Holstein: (2) Alle bibliothekarischen Einrichtungen in der Hochschule werden in einer zentralen Einrichtung zusammengefasst. Sie fördert den freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen. 75 Abs. 5 LHG Bremen: (5) Es soll ein kostenloser Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen in digitaler Form gewährt (open access) werden, soweit nicht berechtigte Interessen der Hochschulen oder der betroffenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler entgegenstehen. Dies kann im Wege der Primärpublikation in digitaler Form oder im Wege der zeitgleichen oder nachträglichen Bereitstellung von bereits anderweitig veröffentlichten Wissenschaftstexten oder Forschungsdaten erfolgen.
21 5 Auskünfte
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23 (5) Das Ausdrucken und Abspeichern der öffentlich zugänglich gemachten Texte ist unter den Voraussetzungen des 53 UrhG zulässig. Kopierrecht 53 UrhG (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder direkt noch indirekt Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird... (2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen 1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,...
24 S. 18 In diesem Zusammenhang ist aber auch zu klären, ob die Schranke der Privatkopie enger gefasst werden soll (z. B. durch ein Verbot der digitalen Privatkopie von Musikwerken, eine Beschränkung auf Vervielfältigungen nur noch vom eigenen Original, ein Verbot der Privatkopie durch Dritte, die Einführung eines Zeitfensters, z. B. Zulässigkeit der Privatkopie von Filmen erst ein Jahr nach Beginn der Kinoauswertung, keine Privatkopie im Internet). Entsprechende Änderungen waren in den Stellungnahmen gegenüber dem Bundesministerium der Justiz angeregt und in der Arbeitsgruppe Privatkopie diskutiert worden. Der Entwurf sieht keine Durchsetzung der Privatkopie beim Einsatz technischer Schutzmaßnahmen vor. Er verzichtet andererseits aber auch darauf den Forderungen der Verwerter folgend, weitere Beschränkungen der Privatkopie vorzuschlagen. Eine Erweiterung der Privatkopie wird entgegen den Vorstellungen der Nutzerseite auch nicht für notwendig gehalten. Der Entwurf sieht allerdings eine Klarstellung hinsichtlich der mit der letzten Urheberrechtsnovelle eingefügten Regelung zur legalen Quelle vor. Die Privatkopie soll der Intention des Gesetzgebers entsprechend nicht nur dann unzulässig sein, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde, sondern auch dann, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig im Internet zum Download angeboten, also öffentlich zugänglich gemacht wird.
25 Vorrangklausel = Lizenzangebot muss angenommen werden - angemessene Lizenzgebühr - Angebot unschwer aufzufinden - Verfügbarkeit schnell und unproblematisch Artikel von Eric W. Steinhauer zu EuGH Urteil vom zu 52b UrhG, in: GRUR-Prax 2014, 471
26 12. Oktober 2016 Genauso: Baden-Württemberg Bayern NRW Sachsen Schleswig-Holstein Thüringen
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29 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
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31 Oktober 2016 BGH I ZR 69/11 Urteil vom 16. April 2015 (Fall Darmstadt) Betreiber elektronischer Leseplätze sind verpflichtet, die ihnen möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um unbefugte Vervielfältigungen von Werken durch Nutzer der elektronischen Leseplätze zu verhindern (vgl. zur Haftung der Betreiber von Fotokopiergeräten BGH, Urteil vom 9. Juni I ZR 70/81, GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden I). >>> Hinweispflicht >>> Kontroll- und Überwachungspflichten BGH GRUR 1984, 54: zumutbar und im Einzelfall geeignet kann ein im Ladenlokal deutlich sichtbarer Hinweis auf die Verpflichtung der Kunden zur Beachtung fremder Urheberrechte sein. Eine generelle Kontrollpflicht - mit Einsicht in gegebenenfalls vertrauliche Unterlagen - kann jedoch dem Unternehmer im allgemeinen nicht zugemutet werden.
32 Weitere Vertragsbestimmungen Vorrangklausel bei Angeboten ( 2 Abs. 1 S. 2) Keine Volltextrecherche ( 2 Abs. 3 S. 2) Vergütung 120% Nettoladenpreis ( 4 Abs. 1) Einzelmeldung ( 5 Abs. 1) Open Access oder CC-Lizenz nicht erwähnt Ergebnis: Bisher kein Bundesland beigetreten
33 Medienwandel Bibliotheken Open Access Bibliotheken: Sammeln, Bewahren, Benutzen Rahmenverträge zu 52a/52b: Bürokratisch & rechtlich unklar = Nichtbeitritt Bundesländer Open Access: Schreckt ab Lösungsmöglichkeiten: Bessere Rahmenverträge Urheberrechtsgesetz 4.0 Mehr Lobbyarbeit
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