Art. 5 GG Meinungsfreiheit, Pressefreiheit ROLAND HOHEISEL-GRULER

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1 Art. 5 GG Meinungsfreiheit, Pressefreiheit

2 wo stehen wir? Die Freiheiten des Art. 5 GG sind essentiell für den politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess und»schlechthin konstituierend«für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung,»denn sie ermöglichen erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist«(bverfge 7, 198 [BVerfG BvR 400/51] [208]; siehe auch BVerfGE 5, 85 [205]; 12, 113 [125]).

3 Struktur des Art. 5 GG mehrere Grundrechte: die Meinungsfreiheit die Informationsfreiheit die Pressefreiheit die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film Die Freiheit der Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre

4 zwei Gruppen: die Meinungsfreiheit als solche die Möglichkeit, sich mittels Informationen aus verschiedenen Quellen eine eigene Meinung zu bilden, diese überprüfen und kundtun zu können.

5 Schutzbereich: Sachlicher Schutzbereich Grundsätzlich ist der Begriff der Meinung weit zu verstehen (BVerfGE 61, 1 [BVerfG BvR 1376/79] [9]; 71, 162 [179]). Entscheidend ist das»element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens«im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung oder sonstigen sozialen Kommunikation der Wert, die Richtigkeit, die Rationalität oder die Gefährlichkeit einer Äußerung ist für ihre Einstufung als Meinung irrelevant (BVerfGE 7, 198 [BVerfG BvR 400/51] [210]; 30, 336 [352]; 61, 1 [9]; 65, 1 [41]; 71, 162 [179]; 90, 241 [247]; 93, 266 [289]; 124, 300 [320]).

6 Begriff der Meinung Unter den Begriff der Meinung fallen: Ansichten Auffassungen Einschätzungen Stellungnahmen Werturteile Überzeugungen (BVerfGE 33, 1 [BVerfG BvR 41/71] [14 f.]; 93, 266 [289]). Meinungen können auch eingekleidet in Mitteilungen oder Tatsachenberichte verbreitet werden.

7 Unwahre Tatsachenbehauptungen Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, falsche Informationen oder unrichtige Zitate fallen nicht unter den Meinungsbegriff, da sie aufgrund ihres unwahren Inhalts nichts zum Meinungsbildungsprozess beitragen können (BVerfGE 54, 208 [BVerfG BvR 797/78] [219]; 61, 1 [8]; 66, 116 [149]; 82, 43 [51]; 85, 1 [15]; 90, 241 [249]; 99, 185 [197]; a.a. v. Münch/Kunig/Wendt Art. 5 Rn. 10) Niemand kann sich für eine Lüge auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen (Badura Staatsrecht, 6. Aufl. 2015, C, Rn. 62). An die Wahrheitspflicht dürfen allerdings nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Die Funktion der Meinungsfreiheit darf nicht in Gefahr geraten oder leiden (BVerfGE 61, 1 [BVerfG BvR 1376/79] [8]; 54, 208 [219]; 85, 1 [15]; 90, 241 [248]

8 Leugnen des Holocaust Das Leugnen des Holocaust genießt in keinem Fall den Schutz der Meinungsfreiheit (BVerfGE 90, 241 [BVerfG BvR 23/94] [249]; vgl. auch BVerfG NJW 2010, 47 [BVerfG BvR 2150/08]). Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts gibt es allerdings einen wesentlichen Unterschied zwischen der Leugnung der Judenverfolgung im Dritten Reich und der Leugnung der deutschen Schuld am Ausbruch des Zweiten Weltkriegs (BVerfGE 90, 1 [BVerfG BvR 434/87] [15 f.]; 90, 241 [249 f.]; zur»auschwitzlüge«in strafrechtlicher Hinsicht vgl. BGH NJW 1994, 1421 ff. [BGH StR 179/93]).

9 positive Meinungsfreiheit Äußern, Verbreiten, Inhalt, Art und Weise der Äußerung (BVerfGE 54, 129 [BVerfG BvR 103/77] [138]; 60, 234 [241]; 76, 171 [192]; 97, 391 [398]). Unter das Äußern und Verbreiten fallen z.b. auch Gesten sowie das Tragen von Symbolen (BVerwGE 72, 183 [186]) und Plaketten (BVerfGE 71, 108 [BVerfG BvR 1053/82] [113]) oder die Durchführung von Unterschriftensammlungen (BVerfGE 44, 197 [BVerfG BvR 1319/76] [199]), Äußerungen über das Internet (Pieroth/Schlink/Kingreen/Poscher Grundrechte. Staatsrecht II, 32. Aufl., 2016, Rn. 621; Stern/Becker/Fechner Art. 5, Rn. 84).

10 Gewährleistung Die Meinungsfreiheit gewährt Spielraum für Auseinandersetzungen mit Worten, also für den»geistigen Kampf der Meinungen«(BVerfGE 25, 256 [BVerfG BvR 619/63] [265]; 62, 230 [245])

11 Wirkung einer Meinungsäußerung Geschützt ist auch die in der Meinungsäußerung liegende und damit bezweckte Wirkung auf andere. Der»Sinn der Meinungsäußerung ist es gerade, geistige Wirkung auf die Umwelt ausgehen zu lassen, meinungsbildend und überzeugend auf die Gesamtheit zu wirken«(bverfge 61, 1 [BVerfG BvR 1376/79] [7]). Eine Trennung zwischen Äußerung und Wirkung der Äußerung wäre sinnwidrig (BVerfGE 7, 198 [BVerfG BvR 400/51] [210]; 61, 1 [7]). Werturteile, die eine geistige Wirkung erzielen, nämlich andere überzeugen wollen, sind daher vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt.

12 Inhalt einer Meinungsäußerung Meinungsfreiheit wird unabhängig von Themen (vgl. Dreier/Schulze-Fielitz Art. 5 Rn. 62) oder davon gewährt, welche Qualität oder welcher Wert einer Meinung zukommt (BVerfGE 33, 1 [BVerfG BvR 41/71] [14]; 85, 1 [15]; vgl. auch v. Münch/Kunig/Wendt Art. 5 Rn. 8). Selbst Meinungen, die auf eine»grundlegende Änderung der politischen Ordnung«abzielen, werden vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG erfasst (BVerfGE 124, 300 [BVerfG BvR 2150/08] [320]; Hillgruber JZ 2016, 495 ff.). Laut Bundesverfassungsgericht wird auch eine Partei, welche die freiheitlichdemokratische Grundordnung ablehnt, durch 90a Abs. 1 StGB nicht daran gehindert, den»sachlichen Gehalt ihrer Auffassungen mit genügender Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen«(bverfge 47, 198 [233]).

13 Herabsetzende Äußerungen Das Ausmaß des verfassungsrechtlichen Schutzes, der einer Meinungsäußerung zukommt, hängt darüber hinaus von deren Zweckbestimmung ab. Zwar fällt eine Meinung grundsätzlich auch dann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, wenn sie scharf, pointiert oder verletzend formuliert ist (BVerfGE 54, 129 [BVerfG BvR 103/77] [138.]; 61, 1 [7]; 90, 241 [247]). Etwas anderes gilt jedoch für Formalbeleidigungen und Schmähkritik. Bei ihnen steht nicht der»kampf der Meinungen«, sondern die persönliche Diffamierung eines anderen im Vordergrund. Formalbeleidigungen werden vom Bundesverfassungsgericht nicht unter den Meinungsbegriff subsumiert (BVerfGE 60, 234 [BVerfG BvR 426/80] [242]; 82, 43 [51]). Unter einer Formalbeleidigung sind insbesondere demütigende Schimpfwörter (vgl. Maunz/Dürig/Grabenwarter Art. 5 Rn. 62) oder herabsetzende Bezeichnungen zu verstehen, wie etwa die Benennung eines Menschen als»krüppel«(bverfge 86, 1 [BVerfG BvR

14 Schmähkritik Die sog. Schmähkritik ist hingegen vom Schutzbereich umfasst (BVerfGE 82, 43 [51]); 82, 272 [280 ff., 285]; 85, 1 [16]. Z.T. werden aber auch Formalbeleidigung und Schmähkritik gleich gesetzt, vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Juni BvR 2646/15, Rn. 13). Eine Meinungsäußerung ist dann als Schmähkritik anzusehen, wenn sie jenseits von auch polemischer (s. dazu BVerfGE 61, 1 [BVerfG BvR 1376/79] [9 f.]; 68, 226 [230]) und überspitzter Kritik eine Herabsetzung der Person bezweckt (BVerfGE 82, 272 [BVerfG BvR 1165/89] [284]; 93, 266 [294, 303]; BVerfG-K 1 BvR 482/13, Rn. 11, NJW 2014, 3357 f. [BVerfG BvR 482/13]; BVerfG-K 1 BvR 2646/15, Rn. 17, NJW 2016, 2870 f. [BVerfG BvR 2646/15]).

15 Schmähkritik (2) Schmähkritik ist tendenziell eher im privaten als im öffentlichen Bereich anzutreffen (BVerfGE 93, 266 [294]). Satire kann sowohl als Schmähkritik von der Meinungsfreiheit als auch als Kunstform von der Kunstfreiheit erfasst sein (BVerfGE 86, 1, 9 [BVerfG BvR 514/90]; so auch im Falle der sog.»schmähkritik«des Satirikers Jan Böhmermann, vgl. Heinicke/Schmidt NWVBl. 2016, 310 f.) Eine als Schmähkritik einzuordnende Meinungsäußerung fällt zwar in den Schutzbereich; sie tritt allerdings im Rahmen der Rechtfertigung regelmäßig hinter dem Ehrenschutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 GG) zurück (BVerfGE 82, 43 [51]; 66, 116 [151]). Der Achtungsanspruch wirkt dabei, weil er in der Menschenwürde wurzelt, auch über den Tod hinaus (BVerfGE 30, 173 [BVerfG BvR 435/68] [194]).

16 Persönlicher Schutzbereich. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet die Meinungsfreiheit als Menschenrecht. Es kann sich also jede natürliche Person, d.h. sowohl In- als auch Ausländer, auf das Grundrecht berufen. Die Meinungsfreiheit steht auch Minderjährigen zu (Maunz/Dürig/Grabenwarter Art. 5 Rn. 25 ff.; Schmidt-Jortzig in: HStR, Bd. VII, 3. Aufl. 2009, 162 Rn. 16). Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gilt gemäß Art. 19 Abs. 3 GG ebenfalls für inländische juristische Personen. Bei ausländischen juristischen Personen ist hingegen zu differenzieren. Haben diese ihren Sitz in der EU, so sind sie aufgrund des Diskriminierungsverbots des Art. 18 AEUV im Anwendungsbereich des EU-Rechts so zu behandeln wie inländische juristische Personen (Dreier/Schulze-Fielitz Art. 5 I, II Rn. 116). Haben sie ihren Sitz außerhalb der EU, so sind sie nicht grundrechtsberechtigt (so die h.m. vgl. Maunz/Dürig/Grabenwarter Art. 5 Rn. 35 m.w.n.; a.a. Dreier/Schulze-Fielitz Art. 5 I, II Rn. 116 m.w.n.).

17 Abgrenzung Staatliche Organe oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, sofern sie sich in amtlicher Eigenschaft äußern, können sich nicht auf die Meinungsfreiheit berufen, sondern nur auf die ihnen zugewiesenen Kompetenznormen (vgl. BVerwGE 104, 323 [326]; ausf. dazu Payandeh Der Staat 55 [2016], 519 ff.; Barczak NVwZ 2015, 1014 ff.). Die Redefreiheit eines Abgeordneten fällt daher nicht unter Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG sondern unter Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG (BVerfGE 60, 374 [BVerfG BvE 2/82] [380]). Äußerungen des Bundespräsidenten gehören zu seinen Repräsentations- und Integrationsaufgaben (BVerfGE 136, 323 [BVerfG BvE 4/13] [332]).

18 Pressefreiheit Zum Prozess der freien Meinungsbildung, der die Grundlage des freiheitlichdemokratischen Staates bildet (BVerfGE 7, 198 [BVerfG BvR 400/51] [208]; 107, 299 [329]), trägt die Presse entscheidend bei (BVerfGE 10, 118 [BVerfG BvL 118/753] [121]). Sie ist als Massenkommunikationsmittel (BVerfGE 12, 205 [260]) neben Rundfunk und Fernsehen ein wichtiger Faktor für die Bildung der öffentlichen Meinung (BVerfGE 12, 113 [BVerfG BvR 9/57] [125]), die ihrerseits das Ergebnis einer in freier geistiger Auseinandersetzung geführten öffentlichen Diskussion über Gegenstände von allgemeinem Interesse und staatspolitischer Bedeutung ist (BVerfGE 8, 104 [BVerfG BvF 3/58] [112]; 20, 56 [97 f.]; 25, 256 [265]; 36, 193 [204]). Durch die in der öffentlichen Meinung zum Ausdruck kommenden Tendenzen und Stellungnahmen wird die politische Willensbildung des Staates vorgeformt (BVerfGE 8, 104 [BVerfG BvF 3/58] [113]).

19 Persönlicher Schutzberbeich Träger des Grundrechts der Pressefreiheit sind alle natürlichen Personen, die Pressetätigkeiten ausüben. Hinzu kommen nach Art. 19 Abs. 3 GG inländische juristische Personen sowie gemäß Art. 18 AEUV juristische Personen mit Sitz in einem EU-Staat (s.o. Rdn. 10; Löffler/Ricker Handbuch des Presserechts, 6. Aufl. 2012, S. 59, Rn. 2). Die Pressetätigkeit muss bei beiden nicht notwendig hauptberuflich erfolgen (BVerfGE 95, 28 [BVerfG BvR 1183/90] [35]). Das Grundrecht steht neben den Redakteuren, Presseagenturen, Herausgebern und Buchhändlern auch den Verlegern zu (BVerfGE 20, 162 [BVerfG BvR 586/62] [171]; 21, 245 [277]; 25, 296 [304]; 50, 234 [239]; 64, 87 [114]; 77, 346 [355]; Löffler/Ricker Handbuch des Presserechts, 6. Aufl. 2012, S. 60, Rn. 8). Nicht von der Pressefreiheit geschützt sind öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten (BVerfGE 83, 238 [312]) sowie die Leser von Presseerzeugnissen. Erstere können sich allerdings auf die Rundfunkfreiheit, letztere auf die Informationsfreiheit berufen.

20 Schrankensystematik Die in Art. 5 Abs. 1 GG genannten Grundrechte unterliegen geschrieben und ungeschriebenen Schranken. Art. 5 Abs. 2 GG enthält die geschriebenen Schranken in Form der»allgemeinen Gesetze«sowie der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und der persönlichen Ehre. Die ungeschriebenen Schranken resultieren aus der Verfassung selbst: Alle in Art. 5 Abs. 1 GG genannten Grundrechte unterliegen, wie alle anderen Grundrechte auch, verfassungsimmanenten Schranken (BVerfGE 66, 116 [BVerfG BvR 272/81] [136]; Stern Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IV/1, 2006, 108, S f. m.w.n.).

21 Schranke Die Schranke der»allgemeinen Gesetze«in Art. 5 Abs. 2 GG bezieht sich auf alle in Abs. 1 normierten Grundrechte«(BVerfGE 27, 71 [BVerfG BvR 46/65] [84]). Dabei weist diese Schranke allerdings im Vergleich zu anderen Schranken eine verfassungsrechtliche Besonderheit auf: Die»allgemeinen Gesetze«müssen nämlich in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte und in der Bedeutung der Grundrechte gesehen und so interpretiert werden, dass der besondere Wertgehalt der in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Rechte gewahrt bleibt (BVerfGE 7, 198 [BVerfG BvR 400/51] [208]; 10, 118 [121]; 107, 299 [331 f.]; 124, 300 [342]; 128, 226 [265 f.]). Die gegenseitige Beziehung zwischen Grundrecht und»allgemeinem Gesetz«ist also nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts durch die»allgemeinen Gesetze«aufzufassen.

22 Wechselwirkung Die»allgemeinen Gesetze«setzen zwar dem Wortlaut nach den Grundrechten in Art. 5 Abs. 1 GG Schranken. Sie müssen aber ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieser Grundrechte im freiheitlich-demokratischen Staat ausgelegt und so»in ihrer die Grundrechte begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden«(bverfge 7, 198 [BVerfG BvR 400/51] [209 f.]; 12, 113 [124 f.]; 20, 150 [176 f.]; 21, 271 [281]; 59, 231 [265]; 66, 116 [150]; 71, 206 [214]). Die Notwendigkeiten des Gemeinwohls und die Freiheitsbeschränkungen des Bürgers müssen dabei in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen (BVerfGE 17, 108 [BVerfG BvR 542/62] [117 ff.]).

23 Noch Fragen? Zeit zur Diskussion..

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