Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

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1 Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom SS 2011

2 Sachverhalt Frage: Hat der Antrag Aussicht auf Erfolg? Folie 2

3 A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 93 I Nr. 2 GG, 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG abstraktes Normenkontrollverfahren (+) II. Antragsberechtigung Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG Bundesregierung, Landesregierung, ¼ der Mitglieder des Bundestags 160 Abgeordnete von 620 Mitgliedern des Bundestags ¼ der Bundestagsmitglieder (+) Folie 3

4 A. Zulässigkeit III.Antragsgegenstand Art. 93 I Nr. 2 GG, 76 I BVerfGG Bundes- oder Landesrecht Recht weit auszulegen formelles Bundes- oder Landesrecht, auch untergesetzliches Recht und Verfassungsrecht Geltungsanspruch, d.h. ausgefertigt und verkündet BHKG = Bundesgesetz, bereits verkündet und seit dem 1. Januar in Kraft zulässiger Antragsgegenstand (+) Folie 4

5 A. Zulässigkeit IV. Antragsbefugnis Art. 93 I Nr. 2 GG: Zweifel über des Gesetzes 76 I Nr. 1 BVerfGG: Antragsteller muss Gesetz für nichtig halten P: Reichen Zweifel aus? Folie 5

6 A. Zulässigkeit BVerfG: 76 I Nr. 1 BVerfGG = verfassungsmäßige Konkretisierung des Art. 93 I Nr. 2 GG a.a.: 76 I Nr. 1 BVerfGG = Wortlaut verfassungswidrig oder erst durch weite verfassungskonforme Auslegung vereinbar mit Art. 93 I Nr. 2 GG Folie 6

7 A. Zulässigkeit Abgeordnete haben rechtsstaatliche Bedenken hinsichtl. BHKG = halten BHKG also für nichtig sogar 76 I Nr. 1 BVerfGG (+); Streitentscheid entbehrlich Antragsbefugnis (+) Folie 7

8 A. Zulässigkeit VI. Form und Frist Form: 23 I BVerfGG: Schriftform, Begründung Form (+) Frist: keine Frist im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle VII. Zwischenergebnis Folie 8 Abstrakte Normenkontrolle = zulässig

9 B. Begründetheit Der Antrag der Abgeordneten ist gemäß Art. 93 I Nr. 2 GG, 13 Nr. 6, 76 I Nr. 1 BVerfGG begründet, wenn das BHKG gegen das Grundgesetz verstößt, also formell oder materiell verfassungswidrig ist. I. Formelle II. Materielle Folie 9

10 I. Formelle 1. Gesetzgebungszuständigkeit a) Grundsatz Länderkompetenz Art. 30, 70 I GG, soweit im GG nichts anderes geregelt b) Ausschließliche Bundeskompetenz Art. 71, 73 GG Hier: (-) Folie 10

11 I. Formelle c) Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz Art. 72 I, 74 I GG Länder haben Gesetzgebungskompetenz solange und soweit der Bund nicht von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat 2 BHKG setzt Subventionsgewährung für Landwirtschaftsbetriebe aus Welcher Kompetenztitel kommt in Betracht? Folie 11

12 I. Formelle Art. 74 I Nr. 11 GG Recht der Wirtschaft keine abschließende Aufzählung der einzelnen Wirtschaftszweige systematische Auslegung unter Berücksichtigung der anderen Kompetenztitel, u.a. Art. 74 I Nr. 17 GG - Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung Art. 74 I Nr. 17 GG auch direkt als Kompetenztitel Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz gem. Art. 72 I, 74 I Nr. 11 od. Nr. 17 GG (+) Folie 12

13 I. Formelle 2. Gesetzgebungsverfahren Art. 76 ff. GG a) Initiative Art. 76 I GG Bundesregierung, Bundesrat, Abgeordnete des Bundestags ( Mitte des Bundestags ) Hier: Gesetzesvorlage durch Abgeordnete der Regierungsfraktionen und durch Bundesregierung Formell verfassungsgemäß initiiert (+) Folie 13

14 I. Formelle b) Einleitungsverfahren Unterscheidung Entwurf der Bundesregierung und der Regierungsfraktionen aa) Entwurf der Bundesregierung Art. 76 II 1 GG Zuerst Zuleitung an Bundesrat Hier: (-) Einleitungsverfahren hinsichtl. Regierungsentwurf = formell verfassungswidrig Folie 14

15 I. Formelle bb) Entwurf der Regierungsfraktionen P: Entwurf wurde von der Regierung ausgearbeitet Folgen einer verkappten Regierungsvorlage für die eines Gesetzes? Folie 15

16 I. Formelle Rein formale Betrachtungsweise: Verstoß gegen Verfahrensvorschriften (-) Materielle Betrachtungsweise: Gegen Verstoß spricht aber: Initianten können sich Regierungsvorlagen zu eigen machen, GG sieht nichts anderes vor Rechte des Bundesrats nicht beschnitten, da im weiteren Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme Gründe der Rechtssicherheit Folie 16

17 I. Formelle Auf formale Betrachtungsweise abstellen Initiativberechtigtes Organ (Regierungsfraktion) eröffnete Einleitungsverfahren Formell verfassungsmäßiges Einleitungsverfahren (+) Folie 17

18 I. Formelle c) Hauptverfahren 78 I 1 GOBT - 3 Beratungen Hier: nur 2 Lesungen erfolgt Verstoß gegen 78 I 1 GOBT (+) P: Auch ein Verfassungsverstoß? Folie 18

19 I. Formelle GOBT = Innenrecht des Bundestags Verstoß gegen 78 I 1 GOBT nur dann Verfassungsverstoß, wenn Verfahrensbestimmungen des GG konkretisiert GG ohne explizite Regelung, dass 3 Lesungen Beteiligungsrechte der Abgeordneten aus Art. 20 II, 38 I 2 GG eingeschränkt? (-), 3. Lesung dient i.d.r. nur Beschlussfassung; Erörterung in 2. Lesung und Demokratieprinzip erfordert ohnehin nur eine Beratung im Bundestag Folie 19

20 I. Formelle Beratungen und damit Hauptverfahren formell verfassungsgemäß (+) 3. Form Art. 82 GG Ausfertigung und Veröffentlichung (+) 4. BHKG = formell verfassungsgemäß (+) Folie 20

21 II. Materielle Mögliche Verstöße des 2 BHKG gegen: Vorbehalt des Gesetzes Rückwirkungsverbot Allgemeiner Vertrauensschutzgrundsatz Folie 21

22 II. Materielle 1. Vorbehalt des Gesetzes a) Herleitung: Art. 20 II 2, III GG b) Staatliches Handeln, das für Bürger belastend wirkt, ist durch ein Gesetz zu legitimieren (+), BHKG = Parlamentsgesetz Kein Verstoß gegen Vorbehalt des Gesetzes Folie 22

23 II. Materielle 2. Rückwirkungsverbot a) Herleitung Allgemeines Rückwirkungsverbot nicht ausdrücklich im GG (=> Abgrenzung zum speziellen Rückwirkungsverbot für Strafgesetze gemäß Art. 103 II GG) Aus Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 II 2, III GG Folie 23

24 II. Materielle b) Arten der Rückwirkung Echte Rückwirkung Unechte Rückwirkung aa) Echte Rückwirkung (Auch: Rückbewirkung von Rechtsfolgen) Eingriff der gesetzlichen Regelung in abgeschlossene Sachverhalte Folie 24

25 II. Materielle Grundsätzlich verboten, es sei denn: Zwingende Gründe des Allgemeinwohls Kein schutzwürdiges Vertrauen bb) Unechte Rückwirkung (Auch: tatbestandliche Rückanknüpfung) Regelung für einen begonnenen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt mit Wirkung für die Zukunft getroffen Folie 25

26 II. Materielle Grundsätzlich zulässig, es sei denn: Vertrauensschutz des Bürgers, weil z.b. nicht mit Änderung der Rechtslage zu rechnen war hier: Aussetzung und Rückforderung von seit 1. Juni 2010 gewährten Beihilfen Subventionsgewährung = einmaliger Akt; kein Dauerrechtsverhältnis = abgeschlossene Rechtsbeziehung echte Rückwirkung (+) Folie 26

27 II. Materielle c) Zulässigkeit der echten Rückwirkung Grundsätzlich unzulässig, es sei denn: Fehlendes Vertrauen War für Rückwirkungszeitraum mit rückwirkender Regelung zu rechnen? Konkrete öffentliche Diskussion seit Nov Diskussion über abstrakte Idee steht Vertrauen nicht entgegen Folie 27

28 II. Materielle Zeitpunkt der Rückwirkung (1. Juni 2010) viel früher Vertrauensschutz (+) Vertrauensschutz tritt zurück, sofern zwingende Gründe des Allgemeinwohls (+) Zwingende Gründe des Allgemeinwohls = absolut unabdingbar für das Zusammenleben im staatlichen Gefüge oder die Organisation des Staates Folie 28

29 II. Materielle 2 BHKG steht im fiskalischen Interesse: Verbesserung der angespannten Haushaltslage durch Mitteleinsparungen aber rein fiskalische Interessen i.d.r. keine zwingenden Gründe des Allgemeinwohls, da unabdingbar, äußerst wichtig und eng auszulegende Ausnahme; sonst durch hohe Verschuldung des Staates ausgehöhlt; Abwendung fremder Staatsbankrotte nicht unbedingt im Allgemeinwohl auf Bundesebene 2 BHKG verstößt gg. Rückwirkungsverbot (a.a. Folie 29 vertretb.)

30 II. Materielle 3. Allgemeiner Vertrauensschutzgrundsatz a) Herleitung: Rechtsstaatsprinzip b) Anwendbarkeit Ausgeschlossen durch spezielleres Rückwirkungsverbot? Dafür: spezielle verdrängen allgemeine Regelungen Dagegen: nicht alle Fälle des Rückwirkungsverbots berühren im gleichen Umfang den allg. Vertrauensschutzgrundsatz; anwendbar (+) a.a. vertretbar Folie 30

31 II. Materielle c) Vorliegen der Voraussetzungen im konkreten Fall Vertrauen der Betroffenen in den Fortbestand der Regelung (+) mind. bis Ende Okt. 2010; auf Grundlage des Vertrauens Dispositionen getroffen Vertrauen auch schutzwürdig? Durch den Gesetzgeber veranlasst Beihilfen nur im Haushaltsplan, nicht gesetzlich geregelt; aber ausreichend f. Vorbehalt des Gesetzes Etatlegitimation Vertrauen schutzwürdig (+) Folie 31

32 II. Materielle Abwägung Interessen des Staates <-> Vertrauen der Bürger Im Vertrauen auf Fortbestand Subventionen verbraucht Staat kann freiwillige Leistungen zurücknehmen Bürger kann also nicht auf Fortbestand einer für ihn günstigen Rechtslage vertrauen Aber gilt nur für in Aussicht gestellte Subventionen, da unzumutbar, wenn bereits Dispositionen getroffen sonst würde eine ursprüngl. begünstigende staatliche Regelung zum finanziellen Ruin führen Folie 32

33 II. Materielle Abwägung zugunsten des Vertrauensschutzes der Landwirte (+) Verstoß gg. allg. Vertrauensschutzgrundsatz (+) 4. 2 BHKG verstößt gg. Rückwirkungsverbot und allg. Vertrauensschutzgrundsatz = materiell verfassungswidrig Folie 33

34 II. Materielle III. Antrag ist begründet C. Antrag auf abstrakte Normenkontrolle ist zulässig und begründet und hat somit Aussicht auf Erfolg Folie 34

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