Fall: Geld regiert die Welt

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1 Fall: Geld regiert die Welt Auf Betreiben des Finanzministers Gelderich Monné (M) beschließt die Bundesregierung im November angesichts der steigenden Belastungen im Bundeshaushalt die Einbringung einer Gesetzesvorlage, nach der der Spitzensteuersatz im Einkommensteuerrecht auf 48 Prozent angehoben wird. Die Regelung soll schon für die mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres für dieses als Veranlagungszeitraum entstehende Einkommensteuer gelten und entsprechend in Kraft treten. Die Vorlage wird ohne Information des Bundesratspräsidenten Willy Beer (B), zugleich Ministerpräsident des Bundeslandes B, im Bundestag behandelt und mit Mehrheit der Anwesenden beschlossen. In der anschließenden heftigen und sich über vier wöchentliche Sitzungen erstreckten Debatte im Bundesrat (69 Stimmen) stimmen schließlich in der letzten Sitzung vor Weihnachten 35 Mitglieder für das Gesetz und 34 dagegen. Dabei votieren von den Vertretern des Landes X (insgesamt vier Stimmen) der Ministerpräsident und sein Stellvertreter für das Gesetz, die beiden Minister des Koalitionspartners dagegen. Dennoch stellt B, der von Anfang an gegen das Gesetz war, zähneknirschend fest, dass die Zustimmung des Bundesrats vorliege. Das Gesetz wird noch im Dezember nach Gegenzeichnung ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet. B missfällt das Gesetz, da er selbst in den vergangenen Jahren stets den Spitzensteuersatz zahlen musste. Er bittet seine Nichte, die Studentin S, um die Erstattung eines Gutachtens zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sowie zu Möglichkeiten eines prozessualen Vorgehens gegen das Gesetz. Er meint, es könnte sein, dass das Gesetzgebungsverfahren in mehrerlei Hinsicht fehlerhaft war und die Rechte des Bundesrates nicht gewahrt wurden. Schließlich dürften keinesfalls rückwirkend irgendwelche Steuern erhöht werden. Aufgabe: Erstatten Sie das Gutachten der S. Bearbeitungszeitpunkt ist der auf die Verkündung des Gesetzes folgende Januar. Lesen Sie die Entscheidung BVerfGE 106, Seite 1

2 Lösung Fall: Geld regiert die Welt Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes A. Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Das Gesetz könnte formell oder materiell verfassungswidrig sein. I. Formelle Verfassungsmäßigkeit 1. Zuständigkeit a) Grundregel Grundsätzlich sind die Länder für die Gesetzgebung zuständig, Art. 70 GG. b) Anwendung des Art. 105 GG Die Gesetzgebungskompetenz richtet sich nach Art. 105 GG, wenn es sich bei dem Regelungsgegenstand um eine Steuer handelt. Merkmale einer Steuer: Geldleistung; Zufluss an ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen; hoheitliche Erhebung; Zweck ist Einnahmeerzielung; keine Gegenleistung für eine besondere Leistung (des Staates) Hier: Einkommensteuer (Ertragssteuer und Personalsteuer) ist eine Steuer im Sinne des Art. 105 GG. c) Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz Es könnte hier ein Fall der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz gegeben sein. Das ist gemäß Art. 105 Abs. 1 GG der Fall, wenn es sich vorliegend um einen Zoll handelte (die hier auch geregelten Finanzmonopole sind keine Steuern und kommen daher nicht in Betracht). Ein Zoll ist eine einmalige Abgabe bei Warenbewegung über eine Zollgrenze (eines Zollgebiets). Hier wird aber das regelmäßige Einkommen einer Person besteuert. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz ist nach Art. 105 Abs. 1 GG nicht gegeben. d) Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz Nach Art. 105 Abs. 2 Alt. 1 GG hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz, wenn ihm das Steueraufkommen ganz oder zum Teil zusteht (Frage der Ertragshoheit). Die Ertragshoheit ist in Art. 106 GG geregelt. Für die Einkommensteuer bestimmt Art. 106 Abs. 3 GG, dass das Aufkommen Bund und Ländern je hälftig zusteht. Art. 105 Abs. 2 Alt. 1 GG ist damit gegeben. Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Achtung: Art. 72 Abs. 2 GG ist jetzt nicht mehr zu prüfen. Seite 2

3 e) Ergebnis Der Bund ist für die Regelung im EStG zuständig. 2. Verfahren a) Gesetzesinitiative Die Gesetzesvorlage wurde von der Bundesregierung gemäß Art. 76 Abs. 1 Var. 1 GG eingebracht. Jedoch wurde die Vorlage nicht gemäß Art. 76 Abs. 2 GG zuvor dem Bundesrat zugeleitet. Die Einbringung des Gesetzes war fehlerhaft. b) Verfahren vor dem Bundestag Der Bundestag hat das Gesetz mit hinreichender Mehrheit gemäß Art. 77 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 Satz 1 GG beschlossen. c) Beteiligung des Bundesrates / Zustandekommen des Gesetzes Das Gesetz müsste unter verfassungsgemäßer Mitwirkung des Bundesrates zustande gekommen sein. Nach Art. 78 Var. 1 GG kommt das Gesetz zustande, wenn der Bundesrat zustimmt. Anmerkung: An dieser Stelle kommt es auf die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes (Art. 105 Abs. 3 GG) noch nicht an, siehe unten. aa) Zustimmung des Bundesrates Der Bundesrat müsste zugestimmt haben. Er entscheidet gemäß Art. 52 Abs. 3 GG durch Mehrheit der Stimmen. Gefordert ist also eine Mehrheit der gesetzlichen Stimmenzahl. Die Stimmen werden durch von den Ländern entsandte Mitglieder abgegeben, Art. 51 Abs. 3 GG. Hier waren für die Zustimmung mindestens 35 Stimmen erforderlich. Von den anwesenden 69 Mitgliedern haben 35 dem Gesetz zugestimmt. Fraglich ist die Bewertung der Stimmabgabe der Vertreter des Landes X. Nach Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG können die Stimmen eines Landes nur einheitlich abgegeben werden. Die Mitglieder des Landes X haben aber unterschiedlich votiert. (1) Stimmführerlösung Möglicherweise ist die Stimme des Ministerpräsidenten als eine Art Stimmführer ausschlaggebend. Danach wären alle vier Stimmen des Landes X als Ja- Stimmen zu werten, so dass die Zustimmung zum Gesetz bei 37 Ja-Stimmen erteilt wäre. (2) Gesamtwirkungslösung Denkbar ist auch, dass die Gesamtabstimmung unwirksam ist. Danach wäre der Beschluss über die Zustimmung nicht gefasst, die Zustimmung also nicht erteilt. (3) Einzelwirkungslösung Schließlich könnte lediglich die Stimmabgabe des Landes X ungültig und damit gleich einer Enthaltung zu werten sein (BVerfGE 106, 310 [335]). Danach würden nur 33 Stimmen als Ja-Stimmen zu werten sein. Die Mehrheit der 69 möglichen Stimmen beträgt aber 35. Die Zustimmung des Bundesrates läge nicht vor. Seite 3

4 (4) Streitentscheid Die verschiedenen Möglichkeiten führen zu unterschiedlichen Ergebnissen, weshalb zwischen ihnen zu entscheiden ist. Gegen die Stimmführerlösung spricht, dass die interne Stellung des Ministerpräsidenten nach der Landesverfassung eines Landes, ebenso wie interne Bindungen durch Weisungen (imperatives Mandat der Bundesratsvertreter, vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GG), Koalitionsverträge etc. für die Abstimmung im Bundesrat ( Außenverhältnis ) irrelevant sind. Die weitreichende Konsequenz der Gesamtwirkungslösung für den gesamten Abstimmungsvorgang findet im Text des Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG keine Stütze. Vorzugswürdig ist daher die Einzelwirkungslösung: Somit sind die Stimmen des Bundeslandes X unwirksam. Mithin zählen für die Zustimmung zu dem Gesetz nur 33 Stimmen, gegen das Gesetz 32. Die Mehrheit der 69 möglichen Stimmen beträgt aber 35. Die Zustimmung des Bundesrates liegt damit nicht vor. bb) Sonstige Möglichkeit des Zustandekommens des Gesetzes Das Gesetz ist nach dem bisher Gesagten nicht nach Art. 78 Var. 1 GG zustande gekommen. Denkbar ist, dass es nach einer anderen Variante des Art. 78 GG zustande gekommen ist. Dies ist nur möglich, wenn die Zustimmung des Bundesrates für das Gesetz nicht erforderlich ist, also ein so genanntes Einspruchsgesetz vorliegt. Grundsätzlich sind alle Bundesgesetze Einspruchsgesetze. Das Erfordernis der Zustimmung des Bundestages muss im Grundgesetz besonders angeordnet sein. Hier könnte die Zustimmung gemäß Art. 105 Abs. 3 GG erforderlich sind. Dies ist der Fall, wenn das Steueraufkommen den Ländern ganz oder zum Teil zufließt. Hier sind die Länder nach Art. 106 Abs. 3 GG hälftig am Aufkommen der Einkommensteuer beteiligt. Die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich. Anmerkung: Wer fälschlicherweise zu dem Ergebnis kommt, es handle sich um ein Einspruchsgesetz, muss feststellen, dass die Frist nach Art. 77 Abs. 2 Satz 1 GG abgelaufen ist, so dass das Gesetz mangels Einspruchs(möglichkeit) nach Art. 78 Var. 2 GG zustande gekommen ist. cc) Ergebnis Der Bundesrat hat die erforderliche Zustimmung nicht erteilt. Das Gesetz ist nicht zustande gekommen. d) Hilfsweise Heilung des Fehlers in der Gesetzesinitiative Fraglich ist, ob zumindest der Fehler im Gesetzesinitiativverfahren geheilt werden kann. Dies trifft jedenfalls nur dann zu, wenn der Bundesrat dem Gesetz auch zustimmt. Dies ist hier nicht erfolgt. Der Fehler ist nicht geheilt. e) Ergebnis Die Gesetzesinitiative war fehlerhaft und das Gesetz ist nicht nach Art. 78 GG zustande gekommen. Seite 4

5 3. Form Das Gesetz wurde nach Gegenzeichnung ausgefertigt und verkündet, Art. 82 GG. 4. Ergebnis Das Gesetz ist formell verfassungswidrig. II. Materielle Verfassungsmäßigkeit Das Gesetz könnte gegen sonstige (materielle) Verfassungsbestimmungen verstoßen. 1. Grundrecht nach Art. 14 GG Im Ergebnis liegt kein Verstoß vor, da keine erdrosselnde Wirkung (Siehe dazu Vorlesung, Übung und AG Grundrechte). 2. Grundrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG Im Ergebnis liegt kein Verstoß vor (Siehe dazu Vorlesung, Übung und AG Grundrechte). 3. Verbot der Rückwirkung als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips a) Differenzierung Grundsatz: Der Bürger darf in die Beständigkeit der Gesetze vertrauen und seine Dispositionen entsprechend treffen. Das Vertrauen ist aber nicht grenzenlos. Das Gemeinwesen kann ein Interesse an der Neubewertung von Umständen haben, die eine Neuregelung auch mit gewissen Wirkungen für die Vergangenheit erforderlich machen. Zu unterscheiden sind die nur ausnahmsweise zulässige echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) und die grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung). Bei der echten Rückwirkung greift der Gesetzgeber nachträglich in Tatbestände ein, die in der Vergangenheit begonnen und abgeschlossen wurden, deren Rechtsfolgen bereits vor Verkündung des Gesetzes eingetreten sind. Bei der unechten Rückwirkung betrifft das Gesetz ein Geschehen, das in der Vergangenheit begonnen hat, aber noch nicht abgeschlossen ist. Die Rechtsfolgen treten erst nach Verkündung ein. Hier ändert das Gesetz die Höhe der Einkommensteuer für den gerade laufenden Veranlagungszeitraum. Die Steuer selbst entsteht erst mit Jahresschluss, wenn das zu versteuernde Einkommen feststeht. (Fällig wird die Steuer erst mit Festsetzung.) Das Geschehen (Erzielung von Einkommen in einem bestimmten Zeitraum) begann vor Gesetzesverkündung, die Rechtsfolgen (Steuerentstehung in bestimmter Höhe) treten erst danach ein. Anmerkung: Dies gilt nach neuerer Rechtsprechung nicht mehr uneingeschränkt. Werden während eines Veranlagungszeitraums Abschreibungstatbestände rückwirkend aufgehoben, liegt bei Seite 5

6 Altfällen eine echte Rückwirkung vor, auch wenn die Steuerpflicht erst nachträglich entsteht. Hier im Fall wird aber gerade keine von einem Bürger getroffenen steuerliche Disposition entwertet, sondern ein bisher nach allgemeinen Grundsätzen nicht versteuerter Teil nachträglich besteuert. Es liegt hier ein Fall der unechten Rückwirkung vor. Diese ist grundsätzlich zulässig. b) Schutzwürdiges Vertrauen Die Rückwirkung könnte aber wegen eines überwiegenden schutzwürdigen Interesses der Adressaten am Fortbestand der Regelung unzulässig sein. Auf der einen Seite der Abwägung steht das Interesse des Staates an der zusätzlichen Einnahmenerzielung zur Deckung von Haushaltslücken. Auf der anderen Seite steht das Interesse an der Disposition des Einzelnen über seine Vermögensverhältnisse. Nur wenn die Höhe der zu erwartenden Einkommensteuer vorher feststeht, kann der Einzelne während des Veranlagungszeitraums Maßnahmen treffen, um seine Steuerlast zu senken, etwa (legale) Abschreibungsgeschäfte tätigen oder abzugsfähige Sonderausgaben generieren. Hier ist aber andererseits zur berücksichtigen, dass der Veranlagungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, also noch entsprechende Geschäfte getätigt werden können. Angesichts der geringen Änderung im oberen Einkommensbereich ist nicht zwingend, dass dem Einzelnen das ganze Kalenderjahr zur Verfügung stehen muss, um auf die Änderung zu reagieren. Hier war jedoch die Änderung frühestens ab November des Jahres vorhersehbar. (Abzustellen ist auf den Zeitpunkt, in dem die Neuregelung mit hoher Wahrscheinlichkeit absehbar wird (Gesetzesbeschluss, Bekanntgabe durch Bundesregierung).) Der verbleibende Zeitraum ist deutlich zu kurz. Für die Zulässigkeit der Änderung spricht aber noch, dass lediglich ein kleiner Teil der Bevölkerung mit lediglich nur einem Anteil des Einkommens betroffen ist. Andererseits sind die finanziellen Auswirkungen in diesem Einkommensbereich nicht unerheblich. Den Betroffenen wird insoweit jede Reaktionsmöglichkeit abgeschnitten. Im Ergebnis spricht mehr für die Unzulässigkeit der unechten Rückwirkung. Eine andere Betrachtung ist gut vertretbar. 4. Ergebnis Das Gesetz ist materiell verfassungswidrig. III. Ergebnis Das Gesetz ist verfassungswidrig. Seite 6

7 Lösung Fall: Geld regiert die Welt Prozessuale Möglichkeiten B könnte als Ministerpräsident des Landes B für die Landesregierung eine abstrakte Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht anstrengen. Außerdem könnte er sich mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht wenden. A. Abstrakte Normenkontrolle I. Zuständigkeit Das Bundesverfassungsgericht ist für abstrakte Normenkontrollen zuständig gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, 13 Nr. 6 BVerfGG. II. Antragsteller Antragsteller müsste nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, 13 Nr. 6, 76 Abs. 1 BVerfGG die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages sein. Hier kann B allein keinen solchen Antrag stellen. Antragsberechtigt ist aber seine Landesregierung. III. Antragsgegenstand Antragsgegenstand ist Bundes- oder Landesrecht, hier ein Bundesgesetz. Damit liegt ein tauglicher Antragsgegenstand vor. IV. Antragsgrund Es müsste auch ein Antragsgrund gegeben sein. Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG ist erforderlich, dass Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der bundesrechtlichen Norm vorliegen. Hingegen ist nach 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG erforderlich, dass der Antragsteller die Norm für nichtig hält, bloße Zweifel genügen nicht. Hier haben B und seine Landesregierung nur Zweifel. Damit wäre der Antrag unzulässig, wenn 76 BVerfGG zur Anwendung kommt. Jedoch kann einfaches Bundesrecht nicht Seite 7

8 über Verfassungsrecht hinweg die im Grundgesetz vorgesehene Verfahrensmöglichkeit einschränken. Hier genügt es, wenn die Landesregierung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes hat. (A. A. vertretbar. Die Landesregierung sollte aber zur Sicherheit vortragen, dass sie das Gesetz auch für nichtig hält.) Ergänzend, das heißt über den Wortlaut der Vorschriften des Grundgesetzes und des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes hinaus, muss ein objektives Klarstellungsinteresse vorliegen. Dies ist jedenfalls gegeben, wenn der Antragsteller an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes mindestens zweifelt und das Gesetz bereits ausgefertigt und verkündet ist. Hier ist das Gesetz bereits ausgefertigt und verkündet und die notwendigen Zweifel der Antragsteller würden vorliegen. Ein objektives Klarstellungsinteresse ist gegeben. V. Form Der Antrag ist nach 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG schriftlich zu stellen. VI. Ergebnis Ein Antrag der Landesregierung wäre zulässig. B. Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit Das Bundesverfassungsgericht ist für Verfassungsbeschwerden gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG zuständig. II. Beschwerdeführer Die Beschwerde kann nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 Abs. 1 BVerfGG von jedermann erhoben werden. B ist natürliche Person und damit tauglicher Beschwerdeführer. III. Beschwerdegegenstand Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist jeder Akt öffentlicher Gewalt, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 Abs. 1 BVerfGG. Hier liegt mit dem Gesetz ein Akt der Legislative vor. Seite 8

9 IV. Beschwerdebefugnis 1. Möglichkeit der Grundrechtsverletzung B müsste geltend machen, in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein. Hier ist er es wegen der belastenden Wirkung der Steuer jedenfalls in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG. 2. Selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen B müsste auch selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen. Hier ist B auf Grund der Gesetzesänderung noch nicht zur Entrichtung einer höheren Steuer oder überhaupt einer Steuer verpflichtet. Die Zahlungspflicht erfolgt erst nach Festsetzung der Steuer durch das Finanzamt. B ist zumutbar, seinen Einkommensteuerbescheid abzuwarten und gegen diesen (auch mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes) auf dem Rechtswege vorzugehen. V. Ergebnis Eine Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig. C. Ergebnis Ein abstraktes Normenkontrollverfahren wäre auf Betreiben der Landesregierung des Landes B zulässig. Eine Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig. Erzeugt mit LATEX und KOMA-Script. Seite 9

10 Lösungsübersicht A. Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes I. Formelle Verfassungsmäßigkeit 1. Zuständigkeit a) Grundregel b) Anwendung des Art. 105 GG c) Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz d) Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz e) Ergebnis 2. Verfahren a) Gesetzesinitiative b) Verfahren vor dem Bundestag Seite 1

11 c) Beteiligung des Bundesrates / Zustandekommen des Gesetzes aa) Zustimmung des Bundesrates (1) Stimmführerlösung (2) Gesamtwirkungslösung (3) Einzelwirkungslösung (4) Streitentscheid bb) Sonstige Möglichkeit des Zustandekommens des Gesetzes cc) Ergebnis d) Hilfsweise Heilung des Fehlers in der Gesetzesinitiative e) Ergebnis 3. Form 4. Ergebnis Seite 2

12 II. Materielle Verfassungsmäßigkeit 1. Grundrecht nach Art. 14 GG 2. Grundrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG 3. Verbot der Rückwirkung als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips a) Differenzierung b) Schutzwürdiges Vertrauen 4. Ergebnis III. Ergebnis A. Abstrakte Normenkontrolle I. Zuständigkeit II. Antragsteller III. Antragsgegenstand IV. Antragsgrund Seite 3

13 V. Form VI. Ergebnis B. Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit II. Beschwerdeführer III. Beschwerdegegenstand IV. Beschwerdebefugnis 1. Möglichkeit der Grundrechtsverletzung 2. Selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen V. Ergebnis C. Ergebnis Seite 4

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