G. Die Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland
|
|
- Jasper Klein
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 G. Die Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland II. Der Bundesrat, Art. 50 ff. GG 1. Grundlegende Funktion des Bundesrates, Art. 50 GG: Gesetzgebung / europäische Integration Der Bundesrat sichert die Beteiligung der Länder an Angelegenheiten der Gesetzgebung des Bundes in Angelegenheiten der europäischen Union. Der letzte Punkt erlangt zunehmende Bedeutung dadurch, dass durch die fortschreitende Integration in Europa zunehmend Gesetzgebungskompetenzen der Länder berührt sind. 2. Der Bundesrat als Vertretung der Länder a) Länder werden durch Vertreter der Landesregierungen vertreten Wie bereits betont sichert der Bundesrat die Beteiligung der Länder an der staatlichen Gewalt auf Bundesebene. Dabei ist der Bundesrat primär eine Vertretung der Landesregierungen, nicht der Landesparlamente. Dies kann Art. 51 GG entnommen werden. b) Mitglieder des Bundesrates sind nicht Abgeordnete! Im Gegensatz zu den Mitgliedern des Bundestages, die Abgeordnete (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG) des Volkes (d.h. vom Volk gewählt sind), spricht das Grundgesetz im Zusammenhang mit dem Bundesrat nur von Mitgliedern. Der begriffliche Unterschied zwischen Abgeordneten und Mitgliedern ist dabei bewusst gewählt, um die unterschiedliche Legitimation der in den Organen tätigen Personen zu kennzeichnen. Die Mitglieder des Bundesrates sind von den Landesregierungen entsandt, nicht vom Volk gewählt. Daraus folgt ein zweiter wesentlicher Unterschied: Die Abgeordneten des Bundestages sind, wie Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG klarstellt, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Im Gegensatz dazu sind die Mitglieder des Bundesrates Vertreter ihrer Landesregierungen. D.h. auch, dass sie Weisungen der Landesregierungen zu befolgen haben. Die Mitglieder des Bundesrates sind weisungsabhängig. Daher ist der Bundesrat keine echte zweite Kammer mit freien, unabhängigen Abgeordneten. Dazu fehlt es ihm im Übrigen auch an einer ausreichenden Einflussmöglichkeit auf die Gesetzgebung. 3. Zusammensetzung des Bundesrates, Art. 51 Abs. 2, 3 GG Im Ergebnis besteht der Bundesrat aus jeweils entweder drei, vier oder sechs Mitgliedern der in ihm vertretenen Länder. 1
2 Land Einwohner in Millionen * desrat Stimmen im Bun- Regierungsparteien Nordrhein - Westfalen 17,97 6 CDU/FDP Bayern 12,52 6 CSU/FDP Baden - Württemberg 10,75 6 CDU/FDP Niedersachsen 7,97 6 CDU/FDP Hessen 6,07 5 CDU Sachsen 4,21 4 CDU/SPD Rheinland Pfalz 4,04 4 SPD Berlin 3,42 4 SPD/Die Linke Schleswig - Holstein 2,84 4 CDU/SPD Brandenburg 2,53 4 SPD/CDU Sachsen Anhalt 2,40 4 CDU/SPD Thüringen 2,28 4 CDU Hamburg 1,77 3 CDU/GAL Mecklenburg - Vorpommern 1,67 3 SPD/CDU Saarland 1,03 3 CDU Bremen 0,66 3 SPD/Bündnis 90 / Die Grünen * Quelle Einwohnerzahlen: Statistisches Bundesamt, Stand: Wie die vorliegende Tabelle zeigt, divergiert die Zahl der Mitglieder pro Einwohner der Bevölkerung stark. Während in NRW nur 1 Mitglied pro 3 Mio. Einwohner Sitz und Stimme im Bundesrat hat, ist es in Bremen 1 Mitglied pro 0, 2 Mio. Einwohner. Schon dieses grobe Ungleichgewicht der Stimmen zeigt v.a. zwei Dinge an (1) Der Bundesrat ist kein Organ der Volksvertretung, denn sonst wäre Erfolgswertgleichheit erforderlich, d.h. die Stimme jedes Bürgers müsste ungefähr den gleichen Effekt auf die Zusammensetzung des Bundesrates haben. (2) Der Verfassungsgeber wollte offensichtlich den bevölkerungsschwachen Ländern ein größeres Gewicht gegenüber den besonders bevölkerungsstarken Ländern einräumen. Damit ist auch gleichzeitig eine Lösung für die Frage angegeben, wie sich denn auf der Basis des parlamentarischen Systems eine solche Differenzierung rechtfertigen lässt: Sie ist Teil dieses Systems und in der Verfassung selbst angelegt. 4. Das Abstimmungsverfahren im Bundesrat, Art. 51 Abs. 3 GG a) Grundsatz: Einheitliche Stimmabgabe jedes Landes Art. 51 Abs. 3 GG: Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden. 2
3 b) Problem: Uneinheitliche Stimmabgabe (vgl. BVerfG NJW 2003, 339 ff.) aa) Fall Sachverhalt: Der Bundesrat hatte über den zustimmungspflichtigen Entwurf eines Gesetzes zu entscheiden, welches die Zuwanderung von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland regeln sollte. Der Bundestag hatte das Gesetz bereits verabschiedet; für die Wirksamkeit kam es auf die Zustimmung des Bundesrates an. Auf die Frage, ob das Land Brandenburg dem Zuwanderungsgesetz zustimme, antworteten für das Land das Mitglied des Bundesrates Ziel (SPD) mit Ja, das Mitglied des Bundesrates Schönbohm (CDU) mit Nein. Der Bundesratspräsident Wowereit verwies darauf, dass nach Art. 51 Abs. 3 S. 2 GG die Stimmen eines Landes nur einheitlich abgegeben werden können. Auf erneute Nachfrage antwortete der Ministerpräsident des Landes Brandenburg Stolpe mit Ja. Schönbohm antwortete mit Sie kennen meine Auffassung, Herr Präsident. Daraufhin stellte der Bundesratspräsident fest, dass das Land Brandenburg dem Gesetz zugestimmt habe. Der Abstimmungsstand betrug vor der Stimmabgabe Brandenburgs 31:33 gegen das Zuwanderungsgesetz (Nein und Enthaltung zusammengenommen). Durch die Bewertung der Stimmabgabe Brandenburgs mit Ja lautete das Endergebnis 35:33 (4 Stimmen Brandenburg) für das Zuwanderungsgesetz. Demnach kam es darauf an, ob die entsprechende Stimmabgabe des Landes Brandenburg gültig war. Sechs Bundesländer reichten in der Folgezeit Normenkontrollanträge beim Bundesverfassungsgericht ein, das sich mit der Frage zu befassen hatte. bb) Meinungsstand in der Literatur Der Meinungsstand in der Literatur vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts war eindeutig. (1) Eine Mindermeinung vertrat die Auffassung, es entscheide die Stimme des Stimmführers, d.h. im Zweifel des Ministerpräsidenten. Abweichende Stimmen würden dann i. S. der Stimmabgabe des Ministerpräsidenten gewertet (vgl. Stern, Handbuch des Staatsrechts, II, 27 III 2a; Blumenwitz, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 51 Rn. 29.). Es gebe eine sog. Stimmführerschaft des Ministerpräsidenten, der zudem ein Letztentscheidungsrecht habe. (2) Die h. M. kam hingegen zu dem Ergebnis, alle abgegebenen Stimmen seien im Falle uneinheitlicher Stimmabgabe ungültig. Eine Stimmführerschaft des Ministerpräsidenten sehe das Grundgesetz nicht vor. Begründet wurde dies vor allem mit dem klaren Wortlaut von Art. 51 Abs. 3 GG. 3
4 cc) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Das Bundesverfassungsgericht hat sich zu dem Fall folgendermaßen geäußert: Grundsatz: Das Grundgesetz erwartet eine einheitliche Stimmabgabe, akzeptiert aber die Praxis landesautonom 1 bestimmter Stimmführer (insofern Zustimmung zu der Mindermeinung). Ausnahme: Aus der Konzeption des Grundgesetzes für den Bundesrat folgt, dass der Abgabe der Stimmen durch einen Stimmführer jederzeit durch ein anderes Bundesratsmitglied desselben Landes widersprochen werden kann und damit die Voraussetzungen der Stimmführerschaft insgesamt entfallen. Der die Abstimmung leitende Bundesratspräsident ist grundsätzlich berechtigt, bei Unklarheiten im Abstimmungsverlauf mit geeigneten Maßnahmen eine Klärung herbeizuführen und auf eine wirksame Abstimmung des Landes hinzuwirken. Dies entspricht seiner Pflicht als unparteiischer Sitzungsleiter, dem die Aufgabe obliegt, den Willen des Bundesrats im Gesetzgebungsverfahren klar festzustellen. Art. 78 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet, den Willen der beteiligten Verfassungsorgane zurechenbar festzustellen; dies gilt für den förmlichen Gesetzesbeschluss des Bundestags ebenso wie für die Zustimmung des Bundesrats. Anwendung auf den Fall: Der Wille des Landes Brandenburg zur uneinheitlichen Abstimmung lag klar zu Tage. Das Bundesratsmitglied Schönbohm hatte seine politische Position in unmissverständlicher Form in der der Abstimmung unmittelbar vorausgegangenen Plenardebatte dargelegt. Den Sitzungsleiter traf in diesem atypischen Fall einer vom Beginn der Abstimmung an bestehenden Klarheit über die beabsichtigte Uneinheitlichkeit der Stimmenabgabe lediglich die Pflicht, dies zu protokollieren. Mit der anschließenden Nachfrage an das Bundesratsmitglied Dr. Stolpe griff der Bundesratspräsident in den Verantwortungsbereich des Landes über und erweckte den Anschein, es gelte nunmehr, den wahren Landeswillen festzustellen oder doch noch auf eine Einheitlichkeit der Stimmenabgabe hinzuwirken. Zu einer solchen Lenkung des Abstimmungsverhaltens des Landes Brandenburg war der Bundesratspräsident unter den gegebenen Umständen nicht befugt. Im Ergebnis folgt damit das Bundesverfassungsgericht der h. M. 5. Aufgaben und Befugnisse des Bundestages a) Mitwirkung an der Gesetzgebung des Bundes, Art. 50 GG aa) Recht zur Gesetzesinitiative, Art. 76 Abs. 1 GG Der Bundesrat ist grundsätzlich berechtigt, Gesetzesinitiativen anzustoßen und in den Bundestag einzubringen. Damit haben die Länder an der Gesetzgebung des Bundes aktiven Anteil. 1 = durch das Land 4
5 bb) Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren, Art. 77, 78 GG Weiterhin ist der Bundesrat neben dem Initiativrecht zur Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren berufen. Wie diese Mitwirkung im Einzelnen ausgestaltet ist, regelt vor allem Art. 78 GG. Schon aus dem Wortlaut von Art. 78 GG lassen sich inhaltlich mehrere Fälle unterscheiden: Ein Gesetz kommt auf jeden Fall dann zustande, wenn der Bundesrat zustimmt. Ein Gesetz kommt auch dann zustande, wenn der Bundesrat keinen Einspruch einlegt oder der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird. (1) Frage: Muss der Bundesrat Gesetzen überhaupt zustimmen? Art. 78 GG deutet zunächst darauf hin, dass ein Einspruch des Bundesrates gegen ein Gesetz vom Bundestag überstimmt werden kann. Dies stellt auch Art. 77 Abs. 3 GG klar, der andeutet, dass es offenbar neben Zustimmungsauch Einspruchsgesetze gibt. Art. 77 Abs. 3 S. 1 zeigt aber auch zugleich an, dass eine Überstimmung des Einspruchs durch den Bundestag nur in den Fällen möglich ist, in denen der Bundesrat nicht zustimmen muss. Das heißt, es existieren auch Fälle, in denen die Zustimmung des Bundesrates zu Bundesgesetzen erforderlich ist, damit diese zustande kommen. Wie dann vorzugehen ist, regelt Art. 77 Abs. 2 GG. Lehnt der Bundesrat in diesen Fällen die Zustimmung ab, so kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 78 GG, das Gesetz nicht zustande. Der Bundesrat kann somit in den Fällen, in denen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz zustimmungspflichtig ist, dieses Gesetz zu Fall bringen. Es gibt in diesen Fällen kein Letztentscheidungsrecht des Bundestages. (2) Frage: Welchen Gesetzen muss der Bundesrat zustimmen? Zustimmunspflichtig sind Gesetze, die vom Bundestag beschlossen werden nur dann, wenn das Grundgesetz dies ausdrücklich regelt. Wichtig sind hier v.a. die Regelungen in den Art. 83 ff. GG. Die Verwaltung, d.h. die Ausführung der Gesetze, ist grundsätzlich Sache der Länder (Art. 30 GG, Art. 83 GG). Wenn der Bundestag nun ein Gesetz beschließt, dass auch das Verwaltungsverfahren in den Ländern regelt, ist dieses Gesetz zustimmungspflichtig. b) Ausführung der Bundesgesetze, Art. 83 ff. GG Grundsatz: Ausführung der Bundesgesetze in eigener Verantwortung, als eigene Angelegenheit. c) Mitwirkung bei den Angelegenheiten der EU, Art. 23 GG besonders relevant, wenn die Vergemeinschaftung Hoheitsrechte der Länder betrifft. 5
F. Die Staatsorgane der BRD. II. Der Bundesrat
Grundlegende Funktion des Bundesrates 1. Gesetzgebung / europäische Integration F. Die Staatsorgane der BRD II. Der Bundesrat Art. 50 GG: Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und
MehrWie bestimmt sich die Zusammensetzung des Bundesrates? Der Bundesrat hat derzeit insgesamt 69 Mitglieder, die den Regierungen der Bundesländer entstam
Der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren Aus aktuellem Anlass im Zusammenhang mit der Diskussion über die Abstimmung innerhalb des deutschen Bundesrates am 22. März 2002 soll nachfolgend ein Überblick über
MehrAktuelle Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A im Bund und in den Ländern
1. Bund 2. Baden-Württemberg 3. Bayern 4. Berlin 5. Brandenburg 6. Bremen 7. Hamburg 8. Hessen 9. Mecklenburg-Vorpommern 10. Niedersachsen 11. Nordrhein-Westfalen 12. Rheinland-Pfalz 13. Saarland 14. Sachsen
MehrGewerbliche Unternehmensgründungen nach Bundesländern
Gewerbliche Unternehmensgründungen nach Bundesländern Gewerbliche Unternehmensgründungen 2005 bis 2015 in Deutschland nach Bundesländern - Anzahl Unternehmensgründungen 1) Anzahl Baden-Württemberg 52.169
MehrGewerbeanmeldungen nach Bundesländern
Gewerbeanmeldungen nach Bundesländern Gewerbeanmeldungen 2005 bis 2015 in Deutschland nach Bundesländern - Anzahl Gewerbeanmeldungen 1) Anzahl Baden-Württemberg 111.044 109.218 106.566 105.476 109.124
MehrDEUTSCHES SPORTABZEICHEN
2009 Veränderung zum Anteil DSA zur 2008 Jugend Erwachsene Gesamt Vorjahr Bevölkerung des BL* Baden-Württemberg** 73.189 33.054 106.243 103.451 2.792 2,70% 0,99% Bayern 134.890 23.690 158.580 160.681-2.101-1,31%
MehrExamensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz -
Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz - Mehrere Bundesländer bestreiten vorliegend die Verfassungsmäßigkeit des Zuwanderungsgesetzes.
MehrAktuelle Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A im Bund und in den Ländern
1. Bund 2. Baden-Württemberg 3. Bayern 4. Berlin 5. Brandenburg 6. Bremen 7. Hamburg 8. Hessen 9. Mecklenburg-Vorpommern 10. Niedersachsen 11. Nordrhein-Westfalen 12. Rheinland-Pfalz 13. Saarland 14. Sachsen
MehrDie Evangelische Kirche in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern
Die Evangelische in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern NORDRHEIN- WESTFALEN BREMEN SCHLESWIG- HOLSTEIN BADEN- WÜRTTEMBERG HESSEN HAMBURG NIEDERSACHSEN SACHSEN- ANHALT THÜ RINGEN
MehrDer Bundesrat. Der Plenarsaal des Bundesrates. 1. Woran lässt sich erkennen, dass es sich beim obigen Bild um den Plenarsaal des Bundesrates handelt?
Der Bundesrat Bild: D.Claus Der Plenarsaal des Bundesrates 1. Woran lässt sich erkennen, dass es sich beim obigen Bild um den Plenarsaal des Bundesrates handelt? 2. Wie viele Stimmen gibt es insgesamt
MehrDie Evangelische Kirche in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern
Die Evangelische in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern NORDRHEIN- WESTFALEN BREMEN SCHLESWIG- HOLSTEIN HESSEN HAMBURG NIEDERSACHSEN THÜ RINGEN SACHSEN- ANHALT MECKLENBURG-
MehrBevölkerungsentwicklung im Freistaat Sachsen 1990 bis 2025
Bevölkerungsentwicklung im Freistaat Sachsen 1990 bis 2025 Bevölkerung insgesamt in Tausend 5.000 4.800 4.600 4.400 4.200 4.000 3.800 3.600 3.400 3.200 Bevölkerungsfortschreibung - Ist-Zahlen Variante
MehrDer Bundesrat. Der Plenarsaal des Bundesrates. 1. Woran lässt sich erkennen, dass es sich beim obigen Bild um den Plenarsaal des Bundesrates handelt?
Der Bundesrat Bild: D.Claus Der Plenarsaal des Bundesrates 1. Woran lässt sich erkennen, dass es sich beim obigen Bild um den Plenarsaal des Bundesrates handelt? 2. Wie viele Stimmen gibt es insgesamt
MehrAuswertung. Fachabteilung Entwicklung 1991 bis 2003 Kinderheilkunde -14,09% Kinderchirurgie -29,29% Kinder- und Jugendpsychiatrie 5,35% Gesamt -13,00%
Bundesrepublik gesamt Anzahl der Kinderabteilungen Kinderheilkunde -14,09% Kinderchirurgie -29,29% Kinder- und Jugendpsychiatrie 5,35% Gesamt -13,00% Anzahl der Kinderbetten Kinderheilkunde -32,43% - davon
MehrGründungsstatistik des IfM Bonn im gewerblichen Bereich
Gründungsstatistik des IfM Bonn im gewerblichen Bereich Gewerbliche Existenzgründungen 2015 und 2016 in Deutschland nach Bundesländern - Anzahl Gewerbliche Existenzgründungen Übernahmen Unternehmensgründungen
Mehr70 Jahre Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland
70 Jahre Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland 1949-2019 Grundgesetz auf einen Blick Das Grundgesetz (GG) bildet die Basis unserer Demokratie. ist die freiheitlichste Verfassung der deutschen Geschichte.
MehrArbeitsgemeinschaft Staatsrecht I Sommersemester 2016
Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht I Sommersemester 2016 Maria Geismann, LL.M. Wissenschaftliche Mitarbeiterin Lehrstuhl Prof. Dr. Gärditz Tel.: 0228-73 9175 Email: geismann@uni-bonn.de Formelle Parlamentsgesetze
Mehr1.493 Spielhallenkonzessionen Spielhallenstandorte Geldspielgeräte in Spielhallen
Neue Bundesländer 255 von 255 Kommunen Stand: 01.01.2012 1.493 Spielhallenkonzessionen 1.108 Spielhallenstandorte 14.850 Geldspielgeräte in Spielhallen Einwohner pro Spielhallenstandort 2012 Schleswig-
MehrÜbungsklausur für das Fach Staatsrecht 1. Angestelltenprüfung (Verfasser: Willi Heidemann)
Übungsklausur für das Fach Staatsrecht. Angestelltenprüfung (Verfasser: Willi Heidemann) Hilfsmittel: DVP-Gesetzessammlung und Taschenrechner (Geben Sie bei der Beantwortung der Fragen jeweils die Rechtsgrundlage(n)
MehrVorlesung Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht II
Vorlesung Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht II Wiederholungs- und Vertiefungsfall Die Partei Deutscher Faschisten (PDF) hat sich im Jahr 1998 mit dem Ziel gegründet, in Großdeutschland eine
MehrSpielhallenkonzessionen Spielhallenstandorte Geldspielgeräte in Spielhallen
Alte Bundesländer 1.377 von 1.385 Kommunen Stand: 01.01.2012 13.442 Spielhallenkonzessionen 8.205 Spielhallenstandorte 139.351 Geldspielgeräte in Spielhallen Einwohner pro Spielhallenstandort 2012 Schleswig-
MehrGrafikanhang zur Vorausberechnung der Studienanfängerzahlen
Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland - IV C - Berlin, den 11.7.212 Grafikanhang zur Vorausberechnung der Studienanfängerzahlen 212-225 Verzeichnis
MehrZweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2011
Bundesrat Drucksache 94/16 22.02.16 Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Fz Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2011 A. Problem und Ziel 12 des Finanzausgleichsgesetzes
MehrNutzung pro Jahr [1000 m³/a; Efm o.r.] nach Land und Bestandesschicht
1.10.13 Nutzung pro Jahr [1000 m³/a; Efm o.r.] nach Land und Bestandesschicht Periode bzw. Jahr=2002-2012 ; Land Einheit Hauptbestand (auch Plenterwald) Unterstand Oberstand alle Bestandesschichten Baden-Württemberg
Mehr25 bis 44 Jahre. 45 bis 64 Jahre. 65 Jahre und älter
Haben Sie sich schon endgültig entschieden, wie Sie bei der Bundestagswahl wählen werden? 65 ich würde zur Wahl gehen 79% 83% 75% 77% 73% 79% 85% 72% 78% 86% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% ich würde
MehrAlter. 25 bis 44 Jahre. 45 bis 64 Jahre. 65 Jahre und älter
Wahlabsicht Wahlabsicht Wahlabsicht Haben Sie sich schon endgültig entschieden, wie Sie bei der Bundestagswahl wählen werden? 65 ich würde zur Wahl gehen 74% 78% 71% 73% 67% 76% 80% 66% 74% 83% ich würde
MehrDirekte Demokratie in den Bundesländern
Direkte Demokratie in den Bundesländern Gemeinsamkeiten - Unterschiede Erfahrungen Vorbildfunktion für den Bund? Von Dr. Günther Jürgens Richter am Verwaltungsgericht RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART
Mehra) 8,56 b) 13,12 c) 25,84 d) 37,06 e) 67,01 f) 111,50 g) 99,04 h) 87,49
Runden von Zahlen 1. Runde auf Zehner. a) 44 91 32 23 22 354 1 212 413 551 b) 49 57 68 77 125 559 3 666 215 8 418 c) 64 55 97 391 599 455 2 316 8 112 9 999 d) 59 58 98 207 505 624 808 2 114 442 2. Runde
MehrEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts von 1998 und 2008
DHB Kapitel 1.13 und Ausgleichsmandate 26.10.2016 1.13 und Ausgleichsmandate Stand: 22.10.2013 Hat eine Partei in einem Land mehr Wahlkreismandate mittels der Erststimmen erzielen können als ihr nach dem
MehrStrukturprinzipien des Grundgesetzes
Strukturprinzipien des Grundgesetzes Grundsätze der Verfassung Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern Bundesstaat Rechtsstaat Rechtssicherheit, Rechtsgleichheit, Rechtsschutz vor Willkür Volkssouveränität,
Mehr!"#$%%& '%#'((%)%" *+, %!"#$%%
!"#$%%& '%#'((%)%" *+, %!"#$%% $#,!%# #%%%(% ( * +, ( + -./ + ) 0 &' 1// # + - /1//2 2 3 - // # **00&567 1//1.0&.61901//0 ://6 0 4 8 $ + # ) -%) %. 7/, /$37)$$;!"#$ %;&.0+< 6,' 9.('0//=.5 ' 6.0. >.,..*/.
MehrÜbersicht der Grunddaten zu den Indikatoren C8-C11 (alle Daten mit dem Bezugsjahr 2004) C08 C09* C10 C11. Untersuchte. Proben pro 1.
1 Übersicht der Grunddaten zu den en C8-C11 (alle Daten mit dem Bezugsjahr 2004) C08 C09* C10 C11 Einwohner (Statistisches Jahrbuch 2004) in 1.000 kontrollierte absolut kontrollierte prozentual Untersuchte
MehrWiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 16 - Lösung
Fall 16 - Lösung Hier geht es um die Frage, ob ein Gesetz nach den Vorschriften des GG ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Diese Frage überprüft das BVerfG im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gemäß
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/795 17. Wahlperiode 10-08-24 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag Federführend ist das Ministerium
MehrZweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2012
Bundesrat Drucksache 681/13 10.09.13 Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Fz Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2012 A. Problem und Ziel 12 des
MehrAUSARBEITUNG. Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater)
AUSARBEITUNG Thema: Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater) Fachbereich III Verfassung und Verwaltung Bearbeiter: Abschluss der Arbeit: 23. März 2006 Reg.-Nr.: WF III G 097/06 Ausarbeitungen
MehrBestand an gemeldeten Arbeitsstellen darunter Kinderbetreuung, -erziehung - Fachkraft. Region. Aggregat Kinderpfleger.
Tabelle zu Frage Nr. 1 Bestand an gemeldeten Arbeitsstellen in ausgewählten Berufen der KldB 2010 Berichtsjahr 2017 (Jahresdurchschnitt) Hinweis: Daten einschließlich gemeldeter Arbeitsstellen mit Arbeitsort
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 28.
Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 28. März 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten
MehrStimmabgabe im Bundesrat - Von der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 bis zum Grundgesetz
B 70003 Stimmabgabe im Bundesrat - Von der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 bis zum Grundgesetz INAUGURAL-DISSERTATION zur Erlangung des Grades einer Doktorin des Rechts am Fachbereich Rechtswissenschaften
MehrUmfang abgerufener Bundesmittel für die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) durch einzelne Bundesländer
Umfang abgerufener Bundesmittel für die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) durch einzelne Bundesländer 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Umfang abgerufener
MehrWahlen Referat: Tobias Botzum, Thomas Koch
Wahlen - Referat: Tobias Botzum, Thomas Koch Hypothesen zum Wahlverhalten der Ostdeutschen Umkehrung: Normalisierung: Differenzierung: Umkehrung der für die alten Länder relevanten Muster des Wahlverhaltens;
Mehr2 10 26 28 34 40 42 46 6:0 (5:0) 0:12 (0:4) 7:0 (4:0) 0:2 (0:0) 4:0 (1:0) 2:3 0:1 0:4 14:3 9 7:9 3 3:5 3 3:10 3 2:0 2:3 4:1 25:0 9 7:9 6 4:10 3 1:18 0 8:3 (6:1) 0:2 (0:2) 2:3 (1:2) 2:0 (1:0) 1:1 (1:1)
MehrMeinungen zur Kernenergie
Meinungen zur Kernenergie Datenbasis: 1.002 Befragte Erhebungszeitraum: 27. bis 29. August 2013 statistische Fehlertoleranz: +/- 3 Prozentpunkte Auftraggeber: DAtF e.v. 1. Einfluss der Energiepolitik auf
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Bildungsurlaub - Rechtsgrundlagen Deutscher Bundestag WD /17
Bildungsurlaub - Rechtsgrundlagen 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Bildungsurlaub - Rechtsgrundlagen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 19. Juni 2017 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Die Wissenschaftlichen
MehrBundesrat Drucksache 250/15. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Bundesrat Drucksache 250/15 27.05.15 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS - Fz - In Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2015 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung
MehrAbkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung
Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung Zum 19.09.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat
MehrSTATISTISCHE BUNDESAMT (2017): STATISTIK DER KINDER- UND JUGENDHILFE
STATISTISCHE BUNDESAMT (2017): STATISTIK DER KINDER- UND JUGENDHILFE VORLÄUFIGE SCHUTZMAßNAHMEN 2016 Institut für Sozialpädagogische Forschung Mainz ggmbh (ism) Flachsmarktstr. 9 55116 Mainz Eigene Darstellungen
MehrL e i t s ä t z e zum Urteil des Zweiten Senats vom 18. Dezember BvF 1/02 -
L e i t s ä t z e zum Urteil des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2002-2 BvF 1/02-1. Der Bundesrat ist ein kollegiales Verfassungsorgan des Bundes, das aus Mitgliedern der Landesregierungen besteht. 2.
MehrZum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. Die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern,
Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei- Führungsakademie Zum 03.11.2017 aktuellste verfügbare Fassung
Mehrkein Schulabschluss, 45 bis 64 Jahre 65 Jahre und älter 25 bis 44 Jahre Hauptschulabschluss
Ergebnisse Stichprobengröße: 2000 Feldzeit: 21.09.2018-25.09.2018 Geschlecht Alter Bildung Wahlabsicht Absicht, sich an Wahl zu beteiligen Wahlabsicht Haben Sie sich schon endgültig entschieden, wie Sie
MehrZA6614. Meinungen zur aktuellen Flüchtlingssituation in Europa und Deutschland (September 2015) - Fragebogen -
ZA6614 Meinungen zur aktuellen Flüchtlingssituation in Europa und Deutschland (September 2015) - Fragebogen - Aktuelle Fragen: Flüchtlinge Stand: 24.9.2015 gewicht datum Gewicht Datum der Befragung bik
MehrFöderalismus und Unitarismus in der Bundesrepublik Deutschland
Föderalismus und Unitarismus in der Bundesrepublik Deutschland Die Reform des Grundgesetzes von 1994 von Kirsten Schmalenbach Schriften des Landtags NRW Band 10 I Inhaltsverzeichnis Einleitung.'. 1 A Die
MehrDie Evangelische Kirche in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern
Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern SCHLESWIG- HOLSTEIN MECKLENBURG- VORPOMMERN NORDRHEIN- WESTFALEN BREMEN BADEN- WÜRTTEMBERG Ku rhesse n- HAMBURG NIEDERSACHSEN SACHSEN- ANHALT THÜRINGEN
MehrMinderheitsregierungen in der Bundesrepublik Deutschland seit 1949
Minderheitsregierungen in der Bundesrepublik Deutschland seit 1949 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Minderheitsregierungen in der Bundesrepublik Deutschland seit 1949 Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:
MehrArbeit. Spendenkonto: , Bank für Sozialwirtschaft AG (BLZ ) für. Bremer Institut. smarktforschung. und Jugend. berufshilfe e.v.
Bremer Institut für Arbeit smarktforschung und Jugend berufshilfe e.v. (BIAJ) An Interessierte Bevenser Straße 5 28329 Bremen Tel. 0421/30 23 80 Von Paul M. Schröder (Verfasser) www.biaj.de email: institut-arbeit-jugend@t-online.de
MehrBundesrat Drucksache 232/14. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Bundesrat Drucksache 232/14 28.05.14 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS - Fz - In Verordnung zur Festlegung der der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung an den Kosten der
MehrBedarf an seniorengerechten Wohnungen in Deutschland
Bedarf an seniorengerechten Wohnungen in Deutschland Entwicklung der Einwohnerzahl Deutschlands bis 2060 84 Mio. Personen 82 80 78 76 74 72 70 68 66 Variante1-W1 Variante 2 - W2 64 62 60 2010 2015 2020
MehrBundesrat Drucksache 268/16. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Bundesrat Drucksache 268/16 25.05.16 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AIS - Fz - In an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2016 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung
MehrÖffentliches Recht ÖFFENTLICHES RECHT RA 2003, HEFT 1
ÖFFENTLICHES RECHT RA 2003, HEFT 1 Öffentliches Recht Standort: Verfassungsrecht Problem: Zuwanderungsgesetz verfassungswidrig BVERFG, URTEIL VOM 18.12.2002 2 BVF 1/02 (BISHER UNVERÖFFENTLICHT) Problemdarstellung:
MehrTabelle C Arbeitslosigkeit: Übersicht über die Kennziffern
Tabelle C Arbeitslosigkeit: Übersicht über die Kennziffern BMNr Kennziffer Einheit Jahr Min/Max Städtevergleiche C-A-01 Arbeitslosenquote % 2001/2006 C-A-02 Arbeitslosenquote Frauen % 2004/2006 C-B-01
MehrTabelle A1: Die Ergebnisse bei Bundestagswahlen, (ab 1953 Zweitstimmenanteile)
Statistischer Anhang Tabelle A1: Die Ergebnisse bei Bundestagswahlen, 1949 1987 (ab 1953 Zweitstimmenanteile) Wahljahr 1949 1953 1957 1961 1965 1969 1972 1976 1980 1983 1987 Wahlbeteiligung Zahl sich bewerbender
MehrGesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 17. Juli 2008
Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 17. Juli 2008 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den
MehrBundesrat. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Bundesrat Drucksache 268/16 (neu) 25.05.16 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AIS - Fz - In Verordnung zur Festlegung der der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung an den Kosten
MehrThüringer Landesamt für Statistik
Thüringer Landesamt für Statistik Pressemitteilung 035/2011 Erfurt, 31. Januar 2011 Arbeitnehmerentgelt 2009: Steigerung der Lohnkosten kompensiert Beschäftigungsabbau Das in Thüringen geleistete Arbeitnehmerentgelt
MehrVolks-/ Hauptschule. mittl. Bild. Absch Jahre Jahre Jahre Jahre 60 + Basis (=100%) Sache
Tabelle 1: Meinung zum Freihandelsabkommen TTIP Wie Sie wahrscheinlich wissen, verhandeln die USA und die Europäische Union über ein Freihandelsabkommen, auch bekannt als die Transatlantische Handels-
Mehr3. Quartalsbericht 2001 für den stationären Bereich
Vereinbarung über die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin gemäß Artikel 8 Abs. 2 GKV-SolG i.v.m. Artikel 10 Nr. 1 GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 3. Quartalsbericht 2001 für den stationären
MehrErläuterung des neuen Verfahrens der Umrechnung von Wählerstimmen in Bundestagssitze
Aktuelle Mitteilung des Bundeswahlleiters vom 09.10.2013 Erläuterung des neuen Verfahrens der Umrechnung von Wählerstimmen in Bundestagssitze Durch das 22. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom
MehrRechtsquellen werden unterschieden. derivatives Recht (z.b. Verordnungen)
Prof. Dr. Christine Langenfeld Folie 1 SS 2006 Rechtsquellen werden unterschieden - in geschriebenes und ungeschriebenes Recht - in originäres Recht (insbes. Gesetze) und derivatives Recht (z.b. Verordnungen)
MehrFörderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin 1999/2000: Anzahl registrierter Stellen und Maßnahmen im stationären Bereich - Stand:
Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin 1999/2000: Anzahl registrierter und im stationären Bereich - Stand: 31.03.2002 - Jahr 1999 1999 1999 2000 2000 2000 Bundesland Baden-Württemberg 203
MehrAnhang C2 zu "Das Wahlsystem der Bundesrepublik Deutschland" von Joachim Behnke
Anhang C2 Verrechnung anfallender Überhangmandate einer Partei, die als Listenverbindung antritt, mit Listenmandaten aufgrund einer iterativen Anwendung des Hare-Niemeyer-Vefahrens 1. Stufe: Ermittlung
MehrCDU und CSU sind die kommunale Kraft in Deutschland
INFO - PAPER Auswertung des Wahllexikons: CDU und CSU sind die kommunale Kraft in Deutschland Ansprechpartner: Barthel Schölgens Medien und Kommunalpolitik Konrad-Adenauer-Stiftung e.v. Urfelder Straße
MehrZum problembehafteten Verfahren
Verschuldungsregeln für Bundesländer Workshop Grundlegende Reform des Finanzausgleichs - Schuldenbremse im föderativen Staat Argumentationsschritte Zum problembehafteten Verfahren Zur Umsetzung der Schuldenbremse
MehrDas Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG)
Das Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG) 1. Einbringung 2. parlamentarisches Beratungs- und Beschlussverfahren 3. Ausfertigung 4. Verkündung Einbringung (Art. 76 GG) Förmlicher Gesetzesvorschlag
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 1.
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 1. März 2009 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten
Mehr2017 YouGov Deutschland GmbH
0 YouGov Deutschland GmbH % der Deutschen verbringen ihren Urlaub gerne in dem Bundesland in dem sie wohnen. Besonders Bewohner Mecklenburg-Vorpommerns und Bayerns machen gerne im eigenen Bundesland Urlaub
Mehr4. Quartalsbericht 2001 für den stationären Bereich
Vereinbarung über die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin gemäß Artikel 8 Abs. 2 GKV-SolG i.v.m. Artikel 10 Nr. 1 GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 4. Quartalsbericht 2001 für den stationären
MehrVom Umgang mit Diversität: t: Der Bertelsmann-Vielfaltsmonitor. Wolfgang Bosswick
Vom Umgang mit Diversität: t: Der Bertelsmann-Vielfaltsmonitor Wolfgang Bosswick Vielfaltsmonitor auf LänderebeneL Studie: Zusammenarbeit mit der Stiftung Bertelsmann Umgang mit Vielfalt aus Migration
MehrKommentartext Verfassungsstaatliche Grundlagen
Kommentartext Verfassungsstaatliche Grundlagen 1. Kapitel: Grundgesetz Ehy, voll das Gelaber. Klar, hat jedes Gesetz einen Grund. Grundgesetz, tsss. Dafür bin ich nun extra aufgestanden, oder was? Das
Mehr17. Wahlperiode /6189
Bayerischer tag 17. Wahlperiode 02.05.2015 17/6189 Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Ludwig Hartmann BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 04.02.2015 : Anteil Erneuerbarer Energien Ich frage die Staatsregierung:
MehrVorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/9166 19. Wahlperiode 05.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Sichert und der Fraktion der AfD Drucksache 19/8589 Zusätzliche
MehrErhebung der Landesjustizverwaltungen über Verfahren wegen rechtsextremistischer/fremdenfeindlicher Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland
Erhebung der Landesjustizverwaltungen über Verfahren wegen rechtsextremistischer/fremdenfeindlicher Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland Frage 1, 2015 Ermittlungsverfahren eingeleitet wegen...
MehrGrundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht
Prof. Dr. Horst Dreier Wintersemester 2014/15 Grundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht Erster Teil: Einführung I. Das Grundgesetz als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland 1. Das Grundgesetz
MehrFöderalismus in Deutschland
Lektürefragen zur Orientierung: 1. Welchen Ebenen gibt es im deutschen Föderalismus? 2. Welche Aufgaben und Kompetenzen haben die einzelnen Ebenen? Diskussionsfragen: 3. Welche Vor- und Nachteile hat eine
MehrGesetzentwurf. 13. Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG. Drucksache 13n der Landesregierung
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 13. Wahlperiode Drucksache 13n 45 12.02.93 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen zur Ergänzung und Änderung des Abkommens über die gemeinsame
MehrPapier und Pappe verarbeitende Industrie
Papier und Pappe verarbeitende Industrie In den ausgewerteten Tarifbereichen arbeiten rund 69.500 Beschäftigte. Zwei von 91 Vergütungsgruppen liegen zwischen 8,50 und 9,99. Alle anderen Gruppen liegen
MehrPapier und Pappe verarbeitende Industrie
Papier und Pappe verarbeitende Industrie In den ausgewerteten Tarifbereichen arbeiten rund 72.200 Beschäftigte. Zwei von 91 Vergütungsgruppen liegen zwischen 9,00 und 9,99. Alle anderen Gruppen liegen
MehrBeispiel einer Prüfungsklausur im mittleren Bereich Staatsrecht
Beispiel einer Prüfungsklausur im mittleren Bereich Staatsrecht Zeitvorgabe: Zulässige Hilfsmittel: 180 Minuten Gesetzessammlung Pappermann Taschenrechner Sachverhalt 1 07.06.2013 Vertrauliche Geburt Schätzungsweise
MehrStatus und Funktion der Parteien in den neuen Bundesländern Deutschlands
Frank Straile Status und Funktion der Parteien in den neuen Bundesländern Deutschlands Verlag Dr. Kovac Inhaltsverzeichnis A. Einführung 1 B. Parteien im Recht der neuen Bundesländer Deutschlands 4 I.
Mehrzu Punkt... der 835. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2007
Bundesrat Drucksache 368/1/07 25.06.07 Empfehlungen der Ausschüsse FS - Fz zu Punkt der 835. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2007 Verordnung über die Pauschale für Anlegung, Instandsetzung und Pflege
MehrJÄHRLICHE STATISTISCHE GESAMTAUFSTELLUNG nach 30a Nr. 2 VOL/A
Die nachfolgenden Übersichten beruhen auf den dem BMWA von den öffentlichen Auftraggebern zur Verfügung gestellten Daten. Sie erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. JÄHRLICHE STATISTISCHE
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L)
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 10.3.2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertretendurchdenvorsitzendendesvorstandes,...
MehrDie Weisungsbindungen der Gemeindevertreter in Aufsichtsräten kommunaler Unternehmen
Uwe Lieschke A2005/ 918 Die Weisungsbindungen der Gemeindevertreter in Aufsichtsräten kommunaler Unternehmen Ein Beitrag zur Beseitigung von Widersprüchen bei der Auslegung des Gesellschafts-, des Kommunal-
MehrTabelle 1: Veränderungswünsche Was würden Sie derzeit gern in Ihrem Leben ändern?
Tabelle 1: Veränderungswünsche Seite 1 Region Geschlecht Alter Schulbildung des Befragten West Ost M W 14-29 0-9 40-49 50-59 60 + Volks-/ Hauptschule mittl. Bild. Absch Abi, Uni Schüler Nichts: Ich bin
Mehr