Lösungsskizze zu Fall 5: Handelsschiffe
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- Jörn Hartmann
- vor 7 Jahren
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1 Lösungsskizze zu Fall 5: Handelsschiffe Thema: - Die Verfassungsbeschwerden von B und S haben Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet sind. Hinweis zum Prüfungsaufbau: B und S haben jeweils Beschwerde zum BVerfG gegen die durch das JStG 1997 geänderte Fassung des 51 I Nr. 2 EStG eingelegt. Infolge der Personenverschiedenheit der Beschwerdeführer liegen zwei Beschwerden vor, denen allerdings ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Daher können abweichend vom üblichen Aufbau einer getrennten Prüfung die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerden auch gemeinsam mit entsprechenden Binnendifferenzierungen geprüft werden. Das vermeidet Wiederholungen und spart Zeit. A. Zuständigkeit des BVerfG: (+), Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG. B. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden von B und S: I. Beschwerdefähigkeit: 1. Definition: Beschwerdefähig ist jedermann, der Träger eines Grundrechts sein kann, also gem. Art. 19 III GG grundrechtsfähig ist. Dies ist nur bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts problematisch, während juristische Personen des Privatrechts als Ausdruck kollektiver Freiheitsentfaltung grds. grundrechtsfähig sind. Bei ihnen kann sich die Prüfung an dieser Stelle darauf beschränken festzustellen, ob infolge des Alleineigentum des Staates die Grundrechtsfähigkeit des Privatrechtssubjekts ausnahmsweise abzulehnen ist, weil keine grundrechtstypische Gefährdungslage, sondern (verdeckt) staatliches Handeln vorliegt. 2. In Bezug auf B: Beschwerdefähigkeit (+), da B eine inländische juristische Person des Privatrechts in Form einer Aktiengesellschaft ist, deren Anteile nicht von der öffentlichen Hand gehalten werden. Auf welche konkreten Grundrechte B sich berufen kann, muss an dieser Stelle nicht beantwortet werden. In Betracht kommen vor allem Grundrechte, die die wirtschaftliche Betätigung schützen. 3. In Bezug auf S: Beschwerdefähigkeit (+); S ist zwar als Kommanditgesellschaft (KG) keine rechtsfähige juristische Person. Wegen des Schutzzwecks des Art. 19 III GG fallen aber auch solche teilrechtsfähigen Gesellschaften unter den Begriff der juristischen Person im Sinne dieser Verfassungsnorm. S befindet sich bei ihren wirtschaftlichen Aktivitäten in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage und ist daher (jedenfalls) hinsichtlich der einschlägigen Grundrechte beschwerdefähig. II. Beschwerdegegenstand: Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde kann jeder Akt der deutschen grundrechtsgebundenen öffentlichen Gewalt sein. Dazu gehört gem. Art. 1 III GG auch der durch das JStG geänderte 51 I Nr. 2 EStG als förmliche gesetzliche Regelung
2 III. Beschwerdebefugnis: 1. Der B: a) Mögliche Grundrechtsverletzung: B kann sich bei ihrer beruflichen Betätigung, zu der auch der Abschluss von Kreditverträgen gehört, gegenüber der öffentlichen Gewalt auf Art. 12 I GG und im Übrigen auf Art. 2 I GG berufen. Fraglich ist, ob die Änderung des 51 I Nr. 2 EStG die B in einer durch die Berufsfreiheit geschützten Rechtsposition möglicherweise verletzt. Adressat der Verschonungssubvention nach 51 I Nr. 2 EStG a. F. war im konkreten Fall allein die S, während B durch diese Regelung und ihre Änderung allenfalls mittelbar faktisch betroffen wird. Das reicht für die Anerkennung einer möglichen Verletzung in Art. 12 I GG nicht aus. Hinzu kommt, dass weder dieses Grundrecht noch andere Grundrechte die Erwartung auf künftige wirtschaftliche Erträge schützen (BVerfGE 78, 205 [211]). Da eine mögliche Verletzung der B in anderen Grundrechten ebenfalls nicht zu erkennen ist, fehlt ihr die erforderliche Beschwerdebefugnis. 2. Der S: a) Mögliche Grundrechtsverletzung: S ist als KG gem. Art. 19 III GG im Hinblick auf Art. 12 I, 14, 2 I und 3 I GG grundrechtsfähig, da die Änderung des 51 I Nr. 2 EStG das von dieser Gesellschaft betriebene Handelsgewerbe und das Gesellschaftsvermögen betrifft (BVerfGE 42, 374 [383]). Zu klären bleibt, ob auch eine Verletzung in diesen Grundrechten möglich scheint. Das ist jedenfalls für Art. 12 I GG zu bejahen. Die Bestellung des Handelsschiffes am gehört zu der durch dieses Grundrecht geschützten unternehmerischen Betätigung dieser Gesellschaft, die sie im Vertrauen auf die damals bestehende Fassung des 51 I Nr. 2 EStG vornahm. Dieses Vertrauen entstand nicht zufällig, sondern war durch die gesetzliche Regelung beabsichtigt, um S und andere Unternehmen zu einem solchen Handeln zu veranlassen. Der vom Gesetzgeber herbeigeführte Wegfall dieser Vertrauens- und Handlungsgrundlage belastet S und verstößt möglicherweise gegen ihre durch Art. 12 I GG geschützte Berufsfreiheit. b) Ausreichende Betroffenheit: S ist zweifelsfrei in eigenen Grundrechten und somit selbst betroffen. Sie ist durch die Änderung des 51 I Nr. 2 EStG auch gegenwärtig, also bereits schon und immer noch betroffen. Zwar gilt im Einkommensteuerrecht das Jährlichkeitsprinzip. Danach entstehen die Steuerschuld und damit auch die Abschreibungsmöglichkeiten erst in dem auf den Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) folgenden Kalenderjahr. Diesem Mechanismus ist aber im Februar 1997 im Hinblick auf das Jahr 1996 als maßgeblicher Veranlagungszeitraum (VZ) erfüllt. Schließlich ist auch das bei (förmlichen) Gesetzen problematische Erfordernis der Unmittelbarkeit gegeben. Es verlangt, dass zwischen dem Beschwerdegegenstand und die Rechtsbeeinträchtigung kein (Vollzugs-)Akt der öffentlichen Gewalt tritt, der selbstständig angegriffen werden kann. S war unmittelbarer Adressat des 51 I Nr. 2 EStG a. F., der eine Sonderabschreibung vorsah. Dieses Angebot der Steuerverschonung wird allein durch Erfüllung des Subventionstatbestandes erfüllt, ohne dass es zusätzlich noch eines behördlichen Vollzugs bedarf (vgl. BVerfGE 78, 350 [355]). S ist somit ausreichend betroffen und beschwerdebefugt
3 IV. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität: 1. Rechtswegerschöpfung, 90 II BVerfGG: Gegen ein förmliches Gesetz, wie den geänderten 51 I Nr. 2 EStG, ist der in 90 II 1 BVerfGG angesprochene Rechtsweg zu den Fachgerichten (hier: Finanzgerichten) nicht eröffnet, so dass diese verfassungsprozessuale Forderung leer läuft. 2. Subsidiarität: Das gesetzliche Gebot der Rechtswegerschöpfung wird durch den vom BVerfG entwickelten Grundsatz der Subsidiarität ergänzt und im Ergebnis verschärft. Danach muss der Beschwerdeführer alle sonstigen zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um ohne Inanspruchnahme des BVerfG die Rechtsverletzung abzuwehren. Dieses Erfordernis spiegelt den Willen des Verfassungsgerichts wieder, nicht schleichend zu einer Superrevisionsinstanz zu werden. Im konkreten Fall ist zu überlegen, ob S nicht aus Gründen der Subsidiarität zunächst verpflichtet war, einen Anwendungsfall des 51 I Nr. 2 EStG n. F. herbeizuführen. Dies würde wiederum voraussetzen, dass sie den Einkommensteuerbescheid für den VZ 1996 abwartet, dagegen Einspruch einlegt und ggfs. den Weg zu den Finanzgerichten beschreiten. Ein solches Vorgehen ist aber nicht zumutbar und deshalb nicht durch den Grundsatz der Subsidiarität geboten. Denn zum einen bestehen angesichts des eindeutigen Wortlauts der gesetzlichen Regelungen keine hinreichenden Aussichten, auf diesem Weg zum Erfolg zu gelangen. Zum anderen kann auf diese Weise keine Verwerfung des 51 I Nr. 2 EStG n. F. durch Fachgerichte herbeigeführt werden, da Art. 100 I GG diese Befugnis dem BVerfG vorbehält. Der Grundsatz der Subsidiarität steht somit nicht entgegen. V. Form und Frist: 1. Form: 23 I BVerfGG verlangt neben der Schriftform eine hinreichende Begründung. Diesem Erfordernis ist genügt. 2. Frist: Für Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze gilt gem. 93 III BVerfGG die Jahresfrist, die S eingehalten hat. Ergebnis: Die Verfassungsbeschwerde der B ist mangels Beschwerdebefugnis unzulässig. Dagegen ist die Verfassungsbeschwerde der S zulässig. B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde der S: Die Verfassungsbeschwerde der S ist begründet, wenn die Änderung des 51 I Nr. 2 EStG sie in ihren Grundrechten verletzt. Vorliegend kommt ein Verstoß gegen Art. 12 I GG i. V. m. den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in Betracht. I. Schutzbereich: 1. In persönlicher Hinsicht: (+), Art. 12 I i. V. m. Art. 19 III GG, vgl. oben
4 2. In sachlicher Hinsicht: Die durch 51 I Nr. 2 EStG a. F. veranlasste Bestellung des Handelsschiffes durch S ist ihrer typischen unternehmerischen Betätigung und somit dem durch Art. 12 I GG geschützten Bereich der Berufsausübung zuzuordnen. Daher ist der sachliche Schutzbereich dieses Grundrechts eröffnet. II. Eingriff: Die Änderung des 51 I Nr. 2 EStG greift in die Berufsausübung der S ein, weil die Vorschrift in der bisherigen Fassung dieses Unternehmen zu solchen Rechtsgeschäften bewegen wollte und letztlich auch bewegt hat, während die neue Fassung diese Lenkung durch finanzielle Förderung (Verschonungssubvention) gerade nicht mehr vorsieht. Die Änderung durch das JStG 1997 entzieht S somit die Grundlage für ihr wirtschaftliches Handeln mit für sie nachteiligen Folgen. Das ist als gesetzlicher Eingriff in Art. 12 I GG zu qualifizieren. III. Rechtfertigung dieses Eingriffs: 1. Vorliegen eines Gesetzesvorbehalts: (+), Art. 12 I 2 GG, der schon dem Wortlaut nach auf Einschränkungen der Berufsausübung Anwendung findet. 2. Ausfüllung des Gesetzesvorbehalts durch ein förmliches Gesetz: (+), die Änderung des 51 I Nr. 2 EStG durch das JStG 1997 bzw. der so entstandene 51 I Nr. 2 EStG n. F. 3. Verfassungslegitimes Ziel des einschränkenden Gesetzes: (+), die Änderung des 51 I Nr. 2 EStG will eine als verfehlt erkannte steuerliche Subvention beenden. 4. Vereinbarkeit der Änderung des 51 I Nr. 2 EStG mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes: a) Rechtsstaatliche Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes: Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, wenn die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände im nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen kann, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (BVerfGE 97, 67 [78]). Das rechtsstaatliche Gebot der Rechtssicherheit verlangt, dass der Staatsbürger die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten kann. Er muss darauf vertrauen können, dass sein dem geltenden Recht entsprechendes Handeln mit allen ursprünglich damit verbundenen Rechtsfolgen anerkannt bleibt. Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit somit in erster Linie Vertrauensschutz (BVerfGE 13, 261 [271]). Rückwirkende Gesetze müssen daher den rechtsstaatlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes genügen. Diese sind bei Prüfung der Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs durch die rückwirkende Regelung in ihren durch die Rechtsprechung geformten Ausprägungen vorrangig ( echte Rückwirkung) oder ergänzend ( unechte Rückwirkung) zu berücksichtigen
5 b) Absolutes Rückwirkungsverbot des Art. 103 II GG: Für materielle Strafrechtsnormen konstituiert Art. 103 II GG ein absolutes Rückwirkungsverbot, das keine Durchbrechungen zulässt. Auf die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes kann und muss insoweit nicht zurückgegriffen werden. Im konkreten Fall ist Art. 103 II GG allerdings offensichtlich nicht einschlägig. c) Grundlegende Unterscheidung zwischen Rückbewirkung von Rechtsfolgen und tatbestandlicher Rückanknüpfung: Art. 103 II GG lässt indes nicht den Umkehrschluss zu, dass Rückwirkungen eines Gesetzes im Übrigen verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Vielmehr sind die sonstigen Konstellationen, zu denen auch die Abschaffung der Sonderabschreibung durch Änderung des 51 I Nr. 2 EStG zählt, an diesen allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien zu messen. Die daraus abgeleiteten Anforderungen hängen von der Art der Rückwirkung ab. Das BVerfG differenziert insoweit zwischen der Rückbewirkung von Rechtsfolgen, die auch als echte Rückwirkung bezeichnet wird, und der tatbestandlichen Rückanknüpfung, die auch unechte Rückwirkung genannt wird. Aus diesen von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geformten dogmatischen Kategorien (BVerfGE 72, 220 [241 ff.]; 97, 67 [78 f.]) ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an die verfassungsrechtliche Zulässigkeit rückwirkender Gesetze. d) Rückbewirkung von Rechtsfolgen ( echte Rückwirkung): Die echte Rückwirkung betrifft den zeitlichen Anwendungsbereich eines Gesetzes. aa) Begriff: Bei der Rückbewirkung von Rechtsfolgen wird der Beginn des zeitliche Anwendungsbereichs eines Gesetzes normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, d. h. gültig geworden ist. Rechtlich existent wird eine Norm mit ihrer ordnungsgemäßen Verkündung, also in der Regel mit Ausgabe oder Veröffentlichung des Verkündungsblatts (BVerfGE 72, 200 [241]). Kennzeichnend für die echte Rückwirkung ist somit, dass die Rechtsfolgen des Gesetzes zu einem Zeitpunkt eintreten, der vor seinem Inkrafttreten liegt. bb) Grundsätzliche Unzulässigkeit: Die Rückbewirkung von Rechtsfolgen ist grundsätzlich unzulässig. Der von einem Gesetz b Betroffene muss grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Verkündung einer Neuregelung darauf vertrauen können, dass er nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung unterworfen wird (vgl. BVerfGE 72, 200 [242, 254]). Das ergibt sich vorrangig aus den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit in Verbindung mit den Grundrechten, deren Schutzbereich durch die nachträglich geänderte Rechtsfolge beeinträchtigt wird (BVerfGE 72, 200 [242]). cc) Ausnahmsweise Zulässigkeit: Dieses Rückwirkungsverbot darf allein aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls oder wegen eines nicht oder nicht mehr vorhandenen schutzwürdigen Vertrauens des Einzelnen oder bei Vorliegen eines Bagatellvorbehalts (dazu BVerfGE 30, 367 [389]) durchbrochen werden
6 Die Rechtsprechung hat die Rechtfertigungsgründe in folgenden nicht abschließenden Fallgruppen zusammengefasst, die Ausprägungen dieser Grundgedanken sind (vgl. BVerfGE 13, 261 [271]; 72, 200 [258 ff.]). (1) Unklare oder verworrene Rechtslage: Der Betroffene kann auf das geltende Recht bei seinen Planungen und Handlungen nicht vertrauen, wenn dieses unklar und verworren ist. In diesem Fall muss der Gesetzgeber die Rechtslage rückwirkend klären können, indem er die bestehende Regelung durch eine eindeutigere, allerdings fallweise belastendere Regelung ersetzt. (2) Schließung einer verfassungswidrigen Lücke: Ebenfalls dem Grundgedanken fehlenden schutzwürdigen Vertrauens ist der Rechtfertigungsgrund zuzuordnen, dass im bisherigen System eine verfassungswidrige Lücke bestand, die durch die rückwirkende Regelung geschlossen wurde. (3) Unzureichender Rechtsschein einer nichtigen Norm: Der Bürger kann sich nicht immer auf den Rechtsschein verlassen, den auch eine ungültige Norm erzeugt. Vielmehr kann der Gesetzgeber unter besonderen Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtmäßige Regelung ersetzen (vgl. BVerfGE 7, 89 [94]). (4) Betroffenen müssen mit Neuregelung rechnen: Das Vertrauen ist nicht (mehr) schutzwürdig ab dem Zeitpunkt, in dem die Betroffenen mit der Neuregelung rechnen müssen. Das ist grundsätzlich der Tag des Gesetzesbeschlusses des Bundestages, weil die Betroffenen danach mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen müssen. Es ist ihnen daher zuzumuten, ihr Verhalten nach diesem Zeitpunkt auf den Inhalt der künftigen Regelung einzustellen (BVerfGE 72, 200 [260]). (5) Übergeordnete zwingende Gründe des gemeinen Wohls: Rechtssicherheit und Vertrauensschutz müssen im Einzelfall ausnahmsweise zurücktreten, wenn übergeordnete zwingende Gründe des gemeinen Wohls bestehen. Dieser Rechtfertigungsgrund umfasst unterschiedliche Fallgestaltungen. Seine Tragfähigkeit kann nur anhand des konkreten Falls beurteilt werden. e) Tatbestandliche Rückanknüpfung ( unechte Rückwirkung): Die unechte Rückwirkung betrifft den sachlichen Anwendungsbereich eines Gesetzes. aa) Begriff: Bei einer tatbestandlichen Rückanknüpfung treten die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach seiner Verkündung ein; sein Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung ins Werk gesetzt worden sind (BVerfGE 31, 275 [292 ff.]). Für diese Art der Rückwirkung ist kennzeichnend, dass sie den Eintritt der Rechtsfolgen einer Norm von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE 72, 200 [242])
7 bb) Zulässigkeit: Examinatorium Staatsrecht Fall 5: Handelsschiffe Tatbestandliche Rückanknüpfungen berühren vorrangig Grundrechte, die mit der Verwirklichung des jeweiligen Tatbestandsmerkmals vor Verkündung der Norm ins Werk gesetzt worden sind und unterliegen weniger strengen Beschränkungen als die Rückbewirkung von Rechtsfolgen (BVerfGE 92, 277 [344]). Sie erfordern eine grundrechtliche Bewertung, in die die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt auf den Gesichtspunkt der Vergangenheitsanknüpfung in der Weise einfließen, wie dies allgemein bei der Auslegung und Anwendung von Grundrechten im Hinblick auf Fragen des materiellen Rechts geschieht (BVerfGE 72, 200 [243]). f) Ermittlung der Art der Rückwirkung im konkreten Fall: Die Änderung des 51 I Nr. 2 EStG trat mit Wirksamwerden des JStG 1997 am in Kraft. Wegen des im Einkommensteuerrecht geltenden Jährlichkeitsprinzips können die Wirkungen des Wegfalls der Sonderabschreibung ohnehin erst im Jahr 1997 eintreten. Denn die Einkommensteuerschuld und damit auch eventuelle Abzugsmöglichkeiten entstehen erst im Anschluss an den Veranlagungszeitraum, der sich grds. mit dem jeweiligen Kalenderjahr deckt. Im konkreten Fall konnten sich also die Abschreibung und ihr Wegfall erst im Jahr 1997 auswirken. Bei isolierter Betrachtung liegt somit keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen, sondern eine tatbestandliche Rückanknüpfung vor. Allerdings finden die hierfür geltenden Regeln nur Anwendung, wenn nicht schon der gesamte gesetzliche Steuertatbestand vor Inkrafttreten des Gesetzes verwirklicht worden ist (BVerfGE 72, 200 [250, 252 f.]). Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass 51 I Nr. 2 EStG a. F. der S eine Verschonungssubvention angeboten hat, die diese nach damals geltender Gesetzesfassung nur während des Veranlagungszeitraums 1996 annehmen konnte. Dieses Angebot schuf die Vertrauensgrundlage, auf die S ihre Entscheidung über das subventionsbegünstigte Verhalten stützte. Sie hat um des steuerlichen Vorteils willen das Handelsschiff bestellt; ohne den steuerlichen Anreiz hätte S anders gehandelt. Mit ihrer Entscheidung am ist die Lenkungs- und Gestaltungswirkung des Subventionsangebots abschließend eingetreten. Ab diesem Tag werden die Dispositionsbedingungen zu einer schutzwürdigen Vertrauensgrundlage für S. Die Änderung des 51 I Nr. 2 EStG nimmt eine Steuerverschonung auch für eine in der Vergangenheit begründete Vertragsverbindlichkeit zurück. Für die Bestellung des Schiffes am hatte die bisherige Gesetzeslage eine schutzwürdige Vertrauensgrundlage gebildet. Das Jährlichkeitsprinzip bestimmt zwar den zeitlichen Rahmen, in dem der Subventionsanspruch zum Tragen kommt; die Entscheidung, das Schiff zu bestellen, war davon aber unabhängig (BVerfGE 96, 67 [80 f.]). Für die Änderung des 51 I Nr. 2 EStG durch das JStG 1997 gelten daher die strengeren Regelungen, an denen eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen zu messen ist. g) Rechtfertigung der Änderung des 51 I Nr. 2 EStG: Von den oben aufgeführten Rechtfertigungsgründen sind im konkreten Fall folgende Gründe in Betracht zu ziehen: - 7 -
8 aa) Wegfall schutzwürdigen Vertrauens wegen drohender Neuregelung: Rückwirkende Gesetze sind grds. ab dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Betroffenen mit einer Neuregelung rechnen müssen. Das ist ab dem Gesetzesbeschluss des Bundestages, konkret also ab dem , der Fall. Danach konnte sich S auf den künftigen Inhalt des 51 I Nr. 2 EStG einstellen. Dagegen führte die bloße Beratung des Gesetzentwurfs im Bundestag am nicht für den Wegfall des Vertrauens, da insoweit noch erhebliche Änderungen gegenüber der abschließenden Fassung eintreten konnten. Außerdem sah der beratene Entwurf den als Stichtag vor, stärkte somit noch das Vertrauen der S, vorher ein Schiff zu bestellen. Dagegen begründete die Ankündigung der Bundesregierung am , die Abschreibungsbegünstigung für Aufträge nach dem streichen zu wollen, kein rechtsstaatlich schutzwürdiges Vertrauen der S in die Einhaltung dieses Termins. Denn die Änderung des EStG konnte nur vom Bundestag im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz verwirklicht werden. Die Bundesregierung kann dem Parlament aufgrund ihres Initiativrechts (Art. 76 I GG) zwar einen Gegenstand vorgeben, Parlamentsbeschlüsse jedoch nicht auch nicht hinsichtlich eines Zeitpunkts vorankündigen oder gar vorherbestimmen. Ihrer Ankündigung kommt daher nicht der Erklärungswert definitiver Gesetzesinitiativen zu. Anders wäre es nur dann, wenn die Bundesregierung als Verordnungsgeber einen allein in ihre Zuständigkeit fallenden Beschluss über die Änderung einer Rechtsverordnung bekanntgegeben hätte. Wie der Gesetzesadressat sich auf einen Gesetzesbeschluss des Bundestages einstellen muss, so könnte der Verordnungsadressat in einem Verordnungsbeschluss eine Vertrauensgrundlage finden (BVerfGE 96, 67 [84]). Im konkreten Fall geht es aber um ein förmliches Bundesgesetz, so dass diese Überlegungen nicht greifen. bb) Übergeordnete zwingende Gründe des gemeinen Wohls: Im vorliegenden Fall rechtfertigen aber zwingende Gründe des gemeinen Wohls die Durchbrechung des staatlichen Rückwirkungsverbots. Die weitere Schiffbausubvention war nach Einschätzung von Bundesregierung und Bundestag wirtschaftlich unsinnig und sollte deshalb alsbald aufgegeben werden. Das hierfür erforderliche rechtsstaatliche Gesetzgebungsverfahren benötigt aber eine gewisse Zeitdauer. Die S hat dies nach Ankündigung der Gesetzesänderung genutzt, um der vom Gesetzgeber beabsichtigten Wirkung zuvorzukommen. Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gesetzgeber die zur sofortigen Abwehr offensichtlicher Gefahren und Missstände geeigneten und notwendigen Maßnahmen treffen können muss. Dieser Gestaltungswille und diese Gestaltungskompetenz werden durch das Verhalten der S unterlaufen. Daher schützt das Rechtsstaatsprinzip nicht ihr Vertrauen in die bisherige Gesetzeslage. Jedenfalls ist die notwendige Sicherung der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers ein zwingender Grund des gemeinen Wohls, der die Durchbrechung des Rückwirkungsverbots durch Vorverlegung des Stichtags auf den rechtfertigt (BVerfGE 96, 67 [82]). Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Änderung des 51 I Nr. 2 EStG mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes im Einklang steht
9 5. Beachtung des grundrechtlichen Schutzes des Lebenssachverhalts: Ungeachtet der zulässigen Durchbrechung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots darf dies nicht zu Ergebnissen führen, die den grundrechtlichen Schutz des Lebenssachverhalts verletzen, der von dem Eingriff durch die nachhaltige Änderung der Rechtsfolgen betroffen ist (vgl. BVerfGE 95, 64 [93 f.]). Eine solche Grundrechtsverletzung liegt hier nicht vor. Das gesetzliche Angebot von Steuersubventionen ist kein vermögenswertes Recht, das durch Art. 14 GG als Eigentum geschützt wird. Denn S hat diese Rechtsposition weder durch Arbeit noch durch Kapital erworben (vgl. BVerfGE 18, 392 [397]). Die durch Art. 2 I und 12 I GG gewährleistete Unternehmerfreiheit schützt nur die Dispositionsbefugnis des Unternehmers über die ihm und seinem Unternehmen zugeordneten Güter und Rechtspositionen, verfestigt aber nicht eine bestehende Gesetzeslage zu einem grundrechtlich geschützten Bestand (BVerfGE 97, 67 [83]). Ergebnis: Die Änderung des 51 I Nr. 2 EStG durch das JStG 1997 beeinträchtigt zwar die durch Art. 12 I GG geschützte Berufsfreiheit der S, ist aber gerechtfertigt und somit rechtmäßig. Art. 14 GG gewährleistet insoweit aus genannten Gründen keinen Schutz. Soweit Art. 2 I GG neben Art. 12 I GG zur Anwendung kommt, entfaltet diese Grundrechtsbestimmung jedenfalls keinen weitergehenden Schutz. Die Verfassungsbeschwerde der S ist somit zulässig, aber unbegründet. Leitentscheidung: BVerfGE 97, 67. Weiterführende Rechtsprechung: BVerfGE 13, 261 (Körperschaftsteuergesetz); BVerfGE 30, 272 (Doppelbesteuerung); BVerfGE 31, 275 (Literatur-Urhebergesetz); BVerfGE 72, 200 (Außensteuergesetz); BVerfGE 114, 258 (Beamtenversorgung). Weiterführende Literatur: H. Bauer: Neue Tendenzen in der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Rückwirkungsverbot, NVwZ 1984, 220; K. Fischer: Die Verfassungsmäßigkeit rückwirkender Normen, JuS 2001, 861; J. Peglau: Vertrauensschutz und Rückwirkungsverbot (Übungsblätter), JA 1996, 574; R. Wernsmann: Grundfälle zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit rückwirkender Gesetze, JuS 1999, 1177; 2000,
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