Arbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht. Wintersemester 2008/2009. Übungsfall 5 Parteien Lösungsvorschlag

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1 Sophie Oldenburg Raum PAL 117 Arbeitsgemeinschaft zum Staatsorganisationsrecht Wintersemester 2008/2009 Übungsfall 5 Parteien Lösungsvorschlag (Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom , Aktenzeichen VGH O 27/07; NVwZ 2008, ) Der Antrag der P-Partei beim Bundesverfassungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Das Bundesverfassungsgericht ist gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG ivm 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG für die Entscheidung über Organstreitverfahren zuständig. II. Parteifähigkeit 1. des Antragstellers Gemäß 63 BVerfGG können Antragsteller im Organstreitverfahren nur sein der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung des Bundestages und Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe. Die im Bundestag noch nicht vertretene P-Partei ist weder eins der genannten Organe, noch ist sie Teil eines Organs. Nach dem Wortlaut des 63 BVerfGG wäre demnach die P-Partei kein tauglicher Antragsteller. Demgegenüber ist jedoch der Wortlaut des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG weiter gefasst. Hiernach sind auch taugliche Antragsteller andere Beteiligte, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Nach einer Minderheitsansicht besteht keine Notwendigkeit den Parteien die Parteifähigkeit im Organstreitverfahren anzuerkennen und auf diese Weise die Rechtsschutzmöglichkeiten contra legem (gegen das Gesetz) auszuweiten, da zumindest die im Bundestag vertretenen Parteien über ihre Fraktionen parteifähig sind und ggf. sogar Anträge in Prozessstandschaft im Organstreitverfahren für den ganzen Bundestag stellen können. Die Aufzählung des 63 BVerfGG ist gegenüber Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG zu eng gefasst und deshalb verfassungskonform auszulegen. Einfaches Recht kann nicht die Voraussetzungen des GG erschweren oder einengen. Der Verfassungstext geht vor. Der Regelung des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG ist hier der Vorrang einzuräumen. Das GG stattet die Parteien mit eigenen Aufgaben und Funktionen in der parlamentarischen Demokratie aus, damit kommt den Parteien eine organschaftliche Stellung zu, die sie in Rang und Funktion den obersten Bundesorganen gleichstehen lässt. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG erfasst somit auch andere Beteiligte, die vom Grundgesetz mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Fraglich ist, ob die P-Partei ein solcher anderer Beteiligter ist. Nach Art. 21 Abs. 1 GG kommt der P-Partei der Status als Partei zu und damit politische Mitwirkungsrechte und auch das Parteienprivileg nach Art. 21 Abs. 2 GG. Eine Partei ist daher nach ständiger Rechtsprechung des

2 Bundesverfassungsgerichts tauglicher Antragsteller im Organstreitverfahren. 2. Antragsgegner Der Bundesminister ist als Teil des oberstes Bundesorgans Bundesregierung mit eigenen Rechten gemäß Art. 65 S. 5 GG (Hier Ressortprinzip) ausgestattet und damit tauglicher Antragsgegner. III. Antragsbefugnis Weiterhin müsste die P-Partei antragsbefugt sein gemäß 64 Abs. 1 BVerfGG. Voraussetzung für die Antragsbefugnis ist, dass die P-Partei schlüssig die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in eigenen verfassungsrechtlichen spezifischen Mitwirkungsrechten geltend machen kann. Nach Ansicht des Bundesministeriums bestehen Zweifel, ob Verletzungen oder Gefährdungen der verfassungsrechtlichen Rechte der Antragstellerin bestehen. Jedoch geht es in der Zulässigkeitsprüfung nicht darum die Rechtsverletzung explizit nachzuweisen, sondern lediglich darum, diese plausibel geltend zu machen. Die Rechtsverletzung darf also nur nicht offensichtlich ausgeschlossen sein. (Merke! Einzelheiten sind in der Begründetheit und nicht in der Zulässigkeit zu besprechen, um diese nicht zu kopflastig zu machen.) Hier kann die P-Partei geltend machen, dass das Bundesministerium möglicherweise die Chancengleichheit der Parteien verletzt, indem sie einseitig die P-Partei als Beispiel in ihre Broschüre aufnimmt. Die Chancengleichheit lässt sich hier aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG, 3 Abs. 1 GG herleiten. Darüber hinaus beruft sie sich auf die Verletzung des Parteienprivilegs des Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG. Indem das Bundesministerium die P-Partei als rechtsextremistisch und damit als Partei, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richtet, bezeichnet, ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass dies dem Parteienprivileg widerspricht. IV. Antragsgegenstand Angegriffene Maßnahme des Bundesministers i.s.d. nach 64 BVerfGG ist die Herausgabe und Finanzierung der Broschüre Maßnahmen zum Schutz von Jugendlichen vor rechtsextremistischer Einflussnahme und damit eine rechtserhebliche Maßnahme des Antragsgegners, die geeignet ist, den Antragsteller in seinen verfassungsrechtlichen Rechten zu verletzen. V. Frist Nach 64 Abs. 3 BVerfGG hat die P-Partei den Antrag spätestens 6 Monate nach bekannt werden der Maßnahmen, also nach Veröffentlichung der Broschüre zu stellen. Der Erfüllung dieser Voraussetzung steht im Sachverhalt nichts entgegen. VI. Form Die allgemeine Vorschrift des 23 Abs. 1 BVerfGG sowie die besondere Formvorschrift des 64 Abs. 2 BVerfGG sind durch P zu beachten. VII. Zwischenergebnis Der Antrag der P-Partei im Organstreitverfahren ist zulässig. B. Begründetheit (vgl. zum Folgenden auch BVerfGE 44, 125 ( ) Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung)

3 Der Antrag der P-Partei ist begründet, wenn die Anzeigenkampagne der Bundesregierung ein durch das Grundgesetz übertragenes Recht der P-Partei verletzt, 64, 67 BVerfGG. Vorliegend kommt eine Verletzung der Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 GG oder des Parteienprivilegs des Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG in Betracht. I. Chancengleichheit 1. Eingriff in die Chancengleichheit Fraglich ist, ob durch die Broschüre das Recht der P auf gleiche Mitwirkung bei der Willensbildung des Volkes nach Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG verletzt ist. Danach steht den Parteien die Aufgabe zu, bei der staatsfreien Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Über die Grundsätze des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG kann eine demokratische Legitimation der Staatsorgane nur bei einer freien, zwanglosen Willensbildung erfolgen. Sie hat vom Volk zu den Staatsorganen hin zu erfolgen und nicht umgekehrt. Parteien kommt in diesem Prozess der Meinungs- und Willensbildung als Zwischengliedern zwischen dem Bürger und dem Staat eine herausragende Rolle zu. Dieser Bedeutung wurde durch Art. 21 GG Rechnung getragen, der alle Befugnisse einer Partei in einer Demokratie festschreibt und ihr damit verfassungsrechtlichen Status zuerkennt. Darin findet sich nicht nur das Recht auf freie Gründung und Mitwirkung, sondern gleichzeitig auch die Absicherung dieser Mitwirkungsrechte durch Regeln, die ihnen gleiche Rechte und Chancen gewähren. Minderheitsgruppen müssen die Möglichkeit haben, zur Mehrheit zu werden. Demokratische Gleichheit bedeutet, dass der jeweils herrschenden Mehrheit und der oppositionellen Minderheit bei jeder Wahl aufs Neue die grundsätzlich gleichen Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen offen gehalten werden kann. Diese Gleichheit wird auch schon weit im Vorfeld einer Wahl verletzt, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zu Lasten einer politischen Partei auf die freie Willensbildung einwirken. Durch die Broschüre mit Nennung der P-Partei ist ein solches Einwirken hier gegeben 2. Rechtfertigung des Eingriffs Das Handeln der Bundesregierung könnte durch den Gesichtspunkt der Öffentlichkeitsarbeit gerechtfertigt sein. Diese ist nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern notwendig. Um einen Grundkonsens zwischen dem Einzelnen und der Regierung und dem Parlament herzustellen, muss der Bürger sich in entscheidenden Sachfragen ein Bild über die zu treffenden Entscheidungen und Lösungsvorschläge machen können. Darin spiegelt sich die verantwortliche Teilhabe der Bürgers im demokratischen Staat wieder. In den Rahmen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit würde es fallen, in sachgerechter und informativer über die aktuelle Politik der Βundesregierung zu berichten und bestimmte Anliegen (z.b in Finanz-, Wirtschafts- und Sozialpolitik) objektiv zu vermitteln. Darüber hinaus versteht sich die Bundesrepublik als wehrhafte Demokratie. Hieraus folgt der insbesondere allen Verfassungsorganen erteilte Auftrag, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu wahren und aktiv für sie einzutreten. Fraglich ist, ob der Bundesminister die Kompetenz hierfür hat. Nach Art. 65 GG leitet der Minister sein Ressort in eigener Verantwortung. Als Minister kommt ihm nicht nur die Aufgabe der Leitung seines Ressorts zu, sondern darüber hinaus ist er als Organ der wehrhaften Demokratie zur Staatsleitung berufen. Die Herausgabe dieser Broschüre zum Schutze der Jungend vor rechtsextremistischen Strömungen fällt unter den Schutzauftrag des Ministers. Er ist befugt, an der öffentlichen Auseinandersetzung darüber teilzunehmen, ob Ziele und Verhalten einer Partei oder deren Mitglieder mit der verfassungsmäßigen Ordnung vereinbar sind. Diese Aufgabe, bei der es um die politische Führung, die verantwortliche Leitung des Ganzen der Politik geht und die sich die hierzu vorrangig berufene Landesregierung mit anderen Verfassungsorganen teilt, wird nicht allein mit den Mitteln der Gesetzgebung und der richtungweisenden

4 Einwirkung auf den Gesetzesvollzug wahrgenommen, sondern auch durch die Verbreitung von Informationen an die Öffentlichkeit. In diesem Zusammenhang dürfen die zuständigen Verfassungsorgane grundsätzlich das tatsächliche Verhalten von Gruppen oder deren Mitgliedern wertend als extremistisch und verfassungsfeindlich beurteilen. Jedoch gilt diese Befugnis nicht uneingeschränkt. Die Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit verlaufen dort, wo die Wahlwerbung beginnt oder die Chancengleichheit der Parteien verletzt wird. Die Bundesregierung hat sich nicht nur innerhalb ihres verfassungsrechtlich vorgegebenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiches zu halten, sondern sie muss zum Einen indirekte und direkte Wahlwerbung vermeiden. Zudem müssen Informationen über andere Parteien auf tatsächlichen Grundlagen beruhen, Bewertungen einer Partei als extremistisch und verfassungsfeindlich dürfen nicht willkürlich sein. Danach wäre es unzulässig, eine vom Bundesverfassungsgericht nicht verbotene politische Partei in der Öffentlichkeit nachhaltig verfassungswidriger Zielsetzung und Betätigung zu verdächtigen, wenn diese Maßnahme bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich wäre und sich daher der Schluss aufdrängte, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhte. Zu prüfen ist, ob die Broschüre Maßnahmen zum Schutz von Jugendlichen vor rechtsextremistischer Einflussnahme diesen Anforderungen gerecht wird. Die Broschüre ist in erster Linie darauf angelegt, Jugendliche vor unterschwelliger rechtsextremistischer Einflussnahme zu schützen. Eine ausschließliche Ausrichtung auf die Antragstellerin lässt sich nicht feststellen. Allerdings wird sie als einzige konkret benannte Organisation erwähnt. Den Schwerpunkt bildet dabei das Auftreten der Antragstellerin gegenüber Jugendlichen und jungen Eltern, indem dargestellt wird, wie sie Jugendliche anwirbt. Soweit in diesen Zusammenhängen in der Broschüre tatsächliche Abläufe beschrieben werden, sind sie sachlich zutreffend. Dies wird auch von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt. Gegen negative Werturteile, welche die Bundesregierung in Wahrnehmung ihrer verfassungsrechtlichen Schutzpflichten trifft, bietet Art. 21 GG grundsätzlich keinen Schutz. Hieran sind keinerlei rechtliche Auswirkungen geknüpft. Faktische Nachteile, die daraus für eine Partei entstehen können, sind hinzunehmen. Nach dem Verfassungsschutzbericht 2006 des Bundesministeriums des Innern halte die P-Partei "unverändert an ihrer offenen, aggressiv-kämpferischen Feindschaft gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung fest" Der Verfassungsschutzbericht, gegen die die Antragstellerin gerichtlich nicht vorgegangen ist, rechtfertigt die Erwähnung der Antragstellerin in der fraglichen Broschüre als Beispiel für rechtsextremistische Aktivitäten. Unter diesen Umständen sind keine Ansatzpunkte dafür ersichtlich, die in der Broschüre enthaltenen Werturteile als willkürlich zu qualifizieren, zumal die als Grundlage der Bewertung aufgeführten Tatsachen nicht bestritten werden. Die Gesamtdarstellung ist im Übrigen in Ausdrucksweise und Form sachlich gehalten. Insbesondere ist mit ihr keine Werbung zu Gunsten der die Bundesregierung tragenden Partei verbunden. Demnach erfüllt die Broschüre die vom BVerfG aufgestellten Forderungen, so dass die Broschüre zum Schutz der Jugendlichen und der Freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt ist. II. Parteienprivileg In der Bezeichnung der P-Partei als rechtsextremistisch könnte zugleich eine Verletzung des Parteienprivilegs aus Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG gegeben sein. Nach diesem Artikel entscheidet allein das Bundesverfassungsgericht im Parteiverbotsverfahren darüber, ob eine Partei verfassungswidrig ist. Dies hat zur Konsequenz, dass solange eine Partei nicht vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsfeindlich im Sinne von Art. 21 Abs. 2 S. 1 GG verboten worden ist, keine andere staatliche Stelle geltend machen darf, es

5 handele sich um eine verfassungswidrige Partei. In der Broschüre erwähnt das Bundesministerium nicht, dass die P-Partei verfassungswidrig sei. Sie erklärt nur die Einordnung der Partei als rechtsextremistisch. Wie bereits oben angesprochen, ist der Regierung und den Ministern aufgrund ihres Schutzauftrages für die wehrhafte Demokratie solche Aussagen nicht verwehrt, das Auftreten einer Partei wertend als extremistisch oder verfassungsfeindlich zu beurteilen. Eine Verletzung des Parteienprivilegs ist nicht gegeben. Der Antrag ist unbegründet. C. Ergebnis Das Organstreitverfahren ist zulässig aber unbegründet, es hat keine Aussicht auf Erfolg.

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