Fall: Der Fünf-Minuten-Streit
|
|
- Kristian Fuchs
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Fall: Der Fünf-Minuten-Streit Ratbald Richwin Referent (R) ist fraktionsloser Abgeordneter des Deutschen Bundestages. Als eines Tages eine kontroverse Debatte über eine bevorstehende Diätenerhöhung stattfindet, meldet auch R einen Redebeitrag an, da ihm dieses Thema in besonderer Weise am Herzen liegt. Enthusiastisch beginnt er sodann seine Auffassung argumentativ sorgfältig und in allen Einzelheiten darzulegen. Das führt indes dazu, dass er selbst nachdem er die ihm zugeteilte Zeit bereits um fünf Minuten überschritten hat noch lange nicht zum Kern seiner Ausführungen vorgestoßen ist. Eine Ermahnung des Bundestagspräsidenten Zölestin Zeitwacht (Z) überhört er versehentlich. Daraufhin entzieht Z dem R kurzerhand das Wort. R empfindet dies als im höchsten Maße ungerecht. Er beruft sich dabei darauf, dass auch einige der fraktionszugehörigen Abgeordneten ihre Redezeiten zum Teil sogar deutlich länger überschritten hätten, ohne dass solches von Z beanstandet worden wäre. R wendet sich deshalb drei Wochen später in einem Brief an das Bundesverfassungsgericht, um hier klären zu lassen, ob das Verhalten des Bundestagspräsidenten verfassungswidrig ist. Aufgabe: Erörtern Sie in einem Rechtsgutachten die Erfolgsaussichten dieses Antrags. Lesen Sie die Entscheidung BVerfGE 80, Seite 1
2 Lösung Fall: Der Fünf-Minuten-Streit Der Brief des R könnte als Antrag in einem Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 13 Nr. 5 BVerfGG zu verstehen sein. Ein solcher Antrag hat (Aussicht auf) Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts Das Bundesverfassungsgericht ist für Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 13 Nr. 5 BVerfGG zuständig. Hinweis: Zitieren Sie hier die beiden Einstiegsnormen des Grundgesetzes und des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, die Ihnen im Folgenden den Weg durch die Zulässigkeitsprüfung weisen. Die 63 bis 67 BVerfGG können zusätzlich zitiert werden. II. Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit 63 BVerfGG Andere Terminologie: Parteifähigkeit des Antragstellers Der Antragsteller müsste beteiligtenfähig sein. Wer zur Einleitung eines Organstreitverfahrens berechtigt ist, ergibt sich aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit 63 BVerfGG. Antragsberechtigt sind oberste Bundesorgane oder andere Beteiligte beziehungsweise Teile dieser Organe. R ist als Bundestagsabgeordneter sowohl am Verfassungsleben Beteiligter im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG als auch als Teil des Deutschen Bundestages Teil eines obersten Bundesorgans im Sinne von 63 BVerfGG. Unabhängig davon, welche Vorschrift hier zur Anwendung kommt, müsste er durch das Grundgesetz oder die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages mit eigenen Rechten ausgestattet sein. Seine Rechte als Abgeordneter folgen aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG, 13, 20 Abs. 2 S. 3, Abs. 4, 31 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 39 GOBT (innerparlamentarisches Mitwirkungsrecht). R ist also durch das Grundgesetz und auch die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages mit eigenen Rechten ausgestattet und damit unabhängig davon, welche Vorschrift hier zur Anwendung kommt, im Organstreitverfahren beteiligtenfähig. III. Beteiligtenfähigkeit des Antragsgegners, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit 63 BVerfGG Andere Terminologie: Parteifähigkeit des Antragsgegners Seite 2
3 Auch der Antragsgegner müsste beteiligtenfähig sein. Beteiligte eines Organstreitverfahrens können nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit 63 BVerfGG zusammenfassend gesagt unter anderem der Bundestag oder der Bundestagspräsident sein. Im Sachverhalt ist nicht (genau) angegeben, gegen wen R seinen Antrag richtet. Beide genannten Organe/Beteiligte/Organteile kommen grundsätzlich in Betracht. Der Antrag kann aber ausgehend vom Begehren des R diesbezüglich ausgelegt werden. Stellte man auf den Bundestag ab, müsste man die Maßnahme des Präsidenten als eine Maßnahme stellvertretend für das gesamte Parlament verstehen, vgl. 7 Abs. 1 S. 1 GOBT. Demgegenüber liegt näher, die Maßnahme des Bundestagspräsidenten im Rahmen der Leitung der Beratung als Teil der mit seiner besonderen Funktion verbundenen Ordnungsgewalt zu verstehen, vgl. 7 Abs. 2, 21 ff. GOBT. Damit liegt näher, dass R den Z selbst als Antragsgegner in Verantwortung nehmen will. Z ist hier wie bereits ausgeführt beteiligtenfähig. IV. Antragsgegenstand, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit 64 Abs. 1 BVerfGG Andere Terminologie: Streitgegenstand Das Verfahren müsste einen zulässigen Antragsgegenstand betreffen. Das Organstreitverfahren wird wegen Streits um Rechte oder Pflichten der Beteiligten aus dem Grundgesetz betrieben, wobei stets eine konkrete Maßnahme oder ein konkretes Unterlassen den Anlass gibt. Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit 64 Abs. 1 BVerfGG ist eine rechtserhebliche (nicht bloß vorbereitende oder bloß vollziehende) Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners im Rahmen eines verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses erforderlich. Hier wurde dem R das Wort entzogen, das heißt, ihm wurde verboten, weiter von seinem Rederecht im Parlament Gebrauch zu machen. Die Frage des Rederechts wurzelt im Verfassungsrecht. Eine rechtserhebliche Maßnahme im Rahmen eines verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses liegt damit vor. Die Wortentziehung ist der zulässige Antragsgegenstand. V. Antragsbefugnis, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit 64 Abs. 1 BVerfGG Die Zulässigkeit des Antrags des R setzt nach 64 Abs. 1 BVerfGG zudem voraus, dass R (plausibel) darlegt, durch diese Maßnahme in seinen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein. Eine Rechtsverletzung muss möglich sein, darf also nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen. Hinweis: Die Möglichkeitstheorie bezieht sich nur auf die Rechtsverletzung. Das Bestehen des Rechts selbst muss ausdrücklich festgestellt werden. Andere Ansicht gut vertretbar, so etwa Degenhart, Klausurenkurs im Staatsrecht I, 2. Aufl. 2011, Fall 5, Rn. 273, 277 ff. Seite 3
4 1. Bestehen eines verfassungsmäßigen Rechts Es müsste zunächst ein verfassungsmäßiges Recht des R bestehen. In Betracht kommt hier ein Recht aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG. Hier werden die Parlamentsabgeordneten als Vertreter des ganzen Volkes bezeichnet. Diese Vertretung nehmen sie im Rahmen der Arbeit des Parlaments wahr, indem sie die von ihnen vertretenen Standpunkte in der Debatte vorbringen, Kritik an anderen Positionen äußern und zum aktuellen politischen Geschehen, zu Gesetzesentwürfen sowie zur Arbeit der Regierung Stellung nehmen. Eine entscheidende Voraussetzung dieser Vertretung des Volks durch die Abgeordneten ist also das Recht des Parlamentariers, in der Parlamentsdebatte das Wort ergreifen zu können, um seinen Standpunkt darzulegen. Zu den Rechten des Abgeordneten gehört es auch, dass die Mandate untereinander grundsätzlich gleichwertig sind, das heißt, dass zum Beispiel hinsichtlich der Redezeitzuteilung, oder der Mitwirkungsrechte in Ausschüssen für alle Abgeordneten die gleichen Kriterien gelten. Diese Rechte stehen grundsätzlich auch dem R als fraktionslosem Abgeordneten in gleicher Weise wie den fraktionsangehörigen Abgeordneten zu. Sie knüpfen sich an seine Stellung als Parlamentarier und nicht etwa an eine Fraktionszugehörigkeit. Etwas anderes ließe sich mit dem Wortlaut des Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG nicht vereinbaren. Das Rederecht im Parlament in Verbindung mit dem Grundsatz der Abgeordnetengleichheit ist folglich ein auch dem R zustehendes verfassungsmäßiges Recht. 2. Möglichkeit einer Beeinträchtigung Dieses Recht müsste möglicherweise beeinträchtigt sein. Indem Z dem R in der Debatte das Wort entzogen hat, könnte er dessen Rederecht in einer verfassungswidrigen Weise beeinträchtigt haben. Zudem macht R geltend, dass die Redezeitüberschreitung bei fraktionsangehörigen Abgeordneten nicht wie bei ihm beanstandet wurde. Dies könnte den erwähnten Grundsatz der Abgeordnetengleichheit verletzten. Eine Beeinträchtigung ist daher möglich. Hinweis: An dieser Stelle darf keinesfalls die Rechtsverletzung als solche durchgeprüft werden. Es geht hier zunächst nur um die Möglichkeit. Es muss möglich, also denkbar und nicht nach allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten ausgeschlossen sein, dass das oben bezeichnete Recht des R verletzt wurde. Die Rechtsverletzung als solche wird erst (unten) in der Begründetheit durchgeprüft. 3. Ergebnis Eine Rechtsverletzung erscheint nicht ausgeschlossen. R ist damit antragsbefugt. VI. Form, 23 Abs. 1, 64 Abs. 2 BVerfGG Die Formvorschriften müssten gewahrt sein. Der Antrag ist nach 23 Abs. 1 BVerfGG schriftlich einzureichen. Nach 64 Abs. 2 BVerfGG müssen die verletzten Grundgesetzbestimmungen genannt werden. Ausreichend wäre insoweit die Berufung auf das Rederecht. Hier ist Seite 4
5 wurde der Antrag per Brief gestellt. Dass sich R in diesem ausdrücklich auf sein Rederecht beruft, kann unterstellt werden. Damit sind die Formvorschriften gewahrt. VII. Frist, 64 Abs. 3 BVerfGG Die Antragsfrist müsste gewahrt sein. Der Antrag muss nach 64 Abs. 3 BVerfGG binnen sechs Monaten nach Bekanntwerden der Maßnahme oder Unterlassung gestellt werden. Hier wurde der Antrag nach drei Wochen gestellt. Damit ist die Frist gewahrt. VIII. Ergebnis Der Antrag ist zulässig. B. Begründetheit Der Antrag ist begründet, wenn die Entziehung des Wortes den R in seinen (verfassungsmäßigen) Rechten verletzt. I. Verletzung in Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG Hinweis: Wenn im Rahmen der Antragsbefugnis das Bestehen des Rechts nur auf seine Möglichkeit hin geprüft wird, muss an dieser Stelle zunächst sein tatsächliches Bestehen geprüft werden. Das in Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG mit geschützte parlamentarische Rederecht könnte verletzt sein. Dem R als Abgeordneten und damit Vertreter des ganzen Volkes kommt hier ein solches Rederecht zu, welches der Bundestagspräsident durch die Entziehung verkürzt hat. Diese Maßnahme ist jedoch verfassungsmäßig, wenn sie sich auf eine ihrerseits verfassungsmäßige Ermächtigungsgrundlage stützt und formell wie materiell verfassungsmäßig ist. 1. Rechtsgrundlage Bei Ermittlung der begrenzenden Rechtsgrundlage ist zunächst vom Grundgesetz auszugehen, bevor die nähere Ausgestaltung der Grenzen der Rechte der Parlamentarier in der GOBT herangezogen werden kann: Die Aufgaben des Bundestags in der parlamentarischen Demokratie des Grundgesetzes, unter anderem das Zustandebringen von Gesetzesbeschlüssen nach Art. 76 ff. GG, machen es erforderlich, dass seine Arbeit in einer seine Funktionsfähigkeit sicherstellenden Weise organisiert wird. Ein Rederecht muss daher zeitlich begrenzt sein. Ein unbegrenztes Rederecht eines einzelnen Abgeordneten würde die Funktionsfähigkeit des Parlaments insgesamt beeinträchtigen. Seite 5
6 Das Grundgesetz enthält im Einzelnen keine Regelungen. Es verweist lediglich in Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG auf die GOBT. In der Geschäftsordnung kann der Ausgleich der widerstreitenden verfassungsrechtlichen Interessen ausformuliert werden. Diese müssen einerseits die Funktionsfähigkeit des Parlaments, andererseits das Rederecht des Abgeordneten sicherstellen. Solcherlei Regelungen sind mit den 27 ff. GOBT gegeben. Im Einzelnen sieht 35 GOBT vor, wie Aussprache und Redezeit festgelegt werden, grundsätzlich beträgt sie für jeden Redner fünfzehn Minuten. In besonderen Fällen ist sie verlängert / kann sie verlängert werden, vgl. 35 Abs. 1 S. 3, 4 GOBT. Zur effektiven Durchsetzung der Redezeitzuteilungen ist in 35 Abs. 3 GOBT vorgesehen, dass, überschreitet ein Abgeordneter seine Redezeit, ihm nach einmaliger Mahnung das Wort entzogen werden soll. Gegen eine solche Ausgestaltung ist nichts (auf abstrakter Ebene) einzuwenden. Insbesondere erscheint die Privilegierung fraktionszugehöriger Abgeordneter in Abs. 1 und 2 erscheint vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass solche Abgeordnete regelmäßig eine mengenmäßig größere Anzahl von Wählern repräsentieren. Insgesamt erkennt die GOBT das Rederecht des Einzelnen an und unterwirft es einer für alle gültigen und im Interesse der Arbeitsfähigkeit des Parlaments notwendigen Beschränkung; sie ist insoweit als eine verfassungskonforme Ausgestaltung des Rederechts nach Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG anzusehen. Rechtsgrundlage für die Entziehung des Wortes ist damit 35 Abs. 3 GOBT. Fraglich ist nun aber, ob die Maßnahme des Bundestagspräsidenten Z gegen R sich als eine rechtmäßige Ausübung dieser Beschränkungsmöglichkeit darstellt. Zu betrachten sind die formelle und die materielle Verfassungsmäßigkeit der konkreten Beschränkung. 2. Formelle Verfassungsmäßigkeit der Maßnahme Die Maßnahme ist als formell verfassungsmäßig zu beurteilen, wenn Zuständigkeit, Verfahren und Form gewahrt sind. a) Zuständigkeit Z war als Bundestagspräsident für die Entziehung der Redezeit gemäß 35 Abs. 3 GOBT zuständig. b) Verfahren Fraglich ist aber, ob Z auch verfahrensordnungsgemäß handelte. 35 Abs. 3 GOBT setzt eine einmalige Mahnung voraus. Diese hat Z hier abgegeben. Problematisch ist jedoch, dass R die Mahnung überhört hat. Man könnte nun in Anlehnung an die zivilrechtliche Willenserklärungen betreffende strenge Vernehmungstheorie annehmen, dass die Mahnung auch tatsächlich (aktiv) verstanden werden muss. Dabei entstehende jedoch Missbrauchsmöglichkeiten für den Adressaten, dessen Behauptung, eine Mahnung nicht gehört zu haben, nicht widerlegt werden kann. Deshalb ist, ebenfalls in Anlehnung an das Zivilrecht, vom objektiven Empfängerhorizont auszugehen. Hier konnte jeder objektive Redner an Stelle des R die Mahnung des Z hören und verstehen, weshalb sie als ordnungsgemäß Seite 6
7 zugegangen im Sinne von 35 Abs. 3 GOBT zu bewerten ist. Z handelte also verfahrensordnungsgemäß. c) Form Formfehler sind nicht ersichtlich. d) Ergebnis Somit war die Maßnahme formell verfassungsmäßig. 3. Materielle Verfassungsmäßigkeit der Maßnahme Die Entziehung müsste auch materiell mit der Verfassung in Einklang stehen. a) Grundsatz R hat die ihm zugeteilte Redezeit um mehr als fünf Minuten überschritten und eine Mahnung des Präsidenten unbeachtet gelassen. Nach der (Soll-)Vorschrift des 35 Abs. 3 GOBT war der Bundestagspräsident gehalten, dem R das Wort zu entziehen. b) Ausnahme wegen Ungleichbehandlung? Indes handelt es sich bei 35 Abs. 3 GOBT, wie erwähnt, um eine Soll-Vorschrift. Z kann also ausnahmsweise davon abweichen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung gebieten. In Betracht kommt, dass die Nichtbeanstandung der Redezeitüberschreitung gegenüber den anderen, fraktionszugehörigen Abgeordneten dazu führt, auch dem fraktionslosen R eine Überschreitung (die unter Umständen auch als konkludente Verlängerung i. S. v. 35 Abs. 1 S. 4 GOBT verstanden werden kann) zu gestatten (Gleichbehandlung): Die Verfassungsmäßigkeit der Maßnahme des Z gegenüber dem R hängt also davon ab, inwieweit bei der Anwendung von 35 Abs. 3 GOBT eine unterschiedliche Behandlung von fraktionszugehörigen und fraktionslosen Abgeordneten zulässig ist. Für die Zulässigkeit dieser Unterscheidung spricht, dass der für eine Fraktion sich äußernde Redner dies stellvertretend für eine Vielzahl von Abgeordneten tut. Die parlamentarische Arbeit des Bundestags beruht auf dem Fraktionsprinzip, das auch bei der Redezeitverteilung in einer Aussprache eine entscheidende Rolle spielt und in der GOBT festgeschrieben ist. Hiermit wird vor allem berücksichtigt, dass fraktionszugehörige Abgeordnete einen größeren Teil der Wahlberechtigten repräsentieren als fraktionslose (vgl. auch 35 Abs. 1 S. 3 sowie 28 Abs. 1 S. 2 GOBT; vgl. zudem 12 S. 1 und 57 Abs. 1 GOBT). Der fraktionslose Abgeordnete spricht dagegen nur für sich (wenngleich auch er als Vertreter des ganzen Volkes). Dies spricht dafür, dass in der Hinnahme einer Redezeitüberschreitung der in der Zuteilung enthaltene Proporz zum Tragen kommen kann. Gegen die Zulässigkeit der Unterscheidung lässt sich ins Feld führen, dass die Vorschrift des 35 Abs. 1 S. 2 GOBT hinsichtlich der Rededauer zunächst auf den einzelnen Abgeordneten abstellt und sie unabhängig von der Frage der Fraktionszugehörigkeit für alle Redner gleich ansetzt (von der Ausnahme in 35 Abs. 1 S. 3 GOBT einmal abgesehen), sofern der Bundestag oder der Ältestenrat nichts Abweichendes beschließen. Auch ist der Umstand der Seite 7
8 Fraktionszugehörigkeit bereits bei der Frage der Redezeitverteilung nach 35 Abs. 1 S. 1 und 3 GOBT zu berücksichtigen, so dass der Proporz von vornherein und nicht erst durch eine Gestattung oder Nichtgestattung einer Redezeitübertretung hergestellt wird. Entscheidend dürfte letztlich sein, dass die Frage einer Redezeitübertretung keinen unmittelbaren Zusammenhang zum Problem der gerechten Redezeitzuteilung aufweist, so dass in diesem Punkt der Grundsatz der innerparlamentarischen Gleichbehandlung der Abgeordneten zur Anwendung kommen muss. Der Bundestagspräsident hat aus diesem Grund auch dem R ausnahmsweise eine Überschreitung der Redezeit zu gestatten, wenn er dies auch bei anderen Abgeordneten zugelassen hat. Anmerkung: Eine andere Ansicht ist vertretbar. Es kommt darauf an, die Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von fraktionslosen und fraktionszugehörigen Abgeordneten zu erörtern und anhand der hieraus sich ergebenden Argumente zu einer Lösung zu gelangen. Entscheidend ist die Qualität der Argumentation im Umgang mit den Vorschriften des Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG und des 35 GOBT. 4. Ergebnis Hiernach ist R in seinem parlamentarischen Rederecht (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG) verletzt. II. Verletzung sonstiger Rechte Nicht ersichtlich ist, dass R in anderen Rechten verletzt ist. III. Ergebnis Der Antrag ist begründet. C. Zusammenfassung Der Antrag wird erfolgreich sein. / Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg. Wenn in der Aufgabenstellung nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gefragt ist: Das Bundesverfassungsgericht wird gemäß 67 S. 1 BVerfGG den Verfassungsverstoß feststellen. Erzeugt mit LATEX und KOMA-Script. Seite 8
9 Lösungsübersicht A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts II. Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit 63 BVerfGG III. Beteiligtenfähigkeit des Antragsgegners, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit 63 BVerfGG IV. Antragsgegenstand, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit 64 Abs. 1 BVerfGG V. Antragsbefugnis, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit 64 Abs. 1 BVerfGG 1. Bestehen eines verfassungsmäßigen Rechts 2. Möglichkeit einer Beeinträchtigung 3. Ergebnis VI. Form, 23 Abs. 1, 64 Abs. 2 BVerfGG Seite 1
10 VII. Frist, 64 Abs. 3 BVerfGG VIII. Ergebnis B. Begründetheit I. Verletzung in Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG 1. Rechtsgrundlage 2. Formelle Verfassungsmäßigkeit der Maßnahme a) Zuständigkeit b) Verfahren c) Form d) Ergebnis 3. Materielle Verfassungsmäßigkeit der Maßnahme a) Grundsatz b) Ausnahme wegen Ungleichbehandlung? Seite 2
11 4. Ergebnis II. III. Verletzung sonstiger Rechte Ergebnis C. Zusammenfassung Seite 3
Fall 8: Die Partei, die Partei, die hat immer recht.
Fall 8: Die Partei, die Partei, die hat immer recht. T. E. Lawrence von Arabujen (LvA) ist ein einflussreicher Geschäftsmann, der mit Ölspekulationen, diversen Gold- und Kupferminen im mittleren Osten
MehrFall 2. Sachverhalt: Frage 1: Besteht für P die Möglichkeit, die von ihm vorgetragene Rechtsverletzung gerichtlich überprüfen zu lassen?
Sachverhalt 1 Fall 2 Sachverhalt: P ist Mitglied des 14. Deutschen Bundestags und gehört der Fraktion der C-Partei an. Für den Fall des Wahlsieges bei der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen war er für
MehrTeil 1: Vorlesung Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht Gliederung
Teil 1: Vorlesung Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht Gliederung Erster Teil: Grundlagen 1. Grundbegriffe: Staatsrecht und Verfassungsrecht 2. Die Staatsangehörigkeit 3. Das Staatsgebiet 4. Verfassungsgebung
MehrArbeitsgemeinschaft Staatsrecht II (Staatsorganisationsrecht) Sommersemester 2008
Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht II (Staatsorganisationsrecht) Sommersemester 2008 Fall 8: Bundes- und Landstraßen Fall nach BVerfGE 102, 167 Die B 75 verbindet die Hansestädte Hamburg und Lübeck. Sie war
Mehr(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Prof. Dr. Christian Waldhoff Vorlesung Staatsrecht I WS 2012/13 Fälle zum Wahlrecht Lösungsskizze Fall 1 Fraglich ist, ob der von dem Ortsverein Kreuzberg der S-Partei angebotene Wahl-Shuttle-Service gegen
MehrBERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Staats- und Europarecht
Klausur 1; Schwierigkeitsgrad Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art.
MehrFall 14: Die Villa. Norman Jäckel Berend Koll Hannah Imbusch Solveig Meinhardt Dr. Anna Mrozek. Sommersemester 2014
Fall 14: Die Villa Der im Bundesland L lebende Eugenius Engelich ist (zunächst glücklicher) Erbe: Nach dem Tod seiner Großtante fällt ihm allein ein Grundstück mitsamt Gründerzeitvilla zu. Engelichs Euphorie
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrZwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld. A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO)
Zwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO) aufdrängende Sonderzuweisung (-) Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur (= streitentscheidenden
MehrI. II. I. II. III. IV. I. II. III. I. II. III. IV. I. II. III. IV. V. I. II. III. IV. V. VI. I. II. I. II. III. I. II. I. II. I. II. I. II. III. I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII.
MehrS. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG
S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG I. Schutzbereich Geschützt ist die Wohnung zur freien Entfaltung der Persönlichkeit in räumlicher Hinsicht. Der Begriff Wohnung wird weit ausgelegt,
MehrStaats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung: Die Shisha-Café Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung: Die Shisha-Café Gesellschaft bürgerlichen Rechts UNI-NII.040 (SS 13) Sachverhalt Neue und gesicherte medizinische Erkenntnisse
MehrTenor. Gründe. VGH München, Beschluss v. 12.05.2016 22 ZB 16.549. Titel: Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt"
VGH München, Beschluss v. 12.05.2016 22 ZB 16.549 Titel: Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt" Normenketten: 84 VwGO 88 VwGO 7 BetrWPrV Schlagworte: Anfechtungsklage, Prüfungsentscheidung,
MehrVerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz II 80 Abs. 5 VwGO)
Sonderprobleme zum Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO (1) Einstweiliger Rechtsschutz bei faktischer Vollziehung des VA Situation: Behörde setzt sich über die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer
MehrLG Saarbrücken Beschluss vom 15.3.2013
1. Der Betroffene, der erfolgreich gegen die Anordnung der Abschiebungshaft Rechtsbeschwerde eingelegt hat, kann grundsätzlich nicht die Erstattung der Gebühren des für ihn in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
MehrPersonalratsrechte und ihre Durchsetzung
Personalratsrechte und ihre Durchsetzung Gerichtliche Durchsetzung von Theorie und Praxis Dr. Eberhard Baden Fachanwalt für Verwaltungsrecht Kassel, 11. Sept. 2012 Einerseits: Grundsatz der vertrauensvollen
MehrAufteilung der Steuererstattung unter getrennt lebenden Ehegatten
Aufteilung der Steuererstattung unter getrennt lebenden Ehegatten Urteil mitgeteilt von Rechtsanwältin Eva Gerz Rechtsanwälte Felser Dezernat Familien- und Erbrecht http://www.felser.de Familienrechtsexpertin
MehrFraglich ist zunächst, ob alle Sachentscheidungsvoraussetzungen des Antrags gegeben sind. 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Lösung Fall 7: Der Antrag des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und er begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen Fraglich ist zunächst, ob alle
MehrStellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des Herrn R. 1 BvR 1464/07. erarbeitet vom
Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde des Herrn R. 1 BvR 1464/07 erarbeitet vom Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 68.10 OVG 7 KS 87/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter
MehrDr. Henning Tappe S. 1
Dr. Henning Tappe S. 1 Lösungsvorschlag: Frage 1: Verfassungsmäßigkeit der Änderungen Geplante Änderungen sind verfassungsmäßig, wenn weder die Änderung des 18 ParteiG die Verteilung der Mittel im Rahmen
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 B 30.03 VGH 9 S 1058/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Mai 2003 durch den Vorsitzenden
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 34.12 VGH 9 S 2246/11 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter
MehrFall 2: Äußerungsrechte des Bundespräsidenten
Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Andreas Voßkuhle S. 1/1 Fall 2: Äußerungsrechte des Bundespräsidenten nach BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014, 2 BvE 4/13 Sachverhalt:
MehrAntrag. Fraktion der SPD Hannover, den 30.10.2012. Geschäftsordnung für den Niedersächsischen Landtag: Transparenz schaffen, Vertrauen bewahren
neu *) Antrag Fraktion der SPD Hannover, den 30.10.2012 Geschäftsordnung für den Niedersächsischen Landtag: Transparenz schaffen, Vertrauen bewahren Der Landtag wolle beschließen: Entschließung Die Anlage
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 248/08 6 L 295/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Landkreis
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 85/09 BESCHLUSS vom 12. Juli 2010 in dem Verfahren wegen Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Erbrecht - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13
Obersatz: Der Antrag des S auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrBERLIN-BRANDENBURG BESGHLÜSS
OVG 12 N 55.07 VG 12 A 399.04 Berlin In der Verwaltungsstreitsache BERLIN-BRANDENBURG BESGHLÜSS Klägers und Antragstellers, gegen das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Justiz, Salzburger
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 60.10 OVG 6 A 470/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrAufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:
Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:
Mehr- Examensklausur im Öffentlichen Recht - 29.09.2007. Onlineduchsuchungen
UNIVERSITÄT ROSTOCK JURISTISCHE FAKULTÄT Lehrstuhl für Kommunikationsrecht Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Richard-Wagner-Str. 7, 18055 Rostock - Examensklausur im Öffentlichen
MehrEinstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO
Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO A) Zulässigkeit des Antrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, ( 40 I 1 VwGO) II. Statthafte Antragsart 1. Antragsbegehren, 88 VwGO analog 2. Abgrenzung zu
MehrFall 9: Die Apothekerin
Fall 9: Die Apothekerin Mildburg Misch (M) entschließt sich dazu, in ihrer Heimatstadt eine Apotheke zu eröffnen. Nach dem Apothekengesetz (ApoG) bedarf es hierzu einer Erlaubnis, welcher eine sogenannte
MehrÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah
MehrGrundlagen des Bürgerlichen Rechts bei Prof. Dr. Eisenhardt Sommersemester 2002 1. Einsendearbeit
Welzel, Dieter Hennef, 29. Juni 2002 Auf der Nachbarsheide 6 53773 Hennef 1. Semester Zusatzstudium Wirtschafts- und Arbeitsrecht Matr.-Nr.: 2902761 I Grundlagen des Bürgerlichen Rechts bei Prof. Dr. Eisenhardt
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 154/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 34 F 260/02 Amtsgericht Oranienburg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau R... T... Antragstellerin, - Prozessbevollmächtigte:
MehrAußerordentliche Kündigung I
Außerordentliche Kündigung I BGB 626; ZPO 543 Abs. 1 Das unentschuldigte Fehlen des Arbeitnehmers für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne ausreichende Information des Arbeitgebers ist im Wiederholungsfall
MehrMoritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 5
Fall 5 1 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht A. Sachentscheidungsvoraussetzungen, 80 V VwGO I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I 1 VwGO Keine aufdrängende Sonderzuweisung. Subvention erfolgte
MehrVerwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland
Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.3.1996 VerwG.EKD 0124/10-95 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 14.03.1996 Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen
MehrV fordert nach weiteren zwei Wochen nunmehr Zahlung des Kaufpreises von K.
Übung im Privatrecht I Wintersemester 2014/15 Fall 2: Computerkauf mit Problemen Rentner Karl (K) beabsichtigt seit geraumer Zeit, sich einen Laptop zu kaufen, um endlich standesgemäß mit seinen Enkeln
MehrFall: Die Bundeswette
Fall: Die Bundeswette Die Bundeskanzlerin Andela Mecklenberger-Neid bekommt bei zahlreichen Gesetzesvorhaben Gegenwind von einigen Landesregierungen, die von der im Bund in der Opposition befindlichen
MehrProf. Dr. Gerhard Robbers WS 2007/2008 Übung für Anfänger im Öffentlichen Recht 2. Klausur Sachverhalt
Prof. Dr. Gerhard Robbers WS 2007/2008 Übung für Anfänger im Öffentlichen Recht 2. Klausur Sachverhalt Aufgabe 1: A ist Mitglied des 15. Deutschen Bundestages und gehört der C-Fraktion des Bundestages
MehrGesetzgebungsverfahren III
1 Gesetzgebungsverfahren III Fall: Eile mit Weile Im Bundesland L stellt die P- Partei die Mehrheit im Landtag und auch die Landesregierung. Die P- Partei hat die vorangegangene Wahl u. a dadurch gewonnen,
MehrAktenzeichen Telefon Telefax E-Mail Datum CM 20-35-03/12 +49 30 27876-2 +49 30 27876-798 michel@dstv.de 14.05.2012
An das Bundesverfassungsgericht Aktenzeichen Telefon Telefax E-Mail Datum CM 20-35-03/12 +49 30 27876-2 +49 30 27876-798 michel@dstv.de 14.05.2012 Verfassungsbeschwerde des Herrn XXX Sehr geehrter Herr
Mehrhat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES 3 U 103/06 407 O 301/05 In dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. August 2006 In Sachen.. hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat,
Mehr9 Der Bundespräsident. 1. Welches ist der Unterschied zwischen einem parlamentarischen und einem präsidentiellen Regierungssystem?
9 Der Bundespräsident 1. Welches ist der Unterschied zwischen einem parlamentarischen und einem präsidentiellen Regierungssystem? Bei dem parlamentarischen Regierungssystem wird der Regierungschef vom
MehrExamensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 1 - Lebenslange Freiheitsstrafe -
Prof. Dr. Werner Heun SoSe 2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 1 - Lebenslange Freiheitsstrafe - Zu prüfen sind die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde des H vor
MehrDer Demokratieprozess in der Europäischen Union
Der Demokratieprozess in der Europäischen Union Gliederung I. Hintergrund... 1 II. Rechtssetzung in der Europäischen Union und der Einfluss der Unionsbürger... 2 1. Repräsentative Demokratie als Grundmodell
MehrSprachunterricht. Gegenseitiger Beistand
Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 3 : Folgen eines Staatsbesuchs Verfassungsrecht, Verfassungsprozessrecht UNI-N. 050 (WS 10/11) Sachverhalt I. Die zunehmende
MehrVermerk zur Reichweite der Einsichtnahme in Bebauungspläne nach HmbTG
Vermerk zur Reichweite der Einsichtnahme in Bebauungspläne nach HmbTG Fallbeispiel: Ein Bezirksamt bereitet einen Bebauungsplan vor. Die Öffentlichkeit ist noch nicht beteiligt worden. Darf der Entwurf
MehrÜbungsfall: Der Atomkonsens
Übungsfall: Der Atomkonsens Von Akad. Rätin Dr. Sophie-Charlotte Lenski, München* Sachverhalt Im Kernkraftwerk K im Bundesland L kommt es Anfang des Jahres zu einem Störfall, bei dem an zwei Stellen Druckleitungen
MehrRechtsschutz und Planerhaltung. www.krautzberger.info 1
Rechtsschutz und Planerhaltung www.krautzberger.info 1 Rechtsschutzfragen 47 VwGO Rechtsschutz gegenüber gemeindlichen Planungen Inzidentkonttrolle z.b. gegen eine Baugenehmigung Auch bei Nachbarklage
MehrGrundbuchfähigkeit der GbR und Teilungsversteigerung
Grundbuchfähigkeit der GbR und Teilungsversteigerung 68. Agrarrechtsseminar der DGAR in Goslar am 30.09.2013 I n g o G l a s Rechtsanwalt Fachanwalt für Agrarrecht Fachanwalt für Steuerrecht Glas Rechtsanwälte
MehrEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Januar 2013 (460 12 214)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Januar 2013 (460 12 214) Strafprozessrecht Eintreten bei verspäteter Berufungserklärung Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter
MehrStaats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung: Die Konsolidierung der Wohnungsbauhilfe
Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung: Die Konsolidierung der Wohnungsbauhilfe Verfassungsrecht.Verfassungsprozessrecht.UNI-NII.006) A. In einem vom Bundestag
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 32.10 OVG 2 A 11263/09 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Juli 2011 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrHVBG. HVBG-Info 06/2001 vom 23.02.2001, S. 0565-0569, DOK 432.3
HVBG HVBG-Info 06/2001 vom 23.02.2001, S. 0565-0569, DOK 432.3 Zur Höhe des Verletztengeldes für Unternehmer - Zusatzversicherung - BSG-Urteil vom 19.12.2000 - B 2 U 36/99 R Höhe des Verletztengeldes,
MehrPublizitätspflicht: Keine Aussetzung eines Beschwerdeverfahrens wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde
Publizitätspflicht: Keine Aussetzung eines Beschwerdeverfahrens wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde HGB 325, 335 Abs. 4 1. Zur Entscheidung anstehende Verfassungsbeschwerden rechtfertigen jedenfalls
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 13 A. Das Recht der Landesverfassungsbeschwerde.... 17 I. Einführung... 17 1. Der verfassungsgerichtliche Rechtsschutz.... 17 a) Die Verfassungsbeschwerde in
MehrVergabe Rechtsprechungsdatenbank unter folgender Rubrik: Handels- und Gesellschaftsrecht. Bank- und Kreditsicherungsrecht
Veröffentlichung der Entscheidung in Insolvenz-Sammlung Vergabe Rechtsprechungsdatenbank unter folgender Rubrik: Vertragsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Mietrecht Immobilienrecht Bau- und Architektenvertrag
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
4 Ob 154/14x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere
MehrLösungsskizze zum Besprechungsfall XL 1
1 Verwaltungsrecht SS 2008 Prof. Dr. Jochen Rozek Lösungsskizze zum Besprechungsfall XL 1 I. Zulässigkeit der Klage 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I 1 VwGO) öffentlich-rechtliche Streitigkeit:
MehrFall 3. Sachverhalt: Auch in letzter Instanz unterlag E vor Gericht.
Sachverhalt 1 Fall 3 Sachverhalt: E ist Alleineigentümer eines Mehrfamilienhauses, in dem er sechs Wohnungen vermietet hat. Nur im Dachgeschoss ist noch eine 40 qm-wohnung frei. Nachdem das kleine Bauernhaus,
MehrGesamtbetriebsrat BetrVG 19, 33, 47 Abs. 2;GG Art. 9 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1;ZPO 256
Gesamtbetriebsrat BetrVG 19, 33, 47 Abs. 2;GG Art. 9 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1;ZPO 256 1. Der Betriebsrat entscheidet über die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Oktober 2004. in dem selbständigen Beweisverfahren
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 23/03 BESCHLUSS vom 14. Oktober 2004 in dem selbständigen Beweisverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 494a Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2, 101 Abs. 1 a) Eine einseitige Erledigungserklärung
MehrImmissionsschutzrecht III
Klausurprobleme: Nachträgliche Anordnung gem. 17 BImSchG Immissionsschutzrechtlicher Bestandsschutz Widerruf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gem. 21 BImSchG Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner
MehrFALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrVerwaltungsverfahrensrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht UNI-N. 023 (SS 09)
Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 23: Die Schließung einer Diskothek Verwaltungsverfahrensrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht UNI-N. 023 (SS 09) Sachverhalt
MehrProf. Dr. Gerhard Robbers WS 2007/2008. Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fallbesprechung am 10. Januar 2008
Prof. Dr. Gerhard Robbers WS 2007/2008 Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fallbesprechung am 10. Januar 2008 Sachverhalt Die K-Fraktion im Deutschen Bundestag setzt sich aus den Mitgliedern der Parteien
MehrSchweizerisches Bundesverwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Datenschutz Leseplan: Skript 35 Hintergrund Steuerstreit CH USA
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Vergabenachprüfungsverfahren. pp.
1 OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS Verg 9/03 In dem Vergabenachprüfungsverfahren der Bietergemeinschaft pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am
MehrFinanzgericht München
Az.: 15 K 3231/05 Freigabe: 10.02.2006 Stichwort: Eingreifen der 10 Jahres Festsetzungsfrist nach Selbstanzeige, wenn sich eine Steuererstattung ergibt. Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 29.15 OVG 3 A 488/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrGesetz zum Schutz des Rechts auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist ( Amtsblatt der RS, Nr. 40/2015)
Gesetz zum Schutz des Rechts auf einen ( Amtsblatt der RS, Nr. 40/2015) Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz zum Schutz des Rechts auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist verabschiedet
MehrLösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I) Zuständigkeit des BVerfG Gem. Art. 93 I Nr. 4a GG i.v.m. 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG
Mehr2.5 Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte
Vorgehensweisen gegen eine Abmahnung 2.5 Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte 2.5.1 Während des Arbeitsverhältnisses Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann der Arbeitnehmer
MehrSo jedenfalls lässt sich eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin interpretieren. Hierzu im Einzelnen:
Je handfester anwaltliche Werbebotschaften sind, um so weniger ist die Werbung berufswidrig. Derartige Werbung kann sogar den Zugang des Bürgers zum Recht verbessern. So jedenfalls lässt sich eine Entscheidung
MehrBeschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 8 Ta 145/15 7 Ca 639/15 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Datum: 19.11.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 8 Ta 145/15 7 Ca 639/15 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Datum: 19.11.2015 Rechtsvorschriften: 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO Leitsatz: Zurückweisung eines Antrages
MehrLösungsvorschlag. 1. Teil. Ausgangsfall. A. Zulässigkeit
Lösungsvorschlag 1. Teil. Ausgangsfall A. Zulässigkeit Die Zulässigkeit der Klage der Stadt X gegen die Aufhebungsverfügung ist unproblematisch. Der Verwaltungsrechtsweg nach 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist gegeben,
MehrRichtlinie der Deutschen Rentenversicherung Bund über
Richtlinie der Deutschen Rentenversicherung Bund über Vergabesperren Inhaltsverzeichnis: Richtlinie der Deutschen Rentenversicherung Bund über Vergabesperren...1 Präambel...1 I. Definition und Rechtsgrundlage...1
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 120-IV-07 (HS) Vf. 121-IV-07 (e.a.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer
MehrStaats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung: Ein abtrünniger Stadtverordneter
Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung: Ein abtrünniger Stadtverordneter Verwaltungsprozessrecht; Kommunalrecht (UNI-NII.029) In der Fraktion der S-Partei im
MehrE N T S C H E I D S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5911 Entscheid Nr. 96/2015 vom 25. Juni 2015 E N T S C H E I D S A U S Z U G In Sachen: Vorabentscheidungsfrage betreffend Artikel 19bis-11 2 des Gesetzes vom 21. November
MehrDas Kindesnamensrecht nach 1616 ff BGB Im Hinblick auf die Frage, welchen Namen ein Kind erhält, kommt es grundlegend auf die Frage an, ob die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen gemeinsamen
MehrProf.. Dr. Christoph Gusy SoSe 2014. Examinatorium Staatsrecht. - Übersicht -
Prof.. Dr. Christoph Gusy SoSe 2014 Examinatorium Staatsrecht - Übersicht - 1. Grundrechte: Quellen, Träger (natürliche Personen), Schutzrichtungen, Auslegung. Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG). BVerfGE
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 16/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. Juli 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: BGHR: nein
Mehr1. Hausarbeit. Unverbindliche Hinweise zur Lösung 1. Frage 1: Gegenzeichnung der Gesetzesausfertigung (Rechtsbehelfe der O-Fraktion)
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Juristische Fakultät - PD Dr. Ekkehart Reimer Grundkurs Verfassungsrecht II/Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Wintersemester 2005/06 1. Hausarbeit Unverbindliche
MehrSystematisches Scannen von WLAN-Datennetzen durch den Google-Konzern
14. Wahlperiode 30. 04. 2010 Antrag der Abg. Andreas Stoch u. a. SPD und Stellungnahme des Innenministeriums Systematisches Scannen von WLAN-Datennetzen durch den Google-Konzern Antrag Der Landtag wolle
MehrGutachten. aa) Abgabe Mit dem Abschicken des Briefes hat der K das Angebot willentlich in den Verkehr gebracht, also am 26. 11. 2007 abgegeben.
Gutachten Fall 1 Anspruch des F gegen K auf Zahlung von 100 Euro Dem F steht ein Anspruch gegenüber K auf Zahlung von 100 Euro aus 311 I BGB zu, wenn zwischen beiden Parteien ein wirksamer Vertrag zustande
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 BN 2.06 VGH 9 S 1930/05 In der Normenkontrollsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrVerbleib eines Pflegekindes in der Bereitschaftspflegefamilie Von Rechtsanwalt Steffen Siefert, Köln
1 Verbleib eines Pflegekindes in der Bereitschaftspflegefamilie Von Rechtsanwalt Steffen Siefert, Köln Häufig werden Pflegekinder nach einer Herausnahme bei den leiblichen Eltern zunächst in einer Bereitschaftspflegefamilie
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 23.04 OVG 2 L 120/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Juli 2004 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 17. Wahlperiode 16.03.2010. der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE, SSW und SPD
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 17. Wahlperiode 16.03.2010 Antrag der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE, SSW und SPD Transparenz bei Abgeordnetenverhalten sicherstellen Der Landtag wolle beschließen:
MehrDer türkische Sender
Der türkische Sender B ist türkischer Staatsbürger. Er bewohnt mit seiner Ehefrau, zwei gemeinsamen Kindern und einer Schwiegertochter seit 1990 eine Mietwohnung in Leipzig. Vermieterin ist die A. A hatte
MehrFälle (Zustandekommen eines Vertrages) K sagt zu V am Telefon: "Ich möchte dein Auto für 3.000,-- kaufen." V sagt daraufhin zu K: "In Ordnung!
Fälle (Zustandekommen eines Vertrages) Frage: Kann V von K Zahlung von 3.000,-- verlangen? K sagt zu V am Telefon: "Ich möchte dein Auto für 3.000,-- kaufen." V sagt daraufhin zu K: "In Ordnung!" Lösungsvorschlag
MehrSozialverwaltung/ Verwaltungsrecht
Sozialverwaltung/ Verwaltungsrecht Sommersemester 2010 Dozent: RA Prof. Dr. Niels Korte Aufhebung von Verwaltungsakten Rücknahme rechtswidriger VAe, 48 VwVfG, 44 f. SGB X Widerruf rechtmäßiger VAe, 49
Mehr16 Vorläufiger Rechtsschutz Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz
Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz Vorläufiger Rechtsschutz: Sichert eine Rechtsposition bis zur endgültigen Entscheidung Einstweilige Wirkung, keine endgültige Regelung Anordnung bzw. Wiederherstellung
Mehr