- Examensklausur im Öffentlichen Recht Onlineduchsuchungen
|
|
- Heinrich Eberhardt
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 UNIVERSITÄT ROSTOCK JURISTISCHE FAKULTÄT Lehrstuhl für Kommunikationsrecht Gerd Bucerius-Stiftungsprofessur Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Richard-Wagner-Str. 7, Rostock - Examensklausur im Öffentlichen Recht Onlineduchsuchungen Seit dem Jahre 2005 wird das Thema Onlinedurchsuchung kontrovers diskutiert. Während Onlinedurchsuchungen also das heimliche Aufspielen eines sogenannten Trojaners ( Remote Forensic Software ) auf informationstechnische Systeme der Zielperson, der bei bestehender Internetverbindung des Systems den Zugriff auf die Kommunikationsinhalte und die lokal gespeicherten Inhalte erlaubt und Kopien der gefundenen Dateien an die Ermittlungsbehörden übertragen kann in der Anfangsphase in praxi zunächst auf eine Dienstanweisung des Bundesinnenministers gestützt wurden, soll aufgrund der breiten öffentlichen Kritik hieran eine bundesgesetzliche Grundlage für Onlinedurchsuchungen geschaffen werden. In die Strafprozessordnung soll folgender 100k StPO eingefügt werden: (1) Ohne Wissen des Betroffenen dürfen durch den automatisierten Einsatz technischer Mittel aus informationstechnischen Systemen Daten erhoben werden, soweit bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Katalogtat des 100a StPO begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet hat. (2) 100b StPO findet auf die technischen Datenerhebungsmaßnahmen nach Abs. 1 entsprechende Anwendung. (3) Über das gewonnene Datenmaterial ist ohne Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörden eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen, welches nur diejenigen Daten dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden freigibt, die nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Nachdem das Gesetz zur Änderung der StPO im Gesetzgebungsverfahren bereits ordnungsgemäß den Bundestag passiert hat, leitet der Bundestagspräsident das Gesetz zwei Tage später dem Bundesrat zu, der dem Gesetz zustimmt. Zum Erstaunen aller weigert sich der Bundespräsident jedoch, das Gesetz auszufertigen. In gleich lautenden Schreiben an Bundeskanzlerin, Bundestagspräsident und Bundesratspräsident führt er als Begründung insbesondere an, dass die in 100k StPO geregelte Onlinedurchsuchung nicht mit den Grundrechten vereinbar sei. Vor allem äußert er Bedenken gegen das vorgegebene Erhebungsverfahren und die geringe Zweckdienlichkeit der Maßnahme.
2 Die S-Fraktion, welche im Bundestag das Gesetz mitgetragen hatte, ist empört. Das Gesetz sei notwendig und bei gebotener restriktiver Handhabe im Einklang mit geltendem Verfassungsrecht. Der Bundespräsident habe darüber hinaus keine Kompetenz, das Gesetz nicht auszufertigen. Seine Weigerung sei nicht mit den Grundsätzen der Gewaltenteilung vereinbar und verletze die Rechte des Parlaments. Schließlich habe eine umfassende parlamentarische Prüfung der Sach- und Rechtslage stattgefunden, die der Bundespräsident unmöglich in Frage stellen könne. Im Übrigen sei eine derartige Regelung längst überfällig. Wichtige Erkenntnisse könnten nur durch die Ermöglichung einer Online-Durchsuchung gewonnen werden, weil andere technische Mittel nicht gleichwertige Erkenntnisse lieferten. Sie werden von der S-Fraktion beauftragt, gutachtlich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob ein Gang der S-Fraktion vor das Bundesverfassungsgericht hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet. Bearbeitungshinweis: Es ist zu allen relevanten Gesichtspunkten ggf. hilfsgutachtlich Stellung zu nehmen
3 Lösungshinweise: Einstieg: Das Verfahren vor dem BVerfG hat Aussicht auf Erfolg, wenn der es zulässig und begründet ist. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit des BVerfG - Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG: Organstreitverfahren - Keine Präsidentenklage nach Art. 61 GG, da dem BPräs keine persönliche Verfehlung vorgeworfen wird 2. Parteifähigkeit - Die Parteifähigkeit ergibt sich aus Art. 93 I Nr. 1 GG, 63 BVerfGG: Der BPräs als Antragsgegner wird als oberstes Bundesorgan explizit genannt Die S-Fraktion als Antragstellerin ist andere Beteiligte (mit eigenen Rechten ausgestatteter Organteil vgl. 26, 35, 76, 101 GOBT) Parteifähigkeit + 3. Zulässiger Streitgegenstand - Nach 64 I BVerfGG sind rechtserhebliche Maßnahme oder rechtserhebliche Unterlassungen des Antragsgegners zulässiger Streitgegenstand Hier: Unterlassen der Ausfertigung Dies ist rechtserheblich, wenn den BPräs eine Pflicht zur Ausfertigung trifft Eine Pflicht des BPräs als letztes Glied des Gesetzgebungsverfahrens zur Ausfertigung ergibt sich aus Art. 82 I GG (Arg.: werden ausgefertigt ; Organtreue des BPräs gegenüber dem BT) Zulässiger Streitgegenstand + 4. Antragsbefugnis - Nach 64 I BVerfGG ist die Geltendmachung der Verletzung oder Gefährdung in eigenen Rechten erforderlich - Eigene Rechte der X-Fraktion werden nicht geltend gemacht, aber 64 I BVerfGG lässt eine Prozessstandschaft für den BT zu - Das möglicherweise betroffene Recht des Bundestages ergibt sich aus Art. 77 I 1 GG - Es ist nicht auszuschließen, dass das Gesetz verfassungsgemäß ist und daher der BPräs möglicherweise das Gesetz auszufertigen hatte und seine Weigerung die Gesetzgebungsrechte des BT verletzt (Arg.: Ausfertigung ist lediglich Abschlusspunkt des einheitlichen Verfahrens der Gesetzgebung) Antragsbefugnis + 5. Form / Frist - Von der Einhaltung der 23, 64 II BVerfGG ist auszugehen 6. Ergebnis Das Organstreitverfahren ist zulässig - 3 -
4 Begründetheit - Der Antrag der S-Fraktion ist begründet, wenn der BPräs seine verfassungsrechtlichen Kompetenzen überschritten, also die Rechte des BT aus Art. 77 GG verletzt hat. - Ausfertigungspflicht greift aber grundsätzlich nur für verfassungsgemäße Gesetze - Es stellt sich die Frage, welche Verfassungsverstöße der BPräs rügen kann mit der Folge, dass seine Ausfertigungspflicht entfiele 1. Prüfungskompetenz des BPräs - Die formelle Prüfungskompetenz wird grundsätzlich nach Art. 82 I 1 GG anerkannt (Arg.: Wortlaut) - Die materielle Prüfungskompetenz ist hingegen höchst strittig: - Argumente die für diese Frage angeführt werden: - Wortlaut (Kritik: Der Wortlaut liefert keine eindeutige Erkenntnis) - Gleichstellung von verfassungswidrigen mit verfassungsändernden Gesetzen zur Umgehung der Kernfrage (Kritik: Dem BT würde so unterstellt, bewusst ein verfassungswidriges Gesetz auf den Weg zu bringen) - Abschließende Kompetenz des BVerfG (Kritik: Es besteht bereits keine Kollision, da das Verwerfungsmonopol des BVerfG geltendes Recht betrifft) - Grundsatz der Gewaltenteilung Im Ergebnis bestehen Argumente für und wider eines materiellen Prüfungsrechts Die h.m. beschränkt daher das Prüfungsrecht auf evidente Verfassungsverstöße Es liegt eine Kompetenzüberschreitung vor, wenn das Gesetz nicht evident verfassungswidrig ist 2. Formelle Rechtmäßigkeit - Formell bestehen keine Bedenken gegen das Gesetz: Trotz der zweitägigen Zuleitungszeit ist die Unverzüglichkeit i.s.v. Art. 77 I 2 GG gegeben 3. Materielle Rechtmäßigkeit - Das Gesetz ist auch materiell verfassungsgemäß, wenn es mit den Grundrechten in Einklang steht a) Verstoß gegen Art. 10 GG aa) Schutzbereich - Art. 10 GG schützt die Vertraulichkeit bestimmter Kommunikationsmedien. - Dabei muss immer ein aktueller Kommunikationsvorgang betroffen sein (Die m.m., die Art. 10 GG abstrakt von aktuellen Kommunikationsprozessen zur Geltung bringen will, missachtet den Schutzzweck von Art. 10 GG und dehnt diesen zu weit aus) - Die vorliegende Regelung soll nicht den Zugriff auf den aktuellen Kommunikationsvorgang erfassen, sondern will den Zugriff auf gespeicherte Daten ermöglichen. - Nach dem BVerfG endet der Schutz von Art. 10 GG mit der Kenntnisnahme des Kommunikationsinhaltes durch den Empfänger, danach greift der Schutz von Art. 2 I, 1 I GG (Arg.: Schützenswert ist vorliegend nicht das Vertrauen in die Vertrautheit auf dem Übermittlungsweg, sondern das Vertrauen in die Integrität der informationstechnischen Systeme) Art. 10 GG ist sachlich nicht einschlägig - 4 -
5 b) Verstoß gegen Art. 13 GG aa) Schutzbereich - Art. 13 GG schützt die Wohnung. - Als Wohnung sind alle Räume einzustufen, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind. - Innerhalb dieser räumlichen Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet, verbürgt Art. 13 GG das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. - Das informationstechnisches System kann zwar portabel sein, sofern es jedoch in der Wohnung genutzt wird, verfängt nach überwiegender Ansicht auch Art. 13 GG - Argumente: - Vertrautheit der Rückzugssphäre kann sich in besonders sensiblen Daten widerspiegeln - Das informationstechnische System ist keine Exklave innerhalb der Wohnung - Das mangelnde körperliche Eindringen der Staatsgewalt kann nicht als Gegenargument herangezogen werden, da Art. 13 GG auch vor unkörperlichem Zugriff schützt - Das freiwillige Surfen im Internet lässt den Schutz von Art. 13 GG nicht entfallen - Dass die Behörden nur schwerlich a priori feststellen können, ob sich das System in einem von Art. 13 GG geschützten Bereich befindet, kann dem Grundrecht nicht die Einschlägigkeit nehmen Der Schutzbereich von Art. 13 GG ist betroffen (andere Ansicht mit entsprechender Begründung vertretbar: Konsequenz: Prüfungsschwerpunkt verlagert sich auf Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG mit ggf. aus Art. 13 GG abgeleiteten erhöhten Rechtfertigungsanforderungen) bb) Eingriff - Es liegt zwar kein körperliches Eindringen vor, Art. 13 GG will aber ersichtlich auch vor unkörperlichen Eingriffen schützen - Der Einzelne wird im Rückzugsbereich Wohnung nicht mehr in Ruhe gelassen. Das Verhalten im Rückzugsbereich der Wohnung wird zum Anknüpfungspunkt der staatlichen Überwachung Es liegt ein Eingriff in Art. 13 I GG vor. cc) verfassungsrechtliche Rechtfertigung - Die Voraussetzungen für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung hängen von der Einordnung der Eingriffsmaßnahme ab - Art. 13 II bis VII GG sind dem Wortlaut nach aber nicht gegeben. - Eine Durchsuchung nach Art. 13 II GG liegt nach h.m. nicht vor, da körperliche Anwesenheit erforderlich - Art. 13 III scheidet zur Rechtfertigung aus, da der Bereich der rein akustischen Wohnraumüberwachung verlassen wird - Wegen der Vergleichbarkeit mit den Regelungen in Abs. II und III ist auch eine sonstige Maßnahme nach Absatz VII nicht gegeben. - Verfassungsimmanente Schranken sind wegen der Regelungstiefe der Schrankenvorbehalte des Art. 13 GG abzulehnen Der Eingriff ist nach dem derzeit geltenden Art. 13 GG nicht zu rechtfertigen, es bedürfte einer Verfassungsänderung - 5 -
6 HILFSGUTACHTEN (1) Verhältnismäßigkeit - Die Ermächtigungsgrundlage selbst bzw. die durch sie abstrakt geregelten Eingriffe müssten verhältnismäßig sein Legitimer Zweck: - Der legitime Zweck des 100k StPO liegt neben der Terrorabwehr und der Wahrung des Bestandes der Bundesrepublik vor allem in einer effizienten Strafverfolgung Eignung: - 100k StPO ist wegen seiner grundsätzlichen Zweckförderlichkeit auch geeignet, den Zweck zu erreichen. - Dass gerade potentielle Terroristen in der Lage sind, ihre jeweiligen informationstechnischen Systeme gegen den staatlichen Zugriff zu schützen, reicht nicht aus, die Eignung entfallen zu lassen. Erforderlichkeit - Es ist ferner kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des Zweckes ersichtlich - insbesondere erfolgt eine herkömmliche Durchsuchung zwar offen, bei einer Onlinedurchsuchung müssten die informationstechnischen Systeme hingegen nicht mitgenommen werden. - Im Übrigen ist ein offenes Vorgehen gegen organisierte Strukturen wegen des Warneffektes nicht gleich effektiv Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne - Hier sind der Zweck und seine Förderung gegen die erhebliche Eingriffintensität abzuwägen. - Das BVerfG hat die Anzahl der (potentiell) betroffenen Grundrechtsträger, die Einschreitschwellen und die Intensität der Beeinträchtigung als Kriterien auf der einen, das strafrechtliche Gewicht der verfolgten Taten und den zu erwartenden Erfolg der Ermittlungen auf der anderen Seite berücksichtigt. - Die Datenerhebung ohne Wissen des Betroffenen ist als besonders eingriffsintensiv anzusehen - Erst aus ex-post Betrachtung wird für die jeweiligen staatlichen Stellen erkennbar, ob die erhobenen Daten aus dem besonders sensiblen Bereich der absoluten Privatsphäre stammen - Die Zahl der von der Maßnahme Onlinedurchsuchung Betroffenen ist theoretisch beliebig erweiterbar. - Durch eine Vollkopie der Daten beispielsweise einer Festplatte würden ebenfalls Informationen über Unbeteiligte in staatliche Hände fallen und das Erstellen eines kompletten Profils des Betroffenen möglich - Hinsichtlich der Wertigkeit des verfolgten Zwecks ist zu beachten, dass 100a StPO teils weniger gewichtige Straftaten beinhaltet - Die Erfolgsquote von Onlinedurchsuchungen lässt sich nicht ausreichend prognostizieren. - Die besonderen in 100k StPO vorgesehenen Verfahrensanforderungen vermögen die Schwere des Eingriffs nicht zu entschärfen. - Es besteht kein ausreichender Kernbereichsschutz (beispielsweise keine zeitliche Begrenzung) - 6 -
7 c) Zwischenergebnis - Der Eingriff in Art. 13 I GG ist nicht gerechtfertigt k StPO verstößt gegen Art. 13 I GG. FORTSETZUNG GUTACHTEN d) Verstoß gegen Art. 2 I GG i.v.m. Art. 1 I GG (a) Anwendbarkeit - Problematisch ist das Grundrechtsverhältnis von Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG zu Art. 13 GG - 1. Ansicht: hat man die Einschlägigkeit von Art. 13 GG bejaht, ist Art. 13 GG spezieller - 2. Ansicht: Idealkonkurrenz Beides ist vertretbar (a) Schutzbereich - Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG besitzt einen fallgruppenorientierten Schutzbereich: Unter anderem das Recht auf Selbstbewahrung (sozialer Rückzugsbereich), das Recht auf Selbstdarstellung (Recht am eigenen Bild, Schutz vor heimlicher Observierung), das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Befugnis eines jeden, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Sachverhalte offenbart werden) Vorliegend wird dem Staat die Kenntnisnahme von geschützten Daten ermöglicht Schutzbereich ist eröffnet (b) Eingriff Der Staat dringt (unbemerkt) in den Rückzugsbereich ein und nimmt ohne Einwilligung Kenntnis von teils sensiblen Daten. Ein Eingriff liegt vor + (c) verfassungsrechtliche Rechtfertigung Art. 2 I GG i.v.m. Art. 1 I GG steht unter Gesetzesvorbehalt. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung bestehen keine Besonderheiten gegenüber Art. 13 GG. e) Zwischenergebnis - 100k StPO verstößt gegen Grundrechte f) Verstoß gegen sonstiges Verfassungsrecht - Nach dem SV kann das Bestimmtheitsgebot sowie die Rechtsschutzgarantie angeprüft werden - Die Rechtsschutzgarantie ist aber bei nachträglicher Mitteilung der Maßnahme nicht verletzt (allein die Heimlichkeit der Maßnahme reicht nicht aus) - Hinsichtlich der Bestimmtheit ist fraglich, ob das eingesetzte Mittel und das Zielobjekt sowie die Dauer der Maßnahme der Auslegung zugängig sind Dabei handelt es sich aber zutreffend um ein Grundrechtsproblem und nicht um eines der Bestimmtheit (a.a. vertretbar) Bearbeiter kann offen argumentieren - 7 -
8 4. Ergebnis Das Gesetz ist materiell rechtswidrig Wegen des Grundrechtsverstoßes ist auch von einer eklatanten, Verfassungswidrigkeit auszugehen Der BPräs konnte die Ausfertigung verweigern Es liegt keine Kompetenzüberschreitung des BPräs vor Damit besteht keine Rechtsverletzung des BT evidenten Ergebnis - Der Weg vor das BVerfG ist nicht erfolgreich - 8 -
BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Staats- und Europarecht
Klausur 1; Schwierigkeitsgrad Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art.
MehrDatenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen?
Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? 1 Herzlich willkommen! Die Themen heute: Datenschutz ein aktuelles Thema Gründe für einen guten Datenschutz Welche Grundregeln sind zu beachten?
MehrS. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG
S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG I. Schutzbereich Geschützt ist die Wohnung zur freien Entfaltung der Persönlichkeit in räumlicher Hinsicht. Der Begriff Wohnung wird weit ausgelegt,
MehrEinführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz
Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 1 1 Hinweise Erforderliche Arbeitsmittel: Grundgesetz, Bayerische Verfassung
MehrAufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:
Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-
Mehr4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin
4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des
MehrModul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung
Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Besprechung der Klausur vom 23.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Folie 2 Aufgabe: Verletzung des A in seiner Niederlassungsfreiheit Das staatliche
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrFall 9: Die Apothekerin
Fall 9: Die Apothekerin Mildburg Misch (M) entschließt sich dazu, in ihrer Heimatstadt eine Apotheke zu eröffnen. Nach dem Apothekengesetz (ApoG) bedarf es hierzu einer Erlaubnis, welcher eine sogenannte
MehrDefinition der Begriffe Umsetzung und Schutzmöglichkeiten Rechtliche Einschätzung Fazit. Der Bundestrojaner
Der Bundestrojaner Heimliche Online-Durchsuchung von informationstechnischen Systemen Jens Kubieziel jens@kubieziel.de 2008-05-07 Jens Kubieziel jens@kubieziel.de () Der Bundestrojaner 2008-05-07 1 / 24
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
MehrFall 2. Sachverhalt: Frage 1: Besteht für P die Möglichkeit, die von ihm vorgetragene Rechtsverletzung gerichtlich überprüfen zu lassen?
Sachverhalt 1 Fall 2 Sachverhalt: P ist Mitglied des 14. Deutschen Bundestags und gehört der Fraktion der C-Partei an. Für den Fall des Wahlsieges bei der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen war er für
MehrDatensicherheit. Datensicherheit. Datensicherheit. Datensicherheit
Katastrophenschutz ein angestrebter Zustand, der durch Maßnahmen, wie, Katastrophenschutz und Datensicherung erreicht Datensicherung werden soll, aber niemals vollständig erreicht werden wird die EDV bringt
MehrVerfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann
MehrLösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach
I. Entscheidungskompetenz Lösungsentwurf 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrAgenda. Umgang mit vertraulichen Personendaten. SG-Weiterbildungsveranstaltung. 30. Januar 2014. 2. Teil. 1. Teil. Informationsaustausch.
SG-Weiterbildungsveranstaltung Umgang mit vertraulichen Personendaten 30. Januar 2014 Folie 1 Agenda 1. Teil 2. Teil Datenschutz Amtsgeheimnis Besondere Geheimhaltungspflichten Informationsaustausch Rechtliche
MehrRechtsstaat (Art. 28 Abs. 1 GG; s.a. Art. 20 Abs. 3 GG)
Rechtsstaat (Art. 28 Abs. 1 GG; s.a. Art. 20 Abs. 3 GG) Vom BVerfG nicht als unantastbar i.s.d. Art. 79 Abs. 3 GG anerkannt ( nur... soweit in Art. 20 statuiert... ). Es bestehen zwei, miteinander verschränkte,
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
MehrSpezialgesetzliche Vorschriften des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie des Produktsicherheitsgesetzes sind nicht zu prüfen.
Fall 3 Gefährlicher Wein Anfang des Jahres 2012 mehren sich Presseberichte, wonach es vornehmlich im Land Bayern zu vielfachem Verkauf und Verzehr von schadstoffbelastetem Wein gekommen ist. In Rede stand
MehrWirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen
Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Themenbereich Bankenstrafrecht Leitlinien aus der BGH-Rechtsprechung (insbesondere BGHSt 46, 30 und BGHSt 47, 148) Jede Kreditbewilligung ist ihrer Natur nach ein mit einem
MehrDatenschutz und Schule
Datenschutz und Schule - erste Impulse zum Themenbereich - Referent: Ingo Nebe Staatliches Schulamt Nordthüringen, Bahnhofstraße 18, 37339 Leinefelde-Worbis www.schulamt-nordthueringen.de Datenschutz und
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrAnwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte
Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;
Mehr17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?
17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische
MehrVideoüberwachung öffentlicher Plätze
Videoüberwachung öffentlicher Plätze Rechtliche Grundlagen und Sinnhaftigkeit des CCTV Name: Annabelle Neizert und Cornelia Werner Propädeutisches Seminar: Kriminologie Thema: Aktuelle Fragen des Strafrechts
MehrAußerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein.
5.14. Ausbildungsberechtigung (Wer darf ausbilden) Auszubildende einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist. Wer ausbilden will, muss darüber hinaus auch fachlich geeignet sein ( 30 BBiG bzw. 22
MehrBestandskauf und Datenschutz?
Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.
MehrUrheberrecht im Internet
Wissensmanagement mit Neuen Medien Übung Geltungsbereich im Internet Grundsätzlich gilt für das Internet deutsches (Bundes-)Recht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich aus dem
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/0243 23.03.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Reform des Rückkehrrechts von Ausländerinnen und Ausländern im Aufenthaltsrecht Der Senat von Berlin SenInnSport I B 1 0345/51.1
MehrEinstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO
Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO A) Zulässigkeit des Antrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, ( 40 I 1 VwGO) II. Statthafte Antragsart 1. Antragsbegehren, 88 VwGO analog 2. Abgrenzung zu
MehrKündigung Begriff. Prof. Dr. Ulrich Koch Der Kündigungsschutz Teil I
Begriff Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende, bedingungsfeindliche, unwiderrufliche Willenserklärung, die das Ende des Arbeitsvertrags herbeiführen
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrDer Schutz von Patientendaten
Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert
MehrJugendschutz Landesstelle NRW e.v.
Jugendschutz in der Jugendmedienarbeit Persönlichkeitsrechte in der Jugendarbeit schützen Grundlagen und Empfehlungen für die Praxis 24. September 2013 Bielefeld Allgemeines Persönlichkeitsrecht Abgeleitet
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrLösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung
Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung
MehrDatenschutz als Qualitäts- und Wettbewerbsfaktor
Datenschutz als Qualitäts- und Wettbewerbsfaktor RA Andreas Jaspers Geschäftsführer der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.v. Die GDD e.v. Die GDD e.v. tritt als gemeinnütziger Verein
MehrDas Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte.
verstoßen. Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte. Wann sind Marken geschützt? Marken kennzeichnen Produkte. Als Marke können Zeichen
MehrPunkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem?
Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Durch das System der Punkte in Flensburg ist die Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer mit deutscher Fahrerlaubnis gewährleistet.
MehrGesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) und sonstiges aus dem Gebiet der Strafverfolgung Zu meiner Person 2. jur. Staatsexamen 2001 StA Nbg.-Fürth (Abt.
MehrDas Internet- Kein rechtsfreier und auch kein anonymer Raum
Willkommen bei der wilden Jagd durch das Internetrecht mit einem Überblick über Datenschutzrecht Internetstrafrecht Urheberrecht Markenrecht und Wettbewerbsrecht Vertragsschluss im Internet Spezialprobleme
Mehr18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit
I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die
MehrDer Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen
Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Einerseits besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit; 203 StGB Andererseits kann er sich aber auch dann strafbar machen, wenn er nicht handelt. Strafnormen,
MehrDie Beschreibung bezieht sich auf die Version Dreamweaver 4.0. In der Version MX ist die Sitedefinition leicht geändert worden.
In einer Website haben Seiten oft das gleiche Layout. Speziell beim Einsatz von Tabellen, in denen die Navigation auf der linken oder rechten Seite, oben oder unten eingesetzt wird. Diese Anteile der Website
MehrÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah
MehrChristina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte
Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...
MehrO B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner
MehrInternet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen
Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet
MehrBefrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?
DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrRechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen? Umgehung amtsärztlicher Krankschreibungen mit Hilfe externer Mediziner
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/1315 Landtag (zu Drs. 17/1277) 17. Wahlperiode 1. Juni 2010 Antwort des Senats auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE Rechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen?
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrAntrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'
Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit it 4: Fall zur GbR Übersicht: Fall 5 - Sachverhalt A, B, C und D haben sich zu einer Anwaltssozietät zusammengeschlossen. Im Gesellschaftsvertrag ist vorgesehen,
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
MehrInformationen für Enteignungsbetroffene
1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit
MehrMittagsinfo zum Thema
Mittagsinfo zum Thema Datenschutz und Datensicherheit in Non-Profit Profit-Organisationen 6. September 2007 Folie 1 Agenda I. Überblick über Datenschutzgesetzgebung und die Datenschutzaufsichtstellen II.
MehrObservation Nutzen und Grenzen
Observation Nutzen und Grenzen Die Optik des Privatrechts Worum geht es überhaupt? Exemplarisch: BGE 136 III 410 X. wird Opfer eines Verkehrsunfalls und erhebt Klage auf Ersatz des Haushaltschadens Die
MehrInternet/E-Mail: Was darf der Arbeitnehmer, was darf der Arbeitgeber?
Internet/E-Mail: Was darf der Arbeitnehmer, was darf der Arbeitgeber? Prof. Dr. Peter Wedde Vortrag auf der CeBIT am 20. März 2007 Wedde / d+a 2007 / Seite 1 Internet und E-Mail Moderne Arbeitsmittel mit
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrDatenschutz und Schweigepflicht - ein Thema in der Drogenberatung - Auch Suchtkranke wollen gute Eltern sein 7. März 2013 Unna
Datenschutz und Schweigepflicht - ein Thema in der Drogenberatung - Auch Suchtkranke wollen gute Eltern sein 7. März 2013 Unna Suchtkranke Eltern Auch Suchtkranke wollen gute Eltern sein Münster 2 Vertrauen
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Beleidigungsdelikte Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema: Beleidigung nach 185 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand
MehrRösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1
Datenschutz für das Liegenschaftskataster Dipl.-Ing. Michael Rösler-Goy Landesamt für Vermessung und Geoinformation Bayern Rösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1 1. Wozu dient Datenschutz?
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrEntscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind
Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrWir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung
Universität Siegen SoSe 2010 Dipl.-Soz.päd. Hans Günther Mischke Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung - - Sozialrechtlicher SGB I, SGB X, SGB VIII Strafrechtlicher Strafgesetzbuch (StGB) Zivilrechtlicher
MehrExkurs: Kopieren von Musik und Filmen
Exkurs: Kopieren von Musik und Filmen 1. Darf man eine CD oder DVD kopieren? - Eingriff in das Vervielfältigungsrecht - aber: Art. 19 Abs. 1 lit. a) URG: Eingriff erlaubt, wenn für den persönlichen Bereich
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrOutlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang
sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8 Outlook Mail-Grundlagen Posteingang Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um zum Posteingang zu gelangen. Man kann links im Outlook-Fenster auf die Schaltfläche
MehrBachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1
Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung
MehrDie Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts
Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrMuster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster
MehrRECHTLICHE HINWEISE ZU DER IM SOZIALEN NETZWERK FACEBOOK ÜBER DAS PROFIL WWW.FACEBOOK.COM/KANARISCHE.INSELN ENTWICKELTEN ANWENDUNG
RECHTLICHE HINWEISE ZU DER IM SOZIALEN NETZWERK FACEBOOK ÜBER DAS PROFIL WWW.FACEBOOK.COM/KANARISCHE.INSELN ENTWICKELTEN ANWENDUNG INHALT 1. EIGENTÜMER DER ANWENDUNG... 2 2. DIE ANWENDUNG UND IHRE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN:
MehrAz. StO 1/03. Leitsatz:
Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrAbschnitt I: Einführung Grundlagen und Bezugsrahmen des Jugendstrafrechts
Abschnitt I: Einführung Grundlagen und Bezugsrahmen des Jugendstrafrechts I. Täter- und Tatstrafrecht 4: Jugendstrafrecht als Täterstrafrecht Das allgemeine Strafrecht wird in der Regel mit dem Begriff
MehrFachübergreifende Modulprüfung Europäische und internationale Grundlagen des Rechts. 21. April 2015
Fachübergreifende Modulprüfung Europäische und internationale Grundlagen des Rechts Einführung in das Europarecht Europäisches Verfassungsrecht 21. April 2015 FAMILIENNAME VORNAME MATRIKELNUMMER PUNKTE
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13
Obersatz: Der Antrag des S auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrRechtliche Grundlagen im WRD
DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches
MehrKeine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten
Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage
Mehr