Vorlesung im Staatsorganisationsrecht am

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1 Vorlesung im Staatsorganisationsrecht am René Rosenau, Mag. iur. Lehrstuhl Prof. Dr. Löwer

2 Gliederung I. Juristische Recherche im Internet II.Wahlrecht

3 Welche juristischen Quellen gibt es? Gesetze Bundesgesetzblatt/Landesgesetzblätter Parlamentarische Dokumente Urteile Kommentare/Handbücher Zeitschriften Lehrbücher

4 Was kann ich im Internet finden? Gesetze (+) Bundesgesetzblatt/Landesgesetzblätter (+) Parlamentarische Dokumente (+) Urteile (+) Kommentare/Handbücher (+) Zeitschriften (+) Lehrbücher (-), eventuell alte Auflagen

5 Allgemein hilfreiche Quellen: google Wikipedia juraexamen.info dejure.org (Normen+Fundstellen von Urteilen) zjs-online.com (Internetzeitschrift) hrr-strafrecht.de (Internetzeitschrift+Rspr.- Datenbank) lto.de

6 Fachrecherche: BeckOnline juris Zugang möglich im Internet der Universität über die Internetseite des Juristischen Seminars.

7 BeckOnline Normen Gängige Zeitschriften des Beck-Verlags (NJW, NVwZ, NStZ ) Viele gängige Kommentare und Handbücher (MüKo BGB/ZPO, BeckOK ) Urteile (in Zeitschriften oder als BeckRS)

8 Beispiele BeckOnline: BGH, VI ZR 190/87 Rosenau, SchiedsVZ 2014, 253 MüKo BGB 1025 ZPO

9 Wie zitiere ich BeckOnline? Seiten/Rn. in Zeitschriften/Kommentaren entsprechen regelmäßig dem gedruckten Original=wie Original zitieren.

10 juris Normen Viele gängige Zeitschriften (BB, GewArch ) Kommentare und Handbücher (jurispk ) Urteile

11 Beispiele juris: BGH, VI ZR 190/ ZPO JurisPK-BGB Hippel, BB 1995, 785

12 Wie zitiere ich juris? Kommentare/Zeitschriften entsprechen regelmäßig dem Original. Urteile haben Rz. Beispiel: BGH, Urteil vom 01. März 1988 VI ZR 190/87, Rz. 4 (juris)

13 Normen: gesetze-im-internet.de dejure.org Bundesgesetzblatt: bgbl.de/ Parlamentarische Dokumente (Bund): bundestag.de/drs

14 Urteile: BeckOnline juris dejure.org für Fundstellen Internetseiten der Gerichte BVerfG BGH BAG

15 Europarechtliche Normen/Urteile des EuGH: eur-lex.europa.eu

16 Newsletter: BVerfG BGH ZJS HRR-Strafrecht LTO Deutschland Hilfreich, um über aktuelle Urteile informiert zu werden!

17 Wahlrecht Das Demokratieprinzip setzt die Legitimation staatlicher Herrschaft durch das Volk voraus. Nach Art. 20 Abs. 2 GG erfolgt diese unmittelbar durch Wahlen und Abstimmungen. Wir unterscheiden zwischen dem aktiven und dem passiven Wahlrecht.

18 Unterschied aktives/passives Wahlrecht Das aktive Wahlrecht bezeichnet die Befugnis, jemanden zu wählen. Das passive Wahlrecht bezeichnet die Befugnis, gewählt zu werden.

19 Die Wahlrechtsgrundsätze für die Wahlen zum Deutschen Bundestag sind in Art. 38 Abs. 1 GG normiert: Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Außerdem: Ungeschriebener Wahlrechtsgrundsatz der Öffentlichkeit der Wahl.

20 Weitere Vorgaben in Art. 38 GG: Absatz 2: Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt. Absatz 3: Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz. Bei diesem Bundesgesetz handelt es sich um das Bundeswahlgesetz (BWahlG oder BWG). Außerdem relevant: Bundeswahlordnung (BWahlO oder BWO)

21 Frage: Gilt Art. 38 Abs. 1 GG auch für Landtagswahlen oder Kommunalwahlen?

22 Antwort: Nein, vgl. Wortlaut. Aber: Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG

23 Die Wahlrechtsgrundsätze im Einzelnen: Allgemeinheit der Wahl Definition: Die Allgemeinheit der Wahl besagt, dass alle Staatsbürger (=alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG) unabhängig von Geschlecht, Rasse, Einkommen oder Besitz, Stand, Bildung oder Religionszugehörigkeit ein Stimmrecht haben. Einschränkungen ergeben sich z.b. aus dem Alter (vgl. Art. 38 Abs. 2 GG), Inkompatibilitätsvorschriften (vgl. Art. 137 Abs. 1 GG) oder Vorgaben zur Sesshaftigkeit; s. auch 12 f. BWG

24 Allgemeinheit der Wahl Problemkreise: z.b. Familienwahlrecht Inkompatibilität/Ineligiblität

25 Unmittelbarkeit der Wahl Definition: Unmittelbarkeit der Wahl bedeutet, dass zwischen Wählerwillen und Mandatsgewinn keine weitere Willensentscheidung (außer die Annahmebereitschaft des Gewählten) treten darf. Anders: Das Wahlsystem in den USA (Wahlmänner).

26 Unmittelbarkeit der Wahl Problemkreise: Familienwahlrecht Partei-/Fraktionsausschluss Ruhendes Mandat von Ministern Wahlhilfe bei behinderten Wählern

27 Freiheit der Wahl Definition : Freiheit der Wahl bedeutet das Ausbleiben von Zwang und unzulässiger politischer, wirtschaftlicher und sozialer Einflussnahme hinsichtlich der Überzeugungsbildung für die Stimmabgabe. Problemfelder: z.b. Gesetzliche Wahlpflicht (wohl verfassungswidrig) Öffentlichkeitsarbeit der Regierung (unzulässig im Vorfeld zu Wahlen) Wahlgeschenke Beeinflussung durch Arbeitgeber, kirchlische Würdenträger o.ä.

28 Gleichheit der Wahl Definition: Die Gleichheit der Wahl fordert eine schematische Gleichheit im gesamten Wahlvorgang, also den gleichen Zähl- und prinzipiell auch gleichen Erfolgswert der Stimmen. Gleichheit im gesamten Wahlvorgang bedeutet auch die Chancengleichheit der Wahlbewerber, also die Chancengleichheit für das passive Wahlrecht (auch für Einzelwahlkreisbewerber). Garantiert ist damit ebenfalls die Chancengleichheit der Parteien. Zählwertgleichheit erfordert, dass jeder Bürger zunächst einmal über die gleiche Anzahl an Stimmen verfügen muss ( one man, one vote ). Die Erfolgswertgleichheit geht darüber hinaus und besagt, dass grundsätzlich alle Stimmen den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis, hier die Zusammensetzung des Parlaments, haben müssen.

29 Gleichheit der Wahl Problemkreise: Sperrklauseln (5-Prozent-Hürde/Grundmandatsklausel): Zulässige Durchbrechung der Wahlrechtsgleichheit aus Gründen der Funktionsfähigkeit des Parlaments und der Regierungsstabilität bei Bundestags- und Landtagswahlen. Nicht zulässig hingegen bei Kommunalund Europawahlen (keine Regierungsbildung). Überhangmandate Familienwahlrecht

30 Geheimheit der Wahl Die geheime Wahl erfordert, dass durch geeignete Maßnahmen (Sicherungen wie Wahlzellen, verdeckte Stimmabgabe, versiegelte Wahlurne usw.) sichergestellt ist, dass nicht festgestellt werden kann, wie der Einzelne gewählt hat.

31 Geheimheit der Wahl Problemkreise: Briefwahl Wahl durch Vertrauenspersonen

32 Öffentlichkeit der Wahl Definition: Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen. Entwickelt vom BVerfG, E 123, 39 Dogmatische Herleitung: Art. 38 i.v.m. Art. 20 Abs. 1 u. 2 GG Öffentlichkeit der Wahl ist zu unterscheiden vom Geheimheitserfordernis, das die Stimmabgabe betrifft.

33 Öffentlichkeit der Wahl Problemkreise: Wahlautomaten

34 Wahlrechtssystem der Wahlen zum Deutschen Bundestag Welche Wahlsysteme gibt es? Verhältniswahl: Bei der Verhältniswahl erfolgt die Besetzung der Wahlämter genau im Verhältnis zu den abgegebenen Stimmen. Bei einer reinen Verhältniswahl erhält also eine Partei, die bei Parlamentswahlen 10% der Stimmen erhält, auch 10% der Parlamentssitze.

35 Mehrheitswahl: Derjenige Bewerber ist gewählt, der die meisten (relative Mehrheitswahl) oder mindestens 50% der Stimmen (absolute Mehrheitswahl) auf sich vereinigt.

36 Frage: Geben die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 GG ein bestimmtes Wahlsystem vor? BVerfG: (-)

37 Das deutsche Wahlsystem entspricht der personalisierten Verhältniswahl=jeder Wähler verfügt über zwei Stimmen. Mit der Erststimme wird ein Kandidat gewählt; auf diesem Wege wird die Hälfte der Abgeordneten (=299) gewählt. Mit der Zweitstimmt wird eine Partei gewählt, deren Kandidaten auf einer Landesliste zusammengestellt worden sind.

38 Maßgeblich für die Sitze einer Partei im Parlament sind die Zweitstimmen. Hat eine Partei in den Wahlkreisen eines Landes über die Erststimme mehr Mandate errungen als ihr nach der Zahl der auf sie entfallenden Zweitstimmen zustehen, dann entstehen sogenannte Überhangmandate, die der Partei verbleiben. Diese Überhangmandate werden wiederum mit Blick auf den bundesweiten Zweitstimmenproporz durch sog. Ausgleichsmandate vollständig ausgeglichen. In der Folge verfügt der Bundestag über mehr als die gesetzlich vorgesehenen 598 Mitglieder.

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