Erster Teil: Verfassungsprinzipien
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- Johannes Baum
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1 Erster Teil: Verfassungsprinzipien A) Allgemeines 1. Begriffsklärung Verfassungsprinzipien regeln im Wesentlichen die Verfahrensfragen des Staates. Staatszielbestimmungen hingegen definieren inhaltliche Ziele des Staates. 2. Gesetzliche Basis der wichtigsten Verfassungsprinzipien siehe Art. 20 GG und Art. 28 Abs. 1 S. GG Inhalt des Artikels 20 GG Republik (Abs. 1) --> Abgrenzung zur Monarchie: Staatsoberhaupt wird gewählt, nicht durch Erbfolge bestimmt. Demokratie (Abs. 1) Bundesstaat (Abs. 1) Rechtsstaat (Abs. 3) Sozialstaat (Abs. 1) 3. Erhöhter rechtlicher Schutz der Prinzipien durch die Verfassung a) Ewigkeitsgarantie, Art. 79 Abs. 3 GG = Änderung, die die Grundsätze von Art. 1 und Art. 20 GG aufhebt, ist unzulässig. Bedeutung: Warnfunktion: Änderung zwar letztlich natürlich möglich, aber nicht mehr im Rahmen dieses Grundgesetzes, sondern Annahme einer neuen Verfassung erforderlich Schutz der Verfassungsidentität (BVerfG-Entscheidung zum Lissabon- Vertrag, s.o.) Folge: Besondere Rechtfertigung erforderlich für eine Änderung 1
2 jüngste Entscheidung des BVerfG hierzu (obiter dictum): Lissabon- Vertrag ( ): Beitritt zu einem europäischen Bundesstaat würde Verfassungsneuschöpfung erfordern, da Verzicht auf durch GG gesicherte, souveräne Staatlichkeit b) Bundesgarantie für die Landesverfassungen, über Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG = Die Prinzipien des Art. 20 GG werden durch Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG auch für die Länder verbindlich. = Vorgabe für die Landesverfassungen --> Sinn: Förderung des Zusammenhalts B) Demokratie, Art. 20 Abs. 1, 2 S. 1 u. 2 GG = Herrschaft des Volkes (Vgl. Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG), die vom Volk in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt wird. Basis von Demokratie: Freiheit und Gleichheit der Bürger: Gleichheit der Mitwirkungsmöglichkeiten am politischen Prozess I. Inhalt des Demokratieprinzips in Deutschland 1. Mittelbare / Parlamentarische / Repräsentative Demokratie = Das Volk wählt Vertreter, die die politischen Entscheidungen treffen. Das Volk wählt (nur) den Bundestag (parlamentarische Demokratie). a) abgeleitete Legitimation Es besteht eine abgeleitete Legitimation der anderen Staatsorgane wie z.b. der Bundesregierung oder des Bundesverfassungsgerichts. Jede Ausübung staatlicher Macht muss sich in einer ununterbrochenen Legitimationskette auf das Volk zurückführen lassen. Die anderen Organe sind direkt oder indirekt dem Parlament verantwortlich. Die Verantwortung wird entweder dadurch hergestellt, dass das Parlament die weiteren Organe selbst einsetzt (persönliche Legitimation) oder dadurch, dass sie an die Parlamentsgesetze gebunden sind und die wesentlichen Entscheidungen dem Parlament vorbehalten (Parlamentsvorbehalt) bleiben (sachliche Legitimation, vgl. Art. 20 Abs. 3 GG). 2
3 b) Bedeutung der Parteien Aus der Vorherrschaft der mittelbaren Demokratie ergibt sich die Bedeutung der Parteien (siehe z.b. Art. 21 GG). Sie haben den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution, können aber auch verboten werden (vgl. Art. 21 Abs. 2 GG). c) Elemente der unmittelbaren Demokratie Auf der Bundesebene nur in Art. 29 Abs. 2 S. 1 GG, der einen Volksentscheid bei der Neugliederung des Bundesgebietes vorsieht. Auf der Landesebene: in den jeweiligen Landesverfassungen: In Rheinland-Pfalz: Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid 2. Das Wahlrecht, Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG: Allgemeines = als elementarer Bestandteil des Demokratieprinzips Mehrheitsprinzip Entscheidung der Mehrheit; Mehrheit wird für jede Entscheidung wieder neu gebildet. Folge: Es muss sicher gestellt sein, dass Minderheit auch Mehrheit werden kann Dazu muss auch für Minderheit gleiche Beteiligung am politischen Willensbildungsprozess (da ja alle Bürger gleich sind) gesichert werden. (<--> ehem. DDR) Folge: Minderheitenschutz --> Instrumente: Grundrechtsgewährleistung: etwa über Art. 5 Abs. 1 (Meinungsfreiheit), Art. 8 (Versammlungsfreiheit), Art. 9 (Vereinsfreiheit) GG Parlamentarische Instrumente: Untersuchungsausschuss, Art. 44 ff. GG aber: auch Mehrheitsschutz --> z.b. Parteienfinanzierung richtet sich nach dem Stimmenanteil bei der letzten Wahl und nach dem Spendenaufkommen => Förderung der Kontinuität der politischen Machtverhältnisse 3
4 3. Wahlgrundsätze, Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl allgemein (alle Bürger dürfen wählen, die die Anforderungen von Art. 38 Abs. 2 GG erfüllen) unmittelbar (Bürger bestimmt direkt selbst den Abgeordneten, ohne eine weitere Instanz dazwischen, z.b. Wahlmänner) frei (ohne Zwang) gleich (gleicher Zählwert - one man one vote; und gleicher Erfolgswert: jede Stimme hat das gleiche Gewicht bei der Zusammensetzung des Parlaments) geheim (Wahl ohne Aufsicht und Bekanntgabe) 4. Wahlsystem Ziel: Gewährleistung der Gleichheit der Wahlen, insbesondere den gleichen Erfolgswert der Stimmen a) Mehrheitswahl - Verhältniswahl aa) Mehrheitswahl = Stimmenmehrheit im Wahlkreis entscheidet über den gewählten Kandidaten Vorteil: klare Mehrheitsverhältnisse Nachteil: Die Stimmen für die unterlegenen Kandidaten bleiben ohne Auswirkung auf die Zusammensetzung des Parlaments. Folge: Damit ist ihr Erfolgswert im Ergebnis geringer als derjenige der Stimmen für den von der Mehrheit gewählten Kandidaten. bb) Verhältniswahl = Wahl der Abgeordneten nach Listen, Zusammensetzung des Parlaments nach dem Verhältnis der abgegebenen Stimmen Vorteil: genauere Wiedergabe des politischen Kräfteverhältnisses in der Gesellschaft Nachteil: Gefahr der Zersplitterung der politischen Kräfte und damit Erschwerung der Meinungsbildung im Parlament und der Umsetzung politischer Entscheidungen. Folge: Deshalb häufig Einführung einer...% Klausel, d.h., nur Parteien, die einen bestimmten Prozentsatz der Bevölkerung vertreten, ziehen in das Parlament ein. 4
5 b) Rechtsgrundlage des deutschen Systems: Art. 38 Abs. 3 GG ivm. BWahlG Da Art. 38 Abs. 3 GG keine Festlegung auf eines der Wahlsysteme enthält, ist der einfache Gesetzgeber frei, für welches System er im BWahlG votiert. Grenzen: Wahrung der Wahlgrundsätze aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG, insbesondere der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien, Art. 21 GG c) System der personalisierten Verhältniswahl = Verbindung von Mehrheitswahl und Verhältniswahl Zunächst: Wahl von insgesamt 598 Abgeordneten des Bundestages in zur Zeit 299 Wahlkreisen aa) Verbindung von Mehrheits- und Verhältniswahl: 1/2 der Abgeordneten eines Wahlkreises: gewählt mit der Erststimme nach dem Mehrheitswahlrecht (sog. Direktmandate einer Partei) 1/2 der Abgeordneten eines Wahlkreises: gewählt mit der Zweitstimme über Landeslisten (Bestimmung der Sitzeverteilung im Bundestag) bb) Landeslisten: gebildet nur durch Parteien Listen aus verschiedenen Bundesländern bezogen auf ein und dieselbe Partei gelten als verbunden zu einer (bundesweiten) Liste cc) Proporze Bundesproporz: Anzahl der (Zweit)Stimmen, die auf die Gesamtliste eine Partei entfallen. Landesproporz: Anzahl der (Zweit)Stimmen, die auf die Landesliste eine Partei entfallen. dd) Mindestanzahl an Stimmen ( 6 Abs. 6 S. 1 BWahlG): Zweitstimme: mindestens 5 % der Zweitstimmen erforderlich, um einen Sitz im Parlament zu erhalten. (sog. 5 % Hürde oder Sperrklausel) Erststimme: bei mindestens 3 Direktmandaten erhält eine Partei einen Sitz im Parlament, auch wenn sie nicht 5 % der Wahlberechtigten vertritt (s. Zweitstimme). 5
6 Ausnahme: Grundmandatsklausel ( 6 Abs. 6 S. 2 BWahlG: Listen nationaler Minderheiten) Grundmandatsklausel: weniger Stimmen für Mandat nötig => => Erfolgswertgleichheit nicht gegeben aber: "Erfolgschancengleichheit" d) Überhangmandate Beispiel: Erhält eine Partei 15 Prozent der Stimmen, stehen ihr laut Verhältniswahlrecht (Zweitstimme) 15 Prozent der Sitze im Parlament zu. Hat eine Partei in einem Bundesland jedoch mehr Direktmandate (Erststimme) als ihr Sitze nach dem Verhältniswahlrecht zustehen (z.b. 17 Direktmandate), wird die Differenz, also 2, als Überhangmandate vergeben. Dadurch erhöht sich die Anzahl der Sitze im Parlament. Ein Überhangmandat ist also ein zusätzlicher Sitz im Parlament, der durch das deutsche Wahlsystem entstehen kann. Im Beispiel erhielte die Partei nicht 15 Sitze wie nach der Zweitstimme eigentlich vorgesehen, sondern 17 Sitze. 5. Sitzzuteilungsverfahren im Bundestag a) Verfahren der Zuteilung bis 1983: D Hondtsches Höchstzahlenverfahren (Victor D Hondt, belgischer Rechtswissenschaftler) erstmals 1987: Hare/Niemeyer-Verfahren (Thomas Hare, Londoner Jurist Horst Niemeyer, Mathematiker, RWTH Aachen) seit Januar 2008: Sainte-Lague/Schepers-Verfahren (André Sainte-Lague, französischer Mathematiker) = System, um Wählerstimmen in Abgeordnetenmandate umzurechnen 6
7 1. Schritt: Ermittlung des Zuteilungsdivisors (erforderliche Stimmen pro Sitz Summe der Zweitstimmen = Zuteilungsdivisor (erforderliche Stimmen pro Sitz) Anzahl der Sitze 2. Schritt: Ermittlung der Sitze pro Landesliste Summe der Zweitstimmen in einem Land Zuteilungsdivisor = Sitze, die auf Landesliste entfallen 3. Schritt: Abzug der Direktmandate 4. Besetzung des Rests über die Landesliste 6. Probleme des Systems a) 5 % -Klausel, 6 Abs. 6 S. 1 BWahlG Problem: Gleichheit der Wahl: Erfolgswert (gleiches Gewicht für Zusammensetzung) = 0 Verfassungswidrigkeit bei Kommunalwahlen b) Grundmandatsklausel, 6 Abs. 6 S. 2 BWahlG Problem: Keine Erfolgsgleichheit der Stimmen c) Überhangsmandate: negatives Stimmgewicht aa) Definition negatives Stimmgewicht = Effekt bei Wahlen, bei dem sich Stimmen gegen den Wählerwillen auswirken; also entweder Stimmen für eine Partei, die für diese einen Verlust an Sitzen bedeuten oder Stimmen, die für eine Partei nicht abgegeben werden und dieser mehr Sitze einbringen. bb) BVerfG (Urteil v ): Verletzung der Gleichheit der Wahl Der Effekt, dass eine Stimme für eine Partei dieser Verluste beschert, widerspricht dem Anspruch, dass jede Stimme gleich viel zählen sollte (gleiche Wahl). Ferner Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Wahl. 7
8 Folgen: 7 Abs. 3 Satz 2 ivm 6 Abs. 4 und 5 BWahlG ist verfassungswidrig, soweit er den Effekt des negativen Stimmgewichts bewirkt. Auftrag an den Gesetzgeber, bis zum eine Neuregelung zu schaffen. Dies ist bisher nicht erfolgt. Also beruht die Sitzeverteilung im 17. Deutschen Bundestag auf einem teilweise verfassungswidrigen Gesetz. Insbesondere: Das Problem der negativen Stimmgewichte Eine Partei P1 erhält bei einer Bundestagswahl Stimmen, davon in Bundesland A und in Bundesland B Stimmen. Eine andere Partei P2 erhalte ebenfalls Stimmen. Es ergibt sich für P1 eine Gesamtsitzzahl im Bundestag von 25 Sitzen (Sitze = 598, gültige Stimmen = ). Davon entfallen auf Bundesland A 11 Sitze und auf Land B 14 Sitze. In Land A erreicht die Partei durch die Erststimme 11 Direktmandate, in Land B 6. Die übrigen 8 Sitze in Land B werden mit Kandidaten aus der Landesliste aufgefüllt. Wenn P1 in Land A Zweitstimmen weniger erhalten hätte, bliebe sie mit Stimmen bei 25 Sitzen im Bundestag, selbst wenn die andere Partei auch jetzt erhielte. In Land A hätte sie nur noch Stimmen, in Land B nach wie vor In Land A stünden ihr nun nach den Zweitstimmen nur noch 10 Sitze zu. Weil der Partei insgesamt aber immer noch 25 normale Sitze (keine Überhangmandate) zuständen, bekäme sie in Land B jetzt 15 statt 14 Sitze. Dieser 8
9 zusätzliche Sitz würde von einem Kandidaten aus der Landesliste besetzt. In Land A entstünde ein Überhangsmandat, weil unabhängig von der Zweitstimmenverteilung 11 Kandidaten ein Direktmandat bekamen. P1 wäre also, weil sie Stimmen weniger bekäme, mit 26 statt mit 25 Sitzen im Bundestag vertreten. Es besteht eine Disproportion von 5,77 % des Verhältnisses der Stimmenzahl zur Anzahl der Mandate. (Dieses Beispiel vernachlässigt zur Vereinfachung die Vorschrift des Bundeswahlgesetzes, dass eine Partei, die die absolute Mehrheit der Zweitstimmen erhält, automatisch auch die Mehrheit der Mandate bekommt.) Bsp: Bundestagswahl 2009 Verhältnis der Zweitstimmen auf Bundesebene: Partei CDU/CSU (von 299) 173 (CDU) 45 (CSU) = 218 Anzahl der 7. Zusammenfassung Wahl Bundestag: regulär 598 Abgeordnete 299 Wahlkreise => mit der Erststimme gewählte Direktkandidaten ziehen immer in den BTag ein Verteilung der Sitze nach dem Verhältnis der Zweitstimmen (Landeslisten) Direktmandate Zweitstimmen in % Anzahl der Sitze nach Zweitstimme 33, SPD 64 23,0 146 FDP -- 14,6 93 Die Linke 16 11,9 76 Bündnis 90/ Die Grünen 1 10,7 68 Sonstige 6, Sitze mit Überhangmandaten (24 Überhangsmandate) 9
10 Unterverteilung Bsp. (2005) (Quelle: Landesgruppe SPD) SPD RLP insg.: 11 Sitze minus 6 Direktmandate Besetzung mit 5 Kandidaten von der Landesliste SPD Saarland insg.: 3 Sitze 4 Direktmandate es entsteht 1 Überhangmandat 8. Wahlprüfung Art. 41 Abs. 1, S. 1 GG durch den Bundestag kein materielles Wahlprüfungsrecht - anders: Hessenwahl 1999 (unzulässige Wahlbeeinflussung durch auf unrechtmäßiger Parteienfinanzierung beruhendem Wahlkampf) Beschwerde zum BVerfG möglich objektives Beanstandungsverfahren Bestandsschutz Partei: Möglichkeit des Organstreits Bürger: Erhebung einer Verfassungsbeschwerde 9. Verstoß gegen Demokratieprinzip durch mangelnde Demokratie in der Europäischen Union? BVerfG-Entscheidung zum Lissabon-Vertrag vom Bezugspunkt des Demokratieprinzips bleibt weiterhin das deutsche Volk, nicht ein europäisches. Da das deutsche Volk das staatliche Handeln legitimiert, müssen auch die Entscheidungen auf EU-Ebene an das deutsche Volk zurückgebunden werden. => Prinzip der begrenzten, kontrollierten Einzelermächtigung 10
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