Freiheitsrechte des Art. 5 I GG (Kommunikationsgrundrechte): Dimensionen Subjektiv-rechtliche Dimension: individuelle Meinungsbildung

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1 Prof. Dr. Christoph Gröpl Staatsrecht II Grundrechte Universität des Saarlandes Freiheitsrechte des Art. 5 I GG (Kommunikationsgrundrechte): Dimensionen Subjektiv-rechtliche Dimension: individuelle Meinungsbildung Zentrale Grundrechtsnorm geistiger Freiheitsentfaltung: freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung durch Kommunikation Als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte, in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt (BVerfGE 7, 198 [208] Lüth), Stück sittlich notwendiger Lebensluft für den Einzelnen, die Wahrheit sagen zu dürfen (Rudolf Smend, VVDStRL 4 [1927], 44 [50]) Institutionelle (obj.-rechtl.) Dimension: demokratische Kommunikationsund Medienordnung Essentielle Bedeutung für den Prozess der demokratischen Willensbildung (BVerfGE 57, 295 [319 f.] 3. Rdf.-Urt.), fundamentales Gewicht für die demokratische Verfassungsordnung (BVerfGE 7, 198 [208] Lüth; 90, 27 [31 f.] Parabolantenne), schlechthin konstituierend (BVerfGE 20, 56 [97 f.] Parteienfinanzierung I; 35, 202 [221 f.] Lebach) Grdsl. keine Privilegierung politischer oder öffentlichkeitsbezogener ggü. privaten Meinungsäußerungen, Abstufungen allerdings möglich (BVerfGE 71, 206 [220] Flick) Verbindung beider Aspekte in der Rspr. des BVerfG: subjektiv- und objektivrechtliche Elemente bedingen und stützen einander (BVerfGE 57, 295 [319 f.] 3. Rdf.-Urt.) GR10/1

2 2 Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 Fall 1 GG: Schutzbereich a) persönlich: jeder, auch juristische Personen des Privatrechts (Art. 19 III GG) b) sachlich: Äußern und Verbreiten (Artikulieren und Transportieren) der eigenen Meinung Wertungen, Werturteile enthalten das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung = gänzlich vom Schutzbereich umfasst ungeachtet des Werts, der Richtigkeit, der Vernünftigkeit, der Emotionalität (BVerfGE 33, 1 [14 f.] Strafgefangener; 61, 1 [7] NPD Europas ) auch: scharfe und überspitzte Äußerungen (BVerfGE 85, 1 [14 f.] Bayer-Aktionäre); Angriffe auf Menschenwürde, Formalbeleidigungen, Schmähkritik Zurücktreten auf Schrankenebene (BVerfGE 93, 266 [293 f.] Soldaten sind Mörder) aber außerhalb des Schutzbereichs: wirtschaftlicher Druck (BVerfGE 25, 256 [265] Blinkfüer) Tatsachenbehauptungen vom Schutzbereich umfasst, soweit für die Meinungsbildung Voraussetzung oder ihr dienlich (BVerfGE 90, 1 [14 f.] Kriegsschuldfrage; BVerfGE 99, 185 [197] Helnwein) in diesem Rahmen auch unwahre Tatsachenbehauptungen grdsl. geschützt aber außerhalb des Schutzbereichs: bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen (falls zumutbare Möglichkeit, die Unwahrheit zu erkennen) Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit bereits zum Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft (objektiv) feststeht (BVerfGE 99, 185 [197] Helnwein) Falschzitate (BVerfGE 54, 208 [219] Böll) GR10/2

3 3 Art. 5 I 1 Fall 1 GG: Abgrenzung zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung Tatsachenbehauptung (im Gegensatz zu Werturteil): Überprüfbarkeit des Inhalts der Äußerung auf seinen Wahrheitsgehalt, Beweisbarkeit der Wahrheit (BVerfGE 90, 241 [247] Auschwitzlüge) Bezeichnung dieses Vorgangs der Klärung, ob Tatsachenbehauptung vorliegt: Deutung (BVerfGE 82, 43 [52] Stoppt Strauß; BVerfGE 94, 1 [11] Humanes Sterben) Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst auch negative Meinungsfreiheit: keine Offenbarungspflicht der eigenen Anschauung (BVerfGE 95, 173 [182] Tabakwarnung) Ort, Zeit und andere Umstände der Äußerung Grenze: Gewalt, wirtschaftlicher Druck (BVerfGE 25, 256 [264 f.] Blinkfüer) Konkurrenzen zu Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit: BVerfGE 111, 147 [154 f.]) Art. 8 GG schützt örtliches Zusammenkommen zur Erörterung und Kommunikation sowie Art und Weise der Durchführung Art. 5 I 1 GG schützt Inhalt und Form der Meinungsäußerung Meinungsäußerungen auf einer Versammlung werden durch Art. 5 II GG, nicht aber durch Art. 8 II GG beschränkt GR10/3

4 4 Informationsfreiheit, Art. 5 I 1 Fall 2 GG: Schutzbereich (häufig zitiert i.v.m. Rechtsstaats- und Demokratieprinzip, Art. 20 II, III GG) a) persönlich: jeder, auch juristische Personen des Privatrechts (Art. 19 III GG) b) sachlich: ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen Ergänzung der Meinungs- und Medienberichterstattungsfreiheit aus der Empfängerperspektive (BVerfGE 90, 27 [31 f.] Parabolantenne); geschützt sowohl aktives Handeln der Informationsbeschaffung als auch passives Entgegennehmen von Informationen Voraussetzung: allgemeine Zugänglichkeit der Informationsquelle = technische Eignung und Bestimmung, insb. Presse und andere Massenkommunikationsmittel aber: kein Anspruch auf Information durch den Staat (BVerfGE 103, 44 [59 ff.] n.tv.) GR10/4

5 Pressefreiheit, Art. 5 I 2 Fall 1 GG: Schutzbereich 5 a) persönlich: jedermann, auch juristische Personen des Privatrechts (Art. 19 III GG), die sich im Rahmen der Pressefreiheit betätigen, insb. Verleger, Journalisten, Redakteure, Drucker, Vertriebsunternehmer, Grossisten; aber keine innere Pressefreiheit der Journalisten ggü. dem Verleger (keine Drittwirkung str.) nicht: Leser u.dgl. b) sachlich: Begriff der Presse: weit, (technisch-)formal, entwicklungsoffen (BVerfGE 95, 28 [35]) = alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse und anderen verkörperten/körperhaften Informationsträger: Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Schallplatten, Videobänder, CompactDiscs, Disketten usw.; nicht: Film Individualrechtliche Komponente = individuelles Abwehrrecht: Pressefreiheit = Druckfreiheit i.w.s. unerheblich: Seriosität, Wertigkeit, Vernünftigkeit (Wertfreiheit) geschützt: alle wesensmäßig mit der Pressearbeit zusammenhängenden Tätigkeiten von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung (BVerfGE 10, 118 [121]), insb. publizistische Vorbereitungstätigkeit, Versand; freie Gründung von Presseunternehmen, freier Zugang zu Presseberufen; Zugangsrecht zu öffentlichen Veranstaltungen (BVerfGE 50, 234 [239, 241 f.] Gerichtsverhandlungen); Anzeigenteil einer Zeitung (Schutz aber nicht so weit gehend wie der des redaktionellen Teils, BVerfGE 64, 108 [114 f.] Chiffreanzeige) GR10/5

6 6 zur Pressefreiheit: Institutionelle Komponente = objektive Einrichtungsgarantie: Presse = entscheidende Rolle in der modernen Demokratie, umfassende Teilnahme an der Bildung der öffentlichen und individuellen Meinung (BVerfGE 50, 234 [239]) Garantie der privatrechtlichen und privatwirtschaftlichen Ausrichtung der Presse Garantie der Staatsfreiheit der Presse, insb. keine berufsständischen Zwangskörperschaften (Verbot der Verkammerung ); Tendenzschutz (BVerfGE 52, 283 [296]); Redaktionsgeheimnis (BVerfGE 66, 116 [133 ff.]); Informantenschutz Konkurrenzen Idealkonkurrenz mit Art. 4, 12 I, Art. 13, 14 GG (= nebeneinander anwendbar); Normenkonkurrenz (Spezialität) zu Art. 5 I 1 Fall 1 GG: Meinungsäußerungen in der Presse Vorrang der Meinungsfreiheit bei redaktionellen (publizistischen) Meinungsäußerungen (BVerfGE 85, 1 [11 f.] Bayer; BVerfGE 86, 122 [128] Schülerzeitung) Vorrang der Pressefreiheit, soweit Presse Meinungen Dritter vermittelt (auch bei Werbeanzeigen), aber: Umfang und Inhalt der Pressefreiheit bemessen sich nach Umfang und Inhalt der Meinungsfreiheit (BVerfGE 102, 347 [359] Benetton I) GR10/6

7 Rundfunkfreiheit, Art. 5 I 2 Fall 2 GG: Schutzbereich 7 a) persönlich: jedermann, insb. juristische Personen (Art. 19 III GG), die Rundfunk veranstalten und verbreiten, auch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten; daneben Rundfunkjournalisten und -redakteure, allerdings nicht ggü. dem Rundfunkveranstalter (keine Drittwirkung str.) nicht: Hörer, Zuschauer u. dgl. b) sachlich: Begriff des Rundfunks: Hörfunk, Fernsehen, neuartige Dienste Besonderheit im Vergleich zu anderen Grundrechten: Funktions- statt Individualgrundrecht = kein originäres Freiheitsgrundrecht kein Recht auf freien Zugang zur Rundfunkveranstaltung (BVerfGE 87, 181 [197] Hessen 3, sehr str., a.a. NdsStGH DVBl. 2005, 1515 [1518] m.w.n.); dienende Freiheit = nicht primär im Interesse der Rundfunkveranstalter, sondern im Interesse freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung; Ausgestaltungsbedürftigkeit (Landes-)Parlamentsvorbehalt; erforderlich: freiheitssicherndes Rundfunkgesetz, das an die Stelle eines freien Spiels der Kräfte eine positive Ordnung mit pluralistischen Sicherungselementen setzt: duale Rundfunkordnung (Nebeneinander von öff.-rechtl. und privatem Rundfunk) Individualrechtliche Restkomponente: Rundfunkveranstalterfreiheit (eng): Programmautonomie des Veranstalters (BVerfGE 59, 231 [258]), auch für Unterhaltungssendungen (BVerfGE 35, 202 [223]) GR10/7

8 Filmfreiheit, Art. 5 I 2 Fall 3 GG: Schutzbereich 8 a) persönlich: jedermann, auch juristische Personen (Art. 19 III GG), die sich im Rahmen der Filmfreiheit betätigen nicht: Zuschauer u.dgl. b) sachlich: Begriff des Films: projizierbare belichtete Streifen mit Bilderreihen aus Zelluloid u. dgl., die am Ort des Abspielens in der Öffentlichkeit vorgeführt werden Individualrechtliche Komponente = individuelles Abwehrrecht Herstellung und Verbreitung eines Filmwerks, geschützt auch: Beschaffung der Information, publizistische Vorbereitungstätigkeit, Verbreitung (Versand) unerheblich: Seriosität, Wertigkeit, Vernünftigkeit Institutionelle Komponente = objektive Einrichtungsgarantie ähnlich wie bei der Pressefreiheit (s.o.) Normenkonkurrenz Film i.d.r. auch Kunstwerk Filmfreiheit insofern weitgehend verdrängt durch Kunstfreiheit (Art. 5 III 1 GG) GR10/8

9 Eingriff in die Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 I GG Moderner Eingriffsbegriff Jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht. 9 Rechtfertigung von Eingriffen in die Kommunikationsgrundrechte, Art. 5 II GG a) Schranken allgemeine Gesetze (Allgemeinheit des Gesetzes im Grunde bereits Schranken-Schranke) b) Schranken-Schranken Wechselwirkungslehre = besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Jugend Recht der persönlichen Ehre Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sonstige Schranken-Schranken, insb. Bestimmtheit und Normenklarheit (Zitiergebot gem. Art. 19 I 2 GG gilt nicht) kollidierende Grundrechte (str.) kollisionsrechtliche Lösung Beachte Zweistufenprüfung bei Urteilsverfassungsbeschwerden (1) Verfassungsmäßigkeit des beschränkenden Gesetzes (z.b. 186 StGB) (2) Verfassungsmäßigkeit des beschränkenden Urteils (z.b. Verurteilung zu Geldstrafe) GR10/9

10 10 1. Allgemeine Gesetze i.s.v. Art. 5 II F.1 GG Schrankenschranken Schranken der Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 I GG formelle, aber auch nur-materielle Gesetze (BVerwGE 72, 183 [186]), die nicht eine bestimmte Meinung (wegen ihrer geistigen Zielrichtung) verbieten, die sich nicht gegen die Meinungsäußerung als solche richten (sog. Sonderrechtslehre), sondern die dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu gewährleistenden Rechtsguts dienen, das ggü. der Betätigung der Meinungsfreiheit Vorrang hat (sog. Abwägungslehre) BVerfG: Kombination (BVerfGE 7, 198 [209 f.]; 97, 125 [146]) mit stärkerem Gewicht auf Sonderrechtslehre (BVerfGE 111, 147 [155]) Wechselwirkungslehre (BVerfGE 7, 198 [208 f.] st. Rspr.) bzgl. Deutung der Meinungsäußerung (objektive Perspektive statt Sender- oder Empfängerhorizont, vgl. BVerfGE 82, 43 [52 f.]) Auslegung und Anwendung des allgemeinen Gesetzes unter Beachtung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts Formulierung: Die gegenseitige Beziehung zwischen den Grundrechten aus Art. 5 I GG und den allgemeinen Gesetzen ist nicht als einseitige Beschränkung der Grundrechte aufzufassen; es findet vielmehr eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die allgemeinen Gesetze ihrerseits im Lichte der Bedeutung der Grundrechte ausgelegt und angewendet und so in ihrer grundrechtsbegrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen. Übermaßverbot/Verhältnismäßigkeitsprinzip (Abwägung) GR10/10

11 11 Weitere Schranken der Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 I GG 2. Jugendschutz, Art. 5 II F.2 GG 3. Recht der persönlichen Ehre, Art. 5 II F.3 GG 4. i.e. sehr umstr.: kollidierende Grundrechte als verfassungsunmittelbare Schranken außerhalb von Art. 5 II GG (BVerfGE 66, 116 [136]; 111, 147 [157 f.]) Voraussetzung: gesetzliche Normierung (Vorbehalt des Gesetzes) zu 2.: insb. JuSchG, JMStV, 12 MDStV zu 3.: 185 ff. StGB, 823 ff. BGB (BVerfGE 33, 1 [16 f.]) str. zu 4.: z.b. 86, 86a, 90, 90a, 130 StGB str. dogmatischer Unterschied zum allg. Gesetz : als Sonderrecht auch gegen (bestimmte) Meinungsäußerungen zulässig Formalbeleidigungen und Schmähkritik zwar vom Schutzbereich von Art. 5 I 1 F.1 GG umfasst, aber auf Schrankenebene nicht zu rechtfertigen insoweit tritt Meinungsfreiheit hinter das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I) zurück Verfassungsrang der kollidierenden Rechtspositionen Übermaßverbot und Wechselwirkungslehre nicht anwendbar; stattdessen: prakt. Konkordanz str., a.a. BVerfGE 69, 257 (269) Problem insb. bei Nr. 4: die Schranke der kollidierenden Grundrechte droht die im Interesse der Meinungsfreiheit (engeren) Schranken der allgemeinen Gesetze i.s.v. Art. 5 II GG zu unterlaufen nur nachrangig und als seltene Ausnahme anzuwenden Abschichtung zur Schranke der allg. Gesetze in Rspr. und Lit. widersprüchlich (vgl. oben sowie BVerfGE 34, 269 [282]; 69, 257 [269]; 111, 147 [155]) und umstr. Je weiter der Begriff der allg. Gesetze gedehnt wird (insb. nach der sog. Abwägungslehre), desto entbehrlicher erscheinen die anderen Schranken. Dies ist freilich im Hinblick auf Art. 5 I GG bedenklich. Im Einzelnen bleibt hier vieles unklar. GR10/11

12 Keine Schranke der Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 I GG 12 Zensurverbot, Art. 5 I 3 GG Systematik: Schranken-Schranke zu Art. 5 II GG gemeint: Vor-/Präventivzensur, z.b. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, nicht: Nachzensur (Kontroll- und Repressivmaßnahmen), Selbstzensur, z.b. freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft materielle (faktische) Zensur, z.b. durch steuerrechtliche Regelungen (str.) Drittwirkung, z.b. einstweilige Verfügung gem. 935 ff. ZPO Besondere Schranken der Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 I GG Art. 17a I GG: Beschränkungen im Wehr- und Ersatzdienst Art. 9 II GG: Verbot von verfassungsfeindlichen Vereinigungen Art. 18: Verwirkung von Grundrechten Art. 21 II GG: Verbot von verfassungsfeindlichen politischen Parteien GR10/12

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