Grundgesetz: GG. Studienkommentar. Bearbeitet von Prof. Dr. Christoph Gröpl, Prof. Dr. Kay Windthorst, Prof. Dr. Christian Coelln

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1 Grundgesetz: GG Studienkommentar Bearbeitet von Prof. Dr. Christoph Gröpl, Prof. Dr. Kay Windthorst, Prof. Dr. Christian Coelln 2. Auflage Buch. XXVI, 884 S. Kartoniert ISBN Format (B x L): 16,0 x 24,0 cm Gewicht: 1055 g Recht > Öffentliches Recht > Staatsrecht, Verfassungsrecht > Verfassungsrecht Zu Inhalts- und Sachverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

2 Presse-, Rundfunk-, Film-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit Art. 5 Allgemeinheit eines Beschränkungsgesetzes i. S. v. Art. 5 II F Knüpft das Gesetz an Meinungsinhalte an? Nein Ja Schützt das Gesetz ein Rechtsgut, das auch sonst in der Rechtsordnung geschützt wird? Sind die rechtsstaatliche Distanz und Meinungsneutralität gesichert? Allgemeinheit (+) bb) Jugend- und Ehrenschutz. Trotz ihrer gesonderten Nennung in Art. 5 II müssen die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und das Recht der persönlichen Ehre den Anforderungen der allgemeinen Gesetze (Rn. 68 ff.) genügen (BVerf- GE 124, 300 [326 f.]). Diese Schranken sind daher klarstellender Natur (anders wohl noch BVerfGE 90, 241 [251]); sie heben legitime Zwecke zur Einschränkung der Grundrechte des Art. 5 I ausdrücklich hervor und müssen i. R. d. Verhältnismäßigkeitsprüfung i. e. S. gebührend beachtet werden (BVerfGE 77, 346 [356] str., a. A. Bethge, in: Sachs, Rn. 159). Jugendliche bedürfen des Schutzes und der Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln. Dieses Anliegen hat Verfassungsrang (BVerfGE 83, 130 [139 f.]). Jugendschutzvorschriften dienen diesem Zweck und wehren Gefahren ab, die durch Medienerzeugnisse hervorgerufen werden können, etwa durch Verherrlichung von Gewalttätigkeiten, grob schamverletzende sexuelle Darstellungen u. dgl. Zum Zwecke des Jugendschutzes dürfen Gesetze (JuSchG, JMStV usw.) z. B. schwer jugendgefährdende Publikationen mit Vertriebsbeschränkungen (BVerfGE 77, 346 [356]) oder mit Werbeverboten (BVerfGE 11, 234 [238]) belegen. Das Recht der persönlichen Ehre findet seine verfassungsrechtliche Verankerung im allgemeinen Persönlichkeitsrecht (dazu Art. 2 Rn. 66 ff.). Einfachgesetzlich konkretisiert wird es durch die einschlägigen zivil- und strafrechtlichen Schutzvorschriften ( 12, 823 I, 826 BGB; 185 ff. StGB; zur Abwägung Rn. 82 ff.). Auch das Gegendarstellungsrecht (BVerfGE 97, 125 [146]) gehört in diesen Kontext; es ist notwendiges Korrelat der verfassungsrechtlichen Gewährleistung von Presse und Rundfunk (BGHZ 66, 182 [195]). b) Verfassungsimmanente Schranken In engen Grenzen können die Grundrechte des Art. 5 I von der Verfassung selbst eingeschränkt werden, ohne dass die Schranke des allgemeinen Gesetzes gem. Art. 5 II erfüllt sein muss: Wenn Art. 5 I zweckentfremdet und missbraucht wird, kann aufgrund verschiedener Normen des GG (Art. 9 II, Art. 17a, 18, 21 II) die Meinungsäußerungsfreiheit limitiert werden. Daneben hat das BVerfG vor dem Hintergrund der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts ausnahmsweise Sonderstrafrecht gebilligt: 130 IV StGB stellt die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft unter Strafe und greift damit in den Schutzbereich der Meinungs- Gröpl

3 Art. 5 I. Die Grundrechte freiheit ein. 130 IV StGB richtet sich gegen eine konkrete Überzeugung bzw. Ideologie und stellt damit kein allgemeines Gesetz i. S. v. Art. 5 II dar. Gleichwohl ist dieses Sonderrecht ausnahmsweise gerechtfertigt: Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die NS-Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 I und II GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung des nationalsozialistischen Regimes in den Jahren zwischen 1933 und 1945 Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent (BVerfGE 124, 300 [327 f.]). Allerdings ist dabei aber eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung angezeigt (Jarass, in: JP, Rn. 56) Schranken-Schranken Die Schranken des Art. 5 II dürfen nicht grenzenlos sein, sondern sind ihrerseits Schranken (den sog. Schranken-Schranken) unterworfen. Für die Meinungsfreiheit hat das BVerfG formuliert, was auch für alle anderen Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 I gilt: Wegen der grundlegenden Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit für den freiheitlich-demokratischen Staat wäre es nicht folgerichtig [ ], die sachliche Reichweite gerade dieses Grundrechts jeder Relativierung durch einfaches Gesetz [i. S. v. Art. 5 II] zu überlassen [ ]: die allgemeinen Gesetze müssen in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden, dass der besondere Wertgehalt dieses Rechts [ ] auf jeden Fall gewahrt bleibt. Die gegenseitige Beziehung zwischen Grundrecht und,allgemeinem Gesetz ist also nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts durch die,allgemeinen Gesetze aufzufassen; es findet vielmehr einer Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die,allgemeinen Gesetze zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts [ ] ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (BVerfGE 7, 198 [208 f.]). a) Verhältnismäßigkeit Wechselwirkungslehre aa) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Übermaßverbot). Eingriffe in die Kommunikationsgrundrechte müssen verhältnismäßig sein. Es bedarf also eines legitimen Zwecks, für dessen Erreichung die Maßnahme (d. h. die Beschränkung des jeweiligen Grundrechts) geeignet, erforderlich und angemessen sein muss. Hier gilt grds. die allgemeine Dogmatik (dazu Art. 20 Rn. 153 ff.). Legitime Beschränkungszwecke können der Jugendund Ehrenschutz sein (s. Rn. 74 ff.), darüber hinaus grds. jedes öffentliche Interesse, das verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist (BVerfGE 124, 300 [331]), so etwa die öffentliche Gesundheit, eine funktionierende Strafrechtspflege u. a. m., auch das einwandfreie Funktionieren der Verwaltung (BVerfGE 28, 191 [200]). Dabei ist zu beachten, dass Art. 5 II nicht den staatl. Zugriff auf die Gesinnung erlaubt, sondern erst zum Eingriff ermächtigt, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Dafürhaltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbare Gefährdungslagen umschlagen (BVerfGE 124, 300 [330]). bb) Wechselwirkungslehre. Eine Besonderheit für die Anwendung der Schranken- Schranken ergibt sich aus dem Wort Wechselwirkung in der soeben zitierten Rspr.-Passage (Rn. 79). Anknüpfend hieran wurde die sog. Wechselwirkungslehre entwickelt, die als eine Frühform oder Variante der Verhältnismäßigkeit i. e. S. qualifiziert wird (vgl. Ipsen, Staatsrecht II, Rn. 488; Bethge, in: Sachs, Rn. 146). Die Wechselwirkung ist einerseits bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung des Schrankengesetzes selbst zu beachten, andererseits auch bei dessen Auslegung und Anwendung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 7, 198 [209 ff.]; 124, 300 [331 f.]). Es ist also i. d. R. eine zweifache Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen: 140 Gröpl

4 Presse-, Rundfunk-, Film-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit Art. 5 (1) auf der Ebene des allg. Gesetzes und (2) auf der Ebene des jeweiligen Einzelakts öffentlicher Gewalt (Urteil o. Ä.). Praktisch wirkt sich die Wechselwirkungslehre v. a. auf der Ebene des jeweiligen Einzelakts öffentlicher Gewalt aus, und zwar dort bei der Verhältnismäßigkeit i. e. S. (Angemessenheit): Sie fordert, die Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter ganz besonders von den Umständen des Einzelfalles abhängig zu machen, so dass sich das Ergebnis des Abwägungsvorgangs nicht generell und abstrakt vorausbestimmen lässt (BVerfGE 99, 185 [196]). Daher wird die Wechselwirkungslehre spöttisch auch als Schaukeltheorie bezeichnet (vgl. Bethge, in: Sachs, Rn. 147 m. w. N.). Von Relevanz sind hier insb. Verfahren vor den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen (A verklagt B auf Unterlassung 1004 i. V. m. 823 BGB analog oder auf Schadensersatz 823 I BGB wegen einer Verletzung seines allg. Persönlichkeitsrechts durch eine Äußerung des B) oder in Strafsachen (B wird wegen Beleidigung oder übler Nachrede 185, 186 StGB zum Nachteil des A angeklagt). Hier verlangt die Wechselwirkungslehre bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die Beachtung der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte aus Art. 5 I, insb. der Meinungsfreiheit (BVerfGE 99, 185 [196]). Erste wichtige Voraussetzung für eine einwandfreie Einzelfallabwägung ist, dass der (objektive) Sinngehalt der in Rede stehenden Meinungsäußerung korrekt erfasst wird (BVerfGE 93, 266 [295]: Soldaten sind Mörder ). Diese Ermittlung des Inhalts der Äußerung heißt Deutung (vgl. auch Rn. 14). Probleme stellen sich bei einer Mehrdeutigkeit von Äußerungen, die das allg. Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigen: Hier ist Sanktionierung durch die Zivil- oder Strafgerichte verfassungswidrig, wenn eine Deutungsmöglichkeit in Betracht kommt, die das allg. Persönlichkeitsrecht nicht verletzt (BVerfGE 93, 266 [295]; anders bei Klagen auf Unterlassung künftiger Äußerungen (BVerfGE 114, 339 [348 ff.]). cc) Fallgruppen. Aufbauend auf der Wechselwirkungslehre wurden im Laufe der Jahrzehnte Fallgruppen entwickelt, die im Abwägungsprozess den Weg weisen: Bei Tatsachenbehauptungen (Rn. 12 f.) ist deren Wahrheitsgehalt ausschlaggebend (BVerfGE 99, 185 [196 ff.]). Wahre Tatsachen sind vom Betroffenen grds. zu dulden (es sei denn, die Intim- oder Privatsphäre wird berührt und es besteht kein berechtigtes Informationsinteresse). Dagegen fallen bewusst oder erwiesenermaßen unwahre Tatsachenbehauptungen nicht in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Rn. 13), so dass man gar nicht zur Abwägungsebene gelangt. Unbewusst unwahre Tatsachenbehauptungen sind vom Schutzbereich erfasst. Bei der Abwägung sind dann aber die Sorgfaltspflichten bei der Recherche zu würdigen. Die Sorgfaltspflichten sind bei Massenmedien naturgemäß deutlich höher als bei Privatpersonen (BVerfGE 99, 185 [197 f.]). Demjenigen, der eine Behauptung äußert, wird eine erweiterte Darlegungslast auferlegt. Bei Werturteilen (Rn. 11) ist die Schwere der Beeinträchtigung der jeweils betroffenen Rechtsgüter entscheidend, wobei das Verletzungspotenzial bei Massenkommunikationsmitteln (Presse, Rundfunk) erheblich größer ist (BVerfGE 35, 202 [226 f.]). Bei Angriffen auf die Menschenwürde (Art. 1 I 1) tritt die Meinungsfreiheit stets zurück, weil die Menschenwürde keiner Abwägung zugänglich ist (BVerf- GE 93, 266 [293]). Bei Formalbeleidigungen und Schmähkritik tritt die Meinungsfreiheit i. d. R. zurück (BVerfGE 99, 185 [196 f.]; dazu Wendt, in: MK, Rn. 83 ff.). Deswegen ist bei der Deutung der Meinungsäußerung als Schmähkritik mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit Zurückhaltung geboten: Sogar ausfällige und überzogene Kritik ist grds. keine Schmähkritik, sofern sie anlassbezogen ist. Sobald allerdings nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die bloße Diffamierung und Herabsetzung der anderen Person im Vordergrund steht, handelt es sich um Schmähkritik, bei der der Schutz des allg. Persönlichkeitsrechts überwiegt (s. BVerfG-K, NJW 2014, 3357 [3358 Rn. 11]). Gröpl

5 Art. 5 I. Die Grundrechte Äußerungen können durch gewisse Faktoren aufgeladen und damit in der Abwägung gewichtiger werden. So hängt das Ausmaß des Schutzes der Meinungsäußerung zum einen von deren Zweck ab: Im Gegensatz zu Auseinandersetzungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen, werden Äußerungen stärker geschützt, wenn sie sich mit einer die Öffentlichkeit berührenden Fragestellung auseinandersetzen und zur öffentlichen Meinungsbildung anregen. Gerade hier gilt eine Vermutung zugunsten der freien Rede. Insb. im politischen Meinungskampf muss auch überspitzte und polemische Kritik zulässig sein, um einer Lähmung des Meinungsbildungsprozesses vorzubeugen (BVerfGE 82, 272 [281 f.]). In Ansehung der heutigen Reizüberflutung aller Art sind grds. auch einprägsame und starke Formulierungen, die zur Erregung von Aufmerksamkeit führen sollen, hinzunehmen (BVerfGE 24, 278 [286]). Ferner kommt es darauf an, inwieweit der von der Äußerung Betroffene seinerseits am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt, ob er sich aus eigenem Entschluss dem Meinungskampf unterworfen hat, sozusagen ins Licht der Öffentlichkeit getreten ist, und sich dadurch eines Teils seiner schützenswerten Privatsphäre begeben hat (BGH, NJW 2007, 686 [688]). Wer andere harsch kritisiert, muss mit einem ähnl. intensiven Gegenschlag rechnen (Jarass, in: JP, Rn. 77), der allerdings nicht unverhältnismäßig sein darf (str.). Boykottaufrufe sind geschützt, wenn sie als Mittel des geistigen Meinungskampfes in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage eingesetzt werden, also uneigennützig um politischer, wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Belange willen. Ein geschäftliches Konkurrenzverhältnis schließt eine geistige Auseinandersetzung an sich noch nicht aus (BVerfGE 25, 256 [264]). Art. 5 I verbietet eine Auslegung von Strafvorschriften (z. B. 185 StGB) dahingehend, dass davon ein abschreckender Effekt für den Gebrauch des Grundrechts ausgeht und aus Furcht vor Sanktionen auch zulässige Kritik unterbleibt (BVerfGE 43, 130 [136]). Kommt eine Deutungsmöglichkeit in Frage, nach der die Äußerung nicht strafbar wäre, ist eine Sanktionierung verfassungswidrig (Rn. 84; zur Satire BVerfGE 86, 1 [11]). Das Ausmaß des Schutzes von Presse und Rundfunk ist höher, wenn es um die Inhalte und nicht bloß um die Form der Berichterstattung geht (Jarass, in: JP, Rn. 59; zum hier relevanten Verhältnis von Presse/-Rundfunkfreiheit zur Meinungsfreiheit Rn. 20). Entscheidend ist, welche Verhaltensweisen für die Funktionsfähigkeit der mit einer öffentlichen Aufgabe betrauten Massenmedien (Rn. 40 f., 54 ff.) unverzichtbar sind. Bei der Verbreitung von rechtswidrig erlangten Informationen ist darauf abzustellen, wie die Information in redaktionelle Hände gelangte und in welchem Maße Rechte eines Betroffenen verletzt worden sind; das Redaktionsgeheimnis ist kein unantastbares Recht, sondern muss mit zu gewichtenden Gegenbelangen zum Ausgleich gebracht werden (BVerfGE 66, 116 [137 f.]). Die Anordnung einer Durchsuchung von Redaktionsräumen und der Beschlagnahme von recherchiertem Material kann verfassungsgemäß sein (BVerfGE 77, 65 [78 ff.]), allerdings nicht, wenn sie allein zwecks Ermittlung eines Informanten geschieht (BVerfGE 117, 244 [265]). Das Kurzberichterstattungsrecht ( 5 RStV) ist mit Art. 5 I vereinbar (BVerfGE 97, 228 [267 f.]). Zu Aufnahmen während Gerichtsverhandlungen Rn. 29, zu weiteren unzulässigen Beeinträchtigungen der Rundfunkfreiheit vgl. Rn. 60 (i. Ü. Jarass, in JP, Rn. 94 ff.), zur Pressefreiheit vgl. Rn. 48. Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes (insb. Beamte, Richter und Soldaten) gilt eine Mäßigungspflicht, die grundgesetzliche Ordnung dürfen sie nicht in Frage stellen ( 60 BBG, 33 BeamtStG; s. Art. 33 Rn. 54a, 59; s. Jarass, in: JP, Art. 5 Rn. 87 ff.). Zu Äußerungen in amtlicher Eigenschaft Rn Gröpl

6 Presse-, Rundfunk-, Film-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit Art. 5 Grobschema zur Kasuistik des BVerfG zur Einzelfallabwägung (nach Grimm, NJW 1995, 1697 [1705]) 92 Ehrenrührige Äußerung Tatsachenbehauptung Werturteil unwahr wahr bewusst oder erweisen nicht geschützt nicht bewusst oder nicht erwiesen Sorgfaltspflicht nicht erfüllt Sorgfaltspflicht beachtet Intimsphäre betroffen Sozialsphäre betroffen Menschenwürdeverstoß, Formalbeleidigung, Schmähkritik schlicht herabsetzend Ehrenschutz geht vor Abwägung Ehrenschutz geht vor Abwägung Ehrenschutz geht vor Abwägung dd) Einfaches Recht. Die Verwirklichung eines schonenden Ausgleichs widerstreitender Rechtsgüter gelingt im einfachen Recht durch die Abwägung der zuwiderlaufenden Grundrechtsgarantien i. R. v. auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmalen. Belange der Meinungsfreiheit finden v. a. in 193 StGB ihren Ausdruck, der seinem Rechtsgedanken nach auch im Zivilrecht auf der Rechtswidrigkeitsebene anwendbar ist (BVerfGE 99, 185 [196]). Daneben ist z. B. die Sittenwidrigkeit in 826 BGB und die Rechtswidrigkeit in 823 I BGB auslegungsfähig (s. Rn. 83). b) Abs. 1 S. 3: Zensurverbot Art. 5 I 3 ist kein weiteres Grundrecht, sondern eine zusätzliche Schranken- Schranke für die Grundrechte aus Art. 5 I 1 und 2 mit Ausnahme der Informationsfreiheit (BVerfGE 27, 88 [102]). Das Zensurverbot richtet sich (nur) gegen den Staat und entfaltet keine Drittwirkung: So ist die Untersagung einer Meinungsäußerung durch einstweilige Verfügung ( 935 ff. ZPO) privatrechtlicher Natur und deswegen keine Zensur. Art. 5 I 3 verbietet allein die Vorzensur, also die Vorschaltung eines präventiven (Genehmigungs-)Verfahrens durch eine staatliche Kontrollbehörde, vor dessen Abschluss ein Werk nicht veröffentlicht werden darf (BVerfGE 87, 209 [230]). Keine Zensur i. S. d. Art. 5 I 3 sind Maßnahmen, die nach der Veröffentlichung stattfinden (Nachzensur). Sie sind gem. den allg. Regeln (vgl. Art. 5 II) zulässig, z. B. die strafrechtliche Verfolgung. Auch Vertriebsbeschränkungen und Maßnahmen der Binnenkontrolle im Rundfunk (Starck, in: MKS, Rn. 174 f.) fallen nicht unter den Zensurbegriff. Ebenso wenig staatl. Zensur i. S. d. Art. 5 I 3 ist die Freiwillige Selbstkontrolle (Selbstzensur, z. B. FSK für Filmwirtschaft): Sie ist eine staatsentlastende Eigenhilfemaßnahme des privaten bzw. gesellschaftlichen Bereichs (Bethge, in: Sachs, Rn. 119; krit. Starck, in: MKS, Rn. 177) Gröpl 143

7 Art Gröpl I. Die Grundrechte VII. Kunstfreiheit; Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Abs. 3) 1. Kunstfreiheit (Abs. 3 S. 1 F. 1) a) Schutzbereich aa) Persönlich. Träger der Kunstfreiheit ist in erster Linie der unmittelbar schöpferisch wirkende Künstler. Angesichts der kommunikativen Dimension von Kunst soll diese aber auch wirksam der Öffentlichkeit präsentiert werden können. Daher sind auch diejenigen in den Schutzbereich einbezogen, die sich als unentbehrlicher Mittler zwischen Künstler und Publikum betätigen (BVerfGE 30, 173 [191]), etwa Verleger, Filmproduzenten, Galeristen u. dgl.; nicht hingegen Konsumenten und Betrachter von Kunst, für sie gilt Art. 5 I 1 F. 2. Sofern juristische Personen und andere Personenvereinigungen auf diese Weise agieren (z. B. Kunsthochschulen, Museen, Theater), können auch sie sich gem. den Vorgaben von Art. 19 III (Art. 19 Rn. 37 ff.) auf die Kunstfreiheit berufen, selbst wenn sie sich in öffentlicher Hand befinden (Starck, in: MKS, Rn. 324). bb) Sachlich. Art. 5 III 1 F. 1 bemerkt lapidar Kunst [ist] frei. Bei der Auslegung von Kunst und deren Freiheit wird erkennbar, dass dieses Grundrecht miteinander korrelierende subjektiv- und objektiv-rechtliche Elemente in sich vereint: (1) Gegenstand. Der Versuch, Kunst in starre Formen zu pressen, würde sie ihrer Kreativität und Innovationskraft berauben. Gerade Avantgardisten sind stets bestrebt, die Grenzen der Kunst neu auszuloten. Dementsprechend schwierig gestaltet es sich, einen Konsens zu finden, wo die Grenzen der Kunst verlaufen. Daraus darf jedoch nicht der Schluss gezogen werden, Kunst sei schlechthin undefinierbar. Anderenfalls würde das Grundrecht ausufern. Daher haben sich drei verschiedene Kunstdefinitionen herausgebildet (vgl. dazu BVerfGE 67, 213 [226 ff.]). Sie schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern stehen unabhängig nebeneinander: Das BVerfG erachtet es als wesentlich, dass die künstlerische Betätigung eine freie schöpferische Gestaltung darstellt, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden ; Kunst sei das schöpferische, rational nicht auflösbare Zusammenspiel von Intuition, Fantasie und Kunstverstand und damit unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (BVerfGE 67, 312 [226] sog. materieller oder wertbezogener Kunstbegriff, der letztlich nahezu jede kreative Gestaltung erfasst). Andere knüpfen an das Ergebnis bzw. an die Tätigkeit selbst an und definieren Kunst anhand traditioneller Werkgattungen wie Malerei, Bildhauerei, Musik, Dichtung usw. (sog. formaler Kunstbegriff; als Gedächtnisstütze kann in diesem Zusammenhang der nicht abschließende Katalog in 2 I UrhG hilfreich sein). Der formale Kunstbegriff ist zwar präziser als der materielle, erfasst aber keine neuen, bislang unbekannten Kunstrichtungen. Viel weitgehender ist der Ansatz, Kunst als künstlerische Äußerung aufzufassen, die wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts einer fortgesetzten Interpretation zugänglich ist und der dadurch immer weiterreichende Bedeutung entnommen werden kann, so dass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt (sog. offener Kunstbegriff). Entscheidend soll die (schwer feststellbare) außergewöhnliche Interpretationsfähigkeit des Kunstwerks sein. Keine Ausschlusskriterien sind Anstößigkeit, Geschmacklosigkeit, Konventionalität, politische Korrektheit u. dgl. Individuelle Empfindungen dürfen den Kunstbegriff nicht prädestinieren, da der Einzelne nicht über das Vorliegen von Kunst entscheiden soll. Aber auch das Selbstverständnis des Künstlers und die Meinung von kunstverständigen Dritten (sog. Drittanerkennung) können nur als Indizien dienen. Ebenso wenig

8 Presse-, Rundfunk-, Film-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit Art. 5 ist der (finanzielle oder zeitliche) Aufwand ein ausschlaggebendes Kriterium. Dies verdeutlicht das Wesen von Art. 5 III 1 F. 1 als Grundsatznorm und objektive Wertentscheidung. Es soll kein staatl. Kunstrichtertum wie in der NS-Zeit geben (Stichwort entartete Kunst ), das durch eine wertende Einengung (Niveau- und Inhaltskontrolle) die Reichweite der Kunstfreiheit beschneidet (vgl. BVerfGE 30, 173 [190]). Der Staat ist vielmehr zur Neutralität verpflichtet und muss alle Formen der Kunst anerkennen. Demzufolge ist der Kunstbegriff extensiv auszulegen: Erfasst werden parodistische, karikaturistische oder satirische Ausdrucksformen ebenso wie politisch motivierte (engagierte) Kunst oder Pornografie. Sogar sog. unfriedliche Kunst, die bewusst Rechte Dritter verletzt, fällt grds. in den Schutzbereich (BVerfG-K, NJW 2001, 596 [597]). Auch ein Gesetzesverstoß bedeutet noch nicht allein, dass das Verhalten nicht mehr der Kunstfreiheit unterfällt (z. B. ist das Besprühen fremder Wände mit einem Graffiti gem. 303 II StGB ebenso strafbar wie das Abbeißen des Kopfes einer lebenden Fledermaus durch einen Interpreten im Rahmen seiner Bühnenshow gem. 17 Nr. 1 TierSchG; trotzdem fällt beides in den Schutzbereich). Die Frage der Verfassungsmäßigkeit wird auf der Rechtfertigungsebene beantwortet (dazu Rn. 116 ff.). (2) Gewährleistung. Geschützt werden der Werk- und der Wirkbereich künstlerischer Betätigung: Der Werkbereich betrifft den Prozess des künstlerischen Schöpfens und Gestaltens an sich, insb. die Herstellung des Werkes, aber auch die Idee und die Vorbereitung. Dieser Raum muss dem Künstler gewährt werden, damit dieser sich überhaupt künstlerisch betätigen kann. Nur der Schutz des Werkbereichs wäre indes unzureichend: Kunst wird in aller Regel für oder jedenfalls in Bezug auf andere geschaffen und besitzt einen kommunikativen Aspekt, indem sie anderen zur Geistes- und Sinnesanregung dient. Daher gehört zur umfassenden künstlerischen Betätigung auch, dass das Werk dargeboten, verbreitet oder in Verkehr gebracht wird (Wirkbereich). Diese Tätigkeit der Vermittlung eines Kunstwerks kann der Künstler selbst erbringen oder auf Dritte überleiten (vgl. Rn. 96). Ein Anspruch gegen Private oder staatl. Stellen auf Kunstvermittlung besteht indes nicht. (3) Objektiv-rechtliche Dimension. In objektiv-rechtlicher Hinsicht ist der Staat ungeachtet seiner Neutralitätspflicht (Rn. 102) gehalten, Kunst zu pflegen und zu fördern (Kulturstaatlichkeit; zur mittelbaren Drittwirkung BVerfGE 119, 1 [21]). Art. 5 III 1 F. 1 vermittelt aber kein subjektiv-öffentliches Recht des Einzelnen auf Förderung oder Gewährleistung der Voraussetzungen zur Kunstausübung (z. B. kann der Anspruch auf eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis zum Verkauf von Scherenschnitten nicht auf Art. 5 III 1 F. 1 gestützt werden, sondern nur auf einfaches Gesetzesrecht; dazu BVerwGE 84, 71 [73 ff.]). (4) Konkurrenzen. Art. 5 III 1 F. 1 ist lex specialis zu Art. 5 I 1 F. 1, sofern eine Meinung auf künstlerische Weise geäußert wird (BVerfGE 30, 173 [200]). Die wirtschaftliche Verwertung eines Kunstwerks (z. B. durch entgeltliche Einräumung von Nutzungsrechten an Urheber-Verwertungsbefugnissen) unterfällt Art. 12 I, Art. 14, 2 I, es sei denn, die Kunstausübung wird praktisch unmöglich gemacht (BVerfGE 31, 229 [239]). Die Bewertung von Kunst ist Meinungsäußerung i. S. v. Art. 5 I 1 F. 1. Bei sakraler Kunst besteht Idealkonkurrenz zu Art. 4 I, II b) Eingriff Anwendung findet der moderne Eingriffsbegriff (Vorbem. Grundrechte Rn. 93 ff.). Eine Beeinträchtigung liegt insb. vor, wenn der Künstler in seinem Werk- oder Wirkbereich behindert wird. Denkbar ist dies in Form von Zensurakten, Gesetzen, Verwaltungsakten (z. B. Aufführungs- oder Vertriebsverbote für Theaterstücke oder Romane) Gröpl

9 Art. 5 I. Die Grundrechte sowie zivil- oder strafgerichtlichen Verurteilungen (vgl. BVerfG-K, NJW 2001, 596 [597]; BVerfGE 67, 213 [222 f.]). 2. Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Abs. 3 S. 1 F. 2) a) Schutzbereich aa) Persönlich. Das in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene Freiheitsrecht [ ] steht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will (BVerfGE 35, 79 [112]). Auf die Wissenschaftsfreiheit berufen können sich demnach insb. natürliche Personen wie Hochschullehrer, wissenschaftliche Mitarbeiter, außeruniversitär tätige Wissenschaftler sowie Studenten, sofern sie wissenschaftlich arbeiten (z. B. bei Diplom-, Seminar- oder Hausarbeiten; vgl. BVerfGE 55, 37 [67 f.]). Grundrechtsträger sind über Art. 19 III auch Einrichtungen, die die Voraussetzungen für eine wissenschaftliche Tätigkeit bereithalten, etwa einen Beitrag zur Forschungsorganisation und Finanzierung leisten. Das gilt sowohl für private (z. B. Labore, Chemie- und Pharmaunternehmen) als auch für öffentlich-rechtliche Institutionen wie bspw. Universitäten und Fakultäten (BVerf- GE 15, 256 [262]). Letztere können sich trotz ihrer Natur als juristische Personen des öffentlichen Rechts auf die Wissenschaftsfreiheit berufen, da sie sich gegenüber dem Staat in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage befinden (zur Hochschulautonomie Rn. 113). bb) Sachlich. (1) Gegenstand und Gewährleistung. Wissenschaft, Forschung und Lehre stellen keineswegs drei unterschiedliche Schutzgegenstände dar. Vielmehr handelt es sich um einen einheitlichen Schutzbereich, bei dem Wissenschaft als Oberbegriff fungiert, der aus den Komponenten Forschung und Lehre zusammensetzt. Demgemäß wäre die Lesart Wissenschaftliche Forschung und Lehre sind frei treffender (Wendt, in: MK, Rn. 100). Der Begriff der Wissenschaft ist aufgrund seiner Komplexität schwer zu beschreiben und deshalb weit auszulegen. Das BVerfG sieht in der Wissenschaft alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (BVerfGE 35, 79 [113]). Wissenschaftliche Arbeit zeichnet das auf bestehenden Erkenntnissen aufbauende methodische Vorgehen aus, das der Auffindung neuer Erkenntnisse dient und dem die ständige, kritische Selbst- und Fremdüberprüfung immanent ist, unabhängig von der Art der Methode, der Stichhaltigkeit oder Vollständigkeit der Ergebnisse, so dass grds. jede wissenschaftliche Tätigkeit geschützt wird. Ähnlich wie bei der Kunstfreiheit (Rn. 102) ist der Schutzbereich selbst dann eröffnet, wenn dabei Rechte Dritter verletzt werden; ebenso können subjektive Wertungen des Veröffentlichenden oder von anderen Wissenschaftlern nur indizielle Wirkung entfalten, ob eine wissenschaftliche Tätigkeit vorliegt oder nicht. Wissenschaft muss nicht zwingend an einer Hochschule stattfinden, sie muss aber von einer spezifischen wissenschaftlichen Eigenverantwortung getragen und frei von Weisungen Dritter sein (BVerfGE 62, 45 [51 f.]). Wissenschaftliche Forschung ist die geistige Tätigkeit mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen (BVerfGE 35, 79 [113]). Darunter fällt auch angewandte sowie Auftrags- und Zweckforschung. Alle eigenverantwortlich durchgeführten wissenschaftlichen Tätigkeiten werden geschützt (z. B. Experimente, Materialsammlung, Gutachten, Ergebnisbewertung und -publikation), selbst wenn sie sich als irrig oder fehlerhaft erweisen; dagegen ist eine Tätigkeit, die einer vorgefassten Meinung den Anschein der Wissenschaftlichkeit geben soll, keine Forschung (BVerfGE 90, 1 [13]). Wissenschaftliche Lehre dient der pädagogischen Vermittlung, der systematischen Wiedergabe und Publikation des Erforschten. Sie ist die wissenschaftlich fundierte Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse (BVerfGE 35, 79 [113]). Zur Lehrfreiheit gehört insb. die Bestimmung von Inhalt, Methoden und Ab- 146 Gröpl

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