Fall 7. G gegen S Schadensersatz aus 823 I BGB 1. Absolut geschütztes Rechtsgut -> Körperverletzung des S

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1 G erli* eine schwere Augenverletzung, durch die er auf dem linken Auge die Häl=e der Sehkra= eingebüßt hat. Dies geschah, als er eine Flasche Sprudel aus dem Keller holen wollte und diese zerbarst. Die Flasche trug das EHke* der Saar Sprudel AG (S) und war vom Händler H erworben, der die Flasche unmi*elbar von S bezogen hat. Im Prozess des G gegen S stellt der gerichtliche Sachverständige fest, dass Mineralwasserflaschen nach mehrmaligem Befüllen durch den hohen Druck feine Haarrisse aufweisen. Dann genüge bereits die von der Hand ausgehende Körperwärme, um die unter dem Druck der Kohlensäure stehende Flasche zum Explodieren zu bringen. G behauptet, die Haarrisse seien bereits vorhanden gewesen, bevor die Flasche das Werk der S verlassen habe. S behauptet, der Haarriss sei erst später entstanden. Die S durchleuchte nämlich vor dem Abfüllungsvorgang alle Glasflaschen auf Haarrisse; zusätzlich finde eine visuelle Kontrolle durch die Angestellten sta*. Über die einzelne Mineralwasserflasche könne zwar nichts mehr gesagt werden, doch sei aufgrund der allgemeinen AblauforganisaHon davon auszugehen, dass der Haarriss erst entstanden sei, nachdem die Flasche das Werk der S verlassen habe. Im Übrigen ergänzt S noch folgendes: Ganz zuverlässig könnten beschädigte Flaschen nie ausgesondert werden. Dies sei bei den zur Zeit auf dem Markt verfügbaren Kontrollgeräten nicht möglich, so dass immer wieder ein Ausreißer vorkomme. Welche Ansprüche hat G?

2 G gegen S Schadensersatz aus 823 I BGB 1. Absolut geschütztes Rechtsgut -> Körperverletzung des S

3 G gegen S Schadensersatz aus 823 I BGB 1. Absolut geschütztes Rechtsgut -> Körperverletzung des S 2. Zurechnung gegenüber S?

4 2. Zurechnung gegenüber S? Verletzung einer VSP? I n B e t r a c h t k o m m t FabrikaHonspflicht.

5 2. Zurechnung gegenüber S? Verletzung einer VSP? In Betracht kommt FabrikaHonspflicht. Problem: Im Einzelfall waren Risse in der Glasflasche bei aller Sorgfalt nicht zu vermeiden. Fraglich, ob es sich noch um eine Pflicht handelt.

6 Beachte: Das Bestehen einer Rechtspflicht setzt immer Erfüllbarkeit voraus (vgl. in anderen Fällen: 275 I BGB); 823 I BGB beruht auf Verhaltensunrecht. Hier: Ausreißer, der nicht vermeidbar ist. In diesem Fall geht es nicht mehr um eine Pflichtverletzung, sondern um eine Risikoverantwortung. => Keine Verletzung einer VSP

7 G gegen S Schadensersatz aus 823 I BGB 1. Absolut geschütztes Rechtsgut -> Körperverletzung des S 2. Zurechnung gegenüber S (-) 3. Ergebnis: Anspruch besteht nicht.

8 Prüfung des Anspruchs aus 1 I Satz 1 ProdHaCG 1) Produkt isd. 2 ProdHa=G: Bewegliche Sache. 2) Anspruchsgegner ist Hersteller isd. 4 ProdHa=G (beachte die Ha=ung von Scheinherstellern nach 4 II und von Verkäufern nach 4 Abs. 3 ProdHa=G). 3) Fehler isd. 3 ProdHa=G: Verstoß gegen die berechhgten Sicherheitserwartungen im Verkehr. 4) Keine Entlastung nach 1 II ProdHa=G. Vgl. vor allem: a) Nr. 2: der Fehler ist erst nach dem Inverkehrbringen entstanden. b) Nr. 5: Entwicklungsfehler; war nach dem Stand von Wissenscha= und Forschung im Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht zu erkennen.

9 G gegen S Schadensersatz aus 1 I 1 ProdHa=G 1. Flasche als Produkt i.s.d. 2 ProdHa=G 2. S ist Hersteller i.s.d. 4 I 1 ProdHa=G 3. Fehler nach 3 I ProdHa=G?

10 Fehler nach 3 I ProdHa=G? -> Sicherheit im Hinblick auf den Gebrauch nach 3 Abs. 1 lit. a ProdHa=G entspricht nicht den Verkehrserwartungen.

11 G gegen S Schadensersatz aus 1 I 1 ProdHa=G 1. Produkt i.s.d. 2 ProdHa=G (+) 2. Hersteller i.s.d. 4 I 1 ProdHa=G (+) 3. Fehler i.s.d. 3 I lit. a ProdHa=G (+) 4. Entlastung nach 1 II ProdHa=G?

12 Entlastung nach 1 Abs. 2 ProdHa=G? a) 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHa=G? Unklar, ob Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens vorlag Wegen negajven Wortlauts, geht die Unsicherheit zu Lasten der S Keine Entlastung

13 Entlastung nach 1 II ProdHa=G? a) 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHa=G (-) b) 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHa=G? Problem: Was ist hier der Fehler? Der Haarriss in der einzelnen Flasche oder der Systemfehler, dass Haarrisse in Sprudelflaschen vorkommen?

14 Problem: Was ist der Fehler? Haarriss im Einzelfall oder Systemfehler, dass Haarrisse ganz allgemein vorkommen können? (Def.) -) Wortlaut (-) -) Zweck des 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHa=G: Schutz des Herstellers vor Risiken, durch die er nachträglich überrascht wird und die deshalb nicht in seinen KalkulaHonen vorkommen.

15 Problem: Was ist der Fehler? (Def.) Zweck des 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHa=G: Schutz des Herstellers vor Risiken, durch die er nachträglich überrascht wird und die deshalb nicht in seine KalkulaHonen eingehen können. (Subs.) Hier wird der Hersteller nicht überrascht, sondern geht bewusst ein Risiko zu Lasten der Verbraucher ein (Erg) Fehler ist hier also der Systemfehler; dieser war voraussehbar.

16 Problem: Was ist der Fehler? (Def.) Zweck des 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHa=G (Subs.) Hier wird der Hersteller nicht überrascht, sondern geht bewusst ein Risiko zu Lasten der Verbraucher ein (Erg) Fehler ist hier also der Systemfehler; dieser war voraussehbar.

17 Entlastung nach 1 II ProdHa=G? a) 1 II Nr. 2 ProdHa=G (-) b) 1 II Nr. 5 ProdHa=G (-)

18 G gegen S Schadensersatz aus 1 I 1 ProdHa=G 1. Produkt i.s.d. 2 ProdHa=G (+) 2. Hersteller 4 I 1 ProdHa=G (+) 3. Fehler 3 I lit. a ProdHa=G (+) 4. Entlastung nach 1 II ProdHa=G (-) 5. Anspruch besteht, beachte aber 10 ProdHa=G

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