Der Seglerhafen. Examensklausurenkurs SS 2014 Der Seglerhafen. (in Anlehnung an BGH JZ 1990, 340 m. Anm. Medicus)
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- Siegfried Bachmeier
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1 Der Seglerhafen (in Anlehnung an BGH JZ 1990, 340 m. Anm. Medicus) 1 1
2 Gesamtzahl der Teilnehmer: 76 bestanden: 47 Durchfallquote: 38% Punkte Anzahl jessica.schmidt@uni-bayreuth.de 2 2
3 Sachverhalt F ist Eigentümerin eines Seglerhafens an einem See. Weiteres nennenswertes Vermögen besitzt sie daneben nicht. Von den 80 Liegeplätzen des Seglerhafens sind nur 37 genehmigt. Auch ein Teil der Hafenanlage ist baurechtlich nicht genehmigt. Bisher war die zuständige Baubehörde jedoch nicht eingeschritten. F war dies alles nicht bekannt. Der Hafen wurde nämlich bereits seit Jahren, auch schon im Auftrag des Voreigentümers, von ihrem Ehemann M verwaltet. Dieser wusste von dem Fehlen der Genehmigungen und hatte deswegen schon mehrmals mit der zuständigen Baubehörde Gespräche geführt, ohne jedoch F darüber zu informieren. jessica.schmidt@uni-bayreuth.de 3 3
4 Im März 2014 begann F Verhandlungen mit A über den Verkauf des Seglerhafens. M wusste dies, war aber an den Vertragsverhandlungen nicht beteiligt. In der Folgezeit wurde ein notarieller Kaufvertrag geschlossen. Der Kaufpreis betrug 3 Mio. Euro. F erklärte in dem Kaufvertrag, dass ihr wesentliche Mängel nicht bekannt seien. Jegliche Gewährleistung wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Bei dem Notartermin war auch M anwesend. In dem Vertrag war nämlich auch eine Klausel enthalten, dass M dem Vertrag gemäß 1365 BGB zustimmt ; der Vertrag wurde demgemäß auch von M unterzeichnet. jessica.schmidt@uni-bayreuth.de 4 4
5 Bereits am nächsten Tag wurde A der Seglerhafen übergeben, und A überwies den Kaufpreis auf das Konto der F. Von dem mit der Planung verschiedener Umbauten beauftragten Architektenbüro erfährt A einige Wochen später von den fehlenden Genehmigungen. Mit anwaltlichem Schreiben vom ficht er den Kaufvertrag umgehend wegen arglistiger Täuschung an. A verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises sowie Schadensersatz i.h.v Euro für bereits entstandene Architektenkosten. Hat A gegen F und M irgendwelche Ansprüche? jessica.schmidt@uni-bayreuth.de 5 5
6 A. Ansprüche des A gegen F I. 437 Nr. 2, 323 I, 346 I BGB 1. Kaufvertrag a) Formwirksamer Vertragsschluss b) Zustimmung des M gem I 1 BGB c) ZE: formwirksamer Kaufvertrag (+) jessica.schmidt@uni-bayreuth.de 6 6
7 2. Nichtigkeit infolge Anfechtung, 142 I BGB a) Anfechtungserklärung und -gegner, 143 I, II BGB b) Anfechtungsgrund aa) Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft, 119 II BGB (1) Verkehrswesentliche Eigenschaft (+): fehlende Bebaubarkeit (2) Anwendbarkeit des 119 II BGB ( - ): nach Gefahrübergang nach allen Ansichten nicht anwendbar jessica.schmidt@uni-bayreuth.de 7 7
8 bb) Arglistige Täuschung, 123 I Alt.1 BGB (1) Anwendbarkeit (+) (2) Arglistige Täuschung durch M ( + ): Offenbarungspflicht bzgl. fehlender Genehmigung (3) M als Dritter i.s.d. 123 II 1 BGB? Anwesenheit und Zustimmungserfordernis allein genügen nicht aber: seit Jahren Verwalter, stimmte allen Erklärungen der F (inkl. Freiheit von wesentlichen Mängeln) zu ZE: M kein Dritter jessica.schmidt@uni-bayreuth.de 8 8
9 c) Anfechtungsfrist, 124 I BGB (+) d) ZE: KV infolge Anfechtung gem. 142 I BGB nichtig 3. Erg.: Kein Anspruch aus 437 Nr. 2, 323 I, 346 I BGB II. 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB ( - ), da Kaufvertrag nichtig jessica.schmidt@uni-bayreuth.de 9 9
10 III. 311 II, 280 I, 241 II BGB (c.i.c.) 1. Anwendbarkeit a) Verhältnis zu 123 I Alt. 1 BGB 1.A.: keine c.i.c. neben 123 I Alt. 1 BGB 2.A.: c.i.c. (+), aber 124 I BGB analog BGH + TdL: c.i.c. uneingeschränkt neben 123 I Alt. 1 BGB anwendbar jessica.schmidt@uni-bayreuth.de 10 10
11 b) Verhältnis zu 434 ff. BGB 1.A.: kumulativ nebeneinander 2.A.: c.i.c. ( - ), soweit sich Verletzung vorvertraglicher Pflichten auf einen Sachmangel bezieht BGH + TdL: wie 2. A., aber Ausnahme bei Arglist seitens des Verkäufers jessica.schmidt@uni-bayreuth.de 11 11
12 2. Vorvertragliches Pflichtverhältnis ( + ), mit Aufnahme von Vertragsverhandlungen 3. Schuldhafte Pflichtverletzung M hat arglistig nicht über fehlende Bebaubarkeit aufgeklärt Problem: Zurechnung an F - Qualifizierung des M als Erfüllungshilfe der F problematisch - aber: Wertungsparallelität mit 123 II 1 BGB das Verschulden desjenigen, der nicht Dritter i.s.d. 123 II 1 BGB ist, ist dem Schuldner auch i.r.d. 311 II, 280 I, 241 II BGB zuzurechnen jessica.schmidt@uni-bayreuth.de 12 12
13 4. Kausaler Schaden (+) 5. Erg.: Anspruch aus 311 II, 280 I, 241 II BGB auf Vertragsaufhebung sowie auf Schadensersatz i.h.v wegen der nutzlosen Architektenleistungen 13 13
14 IV. 812 I 1 Alt. 1 BGB 1. Bereicherungsgegenstand zunächst Anspruch auf unverzügliche Zurverfügungstellung des Zahlungsbetrags i.h.v. 3 Mio. Euro ( 675t Abs. 1 S. 1 BGB), dann mit Gutschrift abstraktes Schuldversprechen i.s.d. 780, 781 BGB 2. Leistung der F (+) 3. Ohne rechtlichen Grund (+), Kaufvertrag ex tunc nichtig 4. Erg.: Anspruch auf 3 Mio. Euro jessica.schmidt@uni-bayreuth.de 14 14
15 V. 823 I BGB ( - ), kein absolutes Rechtsgut des A verletzt VI. 823 II BGB i.v.m. 263 I StGB ( - ), F hat sich nicht des Betruges schuldig gemacht VII. 826 BGB ( - ), keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch F VIII. 831 I BGB ( - ), M nicht Verrichtungsgehilfe der F jessica.schmidt@uni-bayreuth.de 15 15
16 B. Ansprüche des A gegen M I. 311 III, 280 I, 241 II BGB 1. Inanspruchnahme besonderen Vertrauens ( - ), M war in keiner Weise an den Vertragsverhandlungen selbst beteiligt 2. Wirtschaftliches Eigeninteresse ( - ), Mehrung des Vermögens der F allenfalls mittelbares Eigeninteresse 3. Erg.: ( - ) jessica.schmidt@uni-bayreuth.de 16 16
17 II. 812 I 1 Alt. 1 BGB ( - ), M hat nichts erlangt III. 823 I BGB ( - ), kein absolutes Rechtsgut des A verletzt VI. 823 II BGB i.v.m. 263 I StGB persönliche Aufklärungspflicht des M (+) Drittbereicherungsabsicht genügt Erg.: (+) VII. 826 BGB (+), arglistige Täuschung begründet vorsätzliche sittenwidrige Schädigung jessica.schmidt@uni-bayreuth.de 17 17
18 C. Endergebnis I. Ansprüche des A gegen F II, 280 I, 241 II BGB I 1 Alt. 1 BGB II. Ansprüche des A gegen M II BGB i.v.m. 263 I StGB BGB jessica.schmidt@uni-bayreuth.de 18 18
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